München 1951
Arbeitsgemeinschaft für Recht und Wirtschaft
In Kommission bei der Stachus-Verlags-Ges. m. b. H., München
Münchener Allgemeine
Zur allgemeinen Begründung der Landsberg-Entscheidung durch den amerikanischen Oberkommissar McCloy und den Beratenden Ausschuß für die Begnadigung von Kriegsverbrechern
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Stellungnahme zu den Entscheidungen des amerikanischen Oberkommissars McCloy in einzelnen Fällen
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Die von dem Information Services Division Office of the U.S. High Commissioner for Germany herausgegebene Broschüre „Landsberg, ein dokumentarischer Bericht“ enthält in der „Allgemeinen Erklärung des amerikanischen Hochkommissars über die Gnadengesuche für die in Nürnberg verurteilten Kriegsverbrecher“ (S. 5 ff.) und in dem „Bericht des Beratenden Ausschusses für die Begnadigung von Kriegsverbrechern an den amerikanischen Hochkommissar für Deutschland“ (S. 22 ff.) die allgemeinen Erwägungen, nach denen sich die Empfehlungen des Beratenden Ausschusses (B. A.) und die Entscheidung des Hochkommissars in den Fällen der Verurteilten, gerichtet haben. Die Handlungen, die diesen vorgeworfen wurden, werden in diesen Dokumenten auf „ein ganzes Programm überlegter und geplanter Verbrechen von geschichtlichem Ausmaß und internationalem Rahmen“ (McCloy, S. 6), auf einen „großangelegten Plan“ (B. A. S. 23) zurückgeführt.
„Der Gedanke, der die Grundlage des Planes und der Angriffshandlungen bildete, war, daß die Deutschen ein Herrenvolk seien, dazu bestimmt, die minderwertigen östlichen Rassen niederzukämpfen, zu unterjochen und zu versklaven, daß aber sogar das Herrenvolk von einem Diktator beherrscht sein müsse, der unumstrittene Gewalt über Leben und Tod ausübt.“ (B. A. S. 23)
Ich muß es mir versagen, in dieser auf die Rechtsprobleme der Landsberg-Entscheidung beschränkten Würdigung näher auch auf diesen Versuch einer abschließenden geschichtlichen Wertung der deutschen Kriegsmaßnahmen einzugehen. Es wird die Aufgabe späterer historischer Forschung sein, die Wurzeln und wahren Motive der deutschen Kriegshandlungen bloßzulegen. Ob sich dabei dann ein Ereignis von dem weltpolitischen Ausmaß einer kriegerischen Auseinandersetzung mit dem Bolschewismus nach Ursache und Wirkung in einen verbrecherischen Gesamtplan eines Diktators fassen läßt, muß der Zukunft überlassen bleiben.
Ich muß auch die Frage offen lassen, inwieweit überhaupt eine moralische Betrachtung von Angelegenheiten der Welt-
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politik zu gültigen historischen Ergebnissen führen kann. Mit dieser Frage müssen sich ebenfalls die Historiker auseinandersetzen. Sie werden auch darüber zu befinden haben, in welchem Maße die Nürnberger Rechtsprechung von dem amerikanischen Anspruch der Ausschließlichkeit der Demokratie bestimmt worden ist, wonach die Völker in gute und böse zerfallen, je nachdem ob sie diesen Ausschließlichkeitsanspruch anerkennen oder nicht und wobei es von vornherein keine Anerkennung fremden Rechts, fremder Lebensanschauungen und Lebensformen gibt.
Auf die in Nürnberg gefällten Urteile und auf die Erwägungen, die bei ihrer nochmaligen Ueberprüfung angestellt worden sind, haben jedenfalls – das sei hier noch kurz erwähnt – Vorstellungen sehr stark eingewirkt, die sich nur aus der gegenüber deutschen und europäischen Traditionen völlig andersartigen Einstellung der amerikanischen Richter zur Geschichte, zum Staat, zur Gesellschaft, zum Individuum erklären lassen. Die Maßstäbe, die bei der strafrechtlichen Beurteilung des subjektiven Verhaltens der einzelnen Angeklagten angelegt worden sind, wurden sehr wesentlich von dieser Diskrepanz beeinflußt.
Ob unter diesen Voraussetzungen die gefällten Urteile und Gnadenentschließungen als „gerecht“ empfunden werden, hängt daher davon ab, welcher der beiden angedeuteten Grundanschauungen man sich zuwendet. Wer beispielsweise dem Staat jedes Eigenrecht und jede Eigenständigkeit bestreitet und an seine Stelle die menschliche Gesellschaft zum obersten Wertmesser im Zusammenleben der Menschen macht, wird das Verhalten einzelner in einem Konflikt zwischen der Gehorsamspflicht gegenüber ihrem Staat und überstaatlichen Menschheitsinteressen anders beurteilen als derjenige, der den umgekehrten Standpunkt vertritt.
Diese Schwierigkeit steht jeder Argumentation entgegen, die die Gegenseite zu überzeugen versuchen will. Bei einzelnen Punkten dieser Darlegungen wird das noch deutlicher werden. Einleitend sei darauf nur kurz verwiesen, weil der Leser stets vor Augen haben muß, daß im Rahmen dieser Würdigung lediglich ein Standpunkt, nämlich ein deutscher, vertreten werden kann, ein Standpunkt also, dem in Nürnberg durch den Ausschließlichkeitsanspruch eines „Weltrechts“ von vornherein der Boden entzogen war.
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„Es ist besonders angebracht, die Fälle von Angeklagten, die wegen Kriegsverbrechen verurteilt wurden, einer Ueberprüfung durch die Exekutive zu unterziehen, weil eine gerichtliche Berufungsinstanz nicht vorgesehen ist.“ (B. A. S. 22)
(Sperrdruck vom Verfasser)
Diese Feststellung ist eindeutig. Sie deckt sich mit der tatsächlichen Rechtslage, die durch Art. 15 der Verordnung Nr. 7 der US-Militärregierung: „Das Urteil des Gerichts über Schuld oder Unschuld der Angeklagten ... ist endgültig und nicht anfechtbar“ geschaffen worden ist. Trotzdem enthalten die Begründungen McCloys und des B. A. eine Reihe von Wendungen, aus denen der uneingeweihte Leser schließen muß, den Angeklagten seien alle nur möglichen Rechtsmittel gewährt worden, sogar amerikanische Gerichte hätten sich mit der Nachprüfung ihrer Urteile befaßt und sorgfältig seien in mehreren Instanzen alle für oder gegen ihre Schuld sprechenden Umstände erwogen worden.
„In einigen dieser Fälle“, so stellt z. B. McCloy fest, „wurden die Revisionsverfahren bis vor den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten gebracht. Das letzte dieser Revisionsverfahren ist erst im November 1950 beendet worden. Selbstverständlich habe ich keine Hinrichtungen zugelassen, solange noch eine Möglichkeit der Revision bestand ... alle diese Nachprüfungen – zunächst durch den Militärgouverneur, dann durch die Ausschüsse des Kongresses und die Gerichte in den Vereinigten Staaten sind erfolgt, um jedem Angeklagten einen gerechten Prozeß, jede Berufungsmöglichkeit.. zu sichern.“
Und der B. A. führt aus (S. 27):
„ ... weil solche Revisionen ihrer Natur nach viel Zeit in Anspruch nehmen, wenn die Anträge der Angeklagten so gründlich wie möglich behandelt werden sollen. In jeder Kulturgemeinschaft erfordert es Zeit, wenn man die dem einzelnen zu seinem Schutz gewährten Rechtsmittel erschöpfen will.“
(Sperrdruck in diesen Zitaten vom Verfasser)
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Der Anschein, daß sich sogar amerikanische Gerichte mit einer Ueberprüfung der einzelnen Urteile aufgrund ordentlicher Rechtsmittel der Verurteilten befaßt hätten, war schon vor der Landsberg-Entscheidung laufend durch offizielle amerikanische Stellen erweckt worden. In einer Meldung der „Neuen Zeitung“ vom 18. November 1950 hieß es beispielsweise:
„Die Urteile sind, wie von alliierter Seite betont wird, ausnahmslos auf Einspruch der Verurteilten hin von verschiedenen Gerichten, zum Teil sogar vom Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten geprüft worden. Diese Gerichte hätten auch verschiedene Urteile in Freiheitsstrafen abgeändert.“
(Sperrdruck vom Verfasser)
In Wirklichkeit hat nach der Urteilsfällung zu keinem Zeitpunkt eine gerichtliche Ueberprüfung der Urteile stattgefunden. Amerikanischen Gerichten hat lediglich die Frage zur Entscheidung vorgelegen, ob die Verurteilten berechtigt seien, das von der amerikanischen Verfassung verbürgte Habeas Corpus-Privileg, d. h. das jedem amerikanischen Staatsbürger verfassungsmäßig zustehende Recht für sich in Anspruch zu nehmen, das auf eine gerichtliche Ueberprüfung der Rechtsgültigkeit einer Freiheitsentziehung gerichtet ist.
Dieses Privileg ist jedoch den als Kriegsverbrechern verurteilten Deutschen in allen Instanzen verweigert worden. Ohne die geringste sachliche Ueberprüfung der jeweiligen Urteilsgründe haben die amerikanischen Gerichte aus rein formellen Gründen entschieden, sie seien für derartige Anträge der betreffenden Deutschen nicht zuständig. In den Nürnberger Fällen wurde die Unzuständigkeit damit begründet, daß sie vor „internationalen“ Gerichten verhandelt worden seien, deren Urteile nicht unter die Jurisdiktion amerikanischer Gerichte fielen. In den Dachauer Fällen wurde gesagt, es handle sich bei den Verurteilten um „feindliche Ausländer“, die keinen Zugang zur amerikanischen Gerichtsbarkeit hätten.
Mit dieser Begründung haben die amerikanischen Gerichte neuerdings auch die Habeas-Corpus-Anträge der 7 Landsberger Gefangenen abgewiesen, deren Todesurteile von McCloy bzw. General Handy bestätigt worden waren.
Ein hoher amerikanischer Beamter hatte in diesem Zusammenhang erklärt, man könne aus der Eröffnung dieses
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Rechtsmittelweges ersehen, daß das amerikanische Gesetz einem Delinquenten „praktisch bis zum letzten Atemzug“ zur Seite stehe und ihm „alle staatsbürgerlichen Rechte offen lasse“ („Nürnberger Nachrichten“ vom Februar 1951). Auch hier zeigte es sich aber wieder, daß den Verurteilten wohl formell zugestanden wurde, diese staatsbürgerlichen Rechte in Anspruch zu nehmen, daß diese Rechte selbst ihnen jedoch ohne sachliche Prüfung abgesprochen wurden.
Bis zuletzt ist also der Zustand aufrecht erhalten worden, daß entgegen allem Schein die einzelnen Urteile sachlich und rechtlich überhaupt nie überprüft worden sind und damit den Verurteilten jeglicher Rechtsschutz gegenüber dem erkennenden Gericht verweigert worden ist. An dieser Tatsache vermag die Ueberprüfung der einzelnen Fälle durch die Exekutive, d. h. durch den B. A. nichts zu ändern, denn auch er hat den Schuldspruch des erkennenden Gerichts als endgültige Entscheidung zugrunde legen müssen und an den vom Gericht festgestellten und für bewiesen erachteten Tatbeständen nicht rütteln dürfen. Nach wie vor wissen die Verurteilten mithin auch nicht, wie ihre persönlichen Entlastungsbeweise gewertet worden sind. Das erkennende Gericht ist darüber hinweggegangen, und die überprüfende Exekutive hat dazu ebenfalls nicht offen Stellung genommen, sondern sich lediglich hinter verschlossenen Türen damit auseinandergesetzt.
„Das Ergebnis aller Ueberprüfungen, die über alles hinausgingen, was Verurteilten je zugebilligt worden ist, war in allen Fällen das gleiche: die Schuld ... hat sich ... als endgültig erwiesen ...“
Nichts kennzeichnet deutlicher als diese Stellungnahme der „Neuen Zeitung“ vom 1. Februar 1951 zur Landsberg-Entscheidung die Rabulistik, mit der nach außen hin der Eindruck einer eingehenden, mit allen Rechtsgarantien ausgestatteten sachlichen Urteilsprüfung erzeugt wird, während sogar der B. A. zugestehen muß, daß die ihm übertragene Ueberprüfung lediglich ein Ersatz für das Fehlen einer sonst in jedem zivilisierten Rechtswesen vorgesehenen gerichtlichen Berufungsinstanz war.
Von welcher Bedeutung und welchem Ausmaß die hierin liegende Rechtsverweigerung ist, wird sich in den folgenden Abschnitten erweisen.
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„Einhaltung der Gesetze der Menschlichkeit, die kein Volk oder Staat mißachten darf und die Gewißheit, daß derjenige, der sie verletzt, von der Gesellschaft zur Verantwortung gezogen und bestraft werden wird.“ (B.A., S. 22)
(Sperrdruck vom Verfasser)
Mit diesen Worten umschreibt der B. A. eine von „drei gleicherweise wichtigen Erkenntnissen“, die er in seinem Bericht hervorheben will. Er liefert damit den Schlüssel zum tieferen Verständnis der rechtlichen Vorstellungen, von denen bei der Verurteilung der als Kriegsverbrecher verurteilten Deutschen ausgegangen worden ist.
Es ist schon in den Urteilen einzelner Nürnberger Militärgerichtshöfe ausgesprochen worden, daß sich die Angeklagten vor ihnen als „Gerichtshöfen der Menschheit“ zu verantworten hätten (z. B. Urteil des Militärgerichtshofes Nr. II im Falle IX gegen Ohlendorf u. A., S. 6991 des amtlichen Sitzungsprotokolles, deutsch).
„Die Menschheit“, so heißt es an einer anderen Stelle (a.a.O., S. 6986), „ist die Staatsgewalt, gegen die vergangen worden ist, und ein Gerichtshof ist zusammengetreten, um zu entscheiden, wieso.“
Zweifellos fühlten sich somit diese Nürnberger Richter als Repräsentanten einer sühnenden „Weltgerichtsbarkeit“, der es obliege, Einzelmenschen unter Beiseiteschiebung des Strafanspruches ihres eigenen Staates vor einem „internationalen Gericht“ zur Verantwortung zu ziehen.
Das Ziel einer solchen Gerichtsbarkeit Nürnberger Prägung war also viel höher gesteckt, als nur einzelne Angehörige eines besiegten Landes vor Gericht zu stellen und zu bestrafen. Es sollte gleichzeitig auch revolutionierend in die bisherige völkerrechtliche Vorstellungswelt eingegriffen und erstmalig eine neue Konzeption von den verpflichtenden Wirkungen des Völkerrechts verwirklicht werden, die bis dahin zwar von einzelnen Völkerrechtlern theoretisch gedacht, von ihrer praktischen Realisierung aber noch sehr weit entfernt war.
Das diesem Abschnitt vorangestellte Zitat aus der Begründung des B. A. drückt dieses entscheidende Faktum aus, indem es von der „Gewißheit“ spricht, „daß derjenige, der sie (die
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Gesetze der Menschlichkeit) verletzt, von der Gesellschaft zur Verantwortung gezogen und bestraft werden wird“.
Wer diese „Gesellschaft“ verkörpert und was unter dem mißverständlichen Ausdruck „Gesetze der Menschlichkeit“ zu verstehen ist, bleibt dabei weithin unklar. Natürlich ist es gedanklich möglich, sich vorzustellen, daß über die Souveränität der einzelnen Staaten hinweg eine „Weltregierung“, mit höchster Autorität gegenüber allen in ihren Herrschaftsbereich fallenden Einzelmenschen ausgestattet, tatsächlich „Gesetze der Menschlichkeit“ erläßt, sie für allgemeinverbindlich erklärt und sich auch ihren Vollzug vorbehält. Die Frage ist nur, ob eine solche gedankliche Konstruktion bereits die verbindliche Kraft eines praktisch zu verwirklichenden Rechtssystems erlangen kann, wenn bis heute die politische Wirklichkeit nach wie vor ganz andere Züge zeigt.
An der politischen Wirklichkeit gemessen ist es keineswegs so, daß die einzelnen Staaten etwa jetzt schon in einem solchen Rahmen auf ihre Souveränität verzichtet hätten und daß sie es zuließen, daß ihre Staatsbürger vor einen internationalen Gerichtshof gestellt würden. Ein solcher internationaler Gerichtshof mit der Befugnis, einzelne Bürger eines Staates wegen Verstößen gegen die „Gesetze der Menschlichkeit“ zu bestrafen, besteht im übrigen auch gar nicht. Es wird zwar laufend darüber diskutiert, und mit der „Erklärung der Menschenrechte“ und der „Völkermord-Konvention“ sind gewisse Ansatzpunkte für eine solche internationale Strafgerichtsbarkeit geschaffen worden. Man braucht aber nur einmal die Kontroverse zu verfolgen, die sich in den USA und anderen Ländern an dieses Problem knüpft, um zu erkennen, daß der Plan, der „Gesellschaft“ ein gerichtliches Forum zu schaffen, vor das sie jeden Bürger eines Staates ziehen könnte, noch keineswegs als verwirklichungsreif, ja, daß er unter den gegenwärtigen Verhältnissen überhaupt nur mit größten Vorbehalten betrachtet wird.
