Welche "Verfassung" schützt ein Verfassungsschutzmitarbeiter?
Für den Sonderweg Bundesrepublik, von einer Zeitschrift des freien Westens als German way of democracy[1] beschrieben, ist es vor allem charakteristisch, daß interne Geheimdienste, "Verfassungsschutz" genannt, für geeignet gehalten werden, allgemein publizierte Zeitschriften darauf hin "geheim" zu überprüfen, ob in ihnen verfassungsfeindliches Räsonnement gepflegt wird. Dieser für eine westliche Demokratie doch sehr eigenartige Vorgang wird dadurch noch etwas absonderlicher, daß Mitarbeiter der entsprechenden Bundesbeobachtungsbehörde im Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit unter Berufung und Bezugnahme auf ihre dienstliche Funktion Veröffentlichungen tätigen, mit denen sie den Kreis der als Gedankentäter in Erscheinung tretenden (potentiellen) Verfassungsfeinde[2] erheblich über den Bereich ausdehnen, welcher amtlich in "Verfassungsschutzberichten"[3] geächtet wird. Es ist anzunehmen, daß die Veröffentlichungspraxis von Verfassungsschutzmitarbeitern im Auftrag ihres Dienstherrn erfolgt, da dieser sonst gegen seine Mitarbeiter wegen Verletzung des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebotes[4] im Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit disziplinarrechtlich vorgehen müßte. In dieser Veröffentlichungspraxis liegt ein protototalitäres Umfunktionieren des Grundrechts der freien Meinungsäußerung zum Instrument staatlicher Machtausübung vor, wie dies allerdings für der Bundesrepublik mit ihrem parteienstaatlich kontrollierten Rundfunksystem generell kennzeichnend ist[5]. Durch die "Flucht in das Privatrecht"[6], d.h. unter Berufung auf die private Meinungsfreiheit, läßt auf diese Weise etwa der "rechte" CDU-Bundesinnenminister Kanther durch seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter Pfahl-Traughber konservative Publikationen als "bedenklich" anschwärzen, was die Verfassungsschutzämter offiziell - letztlich aus parteitaktischer Rücksichtnahme - noch nicht wagen, auch wenn bei der Bemerkung in sogenannten "Verfassungsschutzberichten", wonach eine "bedenkliche Erosion der Abgrenzung zwischen Konservativismus und Rechtsextremismus" zu beobachten sei[7], wohl an Zeitschriften gedacht wird, welche unter "privater" Observation von Verfassungsschutzmitarbeitern stehen. Es sollte daher klar sein, daß es rechtlich gesehen bei der "privaten" Veröffentlichungstätigkeit von Geheimdienstmitarbeitern im Bereich ihrer amtlichen Tätigkeit nicht um einen "herrschaftsfreien Dialog" geht, sondern um die ideologische Ausübung politischer Macht.
Die gegen den politischen und weltanschaulichen Pluralismus und damit gegen die politische Freiheit errichtete privat/öffentliche Herrschaftsstrategie der etablierten politischen Kräfte der Bundesrepublik entfaltet insbesondere dadurch die schleichende Wirkung eines "sanften Totalitarismus", weil dem Verdikt der "Verfassungsfeindlichkeit" oder der entsprechenden "Bedenklichkeit" als nicht der vom Bundesverfassungsgericht[8] aufgestellte und einigermaßen berechenbare Katalog der Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zugrunde liegt.
Vielmehr operieren Verfassungsschutzmitarbeiter auf der Grundlage einer Verfassungsideologie, mit der die gemeinsamen Überzeugungen etablierter politischer Kräfte, welche in zentralen politischen Fragen mit der überwiegenden Volksmeinung im Widerspruch stehen, zu Verfassungswerten hochstilisiert werden. Letztlich wird dabei - erfolgreich[9] - das grundlegende Verfassungsprinzip der ungehinderten Bildung politischer Opposition beeinträchtigt, welches kennzeichnend für politischen Pluralismus und politische Freiheit ist.
Damit steht die politische Freiheit insgesamt auf dem Spiel, denn nur dann, wenn dem Volk die legitime Option zugestanden wird, u. U. nicht nur "rechts" (was ja gedanklich schon verboten ist), sondern auch "rechtsextrem" zu wählen (was im Zweifel dem Volk[10] förmlich verboten würde), kann auf etablierte politische Kräfte in freiheitlicher Weise der Druck der Volksherrschaft ausgeübt werden, in Übereinstimmung mit dem, was man als Volkswillen beschreiben kann, zu regieren. Politische Freiheit ist deshalb keine Frage der Quantität (Stimmenanteil für eine Partei), sondern der frei zur Verfügung stehenden Optionen. Rechtliche und ideologiepolitische Deklassierung einer politischen Minderheit, und mag sie noch so klein sein, diskriminiert daher das gesamte Volk.
