KARL SALM / DER JUSTIZSKANDAL IM FALL THOMAS-DEHLER-STIFTUNG

 

Der nachstehend dargestellte Strafprozeß liefert den aktenmäßigen Beweis dafür, daß in der BRD eine wissenschaftliche Diskussion über den "Holocaust" nicht möglich ist. Folgendes hat sich zugetragen:

A.) DER FALL

Die der FDP nahestehende, also fraglos staatstreue "Thomas-Dehler-Stiftung", die sich als "das liberale Bildungswerk in Bayern" bezeichnet, hat durch ihr "Aktionszentrum Mittelfranken" am 20.-22. 9.1991 in Nürnberg ein Wochenendseminar durchgeführt, in welchem das Thema: "Der Revisionismusstreit. Neue Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft im Widerstreit" behandelt wurde. In der gedruckten Einladung zu diesem Seminar führte der Veranstalter und Seminarleiter, der Herr Georg Batz (FDP) folgendes aus:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bereits im sog. Historikerstreit, den der Berliner Historiker Ernst Nolte vor einigen Jahren aufgeworfen hatte, ging es um bestimmte Fragen der Revision historischer Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Dritten Reich. Damals stand vor allem das Schlagwort von der "Singularität'` des deutschen Völkermords an den Juden im Mittelpunkt und der Vergleich mit anderen Massenmorden dieses Jahrhunderts (etwa die Ausrottung der russischen Bauern durch Stalin usw.). Inzwischen ist die Forschung in Detailfragen weiter vorgedrungen, neue Fragestellungen wurden aufgeworfen, bestimmte Sichtweisen der Vergangenheit mußten Schritt für Schritt revidiert werden. Allzusehr hatte man die Schuld an den deutschen Verbrechen lediglich der nationalsozialistischen Führungsclique oder gar Hitler allein angelastet. An die Stelle der Dämonisierung ist heute weitgehend eine nüchternere Historisierung der furchtbaren Ereignisse getreten. Auch die Kriegsschuldfrage des 1. und 2. Weltkrieges wurde in diesem Zusammenhang neu diskutiert, insbesondere zum Angriff auf die Sowjet-Union haben mittlerweile auch sowjetische Historiker Teile der sog. Präventivkriegsthese bestätigen können. Alle Themen haben erneut klargelegt, daß es keine ewigen Wahrheiten gibt, daß im Lichte neuer Erkenntnisse und neuer Fakten, die ans Licht gekommen sind, die Geschichte anders gesehen, revidiert werden muß. Doch sollte diese Einsicht nicht mit der Methode rechtsradikaler Pseudohistoriker in einen Topf geworfen werden, die aus diversen Irrtümern und Fehlern der bisherigen Geschichtsschreibung die ganze NS-Vergangenheit verharmlosen oder gar leugnen zu wollen und es demzufolge gar keinen Holocaust gegeben hätte. Doch muß man sich trotz der Abstrusität solcher Thesen auch damit auseinandersetzen, muß zumindest die Entlastungsbedürfnisse zu eruieren versuchen, die ja nicht nur in Deutschland sondern auch in den USA, Frankreich, England und anderen Ländern der 70estlichen Welt scheinbar in ähnlicher Form vorhanden sind.

Demgemäß kamen bei der Veranstaltung in Nürnberg am 20.-22. 9. 1991 einerseits drei Vertreter der herrschenden Holocaust- und "Gas"-These mit Vorträgen und Diskussionsbeiträgen zu Wort, nämlich die Herrn Dr. .Jörg Friedrich und Sozialoberrat a. D. Werner Wegner, sowie Frau Dagmar Krampitz-Ryssel, und andererseits der schweizerische Sekundarlehrer a. D. Arthur Vogt, welcher die revisionistische These vertrat, und zwar unter der ihm aufgegebenen, in der schriftlichen Einladung der Thomas-Dehlerstiftung vorgeschriebenen Themenstellung: "Der Holocaust aus der Sicht der Revisionisten. Ein Schweizer analysiert die Zeitgeschichte."

In diesem Vortrag bestritt Herr Vogt die Existenz von menschenvernichtenden Gaskammern in den Konzentrationslagern des Dritten Reiches, wie dies - allgemein - vom zeitgeschichtlichen Revisionismus vorgetragen und bestritten wird.

Schon am Abend zuvor, am 20. 9.1991, 22 Uhr, hatten die Teilnehmer des Seminars - ebenfalls nach dem vorgedruckten Programm -"Dokumentarfilme des rechten Revisionismus (Leuchter-Report usw.)" angesehen, die ihnen vom Veranstalter Georg Batz (FDP) in aller Ausführlichkeit vorgeführt wurden. Bei dieser Vorführung des revisionistischen ,,Leuchter-Reports" war auch Herr Dr. Rainer Zitelmann zugegen, welcher damals wissenschaftlicher Mitarbeiter der Freien Universität Berlin gewesen war.

Alle Teilnehmer des Seminars waren mit der Vorführung des "Leuchter"-Films voll einverstanden. Niemand hat diesen Film als Verunglimpfung verstorbener Juden empfunden und niemand hat dagegen protestiert, daß der Seminarsleiter Batz diesen - die ,,Gaskammern" bestreitenden - Film vorgeführt hat.

Desgleichen hat keiner der Teilnehmer an den folgenden Tagen vom 21. und 22.9.1991 dagegen protestiert, daß der schweizerische Referent Arthur Vogt die revisionistische, mit ,,Leuchter" übereinstimmende These als seine eigene, volle Überzeugung vortrug: keiner hat Herrn Vogt einer "Beleidigung der Juden" bezichtigt; keiner hat sich persönlich von ihm distanziert. Insbesondere hat der Veranstalter Batz dem Redner Vogt nicht das Wort abgeschnitten, und er hat Herrn Vogt auch nicht das weitere Auftreten bei der Fortsetzung des Seminars untersagt. Vielmehr ist Herr Vogt von allen Teilnehmern auch nach seinem Vortrag als wissenschaftlicher Gegner zwar fachlich bekämpft worden, als achtbarer und seriöser Gesprächspartner aber menschlich uneingeschränkt anerkannt geblieben.

Dies zeigte sich namentlich im Schlußteil des Seminars, welcher auf den Sonntag, 22.9.1991, 9-11 Uhr, angesetzt war und folgendes Thema behandelte: "Kritische Stellungnahme zum Leuchter-Gutachten. Pressestimmen und Reaktion der Revisionisten. Sozialoberrat a. D. Werner Wegner, Lüneburg; anschließend Abschlußdiskussion" Von dieser "Abschlußdiskussion" am 22.9.1991 war der Revisionist Vogt nicht etwa - wegen einer vorgängigen "Verunglimpfung verstorbener Juden" -ausgeschlossen; vielmehr nahm er an dieser Diskussion als weiterhin anerkannter Diskussionspartner gleichberechtigt teil, wobei er sich nochmals zu seiner revisionistischen These bekannte.

Auch am gemeinsamen Mittagessen, welches hiernach zu Ende des Seminars ab 11 Uhr im Hotel Silberhorn in harmonischer Atmosphäre stattfand, hat Herr Vogt als menschlich voll respektierter Partner unangefochten teilgenommen.

Die Thomas-Dehlerstiftung sah mit dem Auftritt des Revisionisten Vogt ihre Erwartungen zum Programm vom 20.22. 9.1991 als befriedigt an: sie überwies Herrn Vogt etwa 14 Tage danach, im Oktober 1991, ein Vortragshonorar von 250,- DM sowie den Rechnungsbetrag für eine D-Zug-Rückfahrkarte I. Klasse Zürich-Nürnberg; ferner beglich die Stiftung die für Herrn Vogt erwachsenen Pensionskosten im Hotel "Silberhorn" unmittelbar mit dem Hotel.