Bezeichnend dafür ist eine Stellungnahme eines „Special Committee on Peace and Law Through United Nations“ (Besonderer Ausschuß für Frieden und Recht durch die Vereinten Nationen) der bedeutenden amerikanischen Juristenorganisation „American Bar Association“, die ihren Sprecher am 24. Januar 1950 bei der Beratung der Völkermord-Konvention durch einen Senats-Unterausschuß u. a. folgendes vortragen ließ („Hearings before a subcommittee of the Committee of Foreign Relations United States Senate, 81. Congress, 2nd Session on Executive O, The International Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide“, S. 162):
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„Das Ziel, in der Welt die Menschenrechte zu sichern, ist lobenswert. Von diesem Ziel bewegt, suchen es manche unmittelbar durch das Recht zu erreichen. Man muß sich jedoch vor Augen halten, daß das Recht eine politische Grundlage, die Regierung, voraussetzt. Und die Regierung setzt ein Mindestmaß von sittlichem Bewußtsein, einschließlich der Anerkennung des göttlichen Ursprungs der grundlegenden Menschenrechte voraus. Ohne Regierung ermangelt das Recht des verbindlichen Charakters und ist lediglich konventionell, und ohne gesunde sittliche Grundsätze ist die Regierung nur ein Werkzeug der Gewalt. Anstelle einer Weltregierung haben wir heute eine Vereinigung unabhängiger souveräner Staaten, die übereingekommen sind, sich in der Zukunft zu verständigen. Und in vielen Bereichen der Welt sind die moralischen Grundlagen, die in unserer Unabhängigkeitserklärung ausgedrückt sind, nicht vorhanden. Wollte man versuchen, die Menschenrechte durch ein vorgebliches Rechtssystem, wie z. B. einen internationalen Gerichtshof der Menschenrechte, ohne diese politischen und moralischen Grundvoraussetzungen zu sichern, so würde dies eine illusorische Anstrengung bedeuten, die für die Welt eher einem Rück- als einem Fortschritt gleichkommen würde, weil damit Hoffnungen erweckt würden, die sich nie erfüllen ließen und die daher Verzweiflung und Aufruhr zur Folge haben müßten.“
(Sperrdruck vom Verfasser)
Mit diesen Feststellungen dürfte klar genug zum Ausdruck gekommen sein, daß die „Gewißheit“, auf die sich der B. A. in der Begründung zu seinen Empfehlungen an McCloy berufen hat, in Wirklichkeit eine ausgesprochene Ungewißheit ist, die nur in Nürnberg den Schein der Gewißheit annahm, weil sich dem Sieger dort ein für solche „weltrechtlichen“ Versuche allein geeignetes Experimentierfeld bot, nämlich ein durch eine militärische Niederlage seiner staatlichen Souveränität beraubtes Volk.
Hier wird zum ersten Male deutlich, wie schwach schon in ihrem Ausgangspunkt die Nürnberger Rechtssprechung begründet war und welche Fülle rechtlicher Zweifelsfragen allein dadurch aufgeworfen werden, daß dieses Nürnberger „Recht“
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für den besonderen Zweck der sogenannten Kriegsverbrecherprozesse mit einem Federstrich die festen Fundamente jeder Rechtsordnung beseitigte und sie durch die nebelhafte Fiktion eines „Weltrechts“ ersetzte. Es läßt sich hier an einem Beispiel ermessen, wie groß die Beeinträchtigung des Rechtsschutzes der Verurteilten war, daß ihnen keine unparteiische gerichtliche Berufungsinstanz eröffnet worden ist, die allein zu klären in der Lage gewesen wäre, ob das in Nürnberg angewandte Recht den Anspruch auf allgemeine Verbindlichkeit erheben konnte, ob – anders ausgedrückt – dieses Kriterium der allgemeinen Verbindlichkeit gegeben war, um so tatsächlich von einer echten Rechtsausübung sprechen zu können.
„Während der Prozesse wurde ein sorgfältig angelegter juristischer Angriff gegen die Kompetenz des Militärgerichts geführt mit der Begründung, daß die angewandten Rechtsnormen erst nach der Tat geschaffen worden seien und daß die Angeklagten, die nach deutschem Gesetz handelten, nicht gewußt hätten, daß man sie aufgrund solcher Rechtsnormen zur Verantwortung ziehen werde. Es liegt nicht in unserer Befugnis, diese Materie zu überprüfen; da wir es jedoch unternommen haben, einige allgemeine Feststellungen über die Prozesse zu machen, ist es angebracht, zu bemerken, daß von einer Schaffung von Rechtsnormen nach der Tat bei diesen Prozessen keine Rede sein kann.“ (B. A., S. 26)
(Sperrdruck vom Verfasser)
Ueber das die Rechtsordnungen aller zivilisierten Staaten beherrschende Verbot, jemanden wegen einer Handlung oder Unterlassung zu bestrafen, die zur Zeit ihrer Begehung nach nationalem oder internationalem Recht keinen strafbaren Tatbestand bildete, besteht kein Streit. Diesen Grundsatz haben auch die Nürnberger Gerichte in Uebereinstimmung mit dem in der Verfassung der Vereinigten Staaten niedergelegten Verbot sog. ex post facto-Gesetze formell anerkannt. Gestritten wird nur darüber, ob das Recht, nach dem die Angeklagten schuldig gesprochen worden sind, zur Zeit, als sie die ihnen vorgeworfenen Handlungen begingen, bereits in Kraft war, oder ob ihm nicht vielmehr erst nach dem Kriege,
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d. h. lange nach der Begehung dieser Handlungen, verbindliche Kraft beigelegt worden ist.
Der deutsche Standpunkt, das Verhalten der meisten Angeklagten sei mit rückwirkender Kraft für strafbar erklärt worden, läßt sich schwer verständlich machen, wenn nicht vorher kurz einige grundsätzliche Fragen klargestellt sind.
Es ist insoweit wichtig, die Bedeutung der Tatsache hervorzuheben, daß in den Prozessen einer positivistischen Auffassung vom Recht eine naturrechtliche entgegengestellt worden ist. Entgegen der bis dahin herrschenden Auffassung, das Völkerrecht setze, um rechtsverbindlich zu sein, seine Kundgebung in allgemein anerkannten Gewohnheiten oder in internationalen Verträgen voraus, wurden in Nürnberg auch ungeschriebene, über die völkerrechtlichen Gewohnheiten und vertraglichen Regelungen hinausgehende allgemeine (naturrechtliche) Rechtsgrundsätze als bindendes Recht angewandt. Insbesondere dadurch wurde bewirkt, daß die Handlungen der Angeklagten nach rechtlichen Maßstäben gemessen wurden, die zur Zeit ihrer Begehung keine Rechtsverbindlichkeit mit Wirkung für und gegen alle besaßen und deren rechtsverbindlicher Charakter auch jetzt noch zweifelhaft ist, wenn man vergleichend die Rechtssysteme der einzelnen Staaten und ihr Verhältnis zum Völkerrecht in Betracht zieht.
Dieses Problem hängt wiederum eng mit dem im vorigen Abschnitt dargelegten Versuch zusammen, ein fiktives „Weltrecht“ zum Gradmesser der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Einzelpersonen zu machen.
Bis dahin galt im Völkerrecht der unumstrittene Grundsatz, daß dieses nur Staaten, nicht aber auch Einzelpersonen verpflichtete. Beging also ein Staat Unrecht im Sinne des Völkerrechts und handelte er dabei, wie das regelmäßig der Fall ist, durch von ihm dazu befohlene oder ermächtigte Einzelpersonen, so hafteten nach allgemeiner Auffassung für das begangene Unrecht nicht diese einzelnen, sondern kollektiv der Staat. Der verletzte Staat konnte im Wege des Krieges oder durch Vergeltungsmaßnahmen gegen den Staat vorgehen, dessen Akte eine Rechtsverletzung begründeten. Immer aber trafen die Sanktionen den fremden Staat, nicht den einzelnen, durch den dieser Staat handelte.
In der Theorie und Praxis des Völkerrechts war diese Auffassung absolut herrschend. Es bedeutet daher einen völligen Umbruch im völkerrechtlichen Denken, als in den sog. Kriegs-
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verbrecherprozessen als tragender Rechtsgrundsatz die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Einzelpersonen für völkerrechtswidrige Handlungen festgelegt wurde, die sie als Organ oder auf Befehl ihres Staates begangen hatten. Ohne deutlich zu machen, daß es sich hierbei um ein völliges Novum handelt, bekennt sich der B. A. zu diesem Bruch mit dem traditionellen Völkerrecht, indem er erklärt:
„Die Verfahren von Nürnberg stellen fest, daß Recht und Gesetz zu jeder Zeit über jedem Menschen stehen, auch über Staatsoberhäuptern und allen, die zu ihrer Gefolgschaft gehören – und daß der einzelne vor der Gesellschaft über seine Handlungen Rechenschaft ablegen muß.“ (B. A., S. 26)
(Sperrdruck vom Verfasser)
Dieser Schritt von der kollektiven Verantwortlichkeit des Staates zur individuellen Verantwortlichkeit des einzelnen im Völkerrecht hat das Verhalten der Angeklagten Beurteilungsmaßstäben unterworfen, die nicht galten, als die den Angeklagten vorgeworfenen Handlungen begangen wurden. Diesen Beurteilungsmaßstäben insbesondere ist somit rückwirkende Kraft beigelegt worden, und das ist in der Wirkung dasselbe gewesen, als ob Straftatbestände mit rückwirkender Kraft geschaffen worden wären.
In diesem Zusammenhang geht es daher nicht darum zu bestreiten, daß „Mord“ schon immer eine strafbare Handlung war. Es geht hier auch nicht in erster Linie darum, zu behaupten, bestimmte deutsche Kriegshandlungen, die die massenweise Tötung wehrloser Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kindern zur Folge hatten, erfüllten völkerrechtlich gesehen nicht den Tatbestand des Mordes, zumindest solange nicht, als aus entsprechenden Handlungen der Feinde Deutschlands, wie z. B. aus Gebietsbombardements auf Wohnviertel, aus Atombombenabwurf, Hungerblockade usw. der Schluß auf eine völkerrechtliche Uebung gezogen werden könne, die sich unter den Gesetzen des totalen Krieges herausgebildet habe. Es geht vielmehr um die entscheidende Frage, ob einzelne, die auf Befehl ihres Staates Handlungen begehen mußten, die den äußeren Tatbestand des Mordes erfüllten, als einzelne wegen Mordes strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können.
Niemand bestreitet, daß der B. A. recht hat, wenn er feststellt (S. 26): „Es gibt aber kein Gesetz, das den Mord an Juden oder Zigeunern rechtfertigt.“ Aber es galt zur Zeit, als einzelne Angeklagte in dahingehende Handlungen auf Befehl
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ihres Staates verwickelt wurden, der allgemein anerkannte völkerrechtliche Grundsatz, daß für eine solche auf Befehl des Staates begangene Handlung die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen Einzelpersonen, die diesen Befehl ausführen mußten, ausgeschlossen ist.
Ob das eine ideale und im Interesse einer friedlicheren Entwicklung der Menschheit zu begrüßende Lösung eines völkerrechtlichen Problems ist, steht hier nicht zur Debatte. Jedenfalls kann eine solche Auffassung nicht mit dem Hinweis, sie sei der wesentliche Ursprung für alle Uebel, die die Menschheit dauernd erleide, und daher durch den Grundsatz der individuellen Verantwortlichkeit zu ersetzen, für einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt als rechtlichen Maßstab verbindlich gemacht werden.
Es wird dabei auch noch ein anderer wichtiger Gesichtspunkt übersehen, den man zwar als rein positivistisch abzutun versuchen wird, nach dem sich aber auch weiterhin die Rechtspraxis der Staaten richtet. Der Befehl eines Staates mag seinem Inhalt nach rechtswidrig sein. Solange er aber von der dafür zuständigen staatlichen Instanz nicht aufgehoben wird, bleibt er für den einzelnen, der ihn auszuführen hat, rechtsverbindlich. Ein solcher Befehl gilt daher im Verhältnis zu diesem einzelnen als rechtsmäßig.
Es ist viel über die Verbindlichkeit sogenannter Führerbefehle diskutiert worden. Obwohl z. B. der Nürnberger Militärgerichtshof Nr. V im Fall XII gegen Wilhelm v. Leeb u. a. festgestellt hat (S. 66 des Urteils):
„Hitler war von 1938 an Oberbefehlshaber der Wehrmacht und höchste Zivil- und Militärinstanz im Dritten Reich; seine persönlichen Erlasse hatten Gesetzeskraft“
ist für den Einzelnen die Rechtsverbindlichkeit vieler dieser Erlasse mit der Begründung bestritten worden, ein offensichtlich rechtswidriger Befehl dürfe vom Einzelnen nicht befolgt werden.
Vergleicht man damit z. B. die von einem britischen Besatzungsgericht vertretene Auffassung hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit von Befehlen der Besatzungsmacht, so wird daran deutlich, daß auch weiterhin sich nicht einmal ein solches Gericht für befugt hält, in die sachliche Prüfung des Inhalts eines Befehls einzutreten. Vielmehr habe sich die Prüfung der Rechtsverbindlichkeit auch nach Ansicht des Gerichts nur darauf zu erstrecken, ob der Befehl von der dazu befugten Stelle erlassen und ob er dem Empfänger bekannt
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geworden ist. Wörtlich führt das Gericht, der Supreme Court (Court of Appeal) Herford, aus (vgl. „Neue Juristische Wochenschrift“ 1951, S. 128):
„Mit Rücksicht auf die Folgerungen und Wirkungen eines Militärregierungsbefehls und auf den Zweck und Sinn der Verordnung 174 sind wir der Ansicht, daß eine Prüfung der Rechtsverbindlichkeit eines solchen Befehls sich darauf beschränken muß, festzustellen: ob er in der Tat von der Militärregierung oder einem ihrer amtlich handelnden Vertreter erteilt wurde und ob er der Person oder Dienststelle, an die er gerichtet war, bekanntgegeben worden war oder als bekanntgegeben zu betrachten ist.
Wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, dann ist der Befehl nach unserer Ansicht rechtsverbindlich.“
Der B. A. argumentiert demgegenüber (S. 26):
„Als diese Angeklagten sämtliche Grundsätze des Völker- und Naturrechts verletzten, befolgten sie kein deutsches Gesetz, es sei denn, daß sie gerade die Gesetzlosigkeit der nazistischen Weltanschauung, die deutsches Recht ebenso wie Völkerrecht mißachtete und aufhob, als Gesetz bezeichnen wollen. Im Grunde genommen besteht diese juristische Anfechtung lediglich in der Berufung auf „höheren Befehl“. So tritt erneut die Behauptung auf, diesmal in juristischem Gewand, daß Militärs und Beamte berechtigt gewesen seien, alles zu tun, was ein Führererlaß anordnete, auch wenn es den auf der ganzen Welt geltenden Rechtsvorstellungen und den Geboten der Menschlichkeit widersprach.“
Die realen rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Angeklagten gehandelt haben, werden damit vollkommen negiert, und vor allem durch die Behauptung, die Angeklagten hätten sich für „berechtigt“ gehalten, alles zu tun, was ein Führererlaß anordnete, wird der tatsächliche Sachverhalt auf den Kopf gestellt. Denn in Wirklichkeit haben sich diese Männer für verpflichtet gehalten, solche Erlasse zu befolgen, weil sie sie aus den geschilderten Gründen als rechtsverbindlich hinzunehmen gezwungen waren und weil wie in allen Armeen der Welt auch in der deutschen Armee der Grundsatz galt, daß es einem militärischen Befehlshaber oder einem untergeordneten Offizier oder Mann verwehrt ist, einen Befehl, der von der obersten politischen und militärischen Führung ihres Staates unter Berufung auf die Kriegsnotwendigkeiten erlassen ist, mit der Begründung nicht zu befolgen, sie könnten ihn persönlich nicht billigen.
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Diese Auffassung war im übrigen genau so wie in allen anderen Ländern auch vom Militärrecht Großbritanniens und der USA sanktioniert und bis mindestens 1944 in den maßgeblichen Kriegshandbüchern festgelegt. Erst im Hinblick auf die geplanten Kriegsverbrecherprozesse gegen Angehörige der Achsenmächte wurde unter dem maßgeblichen Einfluß von Völkerrechtlern wie Sheldon Glueck, Lauterpacht usw. eine neue „realistische Regelung“ dieses Problems getroffen und in die Kriegshandbücher eine Regel aufgenommen, wonach den Befehlsempfänger die Befolgung eines offensichtlich rechtswidrigen Befehls nicht von der strafrechtlichen Verantwortung für ein begangenes Verbrechen befreie.
