Der Malmedy-Fall

7 Jahre nach dem Urteil

von

Dr. R. Aschenauer


Das ganze Büchlein im PDF-Format (45k) :


Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
Auch auszugsweise Verwendung in Presse und Rundfunk nur mit Quellenangabe.
Druck: Josef Deschler, München. Printed in Germany.


Interessenvertretung
der im Malmedy-Prozeß Verurteilten
MÜNCHEN, April 1953.

 

PP.

Der Malmedy-Fall ist 1953 reif zur Endlösung. Es gibt keine einleuchtenden Gründe mehr zur Fortführung der Vollstreckung der Urteile, die allenfalls 1946 verständlich waren.

Da diese Urteile nun einmal rechtlich nicht zu begründen sind, bildet ihre Vollstreckung einen völlig überflüssigen Ballast für jede konstruktive westliche Verteidigungspolitik.

Schon mehrfach gab es im Malmedy-Fall Überprüfungen mit nachfolgenden Strafherabsetzungen. Das waren Kompromisse, wie sie 1953 auch nicht mehr angängig sind, weil es nicht um Strafquantitäten geht, sondern um Rechtsgrundsätze.

Die hier überreichte Schrift bringt die Prozeß-Lage vom juristischen Standpunkt gesehen. Die politische Würdigung ist Sache derer, die berufen sind, an der Gestaltung unserer Zukunft mitzuwirken.

Wir erlauben uns, ihnen die Schrift zur Verwertung unter Quellenhinweis zur Verfügung zu stellen.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung
für die Interessenvertretung der im
Malmedy-Prozeß Verurteilten
gez. Dietrich Ziemssen
(14a) Brackenheim, Allee 6


Vorbemerkung

40 im Malmedy-Prozeß verurteilte ehemalige deutsche Soldaten der Waffen-SS sind noch heute in Landsberg der Vollstreckung von Urteilen unterworfen, deren Beweisgrundlage seit 1946 angefochten wird. Über das Zustandekommen dieser Urteile und über das Ringen um die ursprünglich 43 Todesurteile unterrichtet die Prozeßgeschichte*). Heute, 7 Jahre nach dem Urteilsspruch, ist es immer noch notwendig, auf einen Zustand hinzuweisen, der untragbar geworden ist, wenn im Bereich der Bundesrepublik Deutschland wirklich geordnete Rechtsverhältnisse geschaffen werden und bestehen sollen.

Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Strafrechts, daß ein Angeklagter nur bestraft werden kann, wenn ihm eine kriminelle Schuld in gesetzlich einwandfreier Weise nachgewiesen worden ist. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 bekräftigt diesen Grundsatz in Artikel 11, Ziffer 1 wie folgt:

"Jedermann, der wegen einer strafbaren Handlung angeklagt wird, ist solange als unschuldig zu betrachten, bis seine Schuld im Verlauf eines Prozesses, in welchem alle zu seiner Verteidigung notwendigen Garantien gesichert sind, gesetzlich bewiesen wird."

Im Malmedy-Prozeß ist dieser Grundsatz nicht beachtet worden. Den Angeklagten waren die für ihre Verteidigung notwendigen Garantien keineswegs gesichert. Daran sind weniger die Dachauer Richter als vielmehr die allgemeinen Direktiven der amerikanischen Militärregierung schuld, wie sie zur Zeit des Prozesses gegolten haben. Am 30. November 1945 verfügte das Hauptquartier der amerikanischen Streitkräfte in Europa folgendes:


*) "Der Malmedy-Prozeß" von Dietrich Ziemssen, ein Bericht auf Grund dokumentarischer Unterlagen und eigenen Erlebens. 1952. Druck bei Josef Deschler, München.

1


"Der Zweck der Verfahren vor den Gerichten der Militärregierung und der grundsätzlichen Anordnungen, die von ihnen zu vollziehen sind, ist der Schutz der US-Besatzungsstreitkräfte und die Verfolgung der politischen, militärischen und administrativen Ziele, die vom Kontrollrat und dem Oberkommandierenden festgelegt worden sind. Alle Anordnungen sind deshalb weit und in Übereinstimmung mit ihrer offensichtlichen Zweckbestimmung auszulegen. Die Verfahren sind im Hinblick auf die volle Erreichung dieser Zielsetzung zu führen. Rechtliche und solche Gesichtspunkte, die das äußere Verfahren betreffen, dürfen dieses Ergebnis nicht beeinträchtigen."