Geheimdienstliche Pressesteuerung
Die gegen den politischen Pluralismus gerichtete Verfassungsideologie kann an der Kritik des Verfassungsschutzmitarbeiters Pfahl-Traughber speziell an der Zeitschrift Criticón besonders gut aufgezeigt werden. In einem von Kowalsky/Schroeder 1994 herausgegebenen Band "Rechtsextremismus - Einführung und Forschungsbilanz" veröffentlichte dieser Bedienstete der dem CDU-Bundesinnenminister unterstehenden Kölner Nachzensurbehörde[11] gegen diese Zeitschrift einen Beitrag zum Thema "Brücken zwischen Rechtsextremismus und Konservativismus"[12].
Entgegen seiner eigenen Feststellung, die er widerwillig treffen muß[13], daß das "Brückenspektrum" im engeren Sinne nicht organisiert ist, d. h. als politische Größe eigentlich nicht existiert, geht der VS-Bedienstete davon aus, daß es sich hierbei um eine politische Richtung, ein "Zwischenstück" als eigenständiges Phänomen handelt, das Gegenstand seiner und damit - so ist bei einem Mitarbeiter des Verfassungsschutzes anzunehmen - behördlichen "Beobachtung" gemacht werden müsse. Ein derartiges "Zwischenstück" als beobachtungsbedürftiges Phänomen wird durch Kollektivzurechnungen konstruiert, indem aus der Tatsache, daß ein möglicherweise problematisches Buch in einem konservativen Verlag veröffentlicht worden ist, einfach eine "Brücke" gesehen wird, etwa weil ein entsprechendes Buch ohne kritische Distanzierung des Verlages erschienen ist. Der VS-Beamte verkennt dabei, daß auch "Rechtsextremisten" nach dem vom Bundesamt für Verfassungsschutz zu schützenden Grundgesetz das Recht der Meinungsfreiheit zusteht, welches in den "allgemeinen Gesetzen"[14] und im übrigen allenfalls gemäß Art. 18 GG seine Grenze findet.
Der obrigkeitsstaatliche Eingriff in den Prozeß der freien politischen Meinungsbildung findet - auch durch "private" Meinungsäußerung von VS-Mitarbeitern "im Vorfeld" - dadurch statt, daß bei einer behördlich zu kontrollierenden/auszuschaltenden Zeitschrift ein "Rechtsextrermist"[15] ausgesucht wird, so daß man behaupten kann, in der entsprechenden Zeitschrift würden "auch" Rechtsextremisten veröffentlichen, um damit diejenigen als "Brücke" ausmachen zu können, die man "noch nicht", und vor allem noch nicht amtlich, entsprechend einstufen kann.
"Man" geht dann davon aus, daß "private" Andeutungen genügend Druck auf "Zivitcouragierte" ausüben, so daß sich diese vom "Umfeld" zurückziehen, damit die "Brücke" immer "rechtsextremistischer" wird und eine entsprechende Zeitung dann offen behördlich als solche bezeichnet werden kann. Damit trauen sich nur noch Wagemutige, also nunmehr "wirkliche Extremisten" zu veröffentlichen, was dann die Zeitschrift in den demokratiefördernden Konkurs treiben soll. Personen, die dann in einem solchen "Umfeld" veröffentlicht haben, finden dann, obwohl sie "noch demokratisch" sind, kein Forum mehr, es sei denn bei "Extremisten", womit für diese als "Nochdemokraten" widerwillig tolerierte Personen die Meinungsfreiheit faktisch gestorben ist - in der Bundesrepublik, im "freiesten Staat der deutschen Geschichte"! Selbstverständlich wird bei dieser bundesdeutschen Herrschaftsmethode der Prozeß der freien politischen Willensbildung von Grund auf verkannt, welcher gerade darin besteht, daß auch "extreme" Ansichten zu Wort kommen können - es handelt sich hierbei um die berühmte "Freiheit des Andersdenkenden" -, weil mit dem Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen werden kann, daß sich im Prozeß der freien und pluralistischen Meinungsbildung - auch ohne obrigkeitsstaatliche Eingriffe - die extremen Standpunkte abschleifen und der legitime Kern, den man menschenwürdekonform auch in extremen Ansichten vermuten kann, aufgegriffen und zum Bestandteil des demokratischen, durch freiheitliche Partizipation legitimierten politischen Entscheidungsprozesses gemacht wird.
Von dieser positiven Betrachtung der Meinungsfreiheit setzt sich die obrigkeitsstaatlich bevormundende Einstellung, die in der Veröffentlichung des VS-Bediensteter, Pfahl-Traughber in der Zeitschrift MUT vom November 1996 zum Ausdruck kommt, deutlich ab. Dieser "Demokratiebeamte" (Economist) veröffentlicht dabei bewußt als Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz, um gegenüber seiner linken Klientel, welches im SPD-Überwachungsblatt "blick nach rechts" verankert zu sein scheint, deutlich zu machen, daß hier eine in ihrem Sinne "gewendete" Zeitschrift vorliege.