Der britische Völkerrechtler H. A. Smith hat nach allem also Recht, wenn er in seinem Buch „The Crisis in the Law of Nations“ 1947, S. 47, zur Tatsache, daß in den sog. Kriegsverbrecherprozessen die Berufung auf höheren Befehl entgegen dem bei allen Völkern der Erde geltenden Recht keine strafbefreiende Wirkung hatte, schreibt:
„Hierin ist offensichtlich wiederum ein außergewöhnliches Beispiel für eine Gesetzgebung mit rückwirkender Kraft zu erblicken.“
Die Bestimmung, auf die Prof. Smith hier anspielt, nämlich § 443 des britischen Manual of Military Law (Handbuch des britischen Militärrechts) lautete in ihrer bis 1944 geltenden Fassung:
„Es ist jedoch von Wichtigkeit festzustellen, daß Mitglieder der Streitkräfte, die solche Verletzungen der anerkannten Regeln der Kriegführung begehen, die von ihrer Regierung oder ihrem Befehlshaber befohlen werden, keine Kriegsverbrecher sind und deswegen nicht vom Feind bestraft werden können.“
Damals, im April 1944, wurde aus den obenerwähnten Gründen dieser Bestimmung ein Zusatz hinzugefügt. Er besagte, daß der einzelne Befehlsempfänger trotz des Vorliegens eines höheren Befehls strafrechtlich verantwortlich bleibe, wenn er erkannt habe oder hätte erkennen müssen, daß der Befehl einen verbrecherischen Inhalt habe.
Am 19. Juli 1950 erklärte Lord Hankey im britischen Unterhaus :
„Wenn jemand zur Verkaufsstelle der britischen Regierungsberichte (His Majesty’s Stationary Office) geht, wie ich dies vor einigen Tagen tat, und nach der letzten Lesart des Kapitels XIV des British Manual of Military Law fragt, so wird ihm ein Neudruck ausgehändigt werden, der vom
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Jahre 1949 datiert. Ich habe zwei Exemplare hier. Wenn er sich dann dem § 443 zuwendet, wird er die alte Bestimmung von 1912 oder 1944, je nachdem wie man das bezeichnen will, finden, und zwar ohne jede Erwähnung eines Zusatzes. Und wenn er nach dem Zusatz fragt, so wird ihm bedeutet werden, daß dieser nicht mehr gedruckt werde.“
Gleichviel nun, zu welchem Standpunkt man sich hinsichtlich der hier behandelten Streitfrage bekennt, feststeht, daß sich an sie eine Reihe außerordentlich schwerwiegender rechtlicher Zweifel knüpfen. Hinzu kommt, daß das rechtliche Empfinden in besonderer Weise dadurch verletzt wird, daß eine gänzlich neue Rechtsauffassung nur mit der einseitigen Wirkung gegen die Angehörigen der besiegten Länder in praktisch anwendbares Recht umgesetzt worden ist.
Die mögliche Beeinträchtigung der Rechtsmoral durch eine solche ausschließlich auf die Besiegten beschränkte Rechtsanwendung war einsichtigen Völkerrechtlern von Anfang an klar. Hans Kelsen, der nach 1933 aus Deutschland emigrierte amerikanische Rechtslehrer, führt beispielsweise in seiner Abhandlung „Peace Through Law“ (1944), die sich mit der Lösung des Kriegsverbrecherproblems befaßt, aus (S. 114):
„Die Bestrafung von Kriegsverbrechern sollte eine Maßnahme der internationalen Gerechtigkeit, nicht der Befriedigung eines Rachedurstes sein. Mit der Idee der internationalen Gerechtigkeit ist es unvereinbar, daß nur die besiegten Staaten verpflichtet sein sollten, ihre Staatsangehörigen der Gerichtsbarkeit eines internationalen Gerichtshofes zur Bestrafung wegen Kriegsverbrechen zu übergeben. Die Siegerstaaten sollten auch bereit sein, die Gerichtsbarkeit über ihre eigenen Staatsangehörigen, die gegen die Gesetze der Kriegführung verstoßen haben, auf denselben unparteiischen Gerichtshof zu übertragen. Nur wenn sich die Sieger selbst dem gleichen Recht unterwerfen, das sie den besiegten Staaten aufzuerlegen wünschen, wird die Idee der internationalen Gerechtigkeit gewahrt bleiben.“
Es wäre auch aus allen diesen Gründen ein unbedingtes Gebot der Gerechtigkeit gewesen, den Verurteilten, die unter so vielen zweifelhaften rechtlichen Voraussetzungen schuldig gesprochen worden sind, die Möglichkeit zu eröffnen, durch eine unparteiische richterliche Instanz diese zahlreichen Zweifelsfragen objektiv klären lassen zu können. Der B. A. hat eine solche Klärung jedenfalls nicht unternommen und sich unter Berufung darauf, daß er dazu nicht befugt sei, auf einige allgemeine Feststellungen beschränkt, die am Kern der Sache vorbeigehen.
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„Und jetzt, 5 Jahre nach dem Ende Hitlers und nach dem Ende des Krieges, rufen alle diese Angeklagten im Chor: „Befehl von oben!“ Sie behaupten, daß es in der ganzen Nation von 60 Millionen Menschen nur einen Mann gab, oder eine sehr kleine Gruppe von Männern, die für alles das, was vor sich ging, verantwortlich gewesen wäre, daß sonst niemand für irgendetwas verantwortlich gewesen wäre, und daß, wenn ein Befehl vorlag, der wie ein Bächlein vom Gipfel herunterrieselte, ein jeder, der davon benetzt wurde, in den Genuß eines Immunitätsbades gekommen wäre. Diese Anschauungsweise mag ebenso tröstlich sein, wie sie blind ist gegenüber den Tatsachen. Aber wenn man sie ablehnt, und wenn es eine Welt geben soll, in der Gesetz und Gerechtigkeit herrschen, dann müssen Personen, wenigstens solche in höheren Stellungen, für ihre Handlungen zur Verantwortung gezogen werden können. Vielleicht ergeben sich mildernde Umstände aus der Stellung eines Angeklagten und dem tatsächlichen Zwang, unter dem er gehandelt haben mag; die Berufung auf höheren Befehl als Grund für einen Freispruch muß jedoch verworfen werden, ebenso wie sie von den Gerichten während der Prozesse verworfen worden ist.“ (B. A., S. 25)
In diesem Punkte, dem bedeutendsten der ganzen Prozesse, verliert die Begründung des B. A. vollends ihre sachliche Ueberzeugungskraft. Daß auch der B. A. die beherrschende Bedeutung dieser Rechtsfrage als der schwächsten Stelle dieser Prozesse nicht verkennt, ergibt sich aus der im Vergleich zu den übrigen Punkten besonders eingehenden Stellungnahme.
Es fällt dabei auf, daß die Begründung sarkastische Bemerkungen über den Gehorsamsstandpunkt der Angeklagten an die Stelle überzeugender rechtlicher Argumente setzt. Und man kann es sich nicht versagen, dem B. A. seine eigenen Worte entgegen zu halten: „Diese Anschauungsweise mag ebenso tröstlich sein, wie sie blind ist gegenüber den Tatsachen.“
Blind gegenüber welchen Tatsachen?
Das „UN-Bulletin“ (August 1950), eine vom Generalsekretariat der Vereinten Nationen herausgegebene Zeitschrift, enthält einen aufschlußreichen Bericht über die Tätigkeit der UN-Völkerrechtskommission, die den Auftrag hatte, die in Nürnberg aufgestellten Rechtsgrundsätze zu kodifizieren, sie vor allem auch auf ihre Brauchbarkeit für ein zukünftiges
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Gesetzbuch des Völkerstrafrechts hin zu prüfen. Im Laufe der Verhandlungen dieser Kommission wurde natürlich auch die Frage des Handelns auf höheren Befehl und die sich daraus ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen eingehend beraten.
Das „UN-Bulletin“ berichtet darüber folgendes:
Eine wesentliche Aenderung wurde bei der Aufzeichnung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes IV vorgenommen, der im Entwurf wie folgt lautet:
„Die Tatsache, daß jemand unter Befehl seiner Regierung oder eines Vorgesetzten handelte, befreit ihn nicht von der Verantwortlichkeit nach dem Völkerrecht. Sie kann jedoch als strafmildernd berücksichtigt werden, wenn es die Gerechtigkeit erfordert.“
Im wesentlichen ging hier der Streit um die Frage, ob jemand schuldig gesprochen werden kann, der aufgrund eines dienstlichen Befehls zu handeln gezwungen ist. Wäre es möglich zu sagen, fragte Professor Yepes, daß ein Amtsträger, der einen bindenden Befehl erhält, sich der Ausführung entziehen kann? Niemand könnte zur Verantwortung gezogen werden, dem keine andere Wahl blieb als zu gehorchen. Einem hohen Amtsträger, einem Mitglied von höheren regierenden Körperschaften, dürfte es freistehen, eine von der Regierung beschlossene Maßnahme zu vollziehen, aber das träfe nicht auf einen Offizier, Unteroffizier oder Staatsbeamten zu. Ein Mensch müsse sich sittlich frei entscheiden können, wenn er für eine Handlung verantwortlich gemacht werden solle.
Der Vorsitzende, Professor Scelle, erinnerte an den Fall Oradour, wo alte Männer, Frauen und Kinder in eine Kirche eingeschlossen worden seien, die man in Brand gesteckt habe. Dies sei ein entsetzliches Verbrechen, aber wären die Soldaten und Unteroffiziere schuldig? Juristen in Frankreich hätten verschiedene Ansichten darüber geäußert.
Der Grundsatz, daß ein höherer Befehl jemanden nicht von der Verantwortlichkeit befreie, sei rechtlich sicher vernünftig, sagte Professor Alfaro, insbesondere wo vorgesehen sei, daß dieser Verteidigungsgesichtspunkt als mildernd berücksichtigt werden könne. In einem totalitären Staat gingen alle Maßnahmen auf höhere Befehle zurück. Der Gipfelpunkt der Pyramide sei der Diktator. Solle das bedeuten, daß Hitler allein schuldig war? Ein einzelner könne sogar in einem totalitären Staat die Ausführung eines verbrecherischen Befehls verweigern. General Rommel, den
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Prof. Alfaro als Beispiel anführte, habe einen Befehl Hitlers ins Feuer geworfen, wonach feindliche Kommandos im Falle der Gefangennahme niederzumachen seien, selbst wenn sie Uniform trügen.
Prof. Brierly schlug dann vor, daß der Entwurf dahingehend abgeändert werde, daß ein höherer Befehl nicht von der Verantwortlichkeit befreie, vorausgesetzt eine mit dem Sittengesetz in Einklang stehende Wahl sei tatsächlich möglich gewesen. Dagegen wandte Prof. Spiropoulos entschieden ein, daß die Nürnberger Charta die Berufung auf höheren Befehl eindeutig ausgeschlossen habe. Dr. Faris el-Khoury erklärte, der Gerichtshof habe lediglich gegen eine kleine Anzahl von Tausenden verhandelt, die Grausamkeiten begangen hätten. Stillschweigend sei damit anerkannt worden, daß der wesentliche Umstand der sittlich freien Wahl als notwendig erachtet worden sei.
Die Kommission nahm dann den Aenderungsvorschlag Prof. Brierlys mit 9 gegen 3 Stimmen an.“
Die abgeänderte Fassung des Rechtsgrundsatzes IV lautet jetzt:
„Die Tatsache, daß jemand unter dem Befehl seiner Regierung oder eines Vorgesetzten handelte, befreit ihn nicht von der Verantwortlichkeit nach dem Völkerrecht, vorausgesetzt, daß ihm eine im Einklang mit dem Sittengesetz stehende Wahl tatsächlich möglich war. Sie kann jedoch als strafmildernd berücksichtigt werden, wenn es die Gerechtigkeit erfordert.“
Der vorstehend zitierte Bericht gibt über einige Tatsachen Aufschluß, die im Hinblick auf die Stellungnahme des B. A. zur Frage des Handelns auf höheren Befeld von großer Tragweite sind:
1. Völkerrechtler von internationalem Rang und als Beauftragte der Vereinten Nationen mit größerer internationaler Autorität ausgestattet als die amerikanischen Richter in Nürnberg vertraten noch im Jahre 1950 sehr verschiedenartige Standpunkte hinsichtlich dieser Frage.
2. Die Mehrheit von ihnen erkennt jedoch klar, daß es zu ungerechten Ergebnissen führt, jemanden, der aufgrund seiner militärischen oder dienstlichen Stellung von seinem Staat zum Gehorsam gezwungen wird, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
3. Die Einfügung der Klausel, daß die Bestrafung eines solchen Mannes die Möglichkeit der sittlich freien Entscheidung
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voraussetze, berücksichtigt den in den meisten Fällen vorhandenen Befehlzwang und Befehlsnotstand.
Ueber diese außerordentlich wichtigen Tatsachen hätte der B. A. nicht hinwegsehen dürfen. Bereits der Internationale Militärgerichtshof hatte in seinem Urteil gegen Göring u. a. ausgesprochen („Der Prozeß gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof“, Bd. I, Seite 250):
„Das wirklich entscheidende Moment, das sich in verschiedenen Abstufungen im Strafrecht der meisten Nationen findet, ist nicht das Bestehen eines solchen Befehls, sondern die Frage, ob eine dem Sittengesetz entsprechende Wahl tatsächlich möglich war.“
Hieraus ergab sich also in erster Linie der Maßstab, nach dem das Verhalten der Angeklagten zu beurteilen war, die sich darauf beriefen, sie hätten auf Befehl ihres Staates gehandelt und keine andere Wahl gehabt als zu gehorchen, es sei denn sie hätten sich der Gefahr ausgesetzt, Freiheit und Leben wegen Gehorsamsverweigerung zu verlieren.
Der B. A. versucht nun, eine solche ausweglose Lage der Angeklagten dadurch zu bagatellisieren, daß er ohne Anführung konkreter Beispiele auf Fälle hinweist, in denen es einzelnen Angeklagten möglich gewesen sei, die Ausführung rechtswidriger Befehle zu verweigern, ohne daß ihnen aus einem solchen Verhalten irgendwelche ernsthaften Nachteile erwachsen seien. Verallgemeinernd wird demzufolge allen Angeklagten unterstellt, sie hätten nur den Mut zu einer Gehorsamsverweigerung aufzubringen brauchen, dann wäre ihnen auch nichts geschehen.
Eine solche Verallgemeinerung von möglichen Annahmen, über die der B. A. nicht einmal nähere Auskunft gibt, steht aber in krassem Gegensatz zu den zur fraglichen Zeit wirklich herrschenden äußeren Umständen, in denen sich ein militärischer oder ziviler Befehlsempfänger befand. Der B. A. setzt sich mit seiner Betrachtungsweise im übrigen sogar in Widerspruch zu den Urteilsbegründungen der Nürnberger Gerichte selbst, die keinen Zweifel daran lassen, daß die Lage für einen Mann, der einen Befehl Hitlers durchzuführen hatte, tatsächlich vollkommen ausweglos war.
Sehr eindeutig nimmt zu dieser Frage zum Beispiel der Nürnberger Militärgerichtshof Nr. V im Urteil gegen v. Leeb u. A. Stellung (S. 72 ff. des Urteils). Nachdem er die einem Offizier zumutbaren Möglichkeiten, die Durchführung eines
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„Führerbefehls“ zu verhindern, angeführt hat, nämlich den Erlaß eines Gegenbefehls, Abschiedsgesuch und Sabotage, beurteilt er diese Möglichkeiten wie folgt:
„Zur Außerkraftsetzung des Befehls eines Vorgesetzten fehlt ihm das Recht und die Macht. Ein Gegenbefehl würde den Kommandeur der schwersten Bestrafung aussetzen, würde aber völlig vergeblich sein und in Deutschland zweifellos dazu geführt haben, daß Hitler mit ganz besonderer Aufmerksamkeit die genaueste Befolgung des Befehls beobachtet hätte.
Die zweite Möglichkeit, die ihm offenstand – seinen Abschied zu nehmen – war nicht viel besser. In Kriegszeiten haben die Armeeoffiziere im allgemeinen nicht das Recht, um ihren Abschied zu bitten. Dieser Grundsatz gilt auch in der Armee der Vereinigten Staaten, Ablehnung der Staatspolitik, wie sie in einem Befehl zum Ausdruck kommt, ist kaum eine Begründung für ein Abschiedsgesuch. Wenn im Hitlerdeutschland ein Offizier einen solchen Grund für ein Abschiedsgesuch angegeben hätte, so würde dies wahrscheinlich die ernstesten Folgen für ihn nach sich gezogen haben.
Eine andere Möglichkeit der Opposition war, den Befehl zu sabotieren. Dies konnte der Offizier nur mündlich und persönlich tun. Solch eine mündliche Aufforderung zur Mißachtung des Befehls konnte niemals einen solchen Umfang annehmen, daß dadurch die Durchführung des Befehls vereitelt werden konnte.