Diese allgemeine Anordnung hat auch die Richter im Malmedy-Prozeß von der Beachtung jener strengen Beweisregeln entbunden, die gerade das amerikanische Strafprozeßrecht sonst im Interesse des Angeklagten auszuzeichnen pflegen. Die Richter durften infolgedessen nicht nur Aussagen von Mitangeklagten als vollwertige Beweise anerkennen, sie durften sich auch auf Beweise vom Hörensagen, auf nicht unterschriebene Urkunden, auf widerrufene Aussagen usw. stützen, um einen Schuldspruch zu begründen. Überdies konnten sie Gegenbeweise der Verteidigung unbeachtet lassen.

Der Amerikaner Poullada, der als Ankläger und Offizialverteidiger in Kriegsverbrecherprozessen mitgewirkt hat, erkennt diesen schweren Mangel rundheraus an. In der amerikanischen Zeitung "The Evening Standard" schreibt er am 2. Oktober 1948:

"Die bei diesen Gerichten befolgten Verfahrensregeln hielten sich im großen und ganzen an die Richtlinien für die Kriegsgerichte, nur daß beinahe alle Sicherungen und Garantien, die ein Angeklagter in Kriegsgerichtsfällen genießt, entzogen oder so beschränkt wurden, daß sie nutzlos waren."

So wurde auch der Malmedy-Prozeß in einer Form abgewickelt, die in keiner Weise den Anforderungen entspricht, die an den strafrechtlichen Schuldnachweis gestellt werden müssen.

Die Tatsache, daß kein geordneter Schuldnachweis geführt ist, bildet die wesentliche Begründung für die Anfechtbarkeit der Malmedy-Urteile. Es geht ja in diesem Prozeß nicht um das Problem der Berufung auf höheren Befehl, das in anderen sog. Kriegsverbrecherprozessen vielfach eine entscheidende Rolle spielt. Die einzelnen Angeklagten des Malmedy-Prozesses haben sich also in der Regel nicht damit verteidigt, sie hätten

2


zwar diese oder jene als kriegsrechtswidrig angesehene Handlung begangen, dabei aber auf höheren Befehl gehandelt und deshalb seien sie von strafrechtlicher Verantwortlichkeit befreit,

nein, die im Malmedy-Prozeß angeklagten und verurteilten Soldaten bringen vor:

"Wir haben die Handlungen gar nicht begangen, deretwegen uns das Gericht verurteilt hat.

Die gegen uns gefällten Schuldsprüche sind auf gänzlich unzulängliche Beweise gestützt; diese Beweise sind zudem meist mit ungesetzlichen Mitteln erbracht. Einwandfreie Gegenbeweisführung ist nicht berücksichtigt worden."

Es geht hier nicht etwa um Gnadenerweise gegenüber rechtmäßig Verurteilten. Es ist falsch, anzunehmen, diese Verurteilten hätten die ihnen vorgeworfenen Tötungshandlungen an Kriegsgefangenen und Zivilisten begangen, seien aber durch die besonderen Umstände eines erbitterten und verzweifelten Kampfgeschehens bis zu einem gewissen Grade entschuldbar.

Nein, es geht seit 1946 um offen zutage liegende prozessuale Verstöße gegen tragende Prinzipien des Strafrechts, deren heute noch wirksame Folgen schwere Ungerechtigkeiten sind. Ihnen abzuhelfen ist nicht die Frage einer großmütigen Gnadenhandlung, sondern ein sehr klares Gebot des Rechts.