Als Grund für den "grundlegenden Wandel" dieser Zeitschrift hebt der VS-Bedienstete dabei staatliche Eingriffe in den Prozeß der freien Meinungsbildung, wie eine frühere Indizierung dieser Zeitschrift als "jugendgefährdend"[16] durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften positiv hervor, wobei dieser Wandlungsprozeß dazu geführt habe, daß nunmehr der Leiter dieser Behörde - neben dem VS-Bediensteten als Mitarbeiter des Verfassungsschutzes selbst - (quasi-amtlich) in der fraglichen Zeitschrift veröffentlicht und damit deutlich machen würde, daß bei MUT eine "demokratische", weil mit der Ideologie des Geheimdienstes kompatible Zeitschrift vorliege. Mit dieser Argumentation und seiner quasi-amtlichen Veröffentlichungstätigkeit, durch die er der Zeitschrift einen Persilschein ausstellt, trägt der VS-Bedienstete zu der Vermutung bei, daß in Deutschland (schon wieder) Zeitschriften behördlich gesteuert werden. Es muß nämlich auf Grund dieses MUT-Falles davon ausgegangen werden, daß andere Zeitschriften es gar nicht wagen, bestimmte Themen aufzugreifen oder bestimmte Meinungen zur Diskussion zu stellen, weil sie dann befürchten, der Hilfe eines Geheimdienstmitarbeiters bedürftig zu werden, was vielleicht bestimmte ideologiepolitische Gegenleistungen nach sich zieht.
Rechtsstaatsfeindliche Verdachtsstrategie "gegen rechts"
Um seine "Brücke" zwischen Konservativismus und Rechtsextremismus zu bauen, schreckt der VS-Bedienstete, insbesondere bei Staatsbürgern, welche er sichtbar wegen ihrer freiheitlichen politischen Haltung nicht ausstehen kann, nicht vor den für Geheimdienste wohl typischen Unterstellungen zurück. Aus der Aussage des konservativen Publizisten Caspar von Schrenck-Notzing, wonach die ideologische Mehrheit wichtiger als eine parlamentarische sei, wird hurtig eine antipartamentarische Einstellung insinuiert.
Diese im angeführten Aufsatz von 1994 vorgenommene Insinuation ist im MUT-Aufsatz 11/96 in offener Unverfrorenheit dahingehend radikatisiert worden[17], wonach diese Aussage eine "Herabwürdigung politischer Legitimität durch Wahlen und parlamentarischer Repräsentanz zugunsten der Erhebung geistiger Vorherrschaft zum politischen Rechtfertigungskriterium" beinhalte. Offensichtlich haben sich beim Verfassungsschutz noch nicht die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes herumgesprochen, wonach sich in einer parlamentarischen Demokratie die Meinungsbildung von unten nach oben, d. h. vom Volk zum Parlament und Regierung zu vollziehen habe, was bedeutet, daß die Meinungsbildung des Volkes (zu dem im übrigen auch der Menschenwürde berechtigte "Rechtsextremisten" gehören), an der Parteien - nicht aber Behörden wie der Verfassungsschutz[18] - gemäß Art. 21 Abs. 1 GG "mitwirken", das entscheidende Element der Demokratie darstellt. Dabei sollte sich dann bei funktionierendem demokratischen Parlamentarismus schließlich eine geänderte politisch/ideologische Meinung des Volks auch in parlamentarischen Entscheidungen niederschlagen, sei es, weil die bestehenden Parteien eine innere Wandlung im Sinne der "ideologischen Mehrheit des Volkes" vollzogen haben, oder weit vom Volk Vertreter alternativer Parteien gewählt werden. Nichts anderes kann bei wohlwollender Betrachtung, zu der eine Behörde des Rechtsstaates gegenüber freien Bürgern verpflichtet ist, der vom VS-Bediensteten aufgespießte Satz verstanden werden. Aus dem Eintreten für ein preußisches Staatsethos durch den Historiker Karlheinz Weißmann, wird beim Demokratiebeamten ehrenrührig ein Plädoyer für einen autoritären Staat "zwar ohne direkte Negierung des demokratischen Verfassungsstaates, jedoch mit dem Rekurs auf Wertvorstellungen, die diesem nicht eigen sind" konstruiert. Diese "Wertvorstellungen", welche dabei angeblich negiert werden, entnimmt der VS-Bedienstete jedoch nicht dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Katalog der Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sondern der dezisionistisch formulierten "Aufklärung" und dem ebenso willkürlich formulierten "Liberalismus", welche in der als Maßstab phantasierten westlichen Werteordnung so nicht vorhanden sind.
Das Wesen der westlichen Werteordnung kann im übrigen in einem auch machtpolitisch zu verstehenden Wettbewerbsprinzip gesehen werden (was erklärt, daß die führenden Staaten des Westens die größten Kolonialreiche der Geschichte begründet und die weitestgehenden Annexionen vorgenommen hatten), dem sich die Bundesrepublik Deutschland, will sie nicht zur allgemeinen internationalen Umverteitungsmasse verkommen, wird stellen müssen. Der Versuch einer derartigen, machtpolitisch im Rahmen des politischen Wettbewerbsprinzips legitimen Positionsbeschreibung wird aber vom VS-Bediensteten in quasi-amtlicher Funktion als "Brücke zum Rechtsextremismus" karikiert.