B.) DER KONTROVERSE CHARAKTER

Dieses Wochenendseminar vom 20.-22. 9.1991 in Nürnberg war die erste fachhistorische Veranstaltung in der BRD, in welcher über den "Holocaust" nicht nur einseitig - und insoweit unwissenschaftlich - referiert, sondern - wissenschaftlich korrekt -durch Gegenüberstellung und Auseinandersetzung von Meinung und Gegenmeinung, kontrovers vorgetragen und kontrovers diskutiert worden ist. Das Seminar erfüllte hiermit zum Thema Holocaust erstmals die Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht zum Rechtfertigungsgrund "Freiheit der Wissenschaft" in der Entscheidung vom 11. 1.1994 - 1 BvR 434/87 - ausführlich dargestellt hat.

Das Seminar stand mithin unter dem Rechtsschutz des Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes, und folglich waren sowohl das Programm, als auch dessen nachfolgende Verwirklichung uneingeschränkt rechtmäßig. Insbesondere war auch das Verhalten aller Teilnehmer rechtmäßig, welche vom 20. bis 22. 9.1991 an der Verwirklichung dieses Programms mitgewirkt haben: also namentlich das Verhalten des Veranstalters Georg Batz und der programmgemäße Vortrag des Revisionisten Vogt.

Für ein normales, vernunftgemäßes und rechtliches Denken müßte es daher als selbstverständlich gelten, daß alle Teilnehmer des Seminars von jeglicher Strafverfolgung unbehelligt blieben.

C.) DER PROZESS

Aber es kam anders! Nur der Veranstalter und FDP-Mann Georg Batz blieb unbehelligt; gegen den - parteilosen und politisch wehrlosen, ohne "Lobby" dastehenden - Schweizer Arthur Vogt wurde im April 1992 die Strafverfolgung eröffnet. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg erwirkte am 29.9.1992 beim Amtsgericht Nürnberg einen Strafbefehl über 3 000,- DM. Auf Einspruch des Angeklagten Vogt fand am 11.2.1993 vor dem Amtsgericht Nürnberg die Hauptverhandlung statt, und in dieser wurde Herr Vogt wegen "Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener" nach §§ 194,189 StGB zu einer Geldstrafe von 4 800,-DM verurteilt (Aktenzeichen/48 Cs 341 Js 31951/92).

Dabei wurde Herrn Vogt zwar zugute gehalten, daß er "seinen Vortrag auf konkrete Einladung gehalten hat", und daß er "nicht etwa eine ,Hetz- oder Brandrede' gehalten hat, sondern, daß es ihm allein um die Darstellung seiner Thesen

ging". Aber das Amtgericht würdigte diesen Sachverhalt nicht als Rechtfertigungsgrund, sondern lediglich als Grund für eine Strafmilderung; auf den Art. 5 Abs.3 des Grundgesetzes ist das Amtsgericht überhaupt nicht eingegangen.

Gegen dieses Urteil hat Herr Vogt Berufung eingelegt. Aber sein Rechtsmittel wurde vom Landgericht Nürnberg durch Urteil vom 17.3.1994 als unbegründet verworfen (Az.: 6 Ns 341 Js 31951/92). Zwar hat nun auch das Landgericht dem Angeklagten Vogt zugute gehalten, daß er "vom Seminarleiter als Vertreter der Revisionisten um ein Referat gebeten worden und der Anstoß dazu also nicht von ihm gekommen ist"; aber auch das Landgericht würdigte diesen Tatumstand nicht als Rechtfertigungsgrund, sondern nur als Strafmilderungsgrund; die Vorschrift des Grundgesetzes über die Freiheit der Wissenschaft in Art. 5 Abs. 3 wurde vom Landgericht hinsichtlich des Seminars und seiner Teilnehmer ignoriert und als null und nichtig behandelt.

D.) DER EINSEITIGKEITSMAKEL

Auf dem Verhalten der bayerischen Staatsanwaltschaft im Falle "Thomas-Dehlerstiftung" lastet der Makel der Einseitigkeit. Denn die bayerischen Straftverfolgungsbehörden haben einseitig nur den - politisch wehrlosen - schweizerischen Revisionisten A. Vogt verfolgt, nicht aber den Veranlasser, Träger und Verantwortlichen des Seminars, den FDP-Mann Georg Batz, dessen Parteifreundin in Bonn das Amt des Bundesjustizministeriums besetzt hält.

Wenn schon die Staatsanwaltschaft den Revisionisten Vogt als den "Täter" eines Vergehens nach §§ 194,189 StGB behandelt und angeklagt hat, so mußte sie - folgerichtig und rechtlich zwingend - in gleicher Weise auch den Hauptverantwortlichen Batz zur Anklage bringen, und zwar als "Anstifter" und "Gehilfen" zu derjenigen, ein und derselben "Straftat", welche sie dem Revisionisten Vogt in ihrer Anklage zur Last gelegt hat.

Diese - den Verdacht parteipolitischen Machtmißbrauchs begründende - Einseitigkeit hat bei mündigen, rechtlich denkenden Staatsbürgern Anstoß und Empörung hervorgerufen und dazu geführt, daß - zur Verwirklichung des Gleichheitsgebotes in Art.3 des Grundgesetzes - Strafanzeigen gegen den Verantwortlichen und F.D.P.-Mann Georg Batz eingereicht wurden. Diese Strafanzeigen wurden jedoch in sämtlichen Rechtszügen der bayerischen Strafverfolgung zurückgewiesen: zunächst von der Staatsanwaltschaft Nürnberg, sodann vom zuständigen Generalstaatsanwalt, und schließlich - auf Dienstaufsichtsbeschwerde und Gegenvorstellung - durch Beschluß des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 19.1.1994 (Aktenzeichen: Gz II 539/92, unterzeichnet von Prof. Dr. Böttcher, Ministerialdirigent).

Zur Begründung stützten sich die bayerischen Strafverfolgungsbehörden nicht etwa auf die richtige Würdigung: wissenschaftliche Diskussion als Rechtfertigungsgrund nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes, sondern subjektiv darauf, der Veranstalter Batz habe - in perfekter Begriffsstutzigkeit nicht gewußt, welchen Inhalt die Rede des Revisionisten Vogt haben werde.

So rechtfertigt denn auch das Bayerische Ministerium der Justiz in seinem abschließenden Bescheid vom 19.1.1994 die Straffreiheit des Verantwortlichen Batz (FDP) lediglich mit folgenden Worten: "Für die Beurteilung der Strafbarkeit" komme es "entscheidend auf die Kenntnis der Einzelheiten des Redeinhalts" an. Und "in diesem Zusammenhang" sei "erneut zu betonen, daß die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten Batz im wesentlichen daraufgestützt wurde, daß ihm eine Kenntnis des Inhalts der beabsichtigten Rede nicht nachweisbar war"; deshalb sei die den Verantwortlichen Batz von Strafverfolgung verschonende Entscheidung der Staatsanwaltschaft "nicht zu beanstanden". Inwieweit dieses Verhalten der bayerischen Strafverfolgungsbehörden den Anforderungen von Recht und Gerechtigkeit entspricht oder aber widerspricht, vermag der mündige Leser von sich aus zu beurteilen. Jedenfalls erblickt hierin der Redner und Angeklagte Vogt einen klaren und krassen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, und hiermit eine Verletzung elementaren Menschenrechts.