3


Daten zur Prozessgeschichte :

16. 12. 44 Antreten der 6. Pz.-Armee zur Ardennen-Offensive mit der Pz.-Gruppe Peiper von der 1. SS-Pz.-Div. "LAH" als vorderster Kampfgruppe.
17. 12. 44 "Crossroads incident" — Zwischenfall an einer Straßenkreuzung südlich Malmedy, später als "Malmedy-Massacre" bezeichnet.
Sommer 45
bis April 46
Voruntersuchung gegen insgesamt ca. 1100 Angehörige der 1. SS-Pz.-Div.
11. 4. 46 Aushändigung der für alle gleichlautenden Anklageschrift an 74 Untersuchungsgefangene.
9. 5. 46 Aufhebung des Kriegsgefangenen-Status für 74 Angeklagte und Überführung in den Status von Zivil-Internierten.
16. 5. 46
bis 16. 7. 46
Hauptverhandlung vor dem General Military Government Court im Konzentrationslager Dachau.
15. 7. 46 1 Angeklagter als französischer Staatsangehöriger herausgenommen, Verfahren von französischer Justiz später eingestellt, da Anklage-Beweise nicht anerkannt.
16. 7. 46

Urteilsverkündung gegen 73 Angeklagte :

43 Todesurteile
22 Urteile auf lebenslängliche Haft
8 Urteile auf 10, 15 und 20 jährige Haft.

20. 3. 48 General Clay als Gerichtsherr

Todesurteile
lebenslängliche Haft
10—20 jährige Haft
bestätigt :
12
2
5
setzt herab :
27
12
2
hebt auf :
4
8
1
10. 4. 48 Freilassung der 13 Verurteilten, deren Urteile aufgehoben sind.
18. 5. 48 General Clay befiehlt die Vollstreckung der 12 bestätigten Todesurteile für den 20. 5.
19. 5. 48 Staatssekretär für die Armee Royall befiehlt Exekutions-Stop.

4


Sept. 48 Richter Simpson empfiehlt die Abänderung der 12 Todesurteile.
April 49 General Clay bestätigt erneut 6 Todesurteile und ändert 6 ab in lebenslängliche Haft.
31. 1. 51 General Handy ändert die letzten 6 Todesurteile ab.
August 51 Der Modification Board veranlaßt 31 Strafherabsetzungen.
Darnach bestehen am
1. 4. 52

13 Urteile auf lebenslängliche Haft
6 Urteile auf 25 Jahre
11 Urteile auf 20 Jahre
1 Urteil auf 18 Jahre
8 Urteile auf 15 Jahre
1 Urteil auf 12 Jahre
1 Urteil auf 10 Jahre Haft.
13 Verurteilte, darunter 4 zum Tode Verurteilte, sind im April 1948 freigelassen worden.
1 Verurteilter ist im August 1948 im Alter von 22 Jahren in Landsberg gestorben.
19 Verurteilte sind nach Verbüßung der Haftstrafe unter Abzug von "good time" (1/3 der Strafzeit) entlassen worden.

Übersicht über die im Malmedy-Prozeß gültig gewesenen und bisher gültig gebliebenen Urteile:

  1946—48 1948—49 1949—51 seit 1951

Todesurteile
lebenslänglich
20—25 Jahre
12—18 Jahre
7—10 Jahre
43
22
2
1
5
12
13
13
15
7
6
19
13
14
7

13
18
9

  73 60 59 40

5


Am 1. 4. 1953 sind die folg. Verurteilten noch in Haft:

(aufgeführt nach dem seit 1. 9. 1951 gültigen Strafmaß — in Klammern das zuvor, seit 1948/49 gültige Urteil und das ursprüngliche, 1946 verhängte Urteil*).

Lfd.
Nr.
Name Dienstgrad Alter im
Dez. 44
Urteile*)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
Bersin Valentin
Bode Friedel
Diefenthal Josef
Huber Hubert
Peiper Joachim
Zwigart Paul
Briesemeister Kurt
Christ Friedrich
Kühn Werner
Ochmann Paul
Preuß Georg
Rumpf Erich
Sievers Franz
Dietrich Sepp
Goldschmidt Ernst
Hammerer Max
Schäfer Willy
Siegmund Oswald
Sickel Kurt (Dr.)
von Chamier Willy
Flebs Georg
Hennecke Hans
Rau Theodor
Rehagel Heinz
Schwambach Rudolf
Feldw.
Uffz.
Major
Feldw.
Oberst
Uffz.
Uffz.
Oblt.
Lt.
Feldw.
Hptm.
Oblt.
Oblt.
General-Oberst
Uffz.
Obgefr.
Feldw.
Uffz.
Oberstabsarzt
Uffz.
Gefr.
Lt.
Obgefr.
Lt.
Uffz.
23
22
29
26
29
22
22
24
24
30
24
23
29
52
24
19
23
22
37
29
22
22
26
23
24
L (Tod)
L (Tod)
L (Tod)
L (Tod)
L (Tod)
L (Tod)
L (L — Tod)
L (L — Tod)
L (L — Tod)
L (L — Tod)
L (L — Tod)
L (L — Tod)
L (L — Tod)
25 (L — L)
25 (L — Tod)
25 (L — Tod)
25 (L — Tod)
25 (L — Tod)
25 (L — Tod)
20 (L — L)
20 (L — Tod)
20 (L — Tod)
20 (L — Tod)
20 (25 — Tod)
20 (L — Tod)