Auch eine positive Betrachtung des historischen Sparta und eine Relativierung der auf Athen bezogenen historischen Perspektive durch den früheren Stammautor der Zeitschrift MUT Gerd-Klaus Kattenbrunner, wird in einem Kurzschluß, den man nur beherrscht, wenn man sich zu intensiv mit Verschwörungstheorien beschäftigt hat, eine gegen die westliche Demokratie gerichtete Einstellung gemacht. Dem VS-Bediensteten scheint dabei nicht bekannt zu sein, daß neben den französischen Revolutionären den US-Verfassungsvätern, welche doch für das Konzept der "westlichen Demokratie" nicht unwichtig zu sein scheinen, gerade Sparta und nicht Athen Vorbild der von ihnen notwendig erachteten republikanischen Tugenden war (während das preußische Berlin bekanntlich "Spree-Athen" sein wollte). Der konservativen Zeitschrift mit "Brückenfunktion" wird schließlich eine "Huldigung" des sicherlich bedeutsamen deutschen Juristen Carl Schmitt zum Vorwurf gemacht, wobei dem Bediensteten nicht bekannt zu sein scheint, daß etwa Art. 79 Abs. 3 GG, und damit letztlich auch der doch sehr sonderwegliche deutsche Verfassungsschutz ideengeschichtlich auf diesen "rechtsextremistischen" Staatsrechtslehrer[19] zurückgeht.
Um die "Brückenfunktion" von konservativen Zeitschriften begründen zu können, wird die "Neue Rechte", welche vor allem der Wochenzeitung Junge Freiheit zugeordnet wird, in dezisionistischer, von Pfahl-Traughber als "normativ" verstandener Apodiktik als "rechtsextrem" eingeordnet. Dabei muß auch hier der VS-Bedienstete widerwillig einräumen, daß diese "Neue Rechte" über keine geschlossene Ideologie verfüge[20], was ja den einzelnen Unterstellungen und Kollektivzurechnungen den Boden entzieht. Der "Rechtsextremismus" einzelner Autoren wird dabei ebenfalls im wesentlichen durch Insinuationen begründet. So wird der Neuen Rechten - vielleicht zu Recht - vorgeworfen, nur bei der Kritik "formal zu beeindrucken", aber keine eigenständigen politischen Zielvorstellungen zu haben, jedoch "weiß" der VS-Bedienstete, wohl aufgrund seiner geheimdienstlichen Ausbildung ganz genau, daß sich aus der Art der Kritik "als eine Art Schatten und Spiegelbild" eine "rechtsextremistische" Zielsetzung ergeben muß[21]. Deshalb wird ein Plädoyer für ein Präsidialregime durch einen Vertreter dieser Strömung nicht so genommen, wie es tatsächlich zum Ausdruck gebracht wird, sondern es wird vom VS-Bediensteten unterstellt, daß damit nicht die Art dieser Regierungsform wie sie (unterschiedlich) in den USA oder Frankreich verwirklicht ist, gemeint sein könne. Das Eintreten für das Plebiszit, welches der politischen Linken üblicherweise als "besonders demokratisch" angerechnet wird, interpretiert der Bedienstete gegenüber "rechts" unter Anwendung seiner rechtsstaatsfremden Verdachtsstrategie gegenüber freien Bürgern als gewollte Vorstufe eines plebiszitären Autoritarismus.
Es kommt dem die Presse "beobachtenden" Geheimdienstmitarbeiter in dem Eifer, seinen politischen Gegnern in quasi-amtlicher Funktion apodiktisch unterstellten "Rechtsextremismus" zu "beweisen", trotz des festgestellten Mangels an grundlegenden politischen Alternativkonzepten nicht in den Sinn, daß es denjenigen, welche der Neuen Rechten zugerechnet werden, oder sich ihr zurechnen, vielleicht gar nicht um diese weitreichenden Alternativen geht, sondern "nur" um die Verwirklichung des politischen Pluralismus, welcher in der Bundesrepublik aus bestimmten Gründen, deren Erklärung allerdings beim VS-Bediensteten ebenfalls den Verdacht auf "Rechtsextremismus" hervorruft, nur eingeschränkt besteht.
Könnte es nicht sein, so müßte sich der Geheimdienst fragen, daß es dieser Strömung "nur" darum geht, die festzustellende Divergenz zwischen Volksmeinung und Parlamentsmehrheit in wesentlichen Politikbereichen demokratiekonform entweder durch Schaffung einer weiteren politischen Alternative oder durch legitimes Einwirken auf bestehende politische Strömungen zu beseitigen? Besteht an der vollen Verwirklichung des politischen Pluralismus nicht ein besonderes verfassungsrechtliches oder verfassungspolitisches Bedürfnis, weil nur bei vollem Pluralismus Parlamentswahlen so etwas wie den "Volkswillen" verwirklichen und nicht lediglich eine politische Klasse installieren, welche sich gegenüber der Volksmeinung durch obrigkeitsstaatliche Instrumente wie Verfassungsschutzbeobachtungen[22] und der Veröffentlichung unsachlicher "Feststellungen" immunisiert?