Die vierte ihm offenstehende Möglichkeit war, überhaupt nichts zu tun.“
Es wird also von einem Nürnberger Gerichtshof selbst ganz eindeutig und vollkommen im Einklang mit den tatsächlichen Gegebenheiten klargestellt, daß es für einen Befehlsempfänger praktisch keine Möglichkeit gab, die Durchführung eines „Führerbefehls“ zu verhindern. Darüber, was eine solche Gehorsamsverweigerung bedeutet hätte, sagt besonders klar der „Defaitistenbefehl“ vom 20. Juli 1944 aus, der lautet:
„Wer als Soldat, Beamter oder sonst als Angehöriger des Wehrmachtsgefolges im Kriegseinsatz desertiert, Sabotage verübt oder ihm gegebene Befehle nicht blind befolgt, wird mit dem Tode durch Erhängen bestraft. Bei Gefahr im Verzug oder, wenn die Manneszucht gefährdet ist, sind solche Elemente an Ort und Stelle notfalls durch Gleichgestellte oder Untergebene niederzumachen.“
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Eine andere Wahl als sich selbst aufzuopfern, blieb unter diesen Voraussetzungen einem Befehlsempfänger nicht. Auch die Nürnberger Rechtssprechung fordert aber von den Angeklagten eine solche Selbstaufopferung nicht. Der Militärgerichtshof Nr. II hat im Prozeß gegen den früheren Generalfeldmarschall Milch festgestellt:
„Es ist nie unsere Absicht gewesen, und es ist auch nie nahegelegt worden, daß er (Milch) irgendeinen Weg hätte wählen sollen, der mit dem Verlust seines Lebens hätte enden sollen.“
In allen Fällen, in denen diese Frage zur Entscheidung stand, ist von den Angeklagten durch umfangreiches Beweismaterial unter Beweis gestellt worden, daß sie sich tatsächlich in einer solchen Zwangslage befanden, in der sie sich sittlich nicht frei entscheiden konnten.
Wenn die einzelnen Gerichtshöfe und zuletzt auch der B. A. wiederum trotz allem selbst die Todesstrafe für gerechtfertigt angesehen haben, so läßt sich das nur damit erklären, daß sie von der im Kontrollratsgesetz Nr. 10 niedergelegten Regelung des Befehlsproblems ausgegangen sind, wonach die Berufung auf höheren Befehl von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht befreit und lediglich als Milderungsgrund berücksichtigt werden kann. Diese Regelung stand aber in offenkundigem Gegensatz zum Urteil des Internationalen Militärgerichtshofes (s.o.), der die Möglichkeit einer dem Sittengesetz entsprechenden Wahl zum Kriterium der kriminellen Schuld gemacht hatte. Das Ergebnis, zu dem die UN-Völkerrechtskommission gelangt ist, zeigt, daß dieser Maßstab auch in Zukunft an die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Befehlsausführenden angelegt werden soll.
Ist es nach allem gerecht, so lautet die Frage für die von der Landsberg-Entscheidung erfaßten Fälle, den Betroffenen trotz dieser von zwei internationalen Autoritäten ersten Ranges, nämlich vom Internationalen Militärgerichtshof und von der UN-Völkerrechtskommission, vertretenen Rechtsauffassung diesen gegenüber dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 wesentlich gerechteren Beurteilungsmaßstab vorzuenthalten? Zumindest hätte sich doch auch in diesem Punkte eine unparteiische richterliche Instanz um eine objektive Klärung dieser für die Verurteilten schlechthin entscheidenden Rechtsfrage bemühen müssen.
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„Er darf nicht mit der Regierung, einer Partei oder ihrem Programm identifiziert werden. Seine Handlungen und die Umstände, unter denen er sie vornahm, müssen gewissenhaft untersucht werden, damit er nur für seine eigenen Vergehen zur Verantwortung gezogen wird und nicht die Vergehen anderer über sein Haupt kommen.“ (B. A., S. 22)
Inwieweit die Empfehlungen des B. A. und die Entscheidungen McCloys diesem Grundsatz gerecht geworden sind, wird sich in voller Deutlichkeit erst bei der Betrachtung der einzelnen Fälle zeigen. Im Rahmen dieser allgemeinen Darlegungen soll nur mit wenigen grundsätzlichen Bemerkungen auf einige Zweifelsfragen eingegangen werden, die auch in diesem Punkte die Argumentation des B. A. zu erschüttern geeignet sind.
Wenn der B. A. beispielsweise ausführt, die Handlungen des Angeklagten und „die Umstände, unter denen er sie vornahm, müssen gewissenhaft untersucht werden“ usw., so machen es schon die in den vorausgegangenen Abschnitten geschilderten besonderen rechtlichen Maßstäbe, nach denen sich eine solche Untersuchung zwangsläufig richten mußte, schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, die individuelle Schuldfrage gerecht beurteilen zu können. Es ist dargelegt worden, daß das Vorliegen von Regierungsbefehlen entgegen sonstiger rechtlicher Uebung die individuelle Verantwortung der Angeklagten nicht auszuschließen vermochte. Es ist ferner ausgeführt worden, daß nicht einmal das tatsächliche Unvermögen eines Angeklagten, sich in einem Gewissenskonflikt zwischen seiner Gehorsamspflicht und der Beachtung allgemeiner Grundsätze der Menschlichkeit sittlich frei entscheiden zu können, als Schuldausschließungsgrund anerkannt worden ist. Daß unter solchen Voraussetzungen die vom B. A. als notwendig erachtete gewissenhafte Untersuchung der Umstände, unter denen ein Angeklagter handelte, nicht zu Ergebnissen führen konnte, die mit den sonst üblichen Anforderungen, an die Merkmale einer persönlichen strafrechtlichen Schuld übereinstimmen, dürfte klar sein.
Ein Beispiel mag das verdeutlichen:
Zum Fall IX (Einsatzgruppenprozeß) führt McCloy (Seite 14) aus:
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„Wenn auch aus einer sorgfältigen Prüfung dieser Fälle und aus den Empfehlungen des Beratenden Ausschusses in gewissen Einzelfällen sich Gründe für einen Gnadenerweis ergeben, so kann doch kein wie immer geartetes Zerreden und keine Erklärung die Tatsache des bloßen Bestehens dieser Gruppe oder die ihnen zugrunde liegende Politik rechtfertigen. Die Verantwortung der Angeklagten ist so klar und unmittelbar, die Art der Verbrechen so furchtbar daß in manchen Fällen auch die größten Anstrengungen, Ansatzpunkte für einen Gnadenerweis zu entdecken, sich als umsonst erweisen.“
(Sperrdruck vom Verfasser)
Bereits vor dem Internationalen Militärgerichtshof wurde nun aber klargestellt, daß die Aufstellung und Politik der Einsatzgruppen auf Veranlassung des obersten Kriegsherrn Adolf Hitler durch oberste Führungsstellen zustande gekommen ist. Auch die entsprechenden Dokumente darüber lagen dem Gericht vor, und niemals ist von irgend jemandem auch nur behauptet worden, daß einer der Verurteilten mit der Planung dieser Dinge jemals etwas zu tun gehabt habe. Trotzdem wird hier das Bestehen und die Politik der Einsatzgruppen zur Begründung der unmittelbaren Verantwortung der Verurteilten angeführt.
Es steht fest, daß die verurteilten SS-Führer durch militärische Order – zum Teil erst lange nach Ausbruch des Krieges, d. h. nachdem die Einsatzgruppen schon monatelang operierten – zu den unabhängig von ihrem Willen geplanten und in den Aufgaben festgelegten Einsatzgruppen abkommandiert wurden. Genau so unbestritten wie diese militärische Kommandierung der Verurteilten zu der für sie dritten und fremden Einheit einer Einsatzgruppe ist im Prozeß die Tatsache, daß der „Führerbefehl“, der die Tötung bestimmter Bevölkerungsgruppen befahl, mit der Notwendigkeit militärischer Sicherheit begründet war.
In einschneidender Weise wird der Grundsatz der individuellen Gerechtigkeit des weiteren dadurch beeinträchtigt, daß der B. A. in seiner Begründung die Handlungen, für die die Angeklagten strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, als in einen umfassenden verbrecherischen Gesamtplan einbezogen erscheinen läßt, der in 6 einzelnen Abschnitten verwirklicht worden sei (B. A., S. 23). Es wird hier von einem Ueberprüfungsausschuß, d. h. also nachträglich, der ursprüng-
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lich von der Nürnberger Anklage geltend gemachte Punkt wieder aufgefrischt, die Angeklagten hätten sich auch einer Verschwörung zum Zwecke der Begehung von Kriegsverbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht; sie hätten an einem auf die Begehung dieser Verbrechen abzielenden gemeinsamen Plan mitgewirkt.
Offensichtlich ist dabei übersehen worden, daß in den auf den Prozeß vor dem Internationalen Militärgerichtshof folgenden 12 Nürnberger Prozessen die Gerichte übereinstimmend die Anklage wegen Verschwörung abgelehnt haben; nach einer vorausgegangenen Plenar-Entscheidung zuletzt noch einmal im Wilhelmstraßen-Prozeß mit der Feststellung, „das Gericht sei der Meinung, daß keine Beweise erbracht seien, um eine Verurteilung der Angeklagten aufgrund der Anklage des gemeinsamen Planes und der Verschwörung zu begründen“.
Trotz mehrfacher Versicherungen des B. A., er habe sich bemüht, zu vermeiden, „daß der einzelne nicht für die Sünden anderer verantwortlich gemacht werden darf“, bleibt im höchsten Grade zweifelhaft, ob nicht gerade kollektive Vorstellungen bei einer Beurteilung der einzelnen Fälle den Ausschlag gegeben und dazu beigetragen haben, daß eine individuelle strafrechtliche Schuld der Verurteilten gerade nicht zweifelsfrei festgestellt worden ist.
Nach allem muß auch in diesem Punkte wieder die gänzlich ungeklärte Rechtslage hervorgehoben werden, die im Vergleich zu den Urteilen der Gerichte durch den B. A. und seinen Versuch einer Neubelebung der Anklage wegen Verschwörung eher noch verworrener geworden ist. Das Fehlen einer unparteiischen richterlichen Instanz, deren Aufgabe es gewesen wäre, diesen Komplex von Zweifelsfragen zu entwirren, tritt somit auch hier wieder als schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechtsschutzes der Angeklagten hervor.
Nach jahrelangem Ringen wurde den Bemühungen um eine Revision der 7 Landsberger Todesurteile durch die am 7. Juni 1951 stattgefundenen Vollstreckungen ein Ende gesetzt.
In Anbetracht der kurzen Zeitspanne, die seit den Hinrichtungen verflossen ist, und der noch aufgewühlten Leidenschaften möchte ich davon absehen, zu den Fällen im einzelnen
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Stellung zu nehmen. Die Zeit, um darüber leidenschaftslos zu diskutieren, ist noch nicht gekommen. Daher möchte ich nur in diesem Zusammenhang auf meine Schrift „Vorläufige Stellungnahme zur Erklärung des Hohen Kommissars“ vom 5. 2. 1951 verweisen.
Diese Haltung ist auch im Sinne der Toten, deren Wunsch es ist, es möchte kein Haß über ihren Gräbern wachsen.
Ohlendorf erklärte in seinen letzten Worten vor der Hinrichtung :
„Ich möchte nur eines wünschen, daß die Saat des Hasses, der Lüge und des Unrechts, die hier gesät worden ist, nicht weiter bittere Früchte trägt. Möge aus dem heutigen Geschehen nichts erwachsen, was die Verständigung in unserem Volk und zwischen den Völkern verhindere. Es ist mein Wunsch, daß sich die gutwilligen Menschen aus unseren Völkern zusammenfinden, damit der breiten Flut der Zerstörung, die über uns alle hereingebrochen ist, Einhalt geboten werde.“
Doch in eigener Sache und um des Rechtes willen, das unteilbar ist, möchte ich zum Bemühen hoher amerikanischer Stellen darstellen, daß die nach der Urteilsfällung verstrichene lange Zeit von über drei Jahren ausschließlich von Nachprüfungen im Interesse der Verurteilten in Anspruch genommen worden sei, erklären:
Die vielen schwerwiegenden Zweifelsfragen, die die Schuldfrage zutiefst berühren, sind zu keinem Zeitpunkt jemals von irgendeiner nachprüfenden Instanz erörtert worden.
General Clay, die erste Stelle, die McCloy in dieser Hinsicht anführt, hat im Verfahren, das zur Bestätigung der Urteile und damit zu deren Rechtskraft führte, lediglich nach der damaligen Aktenlage, das heißt also unter Außerachtlassung der wirklich entscheidenden Rechts- und Verfahrensfragen entschieden.
Neues Verteidigungsvorbringen und neue Beurteilungsmaßstäbe, die sich auf Grund der veränderten politischen Verhältnisse sowie gewandelter Rechtsauffassungen usw. herausgebildet hatten, blieben vollkommen unberücksichtigt, wie schon die Umwandlung und teilweise sehr beträchtliche Strafherabsetzung bei 21 damals von Clay bestätigten Todesurteilen erkennen läßt.
Amerikanische Kongreßausschüsse haben sich ebenfalls nur auf eine routinemäßige Durchsicht der Prozeßakten beschränkt und schließlich ihr Desinteresse an diesen Fragen erklärt,
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indem sie ihre Unzuständigkeit feststellten, weil es sich hierbei wegen des angeblich internationalen Charakters der Nürnberger Gerichte um eine Angelegenheit handle, die der Zuständigkeit des amerikanischen Kongresses entzogen sei. Die amerikanischen Gerichte schließlich haben eine Nachprüfung der Verurteilungen aus den gleichen formellen Zuständigkeitsgründen von vorneherein abgelehnt, sich also niemals auch nur mit einer der in den Prozessen aufgetretenen zweifelhaften Rechts- oder Verfahrensfragen sachlich auseinandergesetzt.
Zu dem Verfahren vor dem Clemency Board bemerkt der Bericht des B.A. folgendes: „Obwohl der Beratende Ausschuß die Anweisung hatte, die Urteile nicht nach Rechtslage oder Tatbestand zu überprüfen, waren wir der Meinung, daß die Befugnis zur Ueberprüfung von Rechtsurteilen die Notwendigkeit einschließt, zwischen den festgestellten und bewiesenen Tatbeständen und den etwa daraus gezogenen Schlußfolgerungen zu unterscheiden. Wir waren der Ansicht, daß wir uns an die ersteren, nicht aber an die letzteren zu halten hätten.“
Man kann daher beim besten Willen nicht von echten Nachprüfungen im Interesse der Verurteilten sprechen, wenn sich diese Nachprüfungen entweder auf die Erörterung rein formeller Zuständigkeitsfragen beschränken oder keine Möglichkeit sehen, Feststellungen von Urteilen zu überprüfen, die seitens der Verteidiger bestritten werden.
Die Verlegung des Schwergewichts der Argumentation auf den rein menschlichen Gesichtspunkt dagegen, „daß der Angeklagte in der Zeit seit der Verhängung der Todesstrafe soviel gelitten hätte, daß er aus diesem Grunde Anspruch auf besondere Rücksicht habe“ (B. A., S. 27), wird den in diesem Punkte ausschlaggebenden Gründen für die deutsche Stellungnahme gegen weitere Hinrichtungen nicht gerecht.
Soweit diese Gründe ernst zu nehmen waren, waren sie rein rechtlicher Natur. Sie sind im Laufe dieser Darlegungen zu einem Teil noch einmal näher beleuchtet worden. Es ist insoweit nicht behauptet worden, daß der damit vertretene Rechtsstandpunkt unter allen Umständen der allein richtige sein müsse. Es sind aber auch genügend Anhaltspunkte dafür aufgezeigt worden, daß der Rechtsstandpunkt, der über Freiheit und Leben der Verurteilten entschieden hat, keineswegs sicherer fundiert ist.
Nichts vermag die völlige Unsicherheit des Rechts, auf das sich diese Urteile stützen, besser zu kennzeichnen, als das Er-
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gebnis einer Beratung des UN-Rechtsausschusses, über das die „New York Times“ vom 21. November 1950 berichtet hat, wo es heißt:
„Im Laufe der Debatte wurde besonders hervorgehoben, daß Deutsche auf der Grundlage von Prinzipien verurteilt und hingerichtet worden sind, deren Rechtsgültigkeit jetzt umstritten ist.“
In dieser Erkenntnis eines juristischen Gremiums mit internationaler Autorität spiegelt sich die wirkliche Lage in aller Eindringlichkeit wider.
Wenn es daher, wie der amerikanische Oberkommissar Mc Cloy in seiner „Allgemeinen Erklärung“ ausgeführt hat, bei alledem tatsächlich um „das fundamentale Prinzip der Herrschaft des Rechtes“ (S. 8) geht, dann möge folgendes bedacht werden:
1. Dieser Herrschaft dient ein Recht nicht, das unter Ausnutzung zeitgebundener politischer Machtverhältnisse nur gegenüber einem beschränkten Personenkreis verbindlich gesetzt wird.