6


Lfd.
Nr.
Name Dienstgrad Alter im
Dez. 44
Urteile
s. Anm. S. 12
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
Sprenger Gustav
Hofmann Joachim
Jäckel Siegfried
Kies Friedel
Siptrott Hans
Tonk August
Prieß Hermann
Klingelhöfer Oskar
Neve Gustav
Rodenburg Axel
Weiß Günther
Rieder Max
Stickel Heinz
Wasenberger Johann
Knittel Gustav
Gefr.
Gefr.
Gefr.
Gefr.
Obfeldw.
Obfeldw.
Generallt.
Hptm.
Gefr.
Obgefr.
Gefr.
Gefr.
Gefr.
Gefr.
Major
18
18
18
18
25
33
44
27
19
19
19
20
19
18
30
20 (L — Tod)
20 (20 — Tod)
20 (20 — Tod)
20 (20 — Tod)
20 (20 — Tod)
15 (L — Tod)
18 (20 — 20)
15 (20 — Tod)
15 (20 — Tod)
15 (25 — Tod)
15 (25 — Tod)
15 (15 — Tod)
15 (15 — Tod)
15 (15 — L)
12 (15 — L)

*) Tod = Todesstrafe, L = lebenslängliche Haftstrafe, 20 = 20 jährige Haftstrafe.

7


Die Haupt-Argumente der Verteidigung gegen eine
Fortführung der Vollstreckung der Urteile im
Malmedy-Prozess

Neben einer Vielzahl von schwerwiegenden, materiellrechtlichen und prozessualen Mängeln bestehen die Hauptargumente der Verteidigung gegen die im Malmedy-Prozeß gefällten Urteile und gegen eine Fortführung ihrer Vollstreckung in folgendem:

1. Die Behauptungen der Anklage sind nicht bewiesen.

Die von der Anklage vorgebrachten "Beweise" bestehen hauptsächlich in Aussagen der Angeklagten, die sie während der Voruntersuchung im Zuchthaus Schwäbisch Hall schriftlich niedergelegt und beschworen haben und die mit der Behauptung angefochten sind, sie seien durch widerrechtliche Zwangsausübung auf die Aussagefreiheit der Vernommenen erlangt worden. Weitere Beweise stammen von einer Reihe von Anklagezeugen, die nach planmäßiger Einschüchterung durch die amerikanischen Vernehmer unfreiwillig das aussagten, was die Behauptungen der Anklagebehörde zu bestätigen schien.

Diese Behauptungen gingen dahin:

a) Vor Beginn der Ardennen-Offensive habe Sepp Dietrich als Oberbefehlshaber der 6. Panzer-Armee, die sich zu zwei Dritteln aus Einheiten des Heeres und zu etwa einem Drittel aus Einheiten der Waffen-SS zusammensetzte, in einem Tagesbefehl an die Armee zu Terrorhandlungen gegenüber Kriegsgefangenen und Zivilisten aufgefordert. In dem Befehl soll gestanden haben, der Offensive habe eine "Welle von Terror und Schrecken" vorauszugehen.

b) Von Peiper, dem Kommandeur einer vorwiegend aus Einheiten der 1. SS-Panzer-Division LAH gebildeten Kampfgruppe, sei dieser Armee-Tagesbefehl mit der indirekten Aufforderung, keine Kriegsgefange-

9


nen zu machen und auch Zivilisten nicht zu schonen, versehen und über die ihm unterstellten Einheitsführer bis zum letzten Mann weitergegeben worden.

c) Im Laufe der Offensive seien von den Angehörigen der Kampfgruppe Peiper an 12 verschiedenen Orten amerikanische Kriegsgefangene und belgische Zivilisten kaltblütig ermordet worden.