Verfassungsschutzmitarbeiter als Brücke zur Salamitaktik
Man müßte umgekehrt fragen, ob sich der VS-Bedienstete mit seinen Auffassungen nicht zum Erfüllungsgehilfen linksextremistischer Kräfte macht, welche bekanntlich den verfassungsrechtlich, gesetzlich oder höchstrichterlich nirgends definierten Begriff des "Rechtsextremismus[23] so weit ausgedehnt wissen wollen, daß er mit dem Begriff des "Faschismus" identisch wird, welchen der totalitäre "Antifaschismus" verwendet (hat). Dieser totalitäre Antifaschismus, wie er etwa von der SED-Diktatur praktiziert worden ist, zielt im Rahmen eines verfassungsfeindlichen Willkürregimes auf die Unterdrückung jeglicher Opposition mit menschenrechtsfeindlichen Mitteln ab. Die entsprechende Strategie ist dabei einst von den ungarischen Kommunisten als "Salamitaktik" bezeichnet worden. Nach dieser Strategie verbündet sich der Linksextremismus zuerst mit der politischen Mitte um mit ihr die politische Rechte auszuschalten, um anschließend die bereits durch ihre Kooperation mit dem Linksextremismus diskreditierte politische Mitte zu erledigen.
Im DDR-Regime ist letzteres durch Verwandlung der Christdemokratie in eine Blockpartei der kommunistischen Diktatur umgesetzt worden. Bei Analyse der Veröffentlichungen von Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz drängt sich der Verdacht auf, daß das eigentliche Ziel des Vorwurfes des "Rechtsextremismus" die CDU darstellt, deren konservativer Teil politisch ausgeschaltet werden soll, damit man mit den dann verbleibenden CDU-Linkskräften und den in die CDU integrierten "Blockflöten" der DDR-Diktatur leichteres Spiel bei der Wiederbelebung sozialistischer Utopien hat, welche nunmehr als "Multikulturalismus" oder in einer extremistisch übersteigerten Europaideologie[24] ihren Ausdruck finden.
Was der VS-Bedienstete Pfahl-Traughber unter "Pluralismus" versteht, wird in dem genannten MUT-Beitrag deutlich, in welchem er dieser wahrhaft mutigen Zeitschrift bescheinigt, "ein pluralistisch zusammengesetztes Forum zu entwickeln", was dadurch erreicht wurde, daß selbst diejenigen "demokratischen Konservativen, die keine Hemmungen hatten und haben, in Sammelbänden mit Rechtsextremisten zu veröffentlichen" "zwischenzeitlich in MUT kein Forum mehr finden"[25]. Ist dies der Preis, den der Bedienstete für seinen (quasi-amtlichen) Persilschein verlangt hat? Nun soll das Recht eines Herausgebers nicht bestritten werden, zu entscheiden, wer bei ihm veröffentlichen kann. Jedoch ist es absurd, die Ausgrenzung bestimmter auch noch als "demokratisch" bezeichneter Personen, welche nur, weil sie dort veröffentlich(t)en, wo auch vom Bediensteten ungeliebte Personen veröffentlichen, nach der protototalitären Ansicht des Beobachtungsbeamten zu Recht ausgegrenzt werden, als "Entwicklung zum Pluralismus" zu kennzeichnen. "Pluralismus" kann bei diesem Verständnis nur ein im Sinne des VS-Bediensteten "normatives" und kein freiheitliches Konzept sein, weil es einen empirischen Teil der (vom VS-Bediensteten als "legitim" angesehenen) Auffassungen als das Ganze hinstellt. Genau diese Gleichsetzung eines einer Werte-Ordnung entsprechenden "wertvollen" Teils mit dem Ganzen kennzeichnet doch den modernen Totalitarismus (pars pro tot)! In dieses protototalitäre Weltbild des Bediensteten paßt der Konservativismus als politische Strömung eigentlich nicht, sondern wird aus opportunistischen Gründen nur geduldet. Diese widerwillige "Toleranz" wird an der Formulierung des Bediensteten in dem MUT-Beitrag[26] deutlich, in dem er "Publizisten aus dem politischen Lager rechts der Union" wie folgt kennzeichnet: "sowohl noch im demokratischen als auch schon im extremistischen Sinne".
Aus der Einschränkung "noch" wird deutlich, daß es für den Demokratiebeamten nur eine Frage der Zeit ist, daß der Konservativismus als solcher als "rechtsextrem" einzustufen ist. Anders als vielleicht Innenminister Kanther meint, wird sich dabei aufgrund der der linksextremistischen Satami-Taktik zugrunde liegenden Dynamik keine Beschränkung des "Rechtsextremismus" auf "rechts von der CDU" durchhalten lassen, sondern die CDU direkt treffen. An der vom VS-Bediensteten gelobten Wende der Zeitschrift MUT wird deutlich, wie dieses Übergreifen auf die CDU als Beobachtungsobjekt geschehen soll: Als "noch" demokratisch eingestufte Konservative sind dann auch amtlich deshalb auszuschalten, weit sie "hemmungslos" auch dort veröffentlicht haben, wo "Extremisten" vom Recht der freien Meinungsäußerung Gebrauch gemacht haben.