2. Der Herrschaftsanspruch eines solchen Rechts muß ferner bestritten werden, weil es seine Verbindlichkeit nicht aus der realen politischen Situation der Völkergemeinschaft, sondern aus dem utopischen Gedanken einer „Weltgesellschaft“ herleitet.
3. Das „fundamentale Prinzip der Herrschaft des Rechtes“ wird nicht gewahrt, wenn ein Rechtssystem zu strafrechtlichen Konsequenzen führt, die die Gebundenheit des einzelnen an die Befehle seines Staates leugnen und ihn schutzlos dem Strafgericht entweder seines eigenen Staates oder einer „Gesellschaft“ aussetzen, die sich – noch dazu ohne reale politischen Voraussetzungen – mit eigener Strafgewalt ausgestattet hat.
4. Dieses Prinzip wird ad absurdum geführt, wenn man trotz unbestreitbar außerordentlich unsicherer Rechtsgrundlage strafgerichtlich Verurteilten das Recht vorenthält, bei einer unparteiischen gerichtlichen Instanz Schutz gegen ungerechte Verurteilung zu suchen.
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In den vorhergehenden Kapiteln war es mein Bemühen, zu den allgemeinen Ausführungen in dem dokumentarischen Bericht „Landsberg“ von der Warte des deutschen Verteidigers aus Stellung zu nehmen.
Im zweiten Teil der amerikanischen Veröffentlichung werden außer der Umwandlung von bestimmten über Landsberger Häftlinge verhängten Strafen gewisse erläuternde Bemerkungen zu den einzelnen Fällen der Öffentlichkeit übermittelt, damit sie die Möglichkeit hat, die Erwägungen der amerikanischen Seite bei Bestätigung oder Herabsetzung der Strafen zu würdigen. Diese Erwägungen sind nicht frei von Irrtümern; sie werden auch weitestgehend den Fällen nicht gerecht. In Ermangelung einer Revisionsinstanz muß daher um der geschichtlichen Wahrheit willen zu den einzelnen Gruppen bzw. Fällen Stellung genommen werden.
Der Verfasser dieser Ausführungen glaubte, zu den Vorwürfen in folgenden Fällen von einer Stellungnahme absehen zu müssen:
1. SS- und Konzentrationslager-Prozeß,
2. Einsatzgruppen-Prozeß,
3. Prozeß des Rasse- und Siedlungshauptamtes,
4. Wilhelmstraßen-Prozeß,
5. Krupp-, IG-Farben- und Flick-Prozeß.
Aus den hier genannten ersten beiden Prozeßgruppen stammen die letzten Landsberger Hinrichtungen, die in den Zuständigkeitsbereich McCloys fallen. Ich darf mich in diesem Zusammenhang auf meine Bemerkungen im Kapitel „Zur Frage der Vollstreckung der Landsberger Todesurteile“ beziehen. Zudem ist es mir nicht möglich, das Material zum Thema Konzentrationslager-Prozeß von einem gewissen abschließenden Standpunkt aus schon jetzt zu würdigen. Daß die Urteile, die im SS- und Konzentrationslager-Prozeß in Nürnberg ausgesprochen wurden, nicht unangreifbar sind, zeigt der Fall Eirenschmalz. In dem dokumentarischen Bericht „Landsberg“ (S. 11, deutsche Ausgabe) heißt es:
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„Andererseits habe ich im Falle Eirenschmalz, zu dem einzigen weiteren Angeklagten, über den in diesem Verfahren die Todesstrafe verhängt wurde, eine einschneidende Herabsetzung der Strafe angeordnet. Dies ist auf die Vorlage neuer Beweise zurückzuführen, die gegen seine Teilnahme an den strafbaren Handlungen sprechen, auf die sich die ursprüngliche Todesstrafe hauptsächlich stützte.“
Als Verteidiger Eirenschmalz’ im Gnadenverfahren kann ich versichern, daß in diesem Falle kein Beweismaterial vorgelegt wurde, das neue Gesichtspunkte im Beweisverfahren dem Clemency Board nahegebracht hätte. Auch das später beigebrachte Beweismaterial bestätigte nur die Gesichtspunkte, die bereits im Prozeß vorgetragen worden waren.
Damit der Leser erkennt, welche Zeugen die Anklagebehörde teilweise dem Gericht vorgestellt hat, um eine Verurteilung im SS- und Konzentrationslager-Prozeß herbeizuführen, sind diese in dem Kapitel „Zweifelhafte Zeugen in Nürnberg“ einer besonderen Würdigung unterzogen.
Zum Fall „Prozeß des Rasse- und Siedlungshauptamtes“ bemerkt McCloy:
„Obwohl alle Angeklagten in verschiedenem Maße schuldig sind, stützte sich der Beratende Ausschuß in seiner Empfehlung auf die verhältnismäßig begrenzte Rolle der Angeklagten an diesen Verbrechen sowie auf ihre ziemlich untergeordnete Stellung ....“
(„Landsberg“, Seite 13, deutsche Ausgabe)
Ich möchte vom juristischen Standpunkt aus dazu nichts hinzufügen. Die amerikanischerseits im Prozeß vertretenen Thesen allerdings müssen einer späteren geschichtlichen Würdigung vorbehalten bleiben.
Eine Stellungnahme zum Krupp-, IG-Farben- und Flick-Prozeß unterbleibt, da alle Betroffenen aus der Festung Landsberg bereits entlassen sind.
Der Wilhelmstraßen-Prozeß ist als Sammel-Prozeß anzusehen. Er enthält die vielseitigsten Anklagepunkte in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht, so daß über diesen Prozeß eine Sonderarbeit als notwendig erscheint.
Abschließend sei nochmal das Ziel des Abschnittes „Irrtümer sind unterlaufen“ umrissen, das einzig und allein darin besteht, Irrtümer und falsche Voraussetzungen im geschichtlichen Interesse zu beseitigen.
Es wird nicht Kritik geübt um der Kritik willen.
Anspruch auf Vollständigkeit wird in diesem Abschnitt nicht erhoben.
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Während meiner langen Tätigkeit in der Bearbeitung der Komplexe Nürnberg und Dachau in den Kriegsverbrecherprozessen lernte ich den Wert der Zeugenaussagen richtig einschätzen. Gleichgelagerte Einzelerscheinungen aus den Dachauer Prozessen geben mir Hinweise dafür, daß dort die Anklagebehörde ein wohldurchdachtes System bei der Herbeiführung von Aussagen entwickelt hat. Die Erwartungen der Ankläger und Ermittler, daß als Belastungszeugen in erster Linie benutzte ehemalige KZ-Häftlinge zum größten Teil ihren Haß- und Vergeltungsinstinkten gegenüber ihren früheren Bewachern keine Zügel anlegen würden,, sind nur in seltenen Fällen enttäuscht worden. In großer Zahl waren diese Zeugen bereit, sich nach den Wünschen der Anklagebehörde zu richten und sich von dieser notfalls auch „belehren“ zu lassen,, zudem materielle Anreize dazu dienten, sie bei der Stange zu halten. Eine Anzahl von ihnen waren amtsbekannte Verbrecher. Die sogenannten prominenten Zeugen waren es in der Regel.
Im allgemeinen gab es in den Nürnberger Prozessen solche Zeugen nicht. Diese Feststellung gilt jedoch nicht für den SS-und Konzentrationslager-Prozeß.
Dort traten Personen als Zeugen auf, die genau so zu beurteilen sind wie die in Dachau „rühmlich“ hervorgetretenen Berufszeugen.
Hervorgetreten in dieser Hinsicht ist Herr Krysiak. Dieser Zeuge gab sich als politisch Verfolgter aus. Einige. Monate nach seiner Aussage wurde er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher entlarvt. Er war seinerzeit Treuhänder bei der Property Controll in Fulda.
Bickel, ein weiterer Zeuge aus dem SS- und Konzentrationslagerprozeß ist bekannt unter dem Titel: „Fürst von Eschnapur“. Die Tageszeitung „Die Welt“, Nr. 62 vom 28. Mai 1949, Seite 10, enthält einen Artikel mit der Ueberschrift: „Fürst von Eschnapur wieder hinter Gittern“. Am 14. 12. 1950 berichtet dasselbe Blatt von Bickels Hochstapeleien. Der Anlaß dazu war eine neue Gefängnisstrafe von 2½ Jahren. In Nr. 8 der Zeitschrift „Der Spiegel“, Seite 29, vom 21. 2. 1949, wird Bickel in dem Artikel „Bankskandal“ als Großbetrüger entlarvt. Bezeichnend ist der Satz, den der Spiegel-Artikel enthält: „Als Versorgungsdirektor für DPs und Besatzungsangehörige erhielt Bickel mit Hilfe seines Häftlingsausweises die Großhandelsgenehmigung für bewirtschaftete Lebensmittel.“
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Bickel trat auch als Zeuge in den Kriegsverbrecherprozessen im Hamburger Curio-Haus auf.
Ueber Dr. Engler, der ebenfalls der Anklagebehörde als Belastungszeuge diente, berichteten im Juni und Juli 1950 Zeitungsmeldungen, daß er als Ministerialrat und Leiter der Abteilung Arbeitsrecht im Hessischen Arbeits- und Wohlfahrtsministerium durch Beschluß des Hessischen Kabinetts entlassen worden sei. Seine Berufung und Ernennung wäre für nichtig erklärt worden. Der Erlaß des hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung vom 1. 7. 1950 habe ihm das Recht aberkannt, den von der Staatsuniversität Brüssel verliehenen Grad eines Dr. jur. zu führen. Auch die Berichtigung zur Führung des Ehrendoktors der Universität philotechnique wäre ihm abgesprochen worden.
Die Aufführung der genannten Zeugen möge genügen. Es darf jedoch festgestellt werden, daß sich die Reihe zweifelhafter Zeugen fortsetzen ließe.
„Daß Aerzte von Beruf direkt oder indirekt an diesen Verbrechen teilgenommen haben, stellt einen Verrat am Aerztestand dar. In keinem Fall haben die unglücklichen Opfer ihren Körper freiwillig für solche Versuche angeboten ... Tod oder Todesqual waren gewöhnlich das Ergebnis dieser Experimente. Zwar haben die schlimmsten Uebel-täter dieser Art ihre Verbrechen bereits gesühnt, aber alle gegenwärtig noch im Gefängnis Befindlichen waren mitschuldig ... Obwohl es schwer erschien Gnade walten zu lassen, hat der Beratende Ausschuß dennoch die Möglichkeit zu einer Umwandlung von Strafen aus solchen Gründen gefunden, wie Mangel an direkter Verantwortung, Alter oder beschränkter Teilnahme ...“ („Landsberg“, S. 9 ff.).
Der Aerzte-Prozeß war der erste Prozeß vor einem amerikanischen Militärgericht in Nürnberg nach dem Verfahren gegen Hermann Göring, der vor dem Internationalen Militärgerichtshof ablief.
Auch im Aerzteprozeß gab die Anklagebehörde laufend durch eine einseitige Propaganda in Presse, Schrifttum und Rundfunk ein verzerrtes Bild der dem Prozeß zugrunde liegenden Tatbestände. Die Anklage selbst fußte zum Teil auf Aussagen von R. Brandt, einem ehemaligen Ministerialrat im
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Innenministerium, der Bürochef bei Himmler war. R. Brandt war vor der Verbringung nach Nürnberg durch Methoden des dritten Grades und Entbehrungen in verschiedenen Lagern derart geschwächt, daß er bei mittlerer Größe nur noch 44 kg wog. In diesem Zustand, veranlaßt durch Zusicherungen und Drohungen, unterschrieb er ein Affidavit und belastete Mitangeklagte, die ihm persönlich wie in ihrem Aufgabenkreis völlig unbekannt waren.
Auf Veranlassung und mit vollster Unterstützung der Anklagebehörde hat eine angeblich deutsche Aerztekommission, bestehend aus Dr. Alexander Mitscherling und stud. med. Milke noch während des Beweisvortrages der Anklage große Teile des Anklagematerials unter dem Titel „Dokumente der Menschenverachtung“ herausgegeben. Diese sog. Dokumentensammlung brachte ausschließlich Material der Anklagebehörde, das zum Teil noch nicht einmal als Beweismaterial vom Gericht angenommen war und später auf Einspruch der Verteidigung auch nicht zugelassen wurde. Die Herausgeber beschränkten sich nicht allein auf die Wiedergabe der Dokumente, sondern sie kommentierten sie in einseitig-tendenziöser Weise im Sinne der Anklage und zogen Schlußfolgerungen, die durch Dokumente nicht begründet waren. Diese entstellende Erweiterung des Anklagematerials fügte den Angeklagten schweren Schaden zu. In- und ausländische Zeitungen übernahmen die Angaben dieses Buches und legten sie weiter aus, ohne daß die Verteidigung die geringste Möglichkeit einer Richtigstellung durch Presse und Rundfunk gehabt hätte. Zahlreiche Personen wurden dadurch beeinflußt, entlastende Aussagen für Angeklagte zurückzuhalten. So erklärte der früher in Deutschland tätige, spätere Züricher Ordinarius für Physiologie, der inzwischen verstorben ist, Prof. Dr. Abderhalden, dem Verteidiger von Becker-Freyseng, daß er sein entlastendes Gutachten im Falle der Meerwasser-Versuche nicht amtlich beglaubigen lassen könne aus Furcht vor unangenehmen Folgen für ihn in der Schweiz.
Im Fall Prof. Rose befand sich der gesamte dienstlich-wissenschaftliche Briefwechsel im Besitz der Anklage. Sie entnahm ihm, aus dem Zusammenhang gerissen, nach ihrer Ansicht belastende Teile, hielt alles übrige zurück und ließ Anträge der Verteidigung auf Herausgabe des gesamten Schriftwechsels unerledigt. Mehrfache Anträge der Verteidigung von Prof. Rose, die Prozeßakten eines amerikanischen Militärgerichts in Dachau gegen Prof. Schilling vorzulegen, um angeblich auf diese Akten sich stützende Behauptungen der Anklage
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widerlegen zu können, blieben trotz Gerichtsbeschluß, der die Vorlage des Gesamtaktes anordnete, unbeachtet.
Der Belastungszeuge Dr. Eugen Kogon, offensichtlich von der Anklagebehörde in der Vorvernehmung dahingehend veranlaßt, gab seine Aussagen in Form von Selbsterlebnissen. Erst im Kreuzverhör mußte er zugeben, vielfach Angaben von Hörensagen aus dritter, vierter Hand wiedergegeben zu haben. Ueber das „Ding-Tagebuch“ machte er unter Eid im Aerzteprozeß im Januar 1947 und im Pohl-Prozeß im April 1947 sich völlig widersprechende Angaben, desgleichen über Wissen bzw. Mitwirkung bei der „illegalen Lagerleitung“ in Buchenwald.
Während der Verhandlung brachte die Anklagebehörde zur Frage der Mensehenversuche Prof. Ivy, Chicago, als Sachverständigen. Ivy forderte nach den im Dezember 1944 ergangenen Richtlinien der USA bei Vornahme von Menschenversuchen für die Versuchspersonen:
a) Freiwilligkeit der Meldungen,
b) Ausschluß jeder Gefahr für das Leben und für eine ernste Erkrankung.
Als Beispiele wurden von Ivy angeführt:
1. Mehrere Jahre wären in USA Malaria-Versuche an siebenhundert Häftlingen durchgeführt worden. Diese wären ohne Zwischenfälle verlaufen.
2. Neunhundert zum Tode verurteilte Häftlinge des Zuchthauses Bilibid, Manila, wären mit abgeschwächten Erregern geimpft worden. Ernstere Erkrankungen seien nicht entstanden.
3. Versuche mit Beri-Beri durch Prof. Strong, Manila, seien ungefährlich gewesen.
Im Zusammenhang mit den Malaria-Versuchen an den 700 Häftlingen berichtet die Zeitschrift „Life“ von 4 Todesfällen und etwa 25 dauernd Schwerkranken. Der amtliche Bericht, der über die Versuche mit den abgeschwächten Pest-Erregern erstattet und von der Anklagebehörde nicht vorgelegt wurde, spricht von zahlreichen sehr schweren Impfreaktionen mit zum Teil mehrtägigem Fieber bis 41,5 Grad und gibt dem Erstaunen Ausdruck, keine Todesfälle beobachtet zu haben. Die im Zusammenhang mit den Strong’schen Beri-Beri-Versuchen von der Anklagebehörde vorgelegte Fotokopie war unvollständig. Schilderungen eines beim Versuch vorgekommenen Todesfalles und der Leichenöffnung wurden fortgelassen. Die Fotokopie hörte dort auf, wo der Bericht beginnt.