2. Die Gegenbeweise der Verteidigung wurden durch das Gericht mißachtet.

Schon in der Hauptverhandlung in Dachau 1946 wurden von der Verteidigung viele Beweise beigebracht, die die Behauptungen der Anklage einwandfrei zu widerlegen vermochten. Solche Beweise waren: beschworene mündliche und schriftliche Aussagen von belgischen Ortseinwohnern der berührten Kampforte, mündliche Aussagen von Verteidigungszeugen, die als höhere Stabsoffiziere oder Truppenführer der 6. Panzerarmee angehört, intime Kenntnis von allen dienstlichen Vorgängen hatten und in den Prozeß selbst nicht verwickelt waren, sodann Aussagen eines amerikanischen Oberstleutnants namens McGowan, der während der entscheidenden Tage der Ardennen-Offensive mit seinem Regiment der unmittelbare Gegner und dann selbst Gefangener der Kampfgruppe Peiper gewesen war.

Das Gericht würdigte jedoch alle diese Gegenbeweise überhaupt nicht. Es unterband durch die Manipulationen des einzigen juristischen Beisitzers, Col. Rosenfeld, peinlichst auch die mehrfach von der Verteidigung unternommenen Versuche, das widerrechtliche Zustandekommen der Aussagen der Angeklagten zu klären. Es stützte sich allein auf die von der Anklage in Form eidesstattlicher Erklärungen vorgelegten "Geständnisse", die von den Vertretern der Anklage lediglich verlesen wurden.

3. Die schriftlichen Erklärungen aus der Voruntersuchung haben keinen Beweiswert.

Ganz unabhängig davon, wie man sich zu den Behauptungen der Angeklagten und vieler Anklagezeugen einstellt, wonach sie während der Voruntersuchung im Zuchthaus Schwäbisch Hall von den amerikanischen Vernehmern durch planmäßig ausgeübten körperlichen und seelischen Druck zu unwahren Aussagen bestimmt worden seien, zwingt eine

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objektive Würdigung des gesamten, während und nach Abschluß der Hauptverhandlung beigebrachten Beweismaterials der Verteidigung zu dem Schluß, daß die schriftlichen Erklärungen aus Schwäbisch Hall tatsächlich keine Glaubwürdigkeit besitzen können. Die Fülle der übrigen Beweismittel schließt in zahlreichen Fällen eindeutig aus, daß der Sachverhalt so gelegen hat, wie ihn die Angeklagten selbst unter Zwangseinwirkung in Schwäbisch Hall zu Papier gebracht haben.

4. Für die Behauptung völkerrechtswidriger Befehlsgebung liegt kein Beweis vor.

Die von der Anklage aufgestellte Behauptung, sozusagen die Klammer des ganzen Prozesses, es habe sich im Malmedy-Fall um ein von der Spitze der deutschen Armee aus organisiertes Unternehmen zur Ermordung von Kriegsgefangenen und Zivilisten gehandelt, findet außer in Schwäbisch Haller Erklärungen nirgendwo ihre Rechtfertigung. Bereits Anfang 1948 stellte der amerikanische War Crimes Board of Review fest, daß der Beweis für eine völkerrechtswidrige Befehlsgebung nicht erbracht worden sei. Der Board empfahl daher die Aufhebung der Urteile gegen die drei in diesem Punkte verurteilten Generale Sepp Dietrich, Kraemer, Priess. Die Anklage hat auch nie den Wortlaut des inkriminierten Armee-Tagesbefehls vorgelegt, obwohl er in Hunderten von Tagebüchern der verschiedenen Truppenteile der Armee festgehalten war und diese Tagebücher großenteils in amerikanische Hand gefallen sind.

