LANDGERICHT MANNHEIM
Strafkammer
Landgericht Mannheim · Postfach 10 00 20 · 6800 Mannheim 1
Herrn
Günter Anton Deckert
Brückstr. 29
6940 Weinheim
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Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben) |
Ihr Zeichen |
Telefon (Durchwahl) |
Mannheim |
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(4) 5 KLs 2/92 |
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(0621) 292-2668 |
24.03.1992 |
Betr.: Strafsache gegen Günter Anton D e c k e r t
Hiermit wird Ihnen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 17.03.92 zugestellt.
Sie können innerhalb 2 Wochen die Vornehme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung Ober die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen. Sie müssen dazu die Tatsachen, die bewiesen werden sollen und die Beweismittel möglichst genau angeben.
Innerhalb derselben Frist können Sie mitteilen, ob Sie selbst einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen oder welcher Rechtsanwalt Ihnen vom Gericht als Verteidiger beigeordnet werden soll, da im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht die Mitwirkung eines Verteidigers vom Gesetz vorgeschrieben ist. Falls eine derartige Mitteilung hier nicht eingeht, wird Ihnen ein vom Gericht ausgewählter Rechtsanwalt als Verteidiger beigeordnet werden.
Der Vorsitzende:
Dr. Nußbruch
Vors. Richter am IG
Whm., den 28.3.92
An das LG/4. Kammer
Ich habe die Kleinsche Inquisitionsschrift
heute erhalten.
Da ich mich bis zum 5.4. auf Grund meiner
politischen Ämter aus zeitlicher Überla-
stung um die Sache nicht kümmern kann, er-
suche ich, die Frist auf vier Wochen zu
verlängern, ua. auch deswegen, weil das
Kleinsche Elaborat auf Herz und Nieren
überprüft un[d] durchgearbeitet werden muß.
--- Anwaltlich wird mich mit großer Si-
cherheit Herr RA L. Bock, IM , vertreten.
(gez. Günter Deckert)
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D E U T S C H Ausländerrückführung NPD deutschbewußt - sozial - national V.i.S.d.PR. Maier, Stuttgart NPD/JN |
Günter Deckert
An
das LG, Strafkammer
Postfach
6800 Mannheim 1
Betr.: AZ 5 Kls 2/92
In obiger Sache finden Sie in der Anlage das Original des Weinheimer Leuchter-Vortrages, den ich zu Beginn der Veranstaltung erstmals sah. Eine Vorübersetzung war aus zeitlichen Gründen nicht möglich.
Ich beantrage:
Anlage/Ablichtung
(gez. Günter Deckert)
[Anm. von Günter Deckert: Die Punkte 1) bis 3) wurden nicht berücksichtigt. Das Gericht beschränkte sich auf das mündliche Übersetzen im Gerichtssaal durch eine Dipl.-Dolmetscherin.]
LUDWIG BOCK
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POSTFACH 1_21542 - 6800 MANNHEIM 1 Landgericht Mannheim |
B 2, 16 POSTGIROAMT KARLSRUHE DEUTSCHE BANK MANNHEIM 19.05.1992 |
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(4) 5 KLs 2/92 |
In der Strafsache g e g e n Günter Deckert |
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beantrage ich zunächst, dem Anträge meines Mandanten vom 05.04.1992 (Blatt 446 der Akten) zu entsprechen.
Sodann beantrage ich, eine Entscheidung über die Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft in dieser Sache erst dann zu treffen, wenn das Verfahren gegen Leuchter abgeschlossen ist.
Die Abschrift des Videofilms enthält zahlreiche Fehler. Mein Mandant ist gegen ein angemessenes Honorar bereit, eine Zutreffende Abschrift zu erstellen.
Unter Hinweis auf Blatt 134 der Akten weise ich darauf hin, daß nicht das Landgericht Mannheim, sondern allenfalls das Amtsgericht Mannheim zuständig ist.
Ludwig Bock
Rechtsanwalt
Amtsgericht Weinheim
6940 Weinheim, den 6.5.92Ermittlungsverfahren gegen
Günter Anton D e c k e r t
geboren am 09.01.1940 in Heidelberg, wohnhaft in 6940 Weinheim, Brückstraße 29, verh. selbständiger Gewerbetreibender, deutscher Staatsangehörigkeit
wegen Aufstachelung zum Rassenhaß u. a.
B e s c h l u ß :
I.
Die Beschlagnahme sämtlicher Exemplare des Videofilms: "Der Verfasser des Leuchtergutachtens Fred Leuchter spricht. Die Weinheimer Rede vom 10.11.1991" wird angeordnet, soweit sie sich im Bundesgebiet im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befindet oder Öffentlich ausgelegt wurden oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind. Zugleich wird die Beschlagnahme der zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, insbesondere des Masterbandes, angeordnet.
II.