Das Übergreifen des Vorwurf des "Rechtsextremismus" auf die CDU zeichnet sich ja bereits durch die generelle Schieflage an, bei der es links von der SPD alte möglichen Abstufungen von "links" gibt, wahrend rechts von der CDU eigentlich nur "Rechtsextremismus" besteht, wie auch der VS-Bedienstete die von Dienstherrn - zumindest verbal[27] - noch praktizierte Abstufung von "rechts", "rechtsradikal" und "rechtsextrem" nicht kennt. Damit ist aber die politische "Mitte" (Selbsteinschätzung) entsprechend der linksextremistischen Salami-Taktik vor die Wahl gestellt, sich entweder der politischen Linken zuzuordnen, oder als "rechtsextremistisch" entwertet zu werden, womit sich das DDR-Blocksystem in einem "liberalen" Umfeld wiederholen würde[28] (genauer: sich bereits jetzt zu wiederholen beginnt[29]).
Die der linksextremistischen Taktik kongeniale Strategie von Pfahl-Traughber kann an seiner umfassenden völlig Widersprüchliches einschließenden Definition des "Rechtsextremismus" abgelesen werden, wie sie in mehreren seiner Veröffentlichungen zum Ausdruck kommt[30]. Wenn dabei zum "Rechtsextremismus" das "Strukturelement" Freund-Feind-Stereotypie gehört, ist dies geeignet, die Legitimation seiner dienstlichen Tätigkeit zu unterminieren. Bekanntlich richtet sich die Aktivität des Verfassungsschutzes gegen den "Verfassungsfeind", womit der Tätigkeit dieser Behörde die vom VS-Bediensteten als (rechts-) extremistisch eingestufte "Freund-Feind-Stereotype" zugrunde liegt. Damit wird deutlich, daß für den VS - Bediensteten die Verrichtung des Verfassungsschutzes nur instrumentaten Übergangscharakter zum Zwecke des Vorgehens "gegen rechts" haben kann. Ist dieser Zweck einmal erreicht, wird sich der Bedienstete im Sinne seines links gerichteten Ansatzes folgerichtig darauf besinnen, daß die Freund-Feind-Stereotype - wie auch der entsprechend verstan dene Artikel 79 Abs. 3 GG[31], welcher nach der Behördenpraxis die verfassungsschüt zerische "Freund-Feind-Stereotype" abdecken soll, letztlich auf den "rechtsextremistischen" Verfassungsrechtler Carl Schmitt zurückgeht, womit der Bedienstete dann gegenüber seinem Dienstherrn im Sinne von Herbert Marcuse, (welcher bekanntlich für "Intoleranz gegenüber Bewegungen von rechts… Duldung gegenüber Bewegungen von links" eingetreten war) für "Toleranz gegen links" plädieren muß.
Begibt man sich auf das Argumentationsniveau von Verfassungsschutzberichten, bereitet es wirklich keine Schwierigkeiten, dem Geheimdienstmitarbeiter aufgrund seiner Thesen als eine Art Schatten und Spiegelbild seiner Ausführungen eine verfassungsfeindliche Einstellung, oder zumindest bedenkliche Auffassungen zu unterstellen, welche eine Sympathie mit dem Linksextremismus nahelegen und - beamtenrechtlich gesprochen[32] - daran zweifeln lassen, daß der VS-Bedienstete jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt:
Indem der Bedienstete in seinem MUT-Aufsatz[33] die Nation als staatsrechtlich-politisches Konzept durch historische Relativierung in Frage stellt, zielt er auf eine Delegitimierung der nationalstaatlichen Demokratie ab, welche sich ab dem von ihm genannten Zeitraum historisch entwickelt und nunmehr im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Deutschtand ihre formale Konkretisierung erfahren hat. Diese Delegitimationsstrategie des VS-Bediensteten richtet sich unmittelbar gegen das grundlegende Verfassungsprinzip der Volkssouveränität, welche den Begriff des Volkes als handelndes Subjekt (= Nation), das entsprechend Art. 116 GG grundsätzlich als Abstammungsgemeinschaft definiert ist, zur Voraussetzung hat.
Bei dieser historistischen Relativierung und Delegitimierung der grundgesetztichen Ordnung der nationalstaatlichen Demokratie kann nicht davon ausgegangen werden, daß der VS-Bedienstete bereit ist, seine Dienstpflichten gemäß Artikel 56 GG im Wohle und Nutzen des Deutschen Volkes liegend zu verstehen.