Prima facie spricht ferner gegen einen angeblichen "Mordbefehl", daß die Kampfgruppe Peiper während der Ardennen-Offensive nachweislich rund achthundert Gefangene zu den Sammelstellen zurücktransportiert hat, Dutzende von eidesstattlichen Versicherungen, teilweise höchster ehemaliger Befehlshaber, wie z. B. Generalfeldmarschall von Rundstedts, schließen das Vorliegen eines solchen Befehls zusätzlich aus.

5. Fortführung des Strafvollzugs trotz Empfehlung des amerikanischen War Crimes Board of Review, die Urteile aufzuheben.

In etwa 15 Fällen stützen sich die Schuldsprüche ausschließlich auf das Schwäbisch Haller "Geständnis" der einzelnen Angeklagten selbst. Allenfalls liegt in einzelnen dieser Fälle noch eine Belastung durch einen

11


Mitangeklagten vor, dessen schriftliches "Geständnis" im eigenen Fall gleichzeitig als Zeugenbeweis gegen Andere gewertet worden ist.

In diesen 15 Fällen hat der amerikanische War Crimes Board of Review bereits am 4. Februar 1948 die Aufhebung der Urteile wegen unzureichender Beweise empfohlen. Die Aussage des bereits erwähnten amerikanischen Oberstleutnant McGowan schließt in diesen Fällen jede Schuld der Angeklagten aus. McGowan hatte entgegen dem Anklagevorbringen unter Eid ausgesagt, daß ihm trotz engster Berührung mit der Kampfgruppe Peiper, deren Gefangener er selbst einige Tage war, keinerlei Verstösse gegen die Kriegsregeln seitens der Angehörigen dieser Kampfgruppe bekannt geworden seien. Er stützte seine Aussage auf das Ergebnis einer Umfrage, die an die Angehörigen der ihm unterstellten amerikanischen Einheiten nach Abschluß der Kämpfe mit der Kampfgruppe Peiper gerichtet worden war und auf seine persönliche Umfrage unter seinen ca. 140 Mitgefangenen am 22./23. 12. 44.

6. Unterschiedliche Würdigung gleichwertigen Beweismaterials.

Im April 1948 wurden 13 Verurteilte des Malmedy-Falles, darunter auch vier zum Tode Verurteilte, ohne Mitteilung der Gründe aus der Haft entlassen. Die gegen sie erhobenen Beschuldigungen deckten sich mit denjenigen in zahlreichen anderen Fällen, in denen die Urteile aufrecht erhalten blieben und die Strafvollstreckung noch 1953 andauert.

7. Ursache und Ablauf des Vorfalles an der Straßenkreuzung bei Malmedy ist nicht geklärt, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Verurteilten nicht bewiesen.

Unbestritten ist im Gesamtfall Malmedy-Prozeß lediglich die Tatsache, daß an der Straßenkreuzung südlich Malmedy etwa 71 tote amerikanische Soldaten gefunden worden sind*). Wegen angeblicher Beteiligung an ihrer Tötung sind speziell oder in Verbindung mit weiteren Belastungen 27 Verurteilte des Malmedy-Falles schuldig gesprochen worden. Eine


*) Die Zahl 71 ist die amtliche Angabe der amerikanischen Kriegsgräber-Registratur. Diese Zahl wurde von der Anklage im Prozeß als Grundlage genommen.

12


Analyse des gesamten Beweismaterials ergibt jedoch, daß die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Tod jener amerikanischen Soldaten ebensowenig zweifelsfrei geklärt ist wie Ursachen und Ablauf des Vorfalles überhaupt.

Auch Aussagen überlebender amerikanischer Zeugen lassen den Schluß zu, daß es sich nicht um eine vorsätzliche völkerrechtswidrige Gefangenentötung, sondern um ein Kampfgeschehen gehandelt hat; denn nach den Aussagen einzelner Amerikaner*) sind die Schüsse auf eine Gruppe amerikanischer Soldaten, die sich nach ihrer Gefangennahme auf einer Wiese an der Straßenkreuzung sammelten, erst abgegeben worden, als sie zu flüchten versuchten. General Thomas T. Handy stellt in seiner Entscheidung zum 31. Januar 1951 hierzu fest:

"Die Vergehen sind mit einer verwirrten, beweglichen und verzweifelten Kampfhandlung verbunden."