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Das Gericht ließ den Standpunkt, den die internationale Medizin in Tausenden von Menschenversuchen eingenommen hat, vollständig außer acht, daß Menschenversuche durchzuführen seien. Diesbezügliches Material fand keine Anerkennung. Darunter befinden sich Versuche an kriminellen und politischen Häftlingen zu Tausenden, wie sie in USA während des Krieges durchgeführt wurden, unter ihnen Versuche mit tödlichem Ausgang, bei denen die Freiwilligkeit der Versuchspersonen in weit höherem Maße in Frage gestellt werden muß als bei den deutschen Versuchen, bei denen die Freiwilligkeit erwiesen ist. Unter den Versuchspersonen der Weltliteratur befinden sich Eingeborene von Manila, Analphabeten und Zuchthäusler, die, wie aus den Versuchsprotokollen hervorgeht, trotz ihrer „Freiwilligkeit“ der Durchführung der Versuche aktiven Widerstand entgegensetzten. Dies wird berichtet von den Beri-Beri-Versuchen von Strong an Insassen des Zuchthauses Bilibid. Auch 1945 wurden noch derartige Versuche durchgeführt. Der Verteidiger von Prof. Karl Brandt konnte eine Verfügung der britischen Militärregierung Nordrhein-Westfalen vorlegen, wonach in diesem Bereich die Geburten deutscher Kinder mit bestimmten Mißbildungen an den Leiter einer englischen Forschungsgruppe in Wuppertal gemeldet werden mußten. Derselbe stand auf dem Standpunkt, daß an diesen Kindern Versuche durchgeführt werden könnten, die anderen Personen nicht zugemutet werden dürften.
Der Militärgerichtshof I Nürnberg hat Handloser nicht verurteilt wegen Ausführung, Anordnung oder Billigung unzulässiger medizinischer Versuche, sondern wegen Unterlassung der pflichtmäßigen Oberaufsicht und wegen Nichteinschreitens gegen diejenigen Personen, die die Versuche anordneten oder durchführten. Das Gericht ist dabei von der Annahme ausgegangen, daß diese Personen zu Handlosers Dienst- und Befehlsbereich gehörten, daß sie ihm unterstellt waren oder daß er die Machtbefugnisse gehabt hätte, gegen sie einzuschreiten.
Eine weitere Annahme des Gerichts ging dahin, daß H. von Art, Ort und Verlauf der illegalen Versuche zu einer Zeit gewußt hätte oder hätte wissen müssen, zu der durch sein Ein-
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schreiten zum mindesten weiteres Unheil hätte verhindert werden können. Aus dem Urteil (deutscher Text) werden hierzu folgende Stellen zitiert:
1. Seite 68: „Trotz dieser Kenntnis (– bezieht sich auf medizinische Versuche an KZ-Häftlingen –) versuchte H. in seiner hervorragenden Sanitätsstellung nicht, die Lage der Versuchspersonen zu prüfen oder angemessene Kontrolle auszuüben über die Leute, die unter seiner Zuständigkeit und Befugnis experimentierten.“
2. Seite 69/70: „Im Zusammenhang mit H.’s Verantwortung für die gesetzwidrigen Versuche an Menschen ist der Beweis erbracht, daß er, der Kenntnis von der häufigen Verwendung von Nicht-Deutschen als Versuchspersonen hatte, es unterlassen hat, die mindeste gehörige Oberaufsicht über die ihm unterstellten und in medizinische Versuche in seinem amtlichen Zuständigkeitsbereich verwickelten Personen auszuüben. Dies war eine Pflicht, die ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung klar oblag.“
Es handelt sich demnach im Falle Handloser grundsätzlich und entscheidend um die Frage seiner Zuständigkeit, Machtbefugnis, Aufsichtspflicht und Verantwortung gegenüber den in unrechtmäßige medizinische Versuche verwickelten Personen.
Handloser hat zu jeder Zeit erklärt, daß er die volle Verantwortung übernehme für seinen Amts- und Befehlsbereich und zwar für alle seine Befehle und Anordnungen und daß er sich zu der Amtspflicht bekenne, gegen unzulässige Maßnahmen seiner Untergebenen einzuschreiten, sobald ihm solche zur Kenntnis kämen. Diese Verantwortung lag ihm als Heeresarzt im OKH. (Feldheer) sowie als Heeres-Sanitätsinspekteur im OKH. (Gesamtheer) für den Sanitätsdienst im Bereich des Heeres eindeutig ob, da er in diesen Stellungen und in diesem Bereich Vorgesetzter war und damit Befehlsbefugnis und Aufsichtspflicht hatte. Aus diesem Heeresbereich, der rund 26 000 Sanitätsoffiziere umfaßte, ist außer Handloser nur der Generalarzt d. Res. Prof. Dr. Rostock, der bei ihm Beratender Chirurg war, in Nürnberg unter Anklage gestellt worden. Er wurde bei der Urteilsverkündung in allen Punkten freigesprochen.
Der Kriegsmarine, Luftwaffe und Waffen-SS, d. h. deren Sanitätsdienst und deren Sanitätsoffizieren gegenüber hatte H. als nur für das Heer zuständiger Heeres-Sanitätsinspekteur bis zum 1. August 1942 überhaupt keine Befugnisse. Jeder
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Wehrmachtsteil und die Waffen-SS waren auf allen Gebieten des Sanitätswesens selbständig.
Auf Grund der hierdurch in steigendem Maße, namentlich auf personellem und materiellem Gebiet, auftretenden Schwierigkeiten und Ungleichmäßigkeiten erließ der Führer am 28. 7. 1942 nachstehenden Befehl:
„Der personelle und materielle Einsatz auf dem Gebiet des Sanitäts- und Gesundheitswesens erfordert eine einheitliche und planvolle Lenkung. Ich bestimme daher folgendes:
1. Für den Bereich der Wehrmacht beauftrage ich den Heeres-Sanitätsinspekteur als Chef des Wehrmacht-Sanitätswesens unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben mit der Zusammenfassung aller gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Sanitätswesens der Wehrmacht, der Waffen-SS und der Wehrmacht unterstellten oder angeschlossenen Organisationen“.
Ziffer 2 dieses Führerbefehls macht für den Bereich des zivilen Gesundheitswesens den Reichsgesundheitsführer Conti für alle einheitlich zu treffenden Maßnahmen verantwortlich.
Ziffer 3 u. 4 bevollmächtigen Prof. Dr. Karl Brandt zu Sonderaufgaben und Verhandlungen zum Ausgleich des Bedarfes von Aerzten, Krankenhäusern, Medikamenten usw. zwischen dem militärischen und zivilen Sektor.
Der Wortlaut des Führerbefehls läßt keinen Zweifel daran, daß sich die Beauftragung Handlosers als Chefs des Wehrmacht-Sanitätswesens auf die einheitliche Lenkung des Sanitätswesens und auf die Zusammenfassung aller gemeinsamen Aufgaben innerhalb der Wehrmacht beschränkt und ihm hierzu weder eine Vorgesetzten-Stellung den Sanitätschefs der Wehrmachtteile und Waffen-SS gegenüber, noch eine Befehlsbefugnis verliehen worden ist.
Dies geht auch aus dem Wortlaut der vom Chef OKW. Keitel zum Führerbefehl von 1942 erlassenen Dienstanweisung hervor. Danach obliegt Handloser als Chef des Wehrmacht-Sanitätswesens „die einheitliche Steuerung auf den Gebieten, die für eine einheitliche Regelung innerhalb der Wehrmacht geeignet sind. – Hierzu ist er ermächtigt im Auftrag des Chefs OKW. Weisungen zu erteilen, soweit sie der Chef des OKW. nicht selbst vollzieht“.
Weder im Führerbefehl noch in der Dienstanweisung wird die Selbständigkeit der Sanitäts-Chefs der Wehrmachtteile und der Waffen-SS auf ihren außerhalb einer gemein-
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samen Regelung und Zusammenfassung gelegenen Arbeitsgebieten irgendwie eingeschränkt. Beispielsweise sei hervorgehoben, daß unter den dem Chef W. San. zufallenden Aufgaben das Gebiet der Forschung gar nicht erwähnt ist.
Das Gericht erörtert den Führerbefehl von 1942 im Urteil Seite 31 mit folgendem Wortlaut:
„Im Jahre 1942 wurde eine Umgestaltung der verschiedenen Sanitätswesen durchgeführt. Durch einen Führererlaß vom 28. Juli 1942 wurde Handloser Chef des Sanitätswesens der Wehrmacht, während er seine Stellung als Chefarzt des Heeres und als Heeres-Sanitätsinspekteur beibehielt. Auf Grund dieses angeführten Erlasses wurde Handloser die Macht und die Befugnis übertragen, die Ueberwachung und Zusammenfassung aller gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet der Wehrmacht, der Waffen-SS und der der Wehrmacht unterstellten Organisationen und Verbände durchzuführen.“
Es kann gerechterweise niemandem verwehrt werden, aus der durch das Gericht erfolgten willkürlichen Einfügung der Worte „Macht, Befugnis, Ueberwachung“, die weder im Führerbefehl vom 28. Juli 1942 noch in der Dienstanweisung enthalten sind, den Schluß zu ziehen, daß damit die Absicht verfolgt wurde, dem Führerbefehl eine wesentlich erweiterte Auslegung zu geben, um damit Handloser die auf Seite 70 des Urteils zugeschobene, in Wirklichkeit ihm niemals übertragene „Oberaufsicht“ über das Sänitätswesen der Luftwaffe und der Waffen-SS zu unterstellen.
Führerbefehl und Dienstanweisung von 1942, die unverändert bis zum 1. Oktober 1944 Geltung hatten, lassen keine Zweifel darüber, daß sich die Aufgaben Handlosers als Chefs W. San. auf das Sanitätswesen „innerhalb der Wehrmacht“ beschränkten. Somit waren von der Waffen-SS nur diejenigen Einheiten einbezogen, die der Wehrmacht unterstellt waren und im Kampfeinsatz Verwendung fanden.
Wie nicht anders zu erwarten war, zeigte es sich im Verlauf des Krieges mit seiner zunehmenden Verschärfung und Verknappung auf allen Gebieten, daß die bisherigen Befugnisse des Chef W. San. den Wehrmachtteilen und der Waffen-SS gegenüber nicht ausreichten, um die gestellten Aufgaben der Vereinheitlichung, Zusammenfassung und gleichmäßigen Verteilung des Bestandes und des Nachschubes durchzusetzen und durchzuführen.
Infolgedessen erging am 7. August 1944 ein neuer Führerbefehl:
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„Zur stärkeren Kräftezusammenfassung auf dem Gebiet des Sanitätswesens der Wehrmacht befehle ich in Erweiterung meines Erlasses vom 28. Juli 1942:
1. Der Chef des Wehrmacht-Sanitätswesens leitet in fachlicher Hinsicht das Sanitätswesen der Wehrmacht und der im Rahmen der Wehrmacht eingesetzten Organisationen und Verbände. Er ist befugt, auf den fachlichen Gebieten seines Aufgabenbereiches zu urteilen.
2. Ich genehmige die vom Chef OKW. erlassene Dienstanweisung für den Chef des Wehrmacht-Sanitätswesens. Sie ersetzt die bisherige vom 28. 7. 1942.
3. Die Personalunion zwischen dem Chef des Wehrmacht-Sanitätswesens und dem Heeres-Sanitätsinspekteur/Heeresarzt wird mit dem 1. 9. 1944 aufgehoben.“
Aus diesem Führerbefehl von 1944 sind die Erteilung der Befehlsbefugnis und die Trennung der Personalunion hervorzuheben. Die dem Führerbefehl angeschlossene Dienstanweisung enthielt eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Chefs des Wehrmacht-Sanitätswesens.
Bei den Vorarbeiten zu diesem Führerbefehl hatte Handloser unter Zustimmung seitens des Chefs OKW. (Keitel) aus seinen bisherigen Erfahrungen heraus die Forderung gestellt, dem Chef W. San. die Eigenschaft eines Vorgesetzten den Sanitätschefs der Wehrmachtteile gegenüber zu verleihen, um dadurch eindeutig seine Stellung zu stärken und klarzulegen.
Infolge des grundsätzlichen und beharrlichen Einspruches hiergegen durch Großadmiral Dönitz als Oberbefehlshaber der Kriegsmarine wurde dieser Forderung nicht stattgegeben und als Kompromiß die „Befehlsbefugnis“ gewählt, eine Lösung, der von vornherein wiederum die Nachteile einer halben Maßnahme anhafteten.
Bis der neue Stab des Chef W. San. im Oktober 1944 seine Arbeitsfähigkeit erreichte, waren die Verhältnisse auf den Kriegsschauplätzen und in der Heimat schon derart ungünstig und verworren geworden, daß der Zweck des neuen Führerbefehls: „die stärkere Kräftezusammenfassung“ nur noch in sehr beschränktem Maße und mit nur örtlichen Teilerfolgen zu erreichen war.
Die Verteidigung Handlosers hat während des Prozesses und nach dem Prozeß alles versucht, um dem Gericht den wahren Sachverhalt und die tatsächlichen Verhältnisse klarzulegen und verständlich zu machen.
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Das Gericht ist aber alledem nicht gerecht geworden. Das Gericht stützte sich lediglich auf die einseitigen Behauptungen der Anklage ohne jede Berücksichtigung dessen, was die Beweisführung der Verteidigung ergeben hat. Damit hat sich das Gericht den (Leitsätzen angeschlossen, die ein Vertreter der Anklagebehörde Handloser bei dessen erster Vernehmung in Nürnberg im August 1946 eröffnet hat:
1. Sie sind der Chef des Wehrmacht-Sanitätswesens gewesen. Ob Sie von den unzulässigen Versuchen etwas gewußt haben oder nicht, spielt keine Rolle. Als Chef sind Sie für alles verantwortlich.
2. Kommen Sie nicht mit der Ausrede, bei anderen Nationen sei Aehnliches oder Gleiches geschehen. Das steht gar nicht zur Diskussion. Die Deutschen stehen unter der Anklage, nicht die anderen.
3. Berufen Sie sich nicht auf Ihre Zeugen. Diese sagen natürlich zu Ihren Gunsten aus. Wir haben unsere Zeugen und an diese halten wir uns.
Von der Anklagebehörde wurde H. „der besonderen Verantwortung und Teilnahme“ an (Urteil Seite 53) 9 verschiedenen unzulässigen medizinischen Versuchen beschuldigt. Von diesen 9 gegen ihn erhobenen Anklagepunkten sind 6 vom Gericht nicht aufrecht erhalten worden, „weil das Beweismaterial unzureichend ist, um irgendwelche verbrecherischen Verbindungen des Angeklagten H. in Bezug auf diese Versuche festzulegen“ (Urteil Seite 68). 3 Anklagepunkte wurden aufrechterhalten :
Das Beweismaterial hat hierzu folgendes ergeben:
1. Zuständigkeit und Verantwortung für diese Versuche lagen bei der Luftwaffe: Sanitätsinspekteur Prof. Dr. Hippke.
2. Die Versuche wurden bereits im Juli 1942 mit Himmler besprochen.
3. Den Auftrag für die im August 1942 im KZ. Dachau beginnende Durchführung der Versuche erteilte Sanitätsinspekteur der Luftwaffe Hippke.
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4. Die Luftwaffe veranstaltete am 26. und 27. Oktober 1942 in Nürnberg eine Tagung über „Aerztliche Erfahrungen bei Seenot und Winternot“. Hierbei hielt auch Prof. Holzlöhner (Luftwaffe), der Leiter der Versuche in Dachau, einen Vortrag über seine Untersuchungen und Erfahrungen bei Unterkühlung. Die Versuche der Luftwaffe waren zu dieser Zeit in Dachau abgeschlossen.
5. Die Zeugenaussagen darüber, ob aus dem Vortrag zu entnehmen war, daß es sich um unzulässige Versuche an KZ.-Häftlingen handelte, widersprechen sich. Dies erklärt sich daraus, daß ein Unterschied zu machen ist zwischen eingeweihten und nichteingeweihten Zuhörern. Die letzteren, die weitaus das Gros der Zuhörer stellten, mußten annehmen, daß Prof. Holzlöhner seine Erfahrungen aus der Tätigkeit in seiner Seenotstation an der Atlantikküste gewonnen hatte.
6. Handloser hat an dieser Luftwaffen-Tagung nicht teilgegenommen. Es ist ihm darüber auch nicht Bericht erstattet worden.
7. Vom 30.11. bis 2. 12. 1942 hielt Handloser als Chef W.San. in Berlin eine Tagung der „Beratenden Aerzte“ der Wehrmacht ab. Unter vielen anderen Themen wurde mit Rücksicht auf den heranstehenden Winter in Rußland auch das Thema „Erfrierungen“ in einer Reihe von Vorträgen mit anschließender Diskussion erörtert. Die Wehrmachtteile und die Waffen-SS waren aufgefordert worden, einschlägige Vorträge und die Vortragenden anzumelden. Die Luftwaffe meldete von sich aus unter anderem auch einen Vortrag von Prof. Holzlöhner über Erfahrungen bei Kälteschäden an. Sollten je bei oder nach der Nürnberger Luftwaffentagung Bedenken gegen die Ausführungen Holzlöhners erhoben worden sein – was aber umstritten ist –, so dürfte auf jeden Fall klar sein, daß Holzlöhner auf der Berliner „Beratenden Tagung“, an der ein ganz anderer Personenkreis teilnahm, den Inhalt seines Vortrages entsprechend umgestaltet hat. Handloser war bei der Berliner Tagung zugegen; es ist ihm an dem Vortrag Holzlöhners nichts Unzulässiges oder Verdächtiges aufgeladen. Auch ist er weder während noch nach der Berliner Tagung von irgend jemand aus der mehrere Hundert zählenden Zuhörerschaft darauf angesprochen worden.