Indem der Bedienstete die Homogenitätsvorsteltung bezüglich eines Volkes als Strukturelement des Rechtsextremismus hält, gibt er zu erkennen, daß er nicht bereit ist, sich der Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts in der Teso-Entscheidung[34] verpflichtet zu sehen, welches den politischen Kräften als verfassungsrechtliche Pflicht aufgegeben hat, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten.
Der Verdacht auf eine verfassungsfeindliche Einstellung wird in diesem Zusammenhang dadurch abgestützt, daß der Bedienstete in der "Betonung der Selbstbestimmung der Völker" ein Anzeichen für eine rechtsextremistische Einstellung, oder zumindest ein "Brücken" hierzu erkennt. Abgesehen davon, daß dieses Prinzip durch die gesetzgeberische Umsetzung der UN-Menschenrechtspakte in der Bundesrepublik Deutschland, ins besondere für einen Mitarbeiter einer Behörde dem Gesetzmäßigkeitsprinzip entsprechend bindendes Recht ist, gilt dieses auch über Artikel 25 GG mit Übergesetzesrang kraft Grundgesetz. Es stellt das völkerrechtliche Prinzip dar, welches das grundlegende Strukturelement der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Bundesverfassungsgerichts[35], nämlich die Volkssouveränität, außen politisch abstützt.
Man wird zumindest in den Auffassungen des VS-Mitarbeiters, insbesondere in der nachfolgend noch aufzuzeigenden Verfassungsideologie eine Brücke des autoritär-geheimdienstlichen (Pseudo-) Liberalismus zum Linksextremismus sehen müssen.
Inhalte der Verfassungsideologie
Was der VS-Bedienstete den politischen Gegnern quasi-amtlich als "rechtsextrem" oder brückistisch vorwirft, hat dementsprechend mit den Tatbeständen der von ihm verkannten freiheitlichen demokratischen Grundordnung wenig oder nichts zu tun, sondern bezieht sich auf bestimmte Ideologiegehalte wie "Liberalismus", "Aufklärung" und "Westen". Gegnerschaft zu diesen Ideologiekomplexen wird als "rechtsextrem" und "verfassungsfeindlich" gekennzeichnet. Dabei verfehlt der VS-Bedienstete bewußt, obwohl er es aufgrund seiner Vorbildung eigentlich besser wissen müßte - Pfahl-Traughber wird genannt, wenn von Intellektuatisierungsbemühungen des Verfassungsschutzes die Rede ist - das legitime historische Anliegen des Konservativismus, welches gerade auf die äußerst relevante geschichtliche Erfahrung zurückgeht, daß unter Berufung auf Werte der "Aufklärung" und "Demokratie" die totalitären Systeme des 20. Jahrhunderts begründet worden sind[36]. Dabei lag bereits bei der französischen Revolution der Entwicklung von der Menschenrechtserklärung zum terreur eine bestimmte Logik zugrunde[37], welche eine politische Strömung legitim werden läßt, die diesen "Werten" ein gewisses Korrektiv entgegenhält, damit eben diese mehr oder weniger zwingende ideologische Entwicklung vom (geheimdienstlichen) Liberalismus zum Linksextremismus in freiheitlicher Auseinandersetzung verhindert wird. Aus konservativer Sicht ist deshalb das Hitlerregime, schon aufgrund der Selbstverortung von Repräsentanten dieser Bewegung im Kern ein mit "demokratischen" Anspruch auftretendes linkes Regime gewesen[38], was es verständlich macht, daß Vertreter des konservativen und konservativ-revolutionären Widerstandes gegen das Hitlerregime gegenüber den allzu forschen Ansprüchen von "Aufklärung" und (totalitärer) "Demokratie" skeptisch waren und deshalb vom VS-Bediensteten heute als "rechtsextrem" herabgesetzt werden. Dabei beruhen die totalitären Erscheinungen auf einer reduktionistischen Rezeption des vom Geheimdienstmitarbeiter idolisierten "Westen", was es politisch legitim macht, das, was unter "Westen" angepriesen wird, skeptisch zu betrachten. Dafür wird man aber vom VS-Bediensteten ebenfalls als "rechtsextrem" geschmäht, indem er unterstellt, eine Kritik am "Westen" würde eine Negation der Menschenrechte und der menschlichen Gleichheit darstelten[39]. Dabei fällt auf, daß im "Westen" dieses idolisierte (Selbst -) Bild gar nicht gepflegt wird. Natürlich weiß man "im Westen", daß Politik Machtpolitik ist, daß zur Geschichte des "Westen" Versklavung der Afrikaner, Indianeraustreibung und -ausrottung, progressistischer auf den Werten der "Aufklärung" beruhender Rassismus und Kolonialismus etc. gehören. Zu der westlichen Machtpolitik gehörte selbstverständlich, daß Deutschland gerade nicht "befreit"[40] werden sollte, auch wenn sich dann wegen des Ost-Westkonflikte glücklicherweise bald die Situation ergab, daß der beschränkte