E.) DIE REVISIONSVERWERFUNG

Gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg hat der Angeklagte Vogt durch seinen Verteidiger Hajo Herrmann Revision eingelegt. Die Revisionsrügen wurden darauf gestützt, daß das Landgericht dem Angeklagten den Antritt des Wahrheitsbeweises vereitelt hat, indem es sämtliche dahingehenden Beweisanträge monoton zurückwies; und mit der Sachrüge wurde vorgetragen, daß das Landgericht den Begriff der "Beleidigung" verkannt, sowie die Verfassung in den Artikeln 3 und 5 Abs. 3 verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Gegenerklärung auf die tragenden Gründe der Revisionsschrift großenteils überhaupt nicht eingegangen, hat aber gleichwohl die Entschlußkraft aufgebracht, die Verwerfung der Revision als "offensichtlich unbegründet" zu beantragen. Diesem Antrag ist sodann das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem Beschluß vom 22. 12. 1994 gefolgt (Az.: 5 St RR 127/94). Die nähere und aktenmäßige Darstellung dieses Justizskandals wird im nachfolgenden Abschnitt E) dem Leser unterbreitet.

F.) DAS URTEIL DES LANDGERICHTS NÜRNBERG IN AKTENMÄSSIGER WIEDERGABE

IM NAMEN DES VOLKES!

URTEIL

der 6. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth in der Strafsache gegen

V o g t

Arthur, geb. 13. 11. 1917 in Zürich, verheiratet, Rentner, Sekundarlehrer, Lerchenbergstr. 27, CH-8703 Erlenbach/Zürich, schweizer Staatsangehöriger,

Nürnberg vom 11. Februar 1993, aufgrund der Hauptverhandlung vom 14. und 17. März 1994, an der teilgenommen haben

wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener,

hier:

Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. Februar 1993,

aufgrund der Hauptverhandlung vom 14. Und 17. März 1994, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Landgericht Stockhammer
als Vorsitzender
Ferg Ursula, Nürnberg; Rupp Leonhard, Berching
als Schöffen
Staatsanwältin Krome
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Herrmann
als Verteidiger
Justizassistent z. A. Domke
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle:

  1. Die Berufung des Angeklagten Vogt gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. 02. 1993 wird als unbegründet verworfen.
  2. Der Angeklagte hat die Kosten und seine notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren zu tragen.

Gründe:

I.

1.
Der Angeklagte Vogt ist am 11. 2. 1993 vom Amtsgericht Nürnberg wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 120,- DM verurteilt worden.

2.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung mit dem Ziel des Freispruchs eingelegt.

II. Sachverhalt

Das in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel ist jedoch offensichtlich unbegründet

1.
a)
Der am 13. 11. 1917 in Zürich geborene Angeklagte ist verheiratet und lebt in Erlenbach bei Zürich in der Schweiz. Er ist schweizer Staatsangehöriger. Früher war er Sekundär (Volksschul-)lehrer, ist inzwischen aber Rentner und hat ein monatliches Einkommen von ca. 5 000 sfr.

Strafrechtlich ist er in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Erscheinung getreten.

In der Schweizer Öffentlichkeit ist er mehrfach durch unorthodoxe Meinungsäußerungen in Leserbriefen aufgefallen. Er, der sich mehr als Einzelgänger zeit seines Lebens für Politik und Zeitgeschichte interessiert hat und als Atheist aus der Kirche ausgetreten ist, hält sich für einen Philosophen und bezeichnet sich selbst als "Revisionisten seit 1945".

b)
Vom Freitag, dem 20. 9. bis Samstag, dem 22. 9. 1991 veranstaltete die "Thomas-Dehler-Stiftung" - das liberale Bildungswerk Bayern - ein Wochenendseminar in Nürnberg im Sporthotel Silberhorn in der Fischbacher Hauptstraße 108 zum Thema "Der Revisionismusstreit neue Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft im Widerstreit".

Zu diesem Seminar wurde auch der Angeklagte ausdrücklich als Vertreter des Revisionismus eingeladen und ohne Vorgabe eines konkreten Themas für seinen Vortrag gebeten, über den Standpunkt der Revisionisten zu referieren.

Der Angeklagte, der diese Einladung als "Glücksfall" empfand, erklärte sich dazu bereit, bat sich allerdings "freies Wort" aus. Neben dem Angeklagten waren noch vier weitere Referenten vorgesehen, welche zu verschiedenen Themen und dabei auch zu den Thesen der Revisionisten Stellung nehmen sollten.

Die schriftlichen Einladungen für potentielle Seminarteilnehmer enthielten neben Hinweisen auf die Anmeldeformalien, den Teilnehmerbeitrag und der Bitte, auch Freunde und Bekannte auf das Seminar aufmerksam zu machen, eine Beschreibung des Seminarthemas und den Programmablauf. Vorgesehen war demzufolge am Freitag, dem 20. 9. 1991 ein Referat von Dr. Zitelmann von der FV Berlin über den "Umgang mit der Vergangenheit-Nationalsozialismus, Stalinismus, Faschismus Deutschland-Sowjet-Union, Italien", anschließend die Vorführung eines Films über den sog. Leuchter-Report, für den Samstag ein weiteres Referat von Dr. Zitelmann ("Hat Adenauer die Wiedervereinigung verhindert? Thomas Dehler als deutscher Patriot"), danach Vorträge von Dr. Friedrich über "Die offene Frage der Entschlußfassung zum Holocaust" und "Kriegsverbrechen im Rußlandfeldzug, Zwänge zu Ausweitung des Krieges", von Dagmar Krampitz-Ryssel über "Zum Beginn der Entlastungslegenden in den Nürnberger Nachfolgeprozessen".

Das Referat des Angeklagten mit dem Thema "Holocaust aus der Sicht der Revisionisten - Ein Schweizer analysiert die Zeitgeschichte" war auf 19.00 Uhr festgesetzt. Eine kritische Stellungnahme zum Leuchter-Gutachten nebst Abschlußdiskussion war für den Sonntag angekündigt.

c)
Am 21. 9. 1991 hielt der Angeklagte, der bis dahin alle Vorträge mitverfolgt hatte, programmgemäß vor etwa 25 Personen ein Referat. Er hielt es nicht in freier Rede, sondern verlas sein selbst erstelltes maschinenschriftliches Manuskript wörtlich, wobei er nur manchmal etwas und nur Nebensächliches ausließ. Da ihm nur 60 Minuten Redezeit zur Verfügung standen und er diese Zeit nicht überziehen wollte beendete er mit Einverständnis des Seminarleiters Batz sein Referat auf Seite 22 des Manuskripts. Zur Verlesung der Tabelle über die Zahl der Opfer in Ausschwitz auf Seite 23 kam er nicht mehr. Diese verlas dann am Sonntag ein Koreferent und projezierte sie an eine Wand.

