| Staatsanwaltschaft Mannheim | Mannheim, den 05.08.1992 |
- 503 Js 62/92 -
- 5 KLs 3/92 -
An das
Landgericht
- Strafkammer 4 -
M a n n h e i m
Unter Vorlage der Akten erhebe ich mit den Anträgen, das Hauptverfahren zu eröffnen, sowie die Sache mit dem Verfahren (4) 5 KLs 2/92 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden,
A n k l a g e
gegen
den am 09.01.1940 in Heidelberg geborenen, in 6940 Weinheim, Brückstraße 29 wohnhaften, verh. selbständigen Gewerbetreibenden, deutscher Staatsangehörigkeit
Günter Anton D e c k e r t
- Vert.: N. N.
Den Genannten klage ich an,
er habe
aufgrund einheitlichen, von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten
Willensentschlusses
in der Zeit vom 02. Januar bis zum 30. März 1992 unter anderem in Weinheim insgesamt 24 -
inhaltsgleiche - Videobänder aufgrund vorausgegangener Bestellungen zur
Weiterveräußerung an den Verlag "Nation Europa" in Coburg geliefert. Die
Videobänder hätten zum Inhalt und Ablauf einer am 10.11.1991 in Weinheim/Bergstraße, in
der Gaststätte "Zur Burg Windeck"
{- 2 -}
durchgeführten mehrstündigen Veranstaltung mit ca. 120 Teilnehmern, in welcher der US-Staatsangehörige Fred Leuchter über seine ' Forschungsarbeiten in Polen" sowie über den "Gaskammermythos und die Verfolgung durch die Juden bis zum heutigen Tage" in englischer Sprache "referiert" und Deckert diese Ausführungen, welche ihm zuvor inhaltlich im Detail bekannt gewesen seien, ins Deutsche "übersetzt", kommentiert und glossiert hätten.
Im einzelnen sei - bewußt der historischen Wahrheit zuwider, getragen von Tendenzen, den Nationalsozialismus von dem Makel des Judenmordes zu entlasten, unter Leugnung des Vernichtungsschicksals der Juden, unter der Verunglimpfung der Überlebenden des Völkermordes und des Andenkens der während der Massenvernichtung ermordeten Juden u. ä. - unter anderem folgendes ausgeführt worden:
{- 3 -}
und
Er habe somit
fortgesetzt handelnd
{- 4 -}
durch verbreiten von Ton- bzw. Bildträgern begangen worden sei;
Die Tat ist ein Vergehen, strafbar gem. SS 130 Nr. 1 und 3, 186, 189, 194, 11 Abs. 3, 52 StGB.
B e w e i s m i t t e l
A. Urkunden:
B. Zeugen:
{- 5 -}
C. Augenscheinsobjekte:
E r m i t t l u n g s e r g e b n i s
Diesbezüglich kann vollinhaltlich auf Bl. 8-11 der Anklageschrift vom 17.03.1992 (vgl. Bl. 1 ff d. A.), welche dem Angeschuldigten bereits zugestellt ist, Bezug genommen werden.
Vorab ist in diesem Kontext auf Bl. 12-30 der o. e. Anklageschrift zu verweisen, vgl. Bl. 12 ff d. A.
Konkret räumt der Angeschuldigte ein (vgl. Bl. 54 f, 67 d. A.), die Videobänder über die Veranstaltung vom 10.11.1991 an den Verlag Nation Europa in Coburg weiterveräußert zu haben.
Wegen weiterer Einzelheiten kann auf die Bekundungen des Zeugen Dehoust (Bl. 37 ff d. A.), den Inhalt des Beschlusses des AG Weinheim (Bl. 47 ff d. A.) sowie auf die sichergestellten Bestellungen und Rechnungen (Bl. 33 ff, 59 ff d. A.) Bezug genommen werden.
(gez.)
Klein
Staatsanwalt (GL)
Betr.: Verbreitung und Verkauf des Weinheimer Leuchtervideofilms durch Nation Europa Verlag Coburg
| Amtsgericht Coburg - Ermittlungsrichter - |
Coburg, den 09.04.1992 |
Gs 211/92
D e h o u s t , Peter, geb. 30.05.1936 in Heidelberg, Redakteur und Geschäftsführer, wohnhaft Mohrenstr. 14, 8630 Coburg, deutscher Staatsangehöriger
wegen Aufstachelung zum Rassenhaß
Beschluß:
I.
Die Beschlagnahme sämtlicher Exemplare des VideofIms: "Der Verfasser des Leuchtergutachtens Fred Leuchter spricht. Die Weinheimer Rede vom 10.11.1991" wird angeordnet, soweit sie sich im Bundesgebiet im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befindet oder öffentlich ausgelegt wurden oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind. Zugleich wird die Beschlagnahme der zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, insbesondere des Masterbandes, angeordnet.
II.
Die Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma Nation-Europa-Verlags GmbH, 8630 Coburg, Bahnhofstr. 25, nach Geschäftsunterlagen über die Herstellung und Verbreitung des genannten Videofilms und die Beschlagnahme dieser Gegenstände als Beweismittel wird angeordnet.