Pluralismus der Besatzungsherrschaft mit ihrem diktatorischen Lizenzsystem in die grundgesetzliche Ordnung überführt werden konnte. Zweifel an den edlen Charakter "des Westens" gelten jedoch dem VS - Bediensteten als "rechtsextrem", ohne daß er in der Lage wäre, dem grundlegenden Schrenck-Notzing-Werk "Charakter-wäsche" über die Ziele der US-Besatzungspolitik sachliche Argumente entgegenzuhalten, oder darzulegen, welche verfassungsrechtlichen Grundsätze durch die von ihm nicht widerlegte Darlegung der der amerikanischen Kriegspropaganda zugrunde liegenden antideutschen Ideologie, welche etwa Hitler auf Martin Luther zurückgeführt hat, verletzt sein sollen. Die amerikanische Besatzungspolitik war eben nicht bloß auf "Demokratie" ausgerichtet, wozu man ja nur die demokratische Weimarer Reichsverfassung mit ihrem vollen politischen Pluralismus wieder hätte in Kraft setzen müssen[41], sondern suchte von VS-Mitarbeitern nunmehr als "Verfassung" verstandene Ideologiegehalte durchzusetzen, welche die Amerikaner bei sich selbst ablehnen. Deshalb ist ja auch "Liberalismus", für den Demokratiebediensteten der eigentliche Verfassungskern der Bundesrepublik, in den USA, einem im wesentlichen sehr konservativen Land, schon lange ein gegen die politische Linke wirkendes Schimpfwort geworden ist. In der sich freiheitlich-demokratisch verstehenden Bundesrepublik Deutschland muß sich dagegen ein freier Bürger von einem Bediensteten einer Behörde, welche sich wohl unter dem Einfluß derartiger Bediensteten, die als ideologische Brücke zum Linksextremismus ausgemacht werden können, als Ideologiekontrollbehörde versteht, bei Kritik am Liberalismus quasi-amtlich als "Rechtsextremist", d.h. als "Verfassungsfeind" oder als "Brückist" erniedrigen lassen.
Analysiert man die Verfassungsschutzberichte, soweit sie sich ideologisch unter dem Vorwand des "Rechtsextremismus" "gegen rechts" richten, dann muß man feststellen[42], daß schwerpunktmäßig etwa folgende Elemente als "Verfassung" geschützt werden:
Multikulturalismus, Überwindung des (demokratischen) Nationalstaates, Ersetzung des Prinzips der Volkssouveränität durch eine "Verfassungssouveränität", Irreversibilität der Europa-Entwicklung (=außenpolitische "Einbindung"), Entgültige rechtsnihilistische Festschreibung der auf den großen Humanisten Josef Stalin zurückgehenden Grenzregelung, Idolisierung des "Westens", "Liberalismus" als Staatsdoktrin, Integrität einer staatlichen Bewältigungsdoktrin mit zahlreichen Glaubensinhalten, wie amtliche Festlegung Kriegsursachen, des friedliebenden Charakters der damaligen Sowjetunion, der moralischen Bußbedürftigkeit der Deutschen etc. pp.
Man muß dabei in der Tat feststellen: Diese als "Verfassung" geschützten Ideologie-Gehalte haben mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wenig[43], mit der Ideologie des VS-Bediensteten Armin Pfahl-Traughber aber sehr viel zu tun. Es ist daher davon auszugehen, daß seine Kritik an konservativen Zeitschriften den Segen seines Dienstherrn hat. Für den mündigen Bürger wird dabei auch klar sein, was - um es hier bei einem Beispiel zu belassen - wirklich gilt: Nicht etwa die Aussage des CDU-Bundesministers, daß Deutschland kein Einwanderungsland sei, sondern die Bewertungen in Verfassungsschutzberichten und darauf gestützte Diskriminierungsmaßnahmen, welche die Kritik an der Ideologie der multikulturellen Gesellschaft als "rechtsextremistisch" und "daher verfassungsfeindlich", wie es in der derben Logik dieser Berichte heißt, festmachen[44]. Nun bedeutet Einwanderung nicht zwangsläufig das, was als "Multikulturalismus" verstanden wird (sondern kann auch "Integration" = Germanisierung meinen), jedoch kann es ohne die von Bundesminister Kanther verbal abgelehnte Masseneinwanderung zumindest in Deutschland nicht das geben, was von den Geheimdiensten zum Verfassungswert[45] aufgebaut wird.
Konsequenz: Sich als mündig erweisen und den vollen politischen Pluralismus ausschöpfen, der vor allem dort anfängt, wo er über den des parallelen "DDR"-Mehrparteiensystems hinausreicht. Auch wenn (sicherlich nicht so weitgehend wie seinerzeit in der SBZ/DDR) in der Bundesrepublik behördlich vieles getan wird, damit Wahlen kein verfassungsideologisch falsches Ergebnis haben: Vielleicht hat der Unterschied zur DDR doch noch eine Bedeutung!
Anmerkungen
Quelle: Criticón Nr. 159, Juli/August/September 1998, S. 27-35
Zurück zum Criticón-Inhaltsverzeichnis
Zurück zum Archiv