Es ist erwiesen und unbestritten, daß die Unterkühlungs-Versuche der Luftwaffe im KZ. Dachau auf Anordnung und damit unter Verantwortung des Sanitäts-Inspekteurs der Luft-
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waffe Prof. Dr. Hippke durchgeführt worden sind. Dessen Vorgesetzter war zu dieser Zeit der Generalinspekteur der Luftwaffe Milch.
Im Prozeß vor dem Militärgerichtshof II in Nürnberg waren diese Unterkühlungsversuche in Dachau einer der Anklagepunkte gegen Milch. Er wurde aber in diesem Punkte freigesprochen. Das Gericht führte für seinen Freispruch folgende Gründe an:
1. „Es ist völlig klar, daß die tätsächlichen Handlungen der die Versuche durchführenden Aerzte der unmittelbaren Aufsicht des Angeklagten (Milch) weit entrückt waren, wenn sich ihre Handlungen auch innerhalb des Gesichtskreises der Luftwaffe abspielten, welche der Angeklagte befehligte.
2. Der Angeklagte hat sich um die Einzelheiten dieser Versuche recht wenig gekümmert. Das war auch natürlich. Seine dringendsten Sorgen waren ja die Beschaffung von Arbeitskräften und Rohmaterialen für die Flugzeugfertigung.
3. Es läßt sich nicht leugnen, daß er (Milch) die Befehlsgewalt besaß, die Versuche entweder zu verhüten oder zu beenden insoweit sie unter der Patenschaft der Luftwaffe durchgeführt wurden. Es erscheint jedoch äußerst wahrscheinlich, daß sie, auch gegen seinen Willen, von Himmler und der SS fortgesetzt worden wären.“
Prof. Hippke, der für diese Versuche zuständige und verantwortliche Sanitätsinspekteur der Luftwaffe, wurde im Prozeß Milch als Zeuge vernommen. Er war monatelang im Gefängnis zur Verfügung des Militärgerichtshofes II.
Er verließ Nürnberg ohne Anklage und ist seit damals (1947) in Freiheit.
Handloser aber – der bewiesenermaßen dienstlich und persönlich nach Befugnis und Verantwortung außerhalb jedes Zusammenhanges mit der Anordnung, Durchführung und mit den experimentierenden Aerzten stand und dem die Hintergründe hinsichtlich Ort und Art der Versuchspersonen gar nicht bekannt war – wurde vom Gericht in dem Anklagepunkt „Unterkühlungsversuche im KZ. Dachau“ für schuldig befunden und verurteilt. Das Urteil enthält auf Seite 58 die Begründung: „Wir halten es für eindeutig erwiesen, daß aus dem Material über Unterkühlung hervorgeht, daß Handloser tatsächlich wußte, daß derartige Versuche mit Häftlingen des KZ. Dachau durchgeführt wurden, während deren Verlauf den Versuchspersonen Leid und Tod zugefügt wurden.“
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Es erübrigt sich, über diese Art der Rechtsprechung irgendeine kritische Aeußerung abzugeben. Die Tatsachen sprechen für sich.
Das Beweismaterial hat hierzu folgendes ergeben:
1. Die Zuständigkeit und Verantwortung für diese Versuche lag ausschließlich bei Prof. Dr. Gebhardt, dem obersten Chirurgen im Stabe des Reichsführers-SS Himmler, und dem Vorgesetzten von Gebhardt, dem Reichsarzt der SS und Polizei Dr. Grawitz. Das Gericht war sich darüber vollkommen klar, denn es sagt im Urteil gegen Gebhardt Seite 113/114:
„Das Beweismaterial zeigt völlig einwandfrei, daß ihm (Gebhardt) die Durchführung der Versuche nicht befohlen wurde, sondern daß er Gelegenheit dazu suchte. Dies trifft insbesondere auf die Sulfonamid-Versuche zu. In der Tat hat Gebhardt sie Grawitz entrissen, um zu beweisen, daß gewisse von ihm im Mai 1942 in Prag am Totenbett des verwundeten Heydrich empfohlene chirurgische Verfahren den von Hitlers Leibarzt Dr. Morell vorgeschlagenen Behandlungsmethoden wissenschaftlich und ärztlich überlegen seien.“
2. Handloser hatte sowohl den Reichsarzt-SS Grawitz als auch Prof. Gebhardt gegenüber keinerlei dienstliche Befugnisse.
3. Gebhardt ist nicht vom Chef W. San. gebeten worden über seine, damals dem Chef W. San, gar nicht bekannt gewiesenen Sulfonamid-Versuche auf der Tagung der Beratenden Aerzte am 18. Mai 1943 in Berlin zu berichten, sondern die Wehrmachtteile und die Waffen-SS waren – wie üblich – aufgefordert worden, zu den Themen der Tagesordnung, darunter dem Thema „Sulfonamide“ einschlägige Vorträge und die Vortragenden anzumelden. Die Waffen-SS meldete hierzu von sich aus einen Sulfonamid-Vortrag der SS-Aerzte Gebhardt und Fischer an.
4. Gebhardt hat eingangs seines Vortrages auf der Tagung erklärt, daß seine Versuche von allerhöchster Stelle angeordnet worden seien und daß die volle Verantwortung dafür ausschließlich bei dieser liege. Hinsichtlich der Versuchspersonen war im Vortrag von KZ. und von Häftlingen
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nicht die Rede. Gebhardt erklärte, es handle sich um zum Tode Verurteilte, denen bei Einwilligung, sich den Versuchen zu unterziehen, Begnadigung zugesagt worden sei.
5. Die Versuche, über die Gebhardt berichtet hat, waren nach dessen Aussage zur Zeit des Vortrages abgeschlossen.
6. Randloser, der den Vortrag gehört hat, war über dessen Inhalt hinaus über die Hintergründe und Einzelheiten hinaus nicht unterrichtet.
7. Weder während der Tagung noch nachher ist er von irgend jemand auf etwas Anstößiges oder Unzulässiges angesprochen worden. Nach dem Vortrag fand unmittelbar eine für jeden Teilnehmer der Tagung zugängige Diskussion statt. Keiner der einige Hunderte von Fachärzten umfassenden Zuhörerschaft hat irgendeinen Einwand hinsichtlich der Zulässigkeit der Versuche im Verlauf der Diskussion zur Sprache gebracht. Der Vortrag Gebhardts erfolgte im Rahmen der Gruppe „Chirurgie“. Der Vorsitzende dieser Fachgruppe, der auch die Diskussion leitete, war der Beratende Chirurg Handlosers, Prof. Dr. Rostock, Ordinarius für Chirurgie an der Universität Berlin, in dessen Hand auch die Vorbereitungen innerhalb der Fachgruppe Chirurgie für die Tagung lagen.
Prof. Dr. Rostock, der Angeklagter im Nürnberger Aerzteprozeß war, wurde im Anklagepunkt „Sulfonamid-Versuche“ freigesprochen, wie in allen anderen Anklagepunkten auch.
Als Begründung für den Freispruch betreffs der Sulfonamid-Versuche sagt das Gericht im Urteil, Seite 76/77:
„Es war Rostock zweifellos bekannt, daß Versuche an KZ.-Insassen zur Durchführung kamen. Er führte den Vorsitz bei einer im Mai 1943 abgehaltenen Chirurgen-Besprechung und hörte bei dieser Gelegenheit, daß Versuchspersonen künstlich infiziert worden waren und daß weitere Versuche wahrscheinlich zur Durchführung kommen würden. Es scheint jedoch nicht, daß Rostock oder einer seiner Untergebenen die Aufsicht über die Arbeit führte, die im Zusammenhang mit verbrecherischen Versuchsaufträgen geleistet wurde. Keine der Personen oder Organisationen, die in irgendeiner Weise Rostocks Ueberwachung oder Anweisung unterstanden, führten Versuche durch.“
Es war dem Gericht sehr wohl bekannt und es war erwiesen, daß auch Handloser keinerlei Befugnis oder Aufsicht über das KZ. Ravensbrück hatte, daß ihm weder Gebhardt noch Fischer unterstanden und daß weder er noch irgend-
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einer seiner Untergebenen die Sulfonamid-Versuche der SS angeregt oder unterstützt oder durchgeführt oder sonst mit ihnen in irgendeinem Zusammenhang gestanden haben. Wenn also das Gericht hinsichtlich der Sulfonamid-Versuche Prof. Rostock als unbelastet freisprach, dann konnten unter den gleichen Verhältnissen diese Sulfonamid-Versuche Handloser gegenüber nicht als Belastung bewertet werden.
Handloser aber wurde in dem Anklagepunkt Sulfonamid-Versuche für schuldig befunden und verurteilt.
Das Gericht sagt hierzu im Urteil, Seite 59:
„Die Beweise zeigen klar, daß Handloser Gebhardts Vorlesung gehört hat, wie auch eine darauffolgende Vorlesung über dasselbe Thema, die von dem Angeklagten Fischer gehalten wurde. Es steht deshalb außer Frage, daß, als Handloser die Tagung verließ, er von der Tatsache volle Kenntnis hatte, daß medizinische Versuche im KZ. Ravensbrück bei nichtfreiwilligen Häftlingen durchgeführt wurden. Darüber hinaus wußte er, daß Todesfälle unter den Versuchspersonen vorgekommen waren.“
Auch in diesem Falle dürfte sich eine weitere kritische Erörterung über die Art der Rechtsprechung erübrigen.
Das Beweismaterial hat hierzu folgendes ergeben:
1. Die Fleckfieber-Versuche im KZ. Buchenwald sind auf Anordnung und unter Verantwortung von Reichs-Gesundheitsführer Staatssekretär im Reichsministerium des Innern Dr. Conti und vom Reichsarzt-SS Dr. Grawitz durchgeführt worden.
2. Die Versuche bezweckten in erster Linie die Herstellung eines eigenen Fleckfieber-Impfstoffes zur Verteilung an die SS und den zivilen Sektor. Dieser Impfstoff-Herstellung sollte eine Prüfung der bis dahin in Anwendung befindlichen Fleckfieber-Impfstoffe vorangehen.
3. Die Wehrmacht stellte ihren eigenen Fleckfieber-Impfstoff nach dem Verfahren von Weigl her. Davon gab sie auch bislang an den zivilen Sektor ab. Wegen des ab Herbst 19.41 im Organisationsgebiet im Osten in zunehmendem Umfang auftretenden Fleckfiebers war die Wehrmacht nicht mehr in der Lage, Abgaben aus ihren Beständen an den zivilen Sektor zu leisten. Der Reichsgesundheitsführer wurde daher von
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Handloser als Heeres-Sanitätsinspekteur unter Schilderung der Lage aufgefordert, in eine eigens ausreichende Impfstoffherstellung in seinem zivilen Sektor einzutreten, da die Wehrmacht nur noch in besonderen Notfällen aus ihren Beständen aushelfen könne.
4. Conti-Grawitz ließen Ende 1941 mit Genehmigung Himmlers im KZ. Buchenwald eine Fleckfieber-Forschungs-Abteilung einrichten als Zweiginstitut des Hygiene-Institutes der Waffen-SS in Berlin. Zum Leiter wurde der SS-Arzt Dr. Ding ernannt; dessen unmittelbarer Vorgesetzter war der SS-Arzt und Hygieniker Dr. Mrugowsky.
In diesem Institut im KZ. Buchenwald wurden in der Folgezeit die den Gegenstand der Anklage bildenden Fleckfieber-Versuche angestellt.
Handloser ist nur dadurch in Verbindung mit diesen Versuchen gebracht worden, daß sich Anklage und Gericht auf einen Eintrag im Tagebuch des oben genannten Dr. Ding, des Leiters der Versuche, stützten. Der erste Eintrag auf Seite 1 dieses Tagebuches lautet nämlich:
„29. 12. 41 Besprechung zwischen Heeres-Sanitätsinspekteur Generaloberstabsarzt Prof. Dr. Handloser, Reichsgesundheitsführer Staatssekretär SS-Gruppenführer Dr. Conti, Präsident Prof. Reiter vom Gesundheitsamt, Präsident Prof. Gildemeister vom Robert-Koch-Institut (Reichsanstalt zur Bekämpfung der ansteckenden Krankheiten) und SS-Standartenführer Dozent Dr. Mrugowsky vom Hygiene-Institut der Waffen-SS Berlin.
Es ist festgestellt, daß die Notwendigkeit vorliegt, die Verträglichkeit und Wirksamkeit von Fleckfieberimpfstoffen aus Hühnereidottersäcken zu prüfen.
Da der Tierversuch keine ausreichende Wertung zuläßt, müssen die Versuche an Menschen durchgeführt werden.“
Am 29.12.1941 hat tatsächlich eine Fleckfieber-Besprechung im Reichsministerium des Innern in Berlin stattgefunden, an der aber nicht Handloser, sondern ein Vertreter von der Heeres-Sanitätsinspektion teilgenommen hat. Ueber die Namen der Teilnehmer, sowie über Inhalt und Verlauf der Besprechung wurden im Aerzte-Prozeß 2 offizielle Protokolle als Dokument vorgelegt. Das Gericht mußte selbst zugeben, daß nur „das allgemeine Problem des Fleckfiebers“ besprochen wurde. Die Nichtteilnahme Handlosers wurde außerdem noch durch eine eidesstattliche Erklärung des bei der Sitzung anwesenden Vertreters der Heeres-Sanitätsinspekteure bekundet. Nachdem diese Sitzungsprotokolle vom 29. 12. 41 keine Handhabe boten,
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um H. in die Versuche in Buchenwald zu verwickeln, machten es sich Anklagebehörde und Gericht sehr leicht, indem sie einfach behaupteten, „dann hat eben an dem gleichen Tage (29. 12. 41) noch eine zweite Sitzung stattgefunden, an der Handloser teilgenommen hat.“ Als Beweisstück dafür galt dem Gericht der Eintrag im Ding-Tagebuch vom 29. 12. 41 auf Seite 1.
Daran hielt das Gericht fest, obwohl bezüglich dieser ersten Seite folgendes festgestellt wurde:
1. Durch Schriftsachverständigen-Gutachten wurde erwiesen, daß die 1. Seite des Tagebuches zu einer späteren Zeit geschrieben wurde, als die nachfolgenden Seiten 2–12.
2. Der Eintrag unter dem Datum vom 29. 12. 41 kann frühestens am 21. Juni 1942 gemacht worden sein, da in ihm Titel und Rangbezeichnungen verwandt sind, die erst im April, Mai und Juni 1942 verliehen bzw. eingeführt worden sind.
3. Das Gericht mußte selbst zugeben:
a) „Es ist offenbar, daß die Eintragungen vielfach nicht an dem Tag, dessen Datum sie tragen, gemacht wurden. (Urteil, Seite 64)
b) Es scheint sicher, daß die obenerwähnte Eintragung (29. 12. 41) im Ding-Tagebuch zu einem späteren Zeitpunkt, als dem Datum, mit dem sie versehen ist, gemacht oder nochmals geschrieben wurde.“ (Urteil, Seite 65)
Der Zweck des frühestens im Juni 1942 – mit Datum vom 29. 12. 41 – gemachten Eintrages konnte nur der sein, sich für damalige und spätere Fehlschläge und ihre Folgen eine Rückendeckung zu verschaffen, zumal schon die 1. Versuchsreihe mit 5 Todesfällen abschloß.
Es darf nicht unerwähnt bleiben, daß Handloser bei und seit seiner ersten Vernehmung in Oberursel im September 1945 immer wieder – unwiderlegt – unter Eid ausgesagt hat, daß er an einer wie im Eintrag vom 29. 12. 41 behaupteten Besprechung zu keiner Zeit teilgenommen habe, und daß ihm der Name „KZ. Buchenwald“ erst nach der Kapitulation erstmalig bekannt geworden sei.
Eine weitere Verbindung Handlosers versuchten Anklagebehörde und Gericht mit den Versuchen in Buchenwald dadurch herzustellen, daß sie behaupteten, es seien aus dem Handloser unterstehenden Fleckfieber- und Virus-Forschungsinstitut des OKH. in Krakau/Lemberg fleckfieberinfizierte Läuse an das Fleckfieber-Institut der SS im KZ. Buchenwald geliefert worden.
