GERMAR RUDOLF / DIE FREIHEIT DER WISSENSCHAFT ALS
GRUND- UND MENSCHENRECHT
Verehrte Damen, hohes Präsidium, werte Farbenbruder, liebe Gäste!
Wenn heutzutage ein Germar Rudolf zum Thema der Wissenschaftsfreiheit in unserem Lande einige Worte verlieren soll, so weiß ich, daß man von ihm keine Sonntagsrede erwartet. Bevor aber die Werktagsworte folgen, müssen dennoch einige Fragen zum Thema grundlegend erörtert werden:
WAS IST WISSENSCHAFT?
Allgemein formuliert ist Wissenschaft jede von Außenstehenden überprüfbare Untersuchung und deren systematische Darstellung. Überprüfbarkeit heißt, daß jeder die Untersuchung aufgrund definierter Bedingungen bei Experimenten und logischen Schlußfolgerungen nachvollziehen kann. Weiter muß die Quellenlange nachvollziehbar sein, auf die sich der Untersuchende bezieht. Das heißt, daß Schlußfolgerungen, die auf Urkunden oder fremden wissenschaftlichen Untersuchungen basieren, als solche in der Art ausgewiesen sein müssen, daß der Außenstehende die Urkunden und Publikationsstellen der fremden Untersuchungen aufffinden kann. Darüber hinaus verlangt eine wissenschaftliche Arbeitsweise die Einbeziehung wenigstens der wichtigsten bereits bestehenden wissenschaftlichen Meinungen und Gegenmeinungen in die Untersuchung, also auch eine systematische Behandlung bekannter Arbeiten zum gleichen Thema. Ferner muß ein Wissenschaftler die Prämissen seiner Untersuchung offenlegen, also zwischen Fakten und Werturteilen nach außen erkennbar unterscheiden, sowie die Grenzen seiner fachlichen Kompetenzen aufzeigen, sofern dies nicht schon aus dem Publikationszusammenhang hervorgeht.
Dies entspricht im wesentlichen der Selbstdefinition der Wissenschaften. Wie aber definiert unsere Justiz die Wissenschaft? Das Bundesverfassungsgericht führte in einem Urteil vom 11.1.1994 aus:
»Der Schutz des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit hängt weder von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab noch von der Stichhaltigkeit der Argumentation und Beweisführung oder der Vollständigkeit der Gesichtspunkte und Belege, die einem wissenschaftlichen Werk zugrunde liegen. Über gute und schlechte Wissenschaft, Wahrheit und Unwahrheit von Ergebnissen kann nur wissenschaftlich geurteilt werden. [ ]
Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts. Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. [ ]
Einem Werk kann allerdings nicht schon deshalb die Wissenschaftlichkeit abgesprochen werden, weil es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend berücksichtigt. [ ] Dem Bereich der Wissenschaft ist es erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefaßten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht.
Dafür kann die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, ein Indiz sein. Dagegen genügt es nicht, daß einem Werk in innerwissenschaftlichen Kontroversen zwischen verschiedenen inhaltlichen oder methodischen Richtungen die Wissenschaftlichkeit bestritten wird.«
Unsere Justiz faßt also den Wissenschaftsbegriff sehr großzügig und wesentlich weiter, als es die Wissenschaft selber tut, gesteht uns also eine großzügige Freiheit bei der Definition von Wissenschaft zu.
WARUM SOLL DIE WISSENSCHAFT FREI SEIN?
Wissenschaft ist die Grundlage menschlicher Erkenntnis und somit die Grundlage jedes menschlichen Lebens und Handelns, das sich spezifisch vom Leben und Handeln der Tiere unterscheidet. Wissenschaft dient als Grundlage der Entscheidungsfindung auf individueller wie politischer Ebene.
Um realitätskonforme Entscheidungen fällen zu können, ist Wahrhaftigkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse notwendig.
Das heißt: Wissenschaft muß Wahres zu Tage fördern. Die Wahrheit als einzige Richtschnur der Wissenschaft heißt: Jeder andere fremde Einfluß (wirtschaftlich oder politisch) muß ausgeschlossen werden. Wissenschaft muß frei gehalten werden von derartigen Einflüssen.
WARUM BEDARF DIE FREIHEIT DER WISSENSCHAFT
DES GRUND- BZW MENSCHENRECHTLICHEN SCHUTZES?
Grund- und Menschenrechte sind Rechte des Individuums gegenüber Mitmenschen, Organisationen und vor allem: gegenüber dem Staat.
Der Staat (in seiner heutigen heiligen Dreifaltigkeit) stellt durch seine Machtkonzentration die größte potentielle Gefahr für die Menschenrechte dar, da es keine Institution gibt, die ihn maßregeln könnte.
Die Freiheit der Wissenschaft ist vor allem ein Recht des Wissenschaftlers gegen Einflüsse von staatlicher Seite und dies insbesondere in Bereichen der politischen bzw. politisch wirksamen Wissenschaften (Zeitgeschichte, Soziologie).
WO LIEGEN DIE GRENZEN DER FREIHEIT DER WISSENSCHAFT?