In keinem einzigen der 27 Einzelfälle, in denen der Anklagepunkt Straßenkreuzung eine Rolle spielt, stehen jedenfalls die Beweise auf einer anderen Grundlage als auf der bereits an den anderen Einzelfällen gekennzeichneten.


*) In der Voruntersuchung Schwäbisch Hall traten 15 überlebende amerikanische Soldaten als Augenzeugen für den Vorfall an der Straßenkreuzung auf. In der Hauptverhandlung wurden 5 als Zeugen der Anklage vorgeführt. Ihre Aussagen waren nicht frei von Widersprüchen. Keiner schilderte den Vorfall so wie ihn die Anklage dargestellt und später in die Presse gebracht hat.

13


Die Schlussfolgerung

Herbert K. Sloane hat als amerikanischer Offizier nach dem Kriege eine Zeitlang mit Kriegsverbrecherangelegenheiten zu tun gehabt. Am 23. Mai 1949 wurde er von einem Senatsausschuß für die Untersuchung der Verfahrensmethoden im Malmedy-Prozeß als Zeuge befragt, wie er sich einem deutschen Untersuchungsgefangenen gegenüber verhalten hätte, der nicht aussagewillig war. Seine Antwort war (lt. Sitzungsprotokoll S. 906):

"Wenn er mir nicht entgegengekommen wäre, so würde ich ihn so lange geschlagen haben, bis ich das Geständnis aus ihm herausgebracht hätte. Ich wäre nicht so sehr an dem Geständnis interessiert — ich hätte ihm aber gerne gezeigt, wer der Herr ist."

Dieser verblüffend offenherzigen Aussage fügte Sloane jedoch die nachdenklich stimmenden Worte hinzu:

"Das würde ich vor drei Jahren getan haben. Heute würde ich das nicht mehr machen."

Diese kleine Episode aus einem sehr umfangreichen Untersuchungskomplex dürfte besser als alle ausführlichen Begründungen für die Notwendigkeit einer umfassenden Bereinigung der Malmedy-Prozeß-Problematik zeigen, wo der Schlüssel für eine solche Lösung zu finden ist.

Gleichzeitig bildet diese freimütige Aussage eine Parallele zu der Gesamtentwicklung des amerikanisch-deutschen Verhältnisses:

Die Direktive JCS 1067/6 vom 26. April 1945 an den Oberstkommandierenden der Besatzungstruppen der Vereinigten Staaten in Deutschland, die Militärregierung in Deutschland betreffend, besagte in Teil I unter Ziffer 4:

"Es soll den Deutschen zum Bewußtsein gebracht werden, daß Deutschlands rohe Kriegführung und der fanatische Widerstand der Nazis die deutsche Wirtschaft zerstört und Chaos und Leiden unausweichlich gemacht haben und daß die Deutschen der Verantwortung für das,

14


was sie selbst über sich heraufbeschworen haben, nicht entgehen können.

Deutschland wird nicht mit dem Ziele der Befreiung besetzt werden, sondern als eine besiegte feindliche Nation . . ."

Diesem politischen Zweck sollte die Bestrafung der sog. Kriegsverbrecher in erster Linie dienen:

"Die Verfahren sind im Hinblick auf die volle Erreichung dieser Zielsetzung zu führen. Rechtliche und solche Gesichtspunkte, die das äußere Verfahren betreffen, dürfen dieses Ergebnis nicht beeinträchtigen."

So hieß es in jener bereits anfangs zitierten Anordnung des Hauptquartiers der US-Streitkräfte in Europa vom 30. November 1945.

Die rein strafenden Charakter tragende Periode der amerikanischen Besatzungspolitik endete aber 1947. Am 15. Juli 1947 trat an die Stelle der Direktive 1067/6 eine neue. Diese bestimmt unter Punkt 11 d:

"Da die Wiederherstellung eines Rechtszustandes in Deutschland ein Hauptziel der Besatzung ist, haben Sie von allen unter Ihrer Kontrolle stehenden Stellen zu fordern, daß sie sich aller Maßnahmen der Willkür und Bedrohung enthalten."

Mit diesem neuen Geiste der Besatzungspolitik stehen weder die früheren allgemeinen Weisungen an die amerikanischen Militärgerichte noch deren Praxis in den einzelnen Prozessen mehr in Einklang.