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Im Aerzte-Prozeß gab spontan der SS-Arzt Dr. Hoven, der zur fraglichen Zeit (Lagerarzt im KZ. Buchenwald war, unter Eid die Erklärung ab, daß die Fleckfieberläuse nicht aus einem Institut der Wehrmacht, sondern aus dem der IG. gehörenden Behring-Institut in (Lemberg stammten. Ferner lag eine eidesstattliche Erklärung des Leiters des OKH.-Institutes Krakau/ Lemberg im Prozeß vor mit der Feststellung, daß aus diesem Institut niemals Fleckfieberläuse an die SS für Buchenwald oder eine andere Stelle abgegeben worden seien.
Nach normalen Rechts begriffen durfte in Anbetracht der erwiesenen Unzuverlässigkeit, besser gesagt Fälschung, der Eintragung im Ding-Tagebuch über die Sitzung am 29. 12. 41 niemals als beweiskräftiges Belastungsdokument gegen Handloser gewertet und verwertet werden. Daß dies seitens des Gerichts dennoch geschah, kann nur darauf zurückgeführt werden, daß eben andere Beweismittel gegen H. nicht vorlagen.
Auch in der Frage der Läuselieferung besaß das Gericht keinen Belastungsbeweis gegen Handloser. Mangels dessen wurde Vermutung und Behauptung kurzerhand als Tatsache gewertet ohne Berücksichtigung der eindeutigen Entlastungsbeweise.
Dieses eigenartige Versehen führte dazu, daß Handloser in dem Anklagepunkt „Fleckfieber-Versuche“ schuldig gesprochen und verurteilt wurde.
Abschließend wird nochmals hervorgehoben, daß Handloser für schuldig befunden und verurteilt wurde, weil er angeblich
„nicht versuchte, die Lage der Versuchspersonen zu prüfen oder angemessene Kontrolle auszuüben über die Leute, die unter seiner Zuständigkeit und Befugnis experimentierten“ und weil
„er es unterlassen hat, die mindest gehörige Oberaufsicht über die ihm unterstellten und in medizinische Versuche in seinem amtlichen Zuständigkeitsbereich verwickelten Personen auszuüben. Dies war eine Pflicht, die ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung klar oblag.“
(Urteil, Seite 68, 69, 70)
Jeder gerecht und objektiv Urteilende wird aus den vorstehenden Ausführungen klar erkennen, daß Handloser:
1. keine dienstliche Befugnis, Befehlsgewalt oder Oberaufsicht besaß über Personen oder in Dienstbereichen der SS, mit Ausnahme des Sanitätsdienstes derjenigen Einheiten der Waffen-SS, die als Kampftruppen der Wehrmacht unterstanden;
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2. in keinem Vorgesetztenverhältnis stand zu dem Sanitätschef der Wehrmachtteile und der Waffen-SS;
3. bis September 1944 diesem auf seinem Aufgabengebiet als Chef des Wehrmacht-Sanitätswesens wohl „Weisungen“ aber keine „Befehle“ erteilen konnte;
4. bis September 1944 weder durch den Führerbefehl von 1942 noch durch die dazugehörende Dienstanweisung die Befugnis hatte, in das medizinische Forschungswesen der Luftwaffe oder der Kriegsmarine oder der Waffen-SS einzugreifen.
Auch das Gericht hat diese Organisations- und Dienstverhältnisse klar erkannt, wie aus folgenden Feststellungen im Urteil im Aerzte-Prozeß hervorgeht.
Seite 29/30: „Die SS unterhielt ihr eigenes Sanitätswesen, das von einem gewissen Dr. Grawitz geleitet wurde, der die Stellung des Reichsarztes SS und Polizei innehatte.
Sanitätswesen der Waffen-SS: Die Waffen-SS war in militärische Einheiten eingeteilt und kämpfte an der Front mit Wehrmachteinheiten zusammen. Diejenigen Sanitätseinheiten der Waffen-SS, die der Front zugeteilt wurden, unterstanden dem Sanitätswesen des Heeres, welches von Handloser kontrolliert wurde.
Der Chef des Sanitätswesens der Waffen-SS war der Angeklagte Genzken. Sein unmittelbarer Vorgesetzter war der Reichsarzt SS und Polizei Grawitz.
Weitere der hier Angeklagten waren Mitglieder des Sanitätswesens der SS unter Grawitz, nämlich Gebhardt, der im Jahre 1940 chirurgischer Berater für die Waffen-SS wurde und der im August 1943 die Stellung des Chefarztes der Krankenhäuser des Reichsarztes-SS schuf und übernahm.
Mrugowsky, der im November 1940 der Leiter des Hygiene-Institutes der Waffen-SS unter Genzken wurde und der als Leiter dort verblieb, als das Institut am 1. 9. 43 Genzkens Oberaufsicht entzogen und Grawitz unmittelbar unterstellt wurde.“
Seite 96: „Sowohl Mrugowsky, der Chef des Hygiene-Institutes, als auch Dr. Ding unterstanden bis zum 1. 9. 1943 Grenzken. Bis zu diesem Tage war der militärische Dienstweg auf dem Gebiete der Hygiene und der Forschung der folgende:
Himmler – Grawitz – Genzken – Mrugowsky – Ding.“
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Seite 54: „Nachdem die Chef-Sanitätsoffiziere des Heeres, der Marine und der Luftwaffe ihren jeweiligen militärischen Vorgesetzten unterstanden, hatte Handloser die Befugnis, die Tätigkeit aller Wehrmacht-Sanitätswesen aufeinander abzustimmen und ihre gleichgeordnete Betätigung zu sichern.
Bei der Waffen-SS erstreckte sich seine Befugnis nur auf diejenigen ihrer Einheiten, die der Wehrmacht zugeteilt waren und einen Teil derselben bildeten.“
Schließlich muß noch – was auch dem Gericht durchaus bekannt war – die Tatsache hervorgehoben werden, daß kein Handloser unterstellter und seinem Dienst- und Befehlsbereich, nämlich dem Heer, angehöriger Sanitätsoffizier in illegale Menschenversuche verwickelt war und deshalb verurteilt wurde.
Somit ist es völlig unverständlich, wie es zu dem offensichtlichen Rechtsirrtum kommen konnte, den die Verurteilung Handlosers zweifellos darstellt.
Die Verteidigung Handlosers hatte in den Jahren nach der Verurteilung – im Bewußtsein des vorliegenden Rechtsirrtums – jede Möglichkeit verfolgt, seinem Mandanten doch noch zu seinem Recht zu verhelfen. Das Ziel war hierbei, eine Revision zu erreichen. Nachdem sich aber hierzu leider keine Gelegenheit bot, blieb nur die Hoffnung auf eine andere Lösung.
Als 1950 die Tätigkeit des von McCloy einberufenen Clemency Boards einsetzte, war der Verteidiger in der Lage – neben einer großen Zahl von Gnadengesuchen aus dem Kreise der Aerzteschaft und. seitens ärztlicher Organisationen – folgendes neue Material von entscheidender Beweiskraft für die Unschuld Handlosers vorzulegen:
1. Seinerzeit nicht auffindbare oder erst geraume Zeit nach dem Aerzte-Prozeß in die Heimat zurückgekehrte Angehörige des OKH. erbrachten in eidesstattlichen Erklärungen den eindeutigen Beweis, daß Handloser am 29. 12. 41 gar nicht in Berlin, sondern im Hauptquartier des OKH. in Ostpreußen war, somit also gar nicht an einer Besprechung in Berlin teilgenommen haben konnte.
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2. Im Prozeß vor dem Militärgerichtshof VI in Nürnberg gegen Angehörige der IG. vertrat der Verteidiger Handlosers, Dr. Nelte, einen der Angeklagten. Er war nicht wenig erstaunt, als die Anklagebehörde die IG. mit der Sendung fleckfieberinfizierter Läuse an das KZ. Buchenwald belastete. Er wies sofort darauf hin, daß im Aerzte-Prozeß hierfür Prof. Handloser verantwortlich gemacht und verurteilt worden sei, obwohl schon damals der Beweis vorlag, daß die Läusesendungen nicht aus dem OKH.-Institut Handlosers, sondern aus dem Behring-Institut der IG. in Lemberg stammten. Diese Tatsache und der Umstand, daß die Anklagebehörde es in diesem Zusammenhang vorgezogen hat, die gegen IG.-Farben aufgestellte Beschuldigung fallen zu lassen, wurden McCloy und dem Clemency Board vorgetragen.
3. Eine Erklärung des ehem. SS-Obergruppenführers und Generals der Waffen-SS, Hans Jüttner, seit 20. 7. 44 Vertreter Himmlers als Oberfehlshaber des Ersatzheeres, bewies, daß Handlosers Befugnisse als Chef des Wehrmacht-Sanitätswesens sich gegenüber der Waffen-SS lediglich erstreckten auf
a) Regelung des Sanitätsdienstes bei denjenigen Einheiten der Waffen-SS, die im Fronteinsatz der Wehrmacht unterstellt waren,
b) auf die dem jeweiligen Bedarf und Bestand angepaßte Zuteilung von Sanitätspersonal und Sanitätsmaterial einschließlich des etwa erforderlichen Ausgleichs zwischen den einzelnen Wehrmachtteilen.
4. Eine eidesstattliche Erklärung des letzten Sanitätschefs der Kriegsmarine stellte u. a. fest:
„Im Oktober 1944 gab Handloser die Dienstgeschäfte des Heeres-Sanitätsinspekteurs ab und wurde hauptamtlich Wehrmacht-Sanitätschef. Ein Vorgesetztenverhältnis bestand auch von diesem Zeitpunkt an nicht.“
Obwohl somit das Widerlegungsmaterial im Fall Handloser dem Clemency Board lückenlos vorlag und der Vorsitzende bei Vortrag des Falles in München in Bezug auf die Fleckfieber-Besprechung vom 29. 12. 41 erklärte: „Die Mitglieder des Clemency Boards seien sich darüber einig, daß Handloser am 29. 12. 41 nicht an einer Konferenz teilgenommen habe“, wurde die Straftat des im 67. Lebensjahr stehenden Handloser nur von lebenslänglich auf 20 Jahre herabgesetzt.
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Auf S. 10 deutsche Ausgabe des dokumentarischen Berichtes „Landsberg“ findet sich der Satz:
„Wären sie sich ihrer Pflicht auch nur einem dieser Berufe (d. h. Beruf des Arztes bzw. Offiziers) gegenüber bewußt gewesen, hätten sie in keinerlei Beteiligung an solchen Untaten einwilligen können.“
Der Hauptgrund der Verurteilung bei Prof. Dr. Beiglböck, Dozent Dr. Becker-Freyseng und Prof. Dr. Schröder war ihre Beteiligung an den sog. Meerwasser-Versuchen.
Zu diesen Versuchen haben die Professoren Dennig (Stuttgart), Netter (Kiel) und Rein (Göttingen) auf Grund des Aktenstudiums der Prozeßunterlagen zum Fall der Meerwasser-Versuche Stellung genommen und dem Ausschuß des Kongresses für Innere Medizin 1948 Gutachten vorgelegt, in denen sie unter anderem ausführen:
Prof. Dennig :
1. Die Meerwasser-Versuche waren unter der damaligen Lage notwendig.
2. Ihre Planung ist unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Es waren nach diesem Plan weder Grausamkeit noch eine Schädigung der Versuchspersonen, geschweige denn ein Todesfall zu erwarten.
3. Die Durchführung der Versuche wurde erst dann in dem Konzentrationslager in Dachau beschlossen, als sich herausgestellt hatte, daß sie aus äußeren Gründen nicht an deutschen Soldaten in deutschen Lazaretten durchführbar waren. (Unmöglichkeit, Soldaten so lange vom Frontdienst abzuhalten, Störungen durch Fliegerangriffe). Eine selbstverständliche Voraussetzung war, daß die Versuchspersonen sich freiwillig zur Verfügung stellen.
4. Nach den Versuchsprotokollen, in die ich Einsicht hatte, sind die Versuche in der geplanten Weise durchgeführt worden und es ist weder eine Schädigung noch ein Todesfall eingetreten.
Prof. Netter :
1. Die Versuche waren bei der damaligen Situation notwendig.
2. Sie sind nach Zeugenaussagen und Versuchsprotokollen, menschlich und ärztlich einwandfrei und mit Sorgfalt durchgeführt.
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3. Ein körperlicher Schaden ist keiner Versuchsperson durch diese Versuche erwachsen.
Prof. Rein :
Im Interesse der Menschlichkeit, im Interesse des Ansehens und der damit beabsichtigten Wirkungsmöglichkeit des Hohen Gerichtshofes selbst, im Interesse des Ansehens und der Wirkungsmöglichkeit der internationalen (nicht nur der deutschen medizinischen Wissenschaft) scheint mir das Urteil über die Herren Dr. Schröder, Becker-Freyseng und Beiglböck sobald als möglich einer Revision wert. Ich bin überzeugt, daß heute nach Abklingen so vieler Ressentiments und Voreingenommenheiten und vor allem der seinerzeit verständlichen Neigung zu Verallgemeinerung ein wesentlich klareres Bild Zustandekommen kann, was wirklich geschah.
Diese Stellungnahmen veranlaßten den Kongreßausschuß 1948 eine Kommission einzusetzen, um ein Gutachten zu erhalten, ob vom Standpunkt der ärztlichen Wissenschaft und der ärztlichen Ethik die Meerwasser-Versuche als „wesensmäßig verbrecherischer Natur“ und damit als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu betrachten sind.
Zu Mitgliedern der Kommission wurden bestimmt:
Prof. Dr. Curt Oehme, Direktor der Med. Univ.-Poliklinik in Heidelberg,
Prof. Dr. Ludwig Heilmeyer, Direktor der Med. Univ.-Klinik in Freiburg i. Br.,
Prof. Dr. Rudolf Schoen, Direktor der Med. Univ.-Klinik in Göttingen.
Die Begutachtungen erfolgten unter voller Kenntnisnahme aller Prozeßakten über die Meerwasser-Versuche und unter Berücksichtigung neuer in der Zwischenzeit beigebrachter Beweisunterlagen.
Im Laufe des Krieges häuften sich in der Luftwaffe Fälle von Seenot. Unter den mannigfachen Gefahren für die im Meer treibenden Flugzeugbesatzungen ist Verdursten eine der schwersten.
Von technischer und ärztlicher Seite in der Luftwaffenführung wurde eine Lösung der Frage, Meerwasser mit einfachen, leicht mitzuführenden Mitteln trinkbar zu machen, gesucht. Das technische Amt des RLM. entwickelte ein aus Zucker und Vitaminen bestehendes Mittel, Berkatit, der Sanitätschef der Luftwaffe in Zusammenarbeit mit der IG. ein Präparat Wofa-
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tit, das in der Lage war, im Seewasser enthaltene Salze zu binden und auszufällen. Das Berkatit war (1944) leicht herzustellen, bereitete keine Rohstoffschwierigkeiten, das Wofatit erforderte umfangreiche technische Anlagen und verknappte Rohstoffe. Aus diesem Grunde wollte man militärischerseits dem Berkatit den Vorzug geben. Aerztlicherseits konnte hier nicht ohne sorgfältige Prüfung zugestimmt werden, da Berkatit Seewasser wohl schmackhaft, aber nicht salzfrei machte. Die Stellung der Techniker erhielt eine Stütze in Versuchen des Oberstarztes Dr. v. Sirany, am Lw.-Lazarett Wien, in denen sich angeblich das Berkatit bewährte. In einer unter Teilnahme des 1946 verstorbenen Internisten Prof. Eppinger, Wien – s. Z. einer der angesehensten inneren Kliniker Deutschlands und in Fragen des Wasserhaushaltes besonders anerkannter Fachmann – abgehaltenen Besprechung erklärte Eppinger, nur am Menschen selbst vorgenommene Versuche könnten eine völlige Klärung bringen. Auf der Besprechung wurden die Wege, die diese Versuche zu gehen hatten, festgelegt. Bei dieser Sachlage verblieb dem Sanitätschef keine andere Möglichkeit, als die empfohlenen Versuche durchführen zu lassen, wollte man nicht Gefahr laufen, den Fliegern ein unbrauchbares Mittel zu übergeben.
Die Bemühungen, als Versuchspersonen Studierende der ärztlichen Akademie der Luftwaffe oder Leichtkranke eines Luftwaffen-Lazarettes heranzuziehen, schlugen fehl, da bei der sich im Juni 1944 verschlechternden Kriegslage (Invasion) verschärfte Bestimmungen den Einsatz aller kriegsverwendungsfähigen Soldaten forderten. Die vergeblichen, in dieser Richtung laufenden Bemühungen sind im Prozeß durch eidesstattliche Erklärungen eindeutig belegt. Als Ausweg wurde vorgeschlagen und auf Antrag durch den Reichsführer-SS Himmler genehmigt, freiwillig sich zu den Versuchen meldende KZ.-Insassen einzusetzen.
(Vorbemerkung: Die eingerückten Abschnitte sind wörtliche Wiedergaben aus dem offiziellen und vom Gesundheitskongreß für Innere