Die Entrechtung der Sudetendeutschen durch die Beneš-Dekrete
Von Rolf-Josef Eibicht
»Beneš-Dekrete, was?« Diese Frage hört man immer wieder, wenn man auf die sogenannte "Rechts"-Grundlage für Enteignung und Vertreibung der Sudetendeutschen (und Magyaren) zu sprechen kommt. Was die Beneš-Dekrete bedeutet haben und noch heute bedeuten, was in diesen Dekreten an Ungeheuerlichkeiten geschrieben steht, das wissen nur die wenigsten. Manchmal löst die Information ein Aha-Erlebnis aus. Man will gar nicht glauben, daß in zwei Staaten, die der Europäischen Union beitreten wollen, tatsächlich noch immer derart rassistische Gesetze gelten. Die Forderung nach einer Aufhebung der Beneš-Dekrete in der Tschechei und der Slowakei hat nur dann eine Chance, erfüllt zu werden, wenn das Bewußtsein einer breiten Öffentlichkeit dafür geschärft wird. Einen Beitrag dazu soll die nachfolgende Darstellung der die Sudetendeutschen betreffenden Beneš-Dekrete sein. Je mehr Menschen dies lesen und sich dabei wundern, daß so etwas mitten in Europa heutzutage noch immer gültiges Recht sein kann, desto größer wird der Druck auf die Politik, mit diesem himmelschreienden Mißstand endlich aufzuräumen.
Im sogenannten »Kaschauer Statut«, dem ersten Programm der tschechoslowakischen Regierung der Nationalen Front vom 5. April 1945, wurde im Artikel VIII vorgesehen, fast allen Sudetendeutschen die »tschechoslowakische Staatsbürgerschaft« abzuerkennen und zu bestrafen, nachdem man sie völkerrechts- und menschenrechtswidrig wieder als tschechoslowakische Staatsbürger betrachtete und das Sudetenland erneut, wie 1918, mit Gewalt besetzte und annektierte. Und es heißt weiter:
»Diese Staatsbürger können erneut für die Tschechoslowakei optieren, wobei sich die Ämter der Republik das Recht der individuellen Entscheidung über jedes Gesuch vorbehalten.«
Hiervon sollten jedoch jene Personen nicht betroffen werden, die sich »vor und nach München 1938«, das heißt dem Münchener Abkommen, loyal und treu zur Tschechoslowakei bekannten, jene, die nach München 1938 ins Exil gingen und als »Antinazisten und Antifaschisten« angesehen wurden.
Im »Kaschauer Statut«, benannt nach dem ersten Regierungssitz der tschechoslowakischen Regierung nach ihrer Rückkehr aus London über Moskau, wurde also primär nur die Vertreibung für jene Sudetendeutschen vorgesehen, die nach tschechoslowakischer Auffassung »wegen Verbrechen gegen die Republik« zu verurteilen waren und jene, »die nach München 1938 einwanderten«. Jedoch sofort nach Kriegsende wurden die Sudetendeutschen stigmatisiert, indem sie weiße Armbinden oder Stoffteile mit schwarzem Aufdruck »N« (als Zeichen für »Nemec« = Deutscher) tragen mußten. Ihre Lebensmittelkarten erhielten einen quergeschriebenen Aufdruck »Deutsche«. Dies führte für sie zu einer völlig unzureichenden Lebensmittelzuteilung. Einkaufen durften sie nur zu bestimmten Stunden. Der größte Teil der Sudetendeutschen wurde aus ihren Wohnungen in Notunterkünfte und Lager getrieben und eingepfercht.
Das Programm von Kaschau (einer Stadt in der Ostslowakei) änderte sich jedoch binnen weniger Wochen. Die Sudetendeutschen wurden enteignet und bis auf rund 330.000 bis 350.000 von rund 3,5 Millionen völkerrechts- und menschenrechtswidrig ihrer Heimat und ihres Besitzes beraubt und ausgetrieben. Die Massenaustreibung vollzog sich in zwei Phasen, die sogenannte "wilde Austreibung" in den Monaten Mai bis Juni 1945 und die von tschechoslowakischen staatlichen Behörden beziehungsweise den Nationalausschüssen organisierten Massenaustreibungen von Juli 1945 bis Oktober 1946. Es kam offiziell zu über 240.000 Vertreibungsopfern, darunter unzählige Pogrom-Tote. In den VffG 2/99 spricht Karl-Heinz Schwind sogar von »nahezu 300 000 Sudetendeutschen«, die der »ethnischen Säuberung« der Tschechen zum Opfer fielen.
