"Deutsche Geschichtsschreibung"
Über einen Fälschungsversuch am Militärgeschichtlichen Forschungsamt Freiburg
Von Dipl.-Ing. Michael Gärtner
Aufgrund vielfältiger Veröffentlichung pfeifen es inzwischen sogar die Spatzen von den Dächern: Der im Juni 1941 begonnene Angriff des Deutschen Reiches auf die Sowjetunion kam einem bevorstehenden Überfall der UdSSR auf Deutschland und ganz Westeuropa um nur weniger Tage zuvor. In den Massenmedien allerdings hört man bis zum heutigen Tage nur wenig von dieser Tatsache. Hier wird immer noch die Mär vom deutschen Überfall auf die friedliebende Sowjetunion kolportiert. Ursächlich für diese Verlogenheit sind neben der politisch einseitigen Masse deutscher Journalisten zu einem nicht unerheblichen Teil auch deutsche Historiker, die selbst vor Drohungen und Fälschung nicht zurückschrecken, um ihre Lügen weiterhin zu verbreiten.
Nachfolgend veröffentlichen wir das Urteil des Landgerichtes Freiburg vom 19. Juni 1984, Geschäftsnummer 5 0 83/84, und zwar abgesehen von einer Hervorhebung ohne weiteren Kommentar. Obschon es nach einem Kommentar schreit, wollen wir es unseren Lesern zuerst zur unbeeinflußten Diskussion anbieten. (Leser, die aus verständlichen Gründen beim Abdruck ihrer Schreiben nicht genannt werden wollen, bitten wir um entsprechenden Hinweis.) Das Urteil öffnet einen Einblick in Vorgänge im Militärgeschichtlichen Forschungsamt (MGFA), einem offiziell der Bundeswehr unterstehenden Geschichtsinstitut, das früher in Freiburg, nun aber in Potsdam ansässig ist. Das nachfolgende Urteil wirft ein Licht auf die Methoden, mit denen die wissenschaftlichen Leiter dieses Instituts in der Vergangenheit ihre offenbar politischen Vorgaben und Wunschvorstellungen auch gegen unbeliebte Fakten und unbeugsame Wissenschaftler durchzusetzen trachteten. Man kann nur ahnen, welch gigantischer Eisberg an Manipulationen und Einseitigkeiten sich unter der hier hervorgetretenen Spitze noch befindet. Dies betrifft insbesondere diejenigen Beiträge des im Urteilstext genannten mehrbändigen Geschichtswerkes, die von bekannt linksstehenden Autoren stammen, die offenbar nicht das wissenschaftliche Verantwortungsbewußtsein des Herrn Dr. Joachim Hoffmann hatten und haben.
Wir bitten um Verständnis dafür, daß wir den Namen des Klägers nicht geschwärzt haben. Ein Mann, der im Verdacht steht, einen anderen angestiftet haben zu wollen, unrichtige Angaben zu machen, verdient nicht unseren Schutz. Im übrigen begehrte er in seinem Antrag an das Gericht Ziff. 3 das Recht eine »schriftliche Erklärung« mit Widerruf des Beklagten veröffentlichen zu dürfen. Wir kommen vice versa so seinem Wunsche nach.
Landgericht Freiburg
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
Dr. Wilhelm Deist
Siegelbacherstr. 3
7800 Freiburg i.Br.
–Kläger–
[…]
gegen
Dr. Joachim Hofmann,
[…]
–Beklagter–
[…]
wegen Unterlassung und Widerruf
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg i.Br. auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1984 unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Landgericht Oswald als Vorsitzendem, Richter am Landgericht Foßler sowie Richter am Landgericht Bauer als beisitzenden Richtern
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 1.200,-- abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
–I–
Die Parteien sind Mitarbeiter des militärgeschichtlichen Forschungsamtes (MGFA) in Freiburg, der Kläger als Leitender wissenschaftlicher Direktor, der Beklagte als wissenschaftlicher Direktor.
Das MGFA gibt ein Gesamtwerk mit dem Titel "Das Deutsche Reich und der zweite Weltkrieg" heraus, das 10 Bände umfassen soll. Im Mai 1983 ist Band IV "Der Angriff auf die Sowjetunion" erschienen. Innerhalb des MGFA ist für diese Reihe eine Projektgruppe gebildet worden, der beide Parteien angehören. Der Kläger ist Projektgruppenleiter. Der Band IV ist innerhalb der Projektgruppe von einem Team von 6 Historikern bearbeitet worden, zu denen der Beklagte gehört.