d)
In dem verlesenen Teil seines Manuskripts (senkrechte Randsstriche am rechten Seitenrand stammen von der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht, ebenso die mit freier Hand erfolgten Unterstreichungen des Halbsatzes auf Seite 1 unten, Seite 6 oben und Seite 11 unten, 1. Zeile im letzten Absatz) leugnet der Angeklagte ausdrücklich u. a. auch die Existenz von Gaskammern zur Tötung von Juden im KZ Ausschwitz bereits auf der ersten Seite damit, daß er aufführte, er habe nie an die Gaskammern geglaubt. Die Judenfeindschaft der Nazis und einen Beschluß über die Endlösung der Judenfrage bezweifelt er mit dem Zusatz "angeblich" (Seite 2). Auf Seite 5 weist er darauf hin, daß die Revisionisten die Judenverfolgung als Tatsache anerkennen würden, bekannt sei auch die Bedrängung ihrer Existenz und die Deportation vieler in Konzentrationslager, wo sie schweren Leiden ausgesetzt gewesen seien. Auch das Vorkommen von Kriegsverbrechen werde nicht bestritten, jedoch die Existenz von Gaskammern zur Tötung von Menschen, die Zahl der angeblich getöteten Juden und das Bestehen eines Plans zur Ausrottung der Juden (Seite 5). Mit seinen Ausführungen auf Seite 8, 2. Absatz, es habe Wochen und Monate gedauert, bis endlich die Massenmorde in vollem Umfang bekannt geworden seien... ., und im vorletzten Absatz mit der Frage, was für ein Interesse diese Kreise gehabt hätten, der Weltöffentlichkeit die Mordorgien der Nazi zu verschweigen..., erkennt der Angeklagte nicht etwa die Ermordung von Juden auch in Form der Massenvernichtung durch Vergasung in den Konzentrationslagern an, sondern folgert aus dem "Verschweigen" der Morde durch die Weltöffentlichkeit, daß sie nicht geschehen seien, denn etwas, das nicht geschehen sei, davon könne man nichts wissen und darum nichts berichten (Seite 9). Diese Behauptung verstärkt der Angeklagte auf Seite 10 unter Ziff. 2 mit der Erklärung, Abschieben in Lager heiße noch lange nicht töten. Die Wannsee-Konferenz habe nicht den Start zur Ausrottung beabsichtigt, sondern im Gegenteil den Stopp der Deportationen. Auf den Seiten 18 bis 20 kommt der Angeklagte unter Anführung von vier Beweisen, nämlich

  1. dem Rundschreiben der Alliierten Militärpolizei von 1948,
  2. einem Leserbrief des Dr. Broszat vom 19. 8. 1960,
  3. dem Leuchter-Gutachten vom 5. 4.1988 und
  4. dem von England abgehörten KZ-Funkverkehr zu dem Ergebnis, daß durch diese sensationelle Enthüllung die

"Gaskammern von Ausschwitz" als Schwindel entlarvt seien.

Der gesamte Inhalt des Manuskripts lautet - soweit verlesen - wie folgt:

Die Wahrheit über den Holocaust

Ist der Holocaust - das furchtbarste Verbrechen der Menschheitsgeschichte - nur eine Legende? Sind die Zweifler - bedauernswerte Geisteskranke? - unverbesserliche Nazi? oder: - die Wahrheit suchende Geschichtsforscher? Dieser Frage nachzugehen ist das Ziel meines Referats!

Zu meiner Person: Ich bin Schweizer, 1917 in Zürich geboren und habe mein ganzes Leben in der neutralen Schweiz verbracht.

1917 ist ein Schicksalsjahr des Jahrhunderts: Es ist das Jahr der Balfourdeklaration, der Programmierung des Staates Israel. Es ist das Jahr der Oktoberrevolution, der Geburt der Sowjetunion. In diesem Jahr sind die USA in den Weltkrieg eingetreten, sie haben die Niederlage Deutschlands besiegelt. Der nachfolgende Diktatfriede von Versailles war die Geburtsstunde der nationalsozialistischen Bewegung.

Hitler ist eine Folge von Versailles

Mein naturwissenschaftliches Studium habe ich als Sekundarlehrer abgeschlossen. Mein Hobby ist Politik und Zeitgeschichte. Die Machtergreifung Hitlers habe ich schon bewußt erlebt. Den 2. Weltkrieg habe ich intensiv verfolgt und alle mir zugänglichen Informationen - auch aus allierten Quellen - studiert. So habe ich auch die Nachrichten von "Voice of America" und "BBC" abgehört. Ich zeige Ihnen ein Bild des Weltgeschehens wie ich es erlebt habe. Was ich sage ist aber meine persönliche Ansicht und keinesfalls repräsentativ für das Urteil des Durchschnittschweizers.

1945 brachte mir die "Stunde der Erleuchtung", ich erlebte die Allmacht der Propaganda und die Beeinflußbarkeit und den Wankelmut der Massen.

Als die Schreckensmeldungen über die Naziverbrechen eintrafen, wurde ich skeptisch. Ich habe nie an die Gaskammern geglaubt, ich wurde schon 1945 zum "Revisionisten". Ich war aber mit meiner Meinung allein, alle Bekannten glaubten an den Holocaust. Warum ich gezweifelt habe, werde ich Ihnen später zeigen.

Um das Thema meines Vortrags abzugrenzen, muß ich den Begriff Holocaust definieren: "Die Nazi haben im 2. Weltkrieg 6 Millionen Juden vergast." Diese Formulierung steht in allen Geschichtsbüchern; so wird der Holocaust an allen Schulen der Welt gelehrt. Der Holocaust ist das einzige Tabu unserer Zeit; einer Zeit, in der die Meinungsfreiheit als ein heiliges Gut gepriesen wird; einer Zeit, in der auch Zweifel an Christus und dem Herrgott erlaubt sind.

Ich will eine Gesamtschau der Holocaustproblematik darstellen. Zuerst werde ich die Beweise aufzählen, die von den "Exterminalisten" (Holocaust gläubigen) für die Realität dieses Verbrechens vorgebracht werden. Dann bringe ich die Argumente der "Zweifler", der "Revisionisten".

Bleiben Sie kritisch, glauben Sie nicht alles, was man Ihnen erzählt. Bilden Sie sich auch zu meinen Ausführungen Ihr eigenes Urteil. Für kritische Fragen und Korrekturen bin ich Ihnen dankbar. Es geht mir nicht darum "recht zu behalten", sondern die Wahrheit zu ergründen!

Die Beweise der Ankläger teile ich in drei Gruppen:

  1. Dokumente
  2. Zeugenaussagen, sowohl der Opfer, wie auch der Täter.
  3. Die in den Kriegsverbrecherprozessen gefällten Urteile.

Was für Dokumente liegen vor?

  1. Die Judenfeindschaft der Nazi läßt sich angeblich leicht mit Zitaten aus Reden und Publikationen der Naziführer belegen.
  2. Die Deportationen der Juden aus Westeuropa in die polnischen Konzentrationslager sind erwiesen.
  3. Auf der Wannsee-Konferenz (20. 1. 1942) wurde angeblich die "Endlösung" der Judenfrage beschlossen; das sei der Startschuss zur Ausrottung des europäischen Judentums gewesen.
  4. Die Lieferung des Giftgases Zyklon-B von den Chemiewerken Wiesbadens an die Konzentrationslager ist durch die Lieferscheine belegt.
  5. Die Naziverbrechen seien durch eine Unzahl von Photos und Filmdokumenten belegt.

Die Aussagen der Zeugen sind ein wichtiger Pfeiler für die Anklage. Nicht nur überlebende Opfer haben als Augenzeugen ausgesagt, es gibt auch Täter, die vor Gericht ihre Verbrechen gestanden haben: Gerstein, Höss, Eichmann sind die Bekanntesten. Die Schilderungen der Augenzeugen füllen ganze Bibliotheken. Der Holocaust ist zu einem zentralen Thema der Literatur und Kunst der Nachkriegszeit geworden; er ist das Leitmotiv für unzählige Romane und Spielfilme geworden.