Es ergibt sich daraus für den hier zur Debatte stehenden Fall das folgende:

Der Malmedy-Prozeß wurde schon verhältnismäßig kurze Zeit nach dem 8. Mai 1945 verhandelt. Die Gerichtsverhandlung im Konzentrationslager Dachau wie das vorausgegangene Ermittlungsverfahren im Zuchthaus zu Schwäbisch Hall standen noch ganz im Zeichen all der feindlichen Gefühle, die sich im Kriege und unmittelbar darnach in den amerikanischen Vernehmern, Anklägern und Richtern angestaut hatten.

Am 16. Juli 1946 wurden unter offenkundiger Mißachtung wesentlichster rechtlicher Garantien Urteile gefällt, die einige Jahre später unter einer Rechtspflege, die sich "aller Maßnahmen der Willkür und der Bedrückung" enthält, nicht mehr denkbar gewesen wären.

Wenn nämlich die Richter im Malmedy-Prozeß an die Beweis- und Verfahrensregeln gebunden gewesen wären, die im ordentlichen amerikanischen Strafprozeß zu beachten sind, dann wären die 73 Schuldsprüche nicht zustandegekommen.

Mit anderen Worten: es werden noch im Jahre 1953 — die inzwischen

15


Entlassenen abgerechnet — in 40 Fällen Urteile aufrechterhalten, die auf Grund der neuen Direktive mit dem Ziel der Wiederherstellung eines Rechtszustandes längst keine Gültigkeit mehr besitzen dürften.

Tatsächlich vertreten aber die amerikanischen Stellen bisher noch die Auffassung, daß die Rechtsgültigkeit der Urteile von 1946 nicht einmal in Zweifel gezogen werden dürfen. Damit wird der Anschein erweckt, als seien die Verurteilungsmaßstäbe von damals auch noch die Verurteilungsmaßstäbe von heute.

Der bereits zitierte Zeuge vor dem Senatsausschuß, Herbert K. Sloane, hatte den Kern der Sache besser erfaßt als er sagte: "Das würde ich vor drei Jahren getan haben. Heute würde ich das nicht mehr machen."

Es gibt nur eine Lösung:

Wenn man schon den Verurteilten kein neues Verfahren unter normalen rechtlichen Bedingungen gewähren will und kann, dann muß man wenigstens bei einer Überprüfung ihrer Urteile im Gnadenwege rechtliche Maßstäbe anlegen, die den inzwischen veränderten Umständen und Direktiven gerecht werden. Wie anders soll hier ein geordneter Rechtszustand geschaffen werden? Beweismittel also, die in einem normalen amerikanischen Strafprozeß vom Gericht ohne weiteres als unzulässig zurückgewiesen würden (Beweismittel mithin, von denen es im Malmedy-Fall wimmelt), können unmöglich jetzt noch nach den absolut freizügigen Beweisregeln von 1946 gewürdigt werden, von denen die Richter damals kraft höherer Weisung auszugehen hatten.

Der Grundsatz, daß "rechtliche und solche Gesichtspunkte, die das äußere Verfahren betreffen", die ursprüngliche Zielsetzung der Prozesse und das mit ihr angestrebte Ergebnis nicht beeinträchtigen dürfen, ist hinfällig. Damit sind aber auch die Folgen seiner praktischen Anwendung unhaltbar geworden!

Schon allzu lange werden gerade im Malmedy-Fall Männer in Strafhaft gehalten, deren Urteile nachgewiesenermaßen auf gänzlich unzureichende Beweise gestützt sind. Gnadenmaßnahmen, die keine volle Bereinigung, d. h. die möglichst schnelle Freilassung der Betroffenen, erbringen, lösen die rechtliche und menschliche Problematik dieses Falles nicht. Nach nunmehr 7 Jahren ist ein klarer Schlußstrich erforderlich.

Er allein würde auch für die Aufrichtigkeit einer Politik zeugen, die die Bundesrepublik als gleichberechtigten Partner in ein europäisches Verteidigungssystem einbeziehen will. Im Zeichen einer solchen Politik kann man nicht weiterhin deutsche Soldaten zu Verbrechern stempeln, die keine Verbrecher sind.

16


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