Gründe:
Der Beschuldigte ist aufgrund der bisherigen Ermittlungen verdächtig, als Geschäftsführer der Firma Nation Europa Verlags GmbH, 8630 Coburg, Bahnhofstr. 25, Schriften (§ 11 Abs. 1 ff. StGB), die zum Rassenhaß aufstacheln, verbreitet zu haben und durch die gleiche Handlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen zu haben, daß er zu Haß gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt hat, und in Beziehung auf andere Tatsachen verbreitet zu haben, welche dieselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen geeignet sind, ohne daß diese Tatsachen erwiesen wahr sind, wobei die Tat durch Verbreiten von Schriften begangen wurde und durch die gleiche Handlung des Andenkens Verstorbene verunglimpft zu haben,
In der vom Beschuldigten herausgegebenen Monatszeitschrift "Nation Europa" Heft Dezember 1991 befindet sich folgende Anzeige:
"Fred Leuchter. Der amerikanische Hinrichtungsexperte und Verfasser des umstrittenen Leuchtergutachtens - Nation Europa berichtete mehrfach darüber - ist für viele Revisionisten Kronzeuge. Seine Weinheimer Rede vom 10. November, 1991, simultan übersetzt von Günter Deckert, liegt nunmehr als VHS-Videofilm vor und kann zum Preis von 45,- DM über unseren Buchdienst bezogen werden."
Nach den bisherigen Ermittlungen wurden bereits Exemplare dieses Videofilms verbreitet.
Der vom Beschuldigten verbreitete VHS-Videofilm beinhaltet ein am 10.11.1991 in Weinheim/Bergstraße, in der Gaststätte "Zur Burg Windeck" vor ca. 120 Teilnehmern gehaltenes Referat des amerikanischen Staatsbürgers Fred Leuchter, die von dem Bundesvorsitzenden der NPD Günter Deckert ins Deutsche übersetzt, kommentiert und glossiert wurde. Fred Leuchter berichtet darin über seine "Forschungsarbeiten in Polen" sowie über den Gaskammermythos und die Verfolgung durch die Juden bis zum heutigen Tage". Im einzelnen führt Leuchter u.a. folgendes aus:
und
Der Inhalt des Videofilms, der Schriften gern. § 11 Abs. III StGB gleichgestellt ist, leugnet das Vernichtungsschicksal der Juden unter Verunglimpfung von Überlebenden des Völkermordes und des Andenkens der während der Massenvernichtung ermordeten Juden und unter der mehrfachen Behauptung, der fortwährende Druck jüdischer Gruppen verhindere das Finden der tatsächlichen "Wahrheit".
Rechtfertigungsgründe, insbesondere § 131 Abs. III StGB, greifen nicht ein. Es handelt sich weder um eine Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte noch zielt der Film darauf ab, kritisches Bewußtsein im Betrachter hervorzurufen. Es geht dem Beschuldigten bei der ungekürzten Wiedergabe der Rede nur um die Verbreitung der volksverhetzenden Ansichten Leuchters.
Die allgemeine Beschlagnahme stützt sich auf §§ 111 b, 111 m, 111 n StPO, § 74 d Abs. I StGB.
Jede vorsätzliche Verbreitung des Videofilms in Kenntnis seines Inhaltes würde die Tatbestände des Strafgesetzbuches verwirklichen. Exemplare wurden bereits., verbreitet bzw. die in der Anzeige angekündigten Exemplare sind zur Verbreitung bestimmt.
Der Videofilm enthält eine in sich zusammenhängende Aussage und enthält auf seiner ganzen Linie beanstandenswerte Äußerungen. Ausscheidbare Teile im Sinne von § 111 in Abs. 11 StPO können nicht hergestellt werden. Die Anordnung der, Beschlagnahme des gesamten Videofilms ist deshalb gerechtfertigt.
Die Beschlagnahme des Masterbandes ist erforderlich, um die weitere Verbreitung des Films zu verhindern.
Die Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma Nation Europa-Verlags GmbH in Coburg nach Beweismitteln und die Beschlagnahme derselben ist nach §§ 94, 98, 102, 105 StPO gerechtfertigt, da die Geschäftsunterlagen darüber Aufschluß geben können, in welchem Umfang der verfahrensgegenständliche Videofilm hergestellt bzw. erworben und verbreiten worden ist.
Von der vorherigen Anhörung des Beschuldigten wurde gern. § 33 Abs. IV StPO abgesehen.
| gez. Bauer Richter am Amtsgericht (Siegel) |
Ausgefertigt: Coburg, den 14.04.1992 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Patz, Jang. |
[Anm.: Dieses Verfahren wurde zu Lasten der Staatskasse eingestellt.]
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| Begleitschreiben zur Zustellung der Anklageschrift. Zum Vergrößern anklicken. |
An
LG Mannheim
Postfach
6800 Mannheim 1
Betr.: AZ (4) 5 Kls 3/92 v. 108.92
Vorbemerkung: Da ich erst am Donnerstagnacht aus dem Ausland zzu-[sic]
rückkgekommen[sic] bin und Wochenende eine Familienfeier hat-
te, kann ich leider erst jetzt antworten.
Zur Sache:
a) Da in der gleichen (Inhaltlichen) Sache schon ein Verfahren an-
hängig ist, sind die beiden Verfahren zu koppeln.
b) Im übrigen verweise ich auf die dort von mir oder von meinem
Anwalt, Herrn L. Bock, der mich auch in diesem Verfahren vertreten
wird, gemachten Ausführungen sowie Anträge/Beweisanträge.
Hochachtungsvoll
(gez. Günter Deckert)
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