Eine wichtige Stütze für den Holocaust sind die Kriegsverbrecherprozesse, besonders der Prozesse des IMT in Nürnberg! Der Internationale Militärgerichtshof der Siegermächte in Nürnberg beschuldigt das Dritte Reich der Massenmorde an Zivilpersonen, besonders an Juden. Die Vergasung von sechs Millionen Juden wird als eine feststehende Tatsache betrachtet, die allen folgenden Prozessen als Grundlage dient. Die "Vergasung von 6 Millionen Juden" ist ein Axiom, das die moralische Legitimation für die Nachkriegs-Weltordnung abgibt.

Deutsche Gerichte haben in der Folge in ordentlichen Verfahren in einer ganzen Reihe von Kriegsverbrecherprozessen ihr Urteil gefällt. Das Verbrechen - der Massenmord - wurde immer als eine "offensichtliche Tatsache" betrachtet, die darum keines weiteren Beweises bedürfe. In Nürnberg haben die Siegermächte die Schuld des Deutschen Volkes für alle Zeiten festgeschrieben, Zweifel werden als gegen das Grundgesetz verstoßend, strafrechtlich verfolgt.

Sind Zweifel nach so vielen Beweisen überhaupt noch möglich?

Der Holocaust ist das zentrale Ereignis unseres Jahrhunderts! Le Pen hat mit seiner geringschätzigen Bemerkung, der Holocaust sei "ein Detail" der Geschichte einen Sturm der Entrüstung ausgelöst. Zu Recht, denn für dieses "Detail" hat die Bundesrepublik immerhin schon 100 Milliarden DM bezahlt! Nein, der Holocaust ist das Schlüsselereignis des Jahrhunderts! Die Nachwelt darf dieses Geschehen nicht verdrängen, sie darf sich nicht feige aus der Geschichte davonschleichen. Wir müssen die geschichtlichen Fakten aufarbeiten und den Hintergrund erhellen, damit so etwas nie mehr passieren kann - das schulden wir den unschuldigen Opfern!

Der deutsche Historikerstreit ist ein "Pseudorevisionismus"! Man streitet sich darüber, ob sich der von den Nazi verübte Völkermord mit anderen Ereignissen der Weltgeschichte vergleichen lasse, oder ob er ein einmaliges, unvergleichbares Ereignis sei. Es geht um die Frage, ob man Hitler mit Stalin, Pol Pot, und Idi Amin vergleichen dürfe.

Was wollen die Revisionisten?

Ihr Ziel ist es, die Wahrheit zu suchen, indem sie die Geschichtslehre so revidieren, daß sie mit den historischen Tatsachen, den Fakten, übereinstimmt. Zugrunde liegt die "empirische Methode", die Theorie ist das Ergebnis der Forschung.

Die Dogmatiker suchen umgekehrt die Fakten so zu manipulieren, daß sie zum ideologisch motivierten Weltbild passen. Zugrunde liegt die "deduktive Methode", man hat sich nicht gescheut, Fakten zu fälschen, damit sie zur Theorie passen.

Wer sind die Revisionisten

Vor allem sind es Nichtdeutsche, hervorgetan haben sich die Franzosen: Paul Rassinier. Robert Faurisson, Henry Roques.

Rassinier ist der Vater des Revisionismus! Als Antifaschist, Widerstandskämpfer und Sozialist wurde er von den Nazi im Elsaß verhaftet und ins Konzentrationslager Buchenwald gebracht. Er hat den Krieg als Invalider überlebt. Seine Wahrheitsliebe motivierte ihn zur Erforschung des Zeitgeschehens. Er wollte Gerechtigkeit, auch für den besiegten Gegner, darum suchte er die Wahrheit über die den Deutschen angelasteten Kriegsverbrechen zu erfahren. Vergeblich reiste er herum, um einen Augenzeugen für die Gaskammern zu suchen. Er schrieb mehrere Bücher, in denen er die "Gaskammern" und die "Massentötung der Juden" in Zweifel zog - die ersten revisionistischen Bücher! Er ist 1967 verstorben.

Sein Nachfolger ist Robert Faurisson: Faurisson - Professor für Literatur und Textkritik an der Universität Lyon - hat lange an den Holocaust geglaubt. Angeregt durch Rassinier sind ihm Zweifel gekommen. Nach einem 10jährigen Studium von Dokumenten in den Archiven hat er 1979 die Sensation verkündet: "Es gab keine Gaskammern!" Er wurde darum angeklagt, hat aber im Berufungsverfahren gewonnen. Das Gericht hat ihm zugebilligt, daß er auf Grund seiner seriösen Forschungsarbeit berechtigt zu seiner Behauptung sei. Interessant ist zu erwähnen, daß Deutsche verurteilt worden sind, nur, weil sie das Urteil des französichen Gerichts zitiert hatten (!).

Von den deutschen Revisionisten seien erwähnt: Dr. Wilhelm Stäglich, Ernst Zündel, Udo Walendy

Revisionisten anerkennen:

  1. Die Judenverfolgung im Dritten Reich ist eine Tatsache! Es ist bekannt, daß die Juden in ihrer Existenz bedrängt wurden und viele in Konzentrationslager deportiert wurden, wo sie schweren Leiden ausgesetzt waren. ("Die Moorsoldaten").
  2. Der Antisemitismus ist im Parteiprogramm der NSDAP festgehalten. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei hat am 25. Februar 1920 im Hofbräuhaus in München ihr Programm der Öffentlichkeit übergeben. Die Satzungen bezeichnen dieses Programm als unabänderlich!
  3. Art. 4. Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksichtnahme auf Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein.
    Art. 5. Wer nicht Staatsbürger ist, soll nur als Gast in Deutschland leben können und muß unter Fremdengesetzgebung stehen.
    Die Ausgrenzung der Juden aus der deutschen Volksgemeinschaft ist eine Tatsache.

  4. Der Revisionismus will die Nazi nicht von Kriegsverbrechen reinwaschen! Es ist unbestritten, daß es unter der Herrschaft der Nazi Kriegsverbrechen gegeben hat es gibt keine Kriege ohne Kriegsverbrechen!

Von den Revisionisten nicht bestritten sind: Der Antisemitismus, die Verfolgung der Juden und ihre Deportation in KZ, sowie das Vorkommen von Kriegsverbrechen.

Was bestreiten die Revisionisten?

  1. Die Existenz von Gaskammern zur Tötung von Menschen.
  2. Die Zahl der angeblich getöteten Juden ("6 Millionen")
  3. Das Bestehen eines Planes zur Ausrottung der Juden.

Warum habe ich 1945 nicht an den "Holocaust" geglaubt? Die Verschwörung des Schweigens - Den Text dieses Kapitels habe ich schon 1979 geschrieben. Er verdient Ihre besondere Aufmerksamkeit, denn diese Gesichtspunkte sind neu; sie wurden in der revisionistischen Literatur bisher noch nie behandelt. Sie erfahren hier den Grund, warum ich schon 1945 nicht an den Holocaust glauben konnte. Text vom Mai 1979:

Die Verschwörung des Schweigens

Es gibt auch für uns eine "unbewältigte Vergangenheit"; allzulange hat man uns damals die schreckliche Wahrheit vorenthalten. Wie war es möglich, daß 1942/44 sechs Millionen Menschen umgebracht werden konnten, ohne daß es die Welt erfahren hat?