Laut Artikel 5 Absatz 3 unserer Verfassung unterliegt die Freiheit von Forschung und Wissenschaft keiner Beschränkung.
Allgemein gilt aber bezüglich der Grundrechte, daß man sich auf sie nur solange berufen kann, wie Dritte nicht in ihren Grundrechten beeinträchtigt werden.
KONFLIKTFALL: HOLOCAUSTFORSCHUNG
Frage: Verletzt eine Arbeit, die die formellen Kriterien der Wissenschaftlichkeit erfüllt, aber zu dem Ergebnis kommt, daß es den Massenmord an den Juden im Dritten Reich nicht in der bisher beschriebenen Weise oder gar überhaupt nicht gegeben hat, die Grund- und Menschenrechte Dritter?
Die Antwort gewisser Kreise darauf lautet: Ja, denn diese Menschen haben ein Anrecht darauf, daß ihre Leiden oder die ihrer Vorfahren in vollem Umfang anerkannt werden. Hierzu gehört auch und insbesondere die in ihrer Abscheulichkeit einzigartige Art der Massenvernichtung durch das Dritte Reich, vor allem in Gaskammern.
Die Antwort meinerseits auf diese Frage lautet aber: Auf keinen Fall kann ein solches Forschungsergebnis die Grundrechte anderer verletzen! Gründe:
1) Die Einschränkung der Freiheit der Wissenschaft kann sich nur auf die Methoden der Wahrheitsfindung beziehen, niemals aber auf der Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung. Niemand wird bestreiten, daß derjenige, der zur Auffindung der Wahrheit gesetzwidrige oder gar menschenverachtende Methoden anwendet, die Grundrechte anderer verletzt. Wenn der Staat aber die Ergebnisse der Wissenschaft vorschreiben will, bzw. andere Ergebnisse verbietet, so begeht er gerade jenen menschenrechtswidrigen Eingriff, vor dem Art. 5 Abs. 3 GG schützen soll.
2) Niemand hat ein Anrecht auf ein bestimmtes Ergebnis wissenschaftlicher Forschung, auch nicht die Juden. Niemandes Würde kann davon abhängen, wo die wissenschaftliche Wahrheit gesucht und gefunden wird und wo nicht.
3) Wer der Wissenschaft Ergebnisse vorschreibt, tötet die Wissenschaft, denn Wissenschaft kann nur dann wahres Wissen schaffen, wenn sie alles hinterfragen darf und jedes Ergebnis prinzipiell möglich ist. Niemals darf daher akzeptiert werden, daß die Wahrheitssuche durch mächtige Minderheiten verboten wird.
4) Wer die Wissenschaftsfreiheit aufhebt, beweist damit, daß er sich argumentativ nicht mehr zur Wehr setzen kann, und gibt damit zu, daß er im Unrecht ist.
DIE WAHREN GRÜNDE FÜR DIE AUFHEBUNG
DER FREIHEIT DER WISSENSCHAFT
Nachfolgend einige Zitate aus berufenem Munde. Der pensionierte Richter Rudolf Wassermann führte nach dem berühmt-berüchtigten Urteil des BGH zum ersten Urteil gegen Günter Deckert aus:
»Wer die Wahrheit über die nationalsozialistischen Vernichtungslager leugnet, gibt die Grundlagen preis, auf denen die Bundesrepublik Deutschland errichtet worden ist. Dieser Staat soll eine streitbare Demokratie sein, die sich wehrt, wenn Antidemokraten sie aushebeln wollen.« (Wassermann, »Die Justiz hat Klarheit«, Die Welt, 28. 4. 1994. S.4)
Wer also bezüglich gewisser zeitgeschichtlicher Details eine andere Meinung hat, ist zugleich als Antidemokrat entlarvt. Das ist ungefähr so logisch wie die Aussage: Nachts ist es kälter als draußen.
Bei der Debatte über die Strafverschärfung gegen die Holocaust-Revisionisten führte der Bundestagsabgeordnete Dr. de With von der SPD unter dem Applaus aller Fraktionen aus. »Wer den nationalsozialistischen Massenmord, also den Holocaust, verharmlost oder leugnet, muß wissen, daß er an demokratischen Grundfesten rührt« (Dr. Hans de With MdB, SPD-Bundestagsfraktion am 18. 5. 1994 im Bundestag, Bundestagsprotokoll S. 19 669.)