Die Durchsuchung der Geschäftsräume, der Dienstleistungsagentur Günter Deckert, Brückstraße 29, Weinheim, nach Geschäftsunterlagen über die Herstellung und Verbreitung des genannten Videofilms und die Beschlagnahme dieser Gegenstände als Beweismittel wird angeorndet[sic].
{- 2 -}
G r ü n d e :
Der Beschuldigte ist aufgrund der bisherigen Ermittlungen verdächtig, als Inhaber der Dienstleistungsagentur Günter Deckert, Brückstraße 29, Weinheim, Schriften (S 11 Abs. III StGB), die zum Rassenhaß aufstacheln, verbreitet zu haben und durch die gleiche Handlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen zu haben, daß er zu Haß gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt hat, und in Beziehung auf andere Tatsachen verbreitet zu haben, welche dieselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen geeignet sind, ohne daß diese Tatsachen erwiesen wahr sind, wobei die Tat durch Verbreiten von Schriften begangen wurde und durch die gleiche Handlung das Andenken Verstorbener verunglimpft zu haben,
In der vom gesondert verfolgten Peter Dehoust herausgegebenen Monatsschrift "Nation Europa" Heft Dezember 1991 befindet sich folgende Anzeige:
"Fred Leuchter. Der amerikanische Hinrichtungsexperte und Verfasser des umstrittenen Leuchtergutachtens - Nation Europa berichtete mehrfach darüber - ist für viele Revisionisten Kronzeuge. Seine Weinheimer Rede vom 10. November 1991, simultan übersetzt von Günter Deckert, liegt nunmehr als VHS-Videofilm vor und kann zum Preis von 45,00 DM über unseren Buchdienst bezogen werden".
Dehoust hatte vom Beschuldigten Deckert u. a. im Januar 1992 diese Videofilme bezogen. Nach den bisherigen Ermittlungen wurden bereits Exemplare dieses Videofilms verbreitet.
{- 3 -}
Der vom Beschuldigten verbreitete VHS-Videofilm beinhaltet ein am 10.11.1991 in Weinheim/Bergstraße, in der Gaststätte "Zur Burg Windeck" vor ca. 120 Teilnehmern gehaltenes Referat des amerikanischen Staatsbürgers Fred Leuchter, die von dem Bundesvorsitzenden der NPD Günter Deckert ins Deutsche Übersetzt, kommentiert und glossiert wurde. Fred Leuchter berichtet darin über seine "Forschungsarbeiten" in Polen" sowie über den "Gaskammermythos und die Verfolgung durch die Juden bis zum heutigen Tage". Im einzelnen führten Deckert und Leuchter u. a. folgendes aus:
{- 4 -}
und
Der Inhalt des Videofilms, der Schriften gem. S 11 Abs. III StGB gleichgestellt ist, leugnet das Vernichtungsschicksal der Juden unter Verglimpflichung von Überlebenden des Völkermordes und des Andenkens der während der Massenvernichtung ermordeten Juden und unter der mehrfachen Behauptung, der fortwährende Druck jüdischer Gruppen verhindere das Finden der tatsächlichen "Wahrheit".
Rechtfertigungsgründe, insbesondere gem. § 131 Abs. III StGB, greifen nicht ein. Es handelt sich weder um eine Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte noch zielt der Film darauf ab, kritisches Bewußtsein im Betrachter hervorzurufen. Es geht dem Beschuldigten bei der ungekürzten Wiedergabe der Rede nur um die Verbreitung der volksverhetzenden Ansichten.
Die allgemeine Beschlagnahme stützt sich auf § 111 b, 111 m, 111 n StPO, S 74 d Abs. I StGB.
{- 5 -}
Jede vorsätzliche Verbreitung des Videofilms in Kenntnis seines Inhaltes würde die obengenannten Tatbestände des Strafgesetzbuches verwirklichen. Exemplare wurden bereits verbreitet bzw. die in der Anzeige angekündigten Exemplare sind zur Verbreitung bestimmt.
Der Videofilm enthält eine in sich zusammenhängende Aussage und enthält auf seiner ganzen Linie beanstandenswerte Äußerungen. Ausscheidbare Teile im Sinne von S 111 m Abs. II StPO können nicht hergestellt werden. Die Anordnung der Beschlagnahme des gesamten Videofilms ist deshalb gerechtfertigt.
Die Beschlagnahme des Masterbandes ist erforderlich, um die weitere Verbreitung des Films zu verhindern.
Die Durchsuchung der Geschäftsräume der Dienstleistungsagentur Günter Deckert in Weinheim nach Beweismitteln und die Beschlagnahme derselben ist nach SS 94, 98, 102, 105 StPO gerechtfertigt, da die Geschäftsunterlagen darüber Aufschluß geben können, in welchem Umfang der verfahrensgegenständliche Videofilm hergestellt bzw. erworben und verbreitet worden ist.
Von der vorherigen Anhörung des Beschuldigten wurde gem. S 33 Abs. IV StPO abgesehen.
-Herbig-
Richter am Amtsgericht
Ausgef.JAng. (gez. unleserlich)
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