Dem gut organisierten alliierten Geheimdienst mußte es bekannt sein. Photos der amerikanischen Luftaufklärung des Jahres 1944 zeigen die Krematorien und einzelne Häftlinge in den Straßen von Auschwitz. Eine Fabrikstadt mit 140 000 Arbeitern (Auschwitz) konnte man niemals so hermetisch von der Außenwelt abschließen, daß es der CIA nicht gelungen wäre, sich direkte Informationen zu beschaffen.

Warum haben die Alliierten die Massenvergasung der Juden verschwiegen und damit auf eine wirksame Propagandawaffe in der psychologischen Kriegsführung verzichtet? Wer sabotierte die Ausstrahlung des "Holocaust" (Massenvergasung der Juden in Auschwitz) über die "BBC" (British Broadcasting Company) und die "Voice of America"?

Im Zeichen des totalen Krieges hätte man diese "psychologische Atombombe" schon zur Zeit von Stalingrad einsetzen müssen. Die Bekanntgabe dieser entsetzlichen Verbrechen hätte im Dritten Reich einen moralischen Schock ausgelöst. Es ist durchaus möglich, daß der Zusammenbruch früher erfolgt wäre und man sich die Bombardierung von Dresden hätte sparen können. Es ist schwer die Gründe für dieses sonderbare Verschweigen zu finden, wir stehen hier vor einem Rätsel der Geschichte, das wohl nie gelüftet werden wird.

Der polnischen Exilregierung war 1943 die Existenz des großen Vemichtungslagers Auschwitz nicht bekannt, obschon Dr. Bronarski, Presseattache der polnischen Gesandtschaft in Bern behauptete: "Die polnische Exilregierung verfüge über ein gut funktionierendes Verbindungsnetz zum polnischen Untergrund und sei über die Vorgänge im Lande gut unterrichtet."

Das Schweizerische Rote Kreuz hat Auschwitz 1944 inspiziert und angeblich "trotz sorgfältiger Überprüfung die Gerüchte über Gaskammern nicht bestätigen können." Wer hat Druck ausgeübt, um diese zur Wahrung der Menschenrechte verpflichtete neutrale Organisation zum Schweigen zu veranlassen?

Haben etwa Roosevelt, Churchill und Stalin auch nichts gewußt? Waren diese Verbrechen nicht gewichtig genug, um sie der Welt bekannt zu geben?

Warum schwieg der Papst? Der Vatikan war im Kriege neutral und hatte eine ständige diplomatische Vertretung in Berlin. Auschwitz liegt in Polen, einem streng katholischen Land. Die katholische Kirche verfügt über viele sehr wirkungsvolle diskrete Verbindungen; Verbrechen solchen Ausmaßes konnten ihr unmöglich entgehen. Die Anklage Hochhuths gegen Pius XII. ist wohl begründet ("Der Stellvertreter").

Im Juli 1944 befreite die Rote Armee Maidanek, Belzen und Treblinka, im Januar 1945 Auschwitz. Warum verschwiegen die Sowjets diese Nazigreuel? Sie waren doch sonst nicht gerade zurückhaltend in der Diffamierung der "Nazibestie".

Selbst nach dem 10. Mai 1945, nach dem totalen Zusammenbruch des Dritten Reiches, erfuhr die Welt noch nichts von der Massenvernichtung und den Vergasungslagern. Diese heute unglaublich klingende Tatsache läßt sich leicht nachprüfen durch das Nachlesen des Jahrgangs 1945 irgend einer Schweizerzeitung. Behaupten etwa die Redakteure immer noch nichts gewußt zu haben? Es dauerte Wochen und Monate, bis endlich die Massenmorde im vollen Umfang bekannt wurden. Warum hat die Presse so lange gezögert? Warum hat man anfänglich das schreckliche Geschehen heruntergespielt; das ist doch sonst bei den sensationslüsternen Journalisten nicht üblich?

Die Tatsache, daß heute viele behaupten nimmer von den Vergasungen gewußt zu haben", erklärt sich als Täuschung des Gedächtnisses. Bekannt und unbestritten war die Existenz der KZ und die dort herrschenden menschenunwürdigen Zustände (Langhoff: "Die Moorsoldaten", 1936). Zu welchem Zeitpunkt sie zum ersten Mal von Massenvernichtung durch Vergasung Kenntnis erhalten haben, ist heute nach 45 Jahren - schwer feststellbar. Indem sie heute die KZ mit den Vergasungslagern gleichsetzen, sind viele im guten Glauben "immer davon gewußt zu haben".

Es ist unglaubhaft, daß es möglich gewesen sein soll, Millionen Menschen umzubringen, ohne daß es mindestens der alliierte Nachrichtendienst erfahren hätte. Was für ein Interesse hatten diese Kreise, der Weltöffentlichkeit die Mordorgien der Nazi zu verschweigen?

Es ist höchste Zeit, daß man in der Vergangenheitsbewältigung auch hier schonungslos durchgreift und die Verantwortlichen für diese Unterschlagung entlarvt. Wer hier schwieg, machte sich zum Komplizen der Verbrecher - das sind: Roosevelt, Stalin, Churchill und der Papst!

Ich habe zwei namhafte Schweizer Historiker gefragt, wann sie erstmals von den Gaskammern und den Massenmorden Kenntnis erhalten hätten.

Prof. J. R von Salis. Er hatte im Kriege im Auftrag des Bundesrats alle 14 Tage in einer Radioansprache das Schweizervolk über die Weltlage aufzuklären. Er ist am Puls des Weltgeschehens gestanden und über die besten Informationen verfügte. Ihm habe ich geklagt, daß ich während des Krieges nichts von den Massenmorden erfahren hätte, während all meine Freunde behaupten, "immer davon gewußt zu haben." Da antwortete mir Prof. von Salis: "Herr Vogt, Sie können sich trösten, ich habe auch nichts gewußt! Ich habe es auch erst nach dem Krieg erfahren!"

Später habe ich die gleiche Frage auch an Prof. Bonjour gerichtet. Prof. Bonjour hat vom Bundesrat den Auftrag erhalten, die Geschichte der Schweiz im 2. Weltkrieg zu schreiben. Er muß Einblick in alle Dokumente gehabt haben. Bonjour hat mir auch bestätigt, daß er erst nach dem Kriege von den Massenmorden Kenntnis erhalten habe.

Warum hat sich bisher noch kein Historiker mit der Frage befaßt, wann und wie die Welt von den Nazigreueln erfahren hat? Wir stehen vor der unglaublich klingenden Tatsache, daß die Medien erst nach dem Krieg - im Sommer und Herbst 1945 - und nur bruchstückhaft diese Meldungen gebracht haben. Warum dieses Zögern?

Man sollte doch erwarten, daß - spätestens mit dem Einmarsch der Russen in Auschwitz (Ende Januar 1945) - die Nazigreuel in der ganzen Welt bekannt geworden wären. Warum haben die Medien nicht unmittelbar nach dem Kapitulation des Dritten Reiches über diese Greuel berichtet?

Warum erwähnt Churchill in seinem nach dem Krieg erschienenen 6-bändigen Werk über den 2. Weltkrieg nichts von "Gaskammern" und der "Massentötung von Juden"? Hat er das Verbrechen des "Holocaust" nicht als gewichtig genug betrachtet, um ihm ein besonderes Kapitel zu widmen? Für Revisionisten gibt es eine einfache Erklärung: Etwas, das nicht geschehen ist, davon kann man nichts wissen und darum nichts berichten!

Die Argumente der Revisionisten

Wir haben die "Beweise" der Exterminalisten für die Massenmorde kennen gelernt. Wie antworten die Revisionisten auf die Anklage?