Die totale Enteignung, Rechtlosmachung und Zwangsarbeit wurde durch die Dekrete des Präsidenten der Republik, Staatspräsident Dr. Eduard Beneš, ausgelöst. Zu diesen gesetzgeberischen Akten und zur Regierungsarbeit wurde er durch das »Kaschauer Programm« ermächtigt.
Die menschenverachtenden "Dekrete" wurden zusätzlich von den Mitgliedern der Regierung beziehungsweise den zuständigen Ressortleitern unterzeichnet. Sie wurden im nachhinein von der Nationalversammlung bestätigt und bisher nicht widerrufen und besitzen daher auch heute noch Gesetzeskraft. Folgende Dekrete über Enteignung, Entrechtung und Zwangsarbeit wurden 1945 erlassen:
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Eduard Beneš im Jahr 1919 |
»Tschechoslowakische Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität, die nach den Vorschriften der fremden Besatzungsmacht die deutsche oder die ungarische Staatsangehörigkeit erworben haben, haben mit diesem Erwerb die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit verloren«.
Im Punkt 2:
»Die übrigen tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher und magyarischer Nationalität verlieren die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft mit dem Tage, an welchem dieses Dekret in Kraft tritt.«
In einem Kommentar, der vom Abteilungsleiter im tschechoslowakischen Innenministerium, Dr. Vladimir Verner in der Zeitschrift Pravni praske (9/1945) veröffentlicht wurde, heißt es:
»Der Zweck des Dekrets ist es, die Deutschen zur Vorbereitung ihres Abschubs aus dem Gebiet der Tschechoslowakei ihrer Staatsbürgerschaft zu entkleiden.«
Mit diesem sogenannten "Amnestiegesetz" wurden praktisch alle an Deutschen und Ungarn im Zuge der Vertreibung begangenen Verbrechen legalisiert.
Die verbrecherischen Anordnungen der Beneš-Dekrete, die mehrere Millionen Menschen ausplünderten und beraubten, sind ohne jedes Beispiel.
Unabdingbare Grundvoraussetzung für jeden sudetendeutsch-tschechischen Ausgleich ist die Aufhebung dieser nach wie vor gültigen rassistischen Gesetze.
© Rolf-Josef Eibicht, München, 20.3.1999
Weiterführende Literatur
– Arbeitsgemeinschaft zur Wahrung sudetendeutscher Interessen (Hg.), Dokumente zur Austreibung der Sudetendeutschen, Einl. u. bearbeitet v. Wilhelm Turnwald, München 1951 (Neuauflage 1986). Darin u.a. Abdruck der zentralen Dekrete des Präsidenten Beneš von 1945 über die Behandlung der Deutschen.
– Šebesfik, Josef a Zdenĕk Lukeš,
Pŕehld pŕedpisu o Nemcich a sosbách provažovaných za Nĕmce, Ministemtvo vnitra, Praha 1946. Abdruck der Beneš-Enteignungsgesetze im tschechischen Original.|
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Eduard Beneš 1943 im Exil in Coventry |
– Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (Hg.), Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, in Verbindung mit Adolf Diestelkamp, bearb. v. Theodor Schieder, Band IV.1.2., Bonn 1957: Die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus der Tschechoslowakei, 2 Bände, München 1984
– Fritz Peter Habel, Dokumente zur Sudetenfrage, München 1984
– Hermann Raschhofer, Otto Kimminich, Die Sudetenfrage - Ihre völkerrechtliche Entwicklung vom Ersten Weltkrieg bis zur Gegenwart, München 1988
– Oskar Böse, Rolf-Josef Eibicht, Die Sudetendeutschen. Eine Volksgruppe im Herzen Europas. Von der Frankfurter Paulskirche zur Bundesrepublik Deutschland, München 1989
– Rolf-Josef Eibicht (Hg.), Die Sudetendeutschen und ihre Heimat. Erbe-Auftrag-Ziel. Zur Diskussion um Rückkehr und Wiedergutmachung, Wesseling 1991
– Rolf-Josef Eibicht (Hg.), Die Tschechoslowakei. Das Ende einer Fehlkonstruktion. Die sudetendeutsche Frage bleibt offen, Berg 1993
Quelle: Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung 3(3) (1999), S. 294ff.
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