Bei der Bearbeitung des Bandes IV kam es zwischen den Parteien zu heftigen Auseinandersetzungen. Im Kern wirft der Beklagte dem Kläger vor, er verfälsche die Geschichte und unterdrücke historische Wahrheiten aus ideologischen Gründen, während der Kläger dem Beklagten Kritikunverträglichkeit und ein fixiertes Geschichtsbild vorhält (AS. 247).
Bereits mit Schreiben vom 22.11.1982 (AS. 167) hatte der Beklagte um Entbindung von der Mitarbeit bei dem Projekt gebeten. Er hatte diese Bitte zwar in erster Linie mit gesundheitlichen Schwierigkeiten begründet, gleichzeitig aber auch auf die Unvereinbarkeit wissenschaftlicher Standpunkte hingewiesen.
Mit Schreiben vom 7.9.1983, das an den Amtschef Oberst i.G. Dr. Hackl über den leitenden Historiker Prof. Dr. Messerschmidt gerichtet war, hat der Beklagte um eine Entbindung von der weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger gebeten (AS. 173). Mit Schreiben vom 14.9.1983 entschied der Leitende Historiker (AS. 175):
»An Sitzungen, die eine Besprechung von Fragen erwarten lassen, die mit Ihrem Arbeitsauftrag (Aktenhinweise für Weltkriegswerk) in Zusammenhang stehen, nehmen Sie weiterhin teil.
An den übrigen Besprechungen nehmen Sie mangels sachlicher Notwendigkeit und zur Vermeidung persönlicher Auseinandersetzungen nicht teil.«
Mit Schreiben vom 15.9.1983 an den Leitenden Historiker wies der Beklagte nochmals auf die unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten hin (AS. 177 ff).
Am 7.11.1983 richtete der Kläger [muß heißen: der Beklagte, Anm. d. Red.] sodann ein Schreiben an den Amtschef (AS. 41), dessen Inhalt Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist. Dazwischen haben Besprechungen stattgefunden, deren Inhalt teilweise streitig ist. Der Kläger beanstandet aus dem Schreiben vom 7.11.1983 vor allem folgende Passagen:
»Obwohl der verantwortliche Leiter der sowjetischen Politik, Volkskommissar Molotov, in seiner Rede vor dem Obersten Sowjet am 31. Oktober 1939 die Republik Polen offiziell eine "Mißgeburt des Versailler Vertrages" nannte, von der nach einem "einzigen Schlage", "erst seitens der deutschen, dann seitens der Roten Armee" nichts mehr übrigblieb, sollte ich veranlaßt werden, meine Darstellung der Komplizenschaft der Sowjetunion bei dem Angriff auf Polen und bei der Liquidierung dieses Staates zu streichen oder zu verschleiern. Ebenso sollte verschwiegen werden, daß Stalin in seiner Erklärung vom 29. November 1939 England und Frankreich offiziell als die Schuldigen an der Ausweitung und Fortdauer des Krieges bezeichnet hatte (S. 78-86, S. 88 ff).«
»Im Einklang mit der Grundthese, die Sowjetunion sei "ein friedlicher Staat" "kein aggressiver Staat" gewesen, wurde auch versucht, auf meine Darstellung des sowjetischen Offensivaufmarsches Einfluß zu nehmen. So wurde mir nahegelegt, meine Ausführungen so zu verdrehen, daß der sowjetische Aufmarsch ab 1940 nur als eine Reaktion auf einen angeblichen deutschen Aufmarsch zu verstehen sei…«.
»Und schließlich sollte ich sogar veranlaßt werden, ein Zitat des sowjetischen Verteidigungsministers und Marschall der Sowjetunion Grevko zu streichen, daß alleine die Fronttruppen, keinesfalls aber die Regierung und die höheren Führungsstellen der Armee von dem deutschen Angriff überrascht worden seien. Entsprechend der These von einem deutschen Überfall, einem deutschen Überraschungsangriff, sollte dennoch selbst ein gewichtiges und authentisches Zeugnis von höchster sowjetischer Stelle unterdrückt werden, weil es diese These widerlegte (S. 713).«
»Im Einklang mit der blasierten Geringschätzung von Operationsdarstellungen wußte auch Herr Dr. Deist in den ausgedehnten operativen Teilen meines Beitrages nicht allzuviel vorzubringen…«.