  1. Konnte man aus "Mein Kampf" und den anderen Schriften der Naziführer, sowie aus ihren Reden die Absicht für eine Judenausrottung ableiten? Diese Texte waren jedermann bekannt, aber niemandem wäre es vor 1945 eingefallen, daraus einen solchen Schluß zu ziehen. "Judenverfolgung" - ja; aber an eine "Judenausrottung" hat niemand gedacht!
  2. Es gibt auch keinen "Führerbefehl"! David Irving hat schon vor Jahren 1.000 Pfund Belohnung für denjenigen geboten, der ihm einen Führerbefehl zeigen könne. Später war er sogar bereit, die Belohnung zu zahlen, nur, wenn ihm jemand beweisen könne, daß Hitler etwas von den Massenmorden an Juden gewußt hätte. Bis heute hat sich niemand gemeldet! Ist es dankbar, daß so etwas geschehen konnte, ohne daß der Führer es erfahren hätte?

  3. Der Transfer der Juden in den Osten ist eine Tatsache! Die Juden wurden im Krieg als ein Sicherheitsrisiko betrachtet, darum wollte man sie in den polnischen Lagern internieren. Abschieben in Lager heißt noch lange nicht töten!
  4. Die "Endlösung" der Judenfrage auf der Wannsee-Konferenz. Diese Konferenz hat nur zwei Stunden gedauert! Von den 15 Teilnehmern haben über die Hälfte den Krieg überlebt. Ob ein Protokoll erstellt worden ist, steht nicht fest. Gezeigt wird die Abschrift eines Protokolls, das aber mit so vielen formalen Fehlern behaftet ist, daß man an seiner Echtheit zweifeln muß. Protokolle dieser Art waren jedenfalls im Dritten Reich nicht üblich.
  5. Das Original - so überhaupt vorhanden - fehlt. Die vorgezeigte Abschrift ist manipuliert, auch fehlen Unterschriften! Der Begriff "Endlösung" ist mehrdeutig! Naheliegend und aus der Zeit verständlich, wäre die Deutung als "Umsiedlung". Laufend wurden ja Juden nach dem Osten abgeschoben und in Ghettos angesiedelt. Es kam auch die Gründung eines Judenstaates zur Sprache; zur Diskussion standen Palästina, Uganda und Madagaskar.

    Wenn aber unter "Endlösung" wirklich "Vergasung" verstanden werden soll, so sind die Teilnehmer an der Wannsee-Konferenz als "Schreibtischtäter" die größten Kriegsverbrecher des Dritten Reiches! Sie hätten ja den Startschuß zur Ermordung von 6 Millionen Juden gegeben.

    Warum hat man es aber unterlassen, die Urheber des größten Massenmords der Geschichte zur Verantwortung zu ziehen? Von privater Seite wurde Klage erhoben, die Staatsanwaltschaft hat es aber unterlassen, gegen die Beteiligten gerichtlich vorzugehen. Man ließ die namentlich genannten Personen ungeschoren, während man die kleinen KZ-Angestellten lebenslänglich einsperrte! Warum?

    Vieles deutet darauf hin, daß auf dieser Konferenz beschlossen wurde, die Deportation von Juden in den Osten zu stoppen und alle Kräfte auf den Krieg zu konzentrieren. Die "Endlösung" der Judenfrage sollte bis nach Kriegsende aufgeschoben werden. Die Wannsee-Konferenz hat also wahrscheinlich das Gegenteil dessen beabsichtigt, was man ihr unterschiebt: Nicht den Start zur Ausrottung, sondern den Stopp der Deportationen!

  6. Zyklon-B wurde in allen Konzentrationslagern zur Vernichtung von Ungeziefer und für die Desinfektion von Kleidern gebraucht. Es ist ein wirksames Insektizid, das heute noch verwendet wird. Die Tatsache, daß Zyklon-B in die KZ geliefert worden ist, beweist nichts Maßgebend ist, wofür man es gebraucht hat.
  7. Photos und Filme gibt es in großer Zahl. Um aber Bildmaterial als Beweismittel zuzulassen, muß zuerst abgeklärt werden, wann und wo die Aufnahmen gemacht worden sind; wer sie aufgenommen hat und wer auf dem Bild dargestellt ist. Ein Leichenhaufen ist an sich noch kein Beweis - es können ja auch Deutsche sein. Leichen gab es bei Kriegsende in jeder Menge. Stalin wäre notfalls in der Lage gewesen jederzeit jede beliebige Menge von Leichen zu fabrizieren.

Es ist auch höchst unwahrscheinlich, daß die Nazi Bilddokumente von ihren eigenen Verbrechen angefertigt hätten, um sie als Beweismaterial für die Gerichte der Sieger aufzubewahren. Letzthin hatte ich Gelegenheit, einen Schweizer Historiker auf den Holocaust anzusprechen. Er weigerte sich den Leuchter-Bericht auch nur zu lesen, mit der Bemerkung: "Der Holocaust sei ja bewiesen, er habe ja auf den Filmen (!) gesehen, wie die Juden in Kolonnen in die Gaskammern marschiert seien!" Das ist das intellektuelle Niveau eines heute dozierenden Historikers der Zeitgeschichte.

Alle Holocaustfilme sind Spielfilme, die viele Jahre nach dem Kriegsende in Hollywood gedreht worden sind. Es braucht eine große Naivität zu glauben, es handle sich Dokumentarfilme, die von den Nazi gedreht worden seien.

Der gleiche Historiker hat mir ein Bild aus dem Spiegel geschickt, auf dem das KZ-Nordhausen beim Einmarsch der Engländer abgebildet war. Auf dem Boden waren schachbrettartig Leichen ausgebreitet. ("Der Spiegel" Nr. 17/1990) "Ein Grab in den Lüften . . .a (Aus der TV-Dokumentation: "Der Tod ist ein Meister in Deutschland") Ich habe das Bild mit folgenden Fragen zurückgeschickt: Diese makabre Leichen schau ist sonderbar. Haben die Deutschen diese Schreckensszene speziell für die einmarschierenden alliierten Truppen und die diese begleitenden Fernsehteams "organisiert"?

Es drängen sich folgende Fragen auf: 1. Wer sind die Toten? 2. Woher stammen die Leichen? 3. Wie und wann sind diese Menschen umgekommen? 4. Wer hat die Leichen hergebracht und aussortiert? 5. Warum wurden die Leichen so zur Schau gestellt?

Die psychologische Kriegsführung war mit der bedingungslosen Kapitulation nicht zu Ende. In Ermangelung eines Gegners konnte sie sich erst jetzt hemmungslos austoben und unangefochten ihre Orgien feiern. "Material"-Leichen gab es damals in unbeschränkter Menge. (z. B. in Dresden!) Hier die Wahrheit zu ermitteln ist die Aufgabe der Geschichtswissenschaft; jeder ernsthafte Historiker wird darum zwangsläufig zum "Revisionisten"!

Wie zuverlässig sind die Zeugen?

Den phantasievollen Berichten der überlebenden "Augenzeugen" hat man bisher immer voll geglaubt. Niemand wagte kritische Fragen zu stellen. Nie wurden ein meineidiger Zeuge angeklagt. Zeugen können sich nach so langer Zeit in guter Treue irren, sie können aber auch - aus Haß gegenüber ihren Peinigern - oder gegen die Bezahlung von Bestechungsgeldern - bewußt lügen! Die Glaubwürdigkeit der Zeugen ist jedenfalls problematisch, sind sie doch Partei.

Die Schilderungen der überlebenden Lagerinsassen beruhen meist auf dem Hörensagen; sie sind widerspruchsvoll und absurd. Elie Wiesel soll als Beispiel dienen: Es folgt eine Schilderung des Lebenslaufs von Elie Wiesel - des Erfinders des "Holocausts" nach seinen eigenen Angaben: Wiesel wurde 1928 in Ostpolen geboren. Im Krieg wurde er, zusammen mit seinem Vater, in Auschwitz interniert. 1945 - beim Herannahen der Russen - war Wiesel im Krankenhaus (!) in Auschwitz zur Behandlung einer Infektion am Fuß. Der behandelnde Arzt hatte ihm 14 Tage Ruhe verordnet. Da er wegen seines Fußleidens nicht marschtauglich war, hätte er im Lazarett von Birkenau die Ankunft der Befreier abwarten können. Aber Vater und Sohn beschlossen, sich den abziehenden Nazi anzuschließen und das Kriegsende im KZ-Buchenwald abzuwarten.

Elie Wiesel schwieg 10 Jahre! Erst 1956 erschien seine Autobiographie auf Yiddisch, 1958 auf französisch. Warum hat Wiesel so lange geschwiegen? Warum erwähnt der Auschwitzhäftling nichts von den "Gaskammern"? Wie schildert Wiesel die Massentötung von Menschen als "Augenzeuge"?

Ich zitiere aus seinem Buch "La Nuit" (1958): "Unweit von uns loderten Flammen aus einer Grube, eine gigantische Feuersäule. Ich sah, wie auf einem Lastwagen kleine Kinder, Babies, in die Flammen geworfen wurden. Jawohl, dies habe ich mit meinen eigenen Augen gesehen, wie diese Kinder von den Flammen verzehrt wurden! Etwas weiter weg war eine andere Grube mit einer Feuersäule. Dort mußte ich zusehen, wie die Opfer unter schrecklichen Qualen während Stunden ihren Todeskampf in den Flammen ausfochten. Meine Kolonne - angeführt von einem SS-Mann - kam bis 3, bis 2 Schritte zu dieser Grube - dann kommandierte man uns rechts um! Wir waren erleichtert, zurück in die Baracke marschieren zu können."

Wiesel betrachtet sein Überleben als ein Wunder, er schreibt: "In Buchenwald wurden jeden Tag 10000 Menschen getötet, ich war immer beim letzten Hundert und kam nahe zum Tor; aber immer stoppte die Kolonne. Warum?"

Wiesel schildert, wie die Deutschen in Babi-Yar Russen und Juden in Massengräbern verscharrt hätten: "Später vernahm ich von einem Augenzeugen, daß der Boden noch viele Monate erbebte und daß von Zeit zu Zeit Geysire von Blut hervorquollen...!" (Paroles d'etranger, Seite 86)

1968 veröffentlichte er in "Legends of Our Time" einen Aufruf: "Jeder Jude sollte im Innersten seines Wesens irgendwo eine Zone des Hasses bewahren - gesunden, urwüchsigen Haß - für alles was deutsch ist und in den Deutschen verankert ist. Anders zu denken wäre Verrat an unseren Toten!" ("Begegnung mit dem Hass")

1986 hat dieser Deutschenhasser auf den Vorschlag des deutschen Bundestages den Nobelpreis für den Frieden erhalten. Die Deutschen haben sich gründlich gewandelt: Von "Nationalsozialisten" zu ,,Nationalmasochisten"!

Wie aus einem Gerücht eine "offenkundige Tatsache" geworden ist. Anfänglich wollte man die nach dem Kriegsende eintreffenden Gerüchte über die entsetzlichen Zustände in den Konzentrationslagern kaum glauben; aber die Schilderungen über die schrecklichen Zustände verdichteten sich immer mehr. Klarheit hat erst der Schuldspruch des Internationalen Militärgerichtshof (IMT) 1946 in Nürnberg geschaffen. Das "Tribunal der Sieger" hat den Umfang der Naziverbrechen wie folgt definiert: "Die Nazi haben planmäßig vorwiegend durch Gaskammern - sechs Millionen Juden umgebracht!"

Dem IMT wird "Unfehlbarkeit" zugeschrieben; seine "Enzyklika" ist zum Fundament der moralischen Nachkriegsordnung geworden. Der Schuldspruch wird als eine "offenkundige Tatsache" anerkannt; er ist ein Axiom für die Geschichtsschreibung. Er ist auch die Legitimation für alle folgenden Kriegsverbrecherprozesse. Die Nazi - indirekt das deutsche Volk - sind durch dieses ihnen angelastete "größte Verbrechen der Menschheitsgeschichte" geächtet. Zur Sühne für ihre "Erbschuld" erwartet die Welt von den Deutschen moralische und materielle Wiedergutmachtung.

Während die offizielle Geschichtsschreibung, aber auch die deutsche politische Führung, den "Ukas" des IMT akzeptieren, setzen sich die Revisionisten über das Tabu hinweg und wagen es diesen Schuldspruch kritisch zu überprüfen. Dabei ist es gelungen die Unglaubwürdigkeit des Kronzeugen nachzuweisen.

Das "Geständnis" von Rudolf Höss:

Der am 11. März 1946 von den Engländern festgenommene Lagerkommandant von Auschwitz, Rudolf Höss, hat gestanden "Auf Befehl Himmlers habe ich persönlich vom Juli 1941 bis Ende 1943 als Kommandant von Auschwitz die Vergasung von zwei Millionen Juden angeordnet!"

1983 enthüllt Robert Butler in seinem Buch "Legions of Death" die Umstände unter denen das Geständnis zustande gekommen war. Der jüdische Feldwebel Bernhard Clarke schildert voller Stolz, wie er das "Geständnis" nach einem dreitägigen Foltern regelrecht aus dem Gefangenen herausgeprügelt habe. Ein durch Folter erpreßtes Geständnis ist aber null und nichtig! Eine weitere wichtige Quelle für die Gaskammern-Legende ist .

Kurt Gerstein:

Gerstein meldete sich 1941 als Freiwilliger und wurde als Spezialist für Desinfektion dem technischen Dienst der Waffen-SS zugeteilt. Er wurde zuständig für die Belieferung der KZ mit Zyklon-B. Kurz vor dem Kriegsende stellte er sich am 22. April 1945 den Franzosen bei Rottweil.

In der Gefangenschaft schildert er die Zustände der Lager Belzek, Sobibor und Treblinka, die er mit dem Blausäuregas versorgt hatte. Am 25. Juli 1945 findet man ihn erhängt in seiner Zelle im Militärgefängnis Cherche Midi in Paris. Von seinem "Geständnis" gibt es sechs verschiedene - deutsche und französische - Fassungen, die sich widersprechen und völlig absurde Behauptungen enthalten. Henn, Rocques hat sie 1985 in einer Dissertation zusammengestellt:

1. Gerstein behauptet, daß in Belzec 15 000, in Sobibor 20000 und in Treblinka 25 000 Menschen pro Tag (!) vernichtet worden seien. Über Auschwitz, das er nicht besucht hat, macht er keine Angaben.

2.Wenn man die obigen Tagesziffern extrapoliert, so ergibt sich, daß allein in diesen 3 Lagern mehr als 20 Millionen Menschen getötet worden wären.

3.Nach seinen Angaben hatten die Gaskammern ein Ausmaß von 5 x 5 m, d.h. eine Fläche von 25 m2. Auf diese 25 m2 sollen 7000 Menschen gepfercht worden sein, d.h. 30 Menschen auf 1 m2!

4.Gerstein berichtet über Schuhberge der getöteten