Die Welt stellt zum Selbstverständnis unserer Gesellschaft fest: »Wer Auschzeitz leugnet, [ ] der rüttelt auch an Grundfesten des Selbstverständnisses dieser Gesellschaft« (16.3.1994, S. 6)
Die Zeit nannte Ende 1993 als Grund, warum die Bestreiter des Holocaust durch Justiz und Verfassungsschutz mundtot gemacht werden müssen: »Auf dem Spiel steht das moralische Fundament unserer Republik.« (31.12.1993, S. 51)
Am deutlichsten wurde die FAZ 6 Tage nach der Veröffentlichung des revidierten Urteils gegen Günter Dekkert: »Wenn Deckerts [revisionistische] Auffassung zum Holocaust richtig wäre, wäre die Bundesrepublik auf eine Lüge gegründet. Jede Präsidentenrede, jede Schweigeminute, jedes Geschichtsbuch wäre gelogen. Indem er den Judenmord leugnet, bestreitet er der Bundesrepublik ihre Legitimität.« (Patrick Bahners, »Objektive Selbstzerstörung«, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15.8.1994, S. 21)
Daß die Frage der Staatsräson der BRD auch ganz oben, nämlich im Bundespräsidialamt, ähnlich beantwortet wird, weiß der Grüne Politiker Joschka Fischer 1987 nach einem Gespräch mit Bundespräsident von Weizsäcker zu berichten: »[Bundespräsident R. v. Weizsäcker sei in seinem Staatsverständnis] näher den Grünen als Kohl: nicht NAT0, sondern Auschwitz als Staatsräson.« (Joschka Fischer, nach einem Gespräch mit Bundespräsident Richard von Weizsäcker, zitiert nach Der Spiegel Nr. 28/1987, S. 23.)
Und last but not least: Im Urteil des mit einem angesehenen, berufserfahrenen Rechtsanwalt besetzten Ehrengerichts meiner Urverbindung wurde mein noch nicht rechtskräftiger Ausschluß aus dieser CV-Verbindung u.a. ebenfalls damit begründet, daß der Holocaust die Grundlage der BRD sei. Wer diese in Frage stelle, würde massivst gegen das Patria-Prinzip des CVs verstoßen.
Wenn diese Stimmen recht haben, dann ist die BRD nicht einen Pfifferling wert, denn ein Staat, der sich lediglich auf ein womöglich unwahres zeitgeschichtliches Detail gründet und dies mit allen Mitteln verteidigen muß, kann vor der Geschichte nicht bestehen.
Aber diese Stimmen sind im Unrecht, denn die Legitimität dieses demokratischen Rechtstaates beruht einerseits auf der zumindest faktischen Zustimmung seitens seiner Bürger. Zwar wurde uns Deutschen durch die verfassungs- und völkerrechtswidrige Streichung des §146 GG [alte Fassung, Anm. VHO] im Zuge der Annahme des Einigungsvertrages mit der DDR endgültig verwehrt, unsere Verfassung per Abstimmung anzunehmen, allerdings dürfte heute kein Zweifel bestehen, daß diese Verfassung vom deutschen Volk in überwiegender Mehrheit angenommen würde. In demokratischen Staaten stellt diese zumindest de facto erfolgte Zustimmung durch das Volk die Grundlage seiner Existenz dar. Andererseits wird in Sonntagsreden von führenden Repräsentanten dieses Staates immer wieder und zu Recht betont, daß die unveräußerlichen Menschen- und Völkerrechte jene Grundlagen bilden, auf denen unser Staat ruht, auch wenn man hier feststellen darf, daß sich unser Staat immer nur dann um das Völkerrecht zu kümmern scheint, wenn es zu seinem Nachteil wirkt. Eigene völkerrechtliche Titel werden dagegen gemeinhin verschenkt.
Nirgendwo ist fixiert, daß der Holocaust die Grundlage unseres Staates bildet.
Wer anderes behauptet, der ist de jure im Unrecht. De facto allerdings ist der Holocaust-Glaube die Machtgrundlage der links-internationalistisch liberalextremistischen Eliten der BRD. Sie versehen die inquisitorische Verteidigung ihrer Machtgrundlage lediglich mit dem falschen Etikett des Staatsschutzes.
Zur Verteidigung ihrer Machtposition sind diese Eliten u.a. zu folgendem bereit:
Sie opfern die Unabhängigkeit der Justiz. Spätestens seit den Vorgängen um das revidierte Urteil gegen G. Dekkert dürfte auch dem letzten Hinterwäldler klar sein, daß es bei Prozessen um zeitgeschichtliche Fragen keine unabhängige Justiz mehr gibt. Wurden früher bereits regelmäßig zur objektiven Tatseite alle Beweismittel rechtswidrig abgelehnt, die die damaligen vermeintlichen Vorgänge einer Untersuchung unterziehen wollten, so wird nunmehr offen durchgesetzt, daß auch die subjektive Tatseite nicht mehr untersucht wird: Revisionisten sind prinzipiell böse Menschen mit unlauteren Absichten und daher ohne Gnade zu verurteilen.
Sie schaffen die Menschenrechte auf Freiheit der Meinungsäußerung und Freiheit der Wissenschaft in entscheidenden Bereichen ab.
Mir fällt hierzu lediglich der Artikel 20 unseres GG ein, in dem jedem von uns das Recht zugedacht wird, gegen jene, die die freiheitlich demokratische Grundordnung unseres Landes abschaffen wollen, Widerstand zu leisten. Und - wie wir aus den vielen Feierstunden zum 20. Juli 1944 gelernt haben - Widerstand ist Pflicht.
Ich bedanke mich für ihre Aufmerksamkeit!