»Als ich mir erlaubte, beiläufig anzuführen, daß ja auch die Rote Armee die Methode der Belagerung und Beschießung fester Plätze – so in Königsberg und Breslau – rücksichtslos angewandt und der zeitweilige Verteidiger von Leningrad, Marschall der Sowjetunion Zukov, sich geradezu damit gebrüstet hatte, 1.800.000 Artilleriegranaten auf das verteidigte Berlin abgefeuert zu haben, sollte ich veranlaßt werden, diesen Passus zu streichen mit der fadenscheinigen Behauptung, es handele sich nicht um "zeitgleiche Belege" (S. 740 ff).«
»Nachdem Herr Dr. Deist schon verschiedentlich beanstandet hatte, daß nun auch ich zur Wahrung eines ausgewogenen Geschichtsbildes auf die ganz analogen Untaten auf sowjetischer Seite zu sprechen kam, verlangte er am 21. Juli 1981 von mir die vollständige und ersatzlose Streichung meines ohnehin knapp genug gehaltenen Kapitels über die "Methoden des Vernichtungskrieges" auf sowjetischer Seite mit der Begründung, wir schreiben schließlich ein "deutschlandzentrisches" Werk in dem hierfür kein Platz sei. "Deutschlandzentrisch" heißt mit anderen Worten also Breittreten der Untaten auf deutscher Seite, restloses Verschweigen der Untaten auf sowjetischer Seite. Der verantwortliche Projektgruppenleiter nutzte seine amtliche Eigenschaft also dazu aus, um an einen Autor des Ansinnen zu richten, seine Zustimmung zu einer groben Verfälschung der Geschichte im Sinne einer Unterdrückung der Untaten des stalinistischen Terrorsystems zu geben.«
»Ich bitte Sie, Herr Oberst, selber zu beurteilen, inwieweit ich die fachliche und moralische Kompetenz von Herrn Dr. Deist auf dem Gebiet der Geschichte des Zweiten Weltkrieges noch anzuerkennen und seine Ratschläge künftig noch ernst zu nehmen vermag.«
–II–
Der Kläger begehrt Wideruf und Unterlassung dieser Äußerung. Er trägt vor, der Beklagte habe in dem beanstandeten Schreiben Tatsachenbehauptungen und Werturteile aufgestellt, die unwahr und ehrverletzend seien. Das Schreiben sei einem größeren Personenkreis bekannt geworden.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er vertritt die Auffassung, der Kläger könne schon deshalb nicht Widerruf und Unterlassung verlangen, weil es sich um ein innerdienstliches Schreiben an den Amtschef des MGFA gehandelt habe. Der Amtschef habe ihn, den Beklagten, ausdrücklich angewiesen, die sinnentstellenden Änderungen zusammenzustellen, die der Kläger gefordert habe. Im übrigen habe er weder unrichtige Tatsachenbehauptungen noch ehrverletzende Werturteile geäußert sondern die Wahrheit. Er stehe auch heute noch zu dem Inhalt des Schreibens vom 7.11.1983.
Der Kläger bestreitet, daß das Schreiben vom 7.11.1983 auf Weisung des Amtschefs erstellt worden sei und vertritt die Auffassung, das mit dem Antrag des Beklagten auf Entbindung von der Projektarbeit in Gang gekommene Verfahren sei durch die Entscheidung des Leitenden Historikers vom 14.8.1983 beendet gewesen. Das beanstandete Schreiben vom 7.11.1983 betreffe deshalb dieses Verfahren nicht mehr. Es habe ausschließlich dazu dienen sollen, ihn, den Kläger, zu diffamieren.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 22.5.1984 verwiesen.
Der Kammer lagen neben den von den Parteien zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen der Band IV der Reihe "Das deutsche Reich und der zweite Weltkrieg" vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann Widerruf und Unterlassung der in dem Schreiben vom 7.11.1983 enthaltenen Äußerungen nicht verlangen.
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Oswald |
Bauer |
Foßler |
Ausgefertigt
(unleserlich)
Justizangestellte
als Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle
Quelle: Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung 3(4) (1999), S. 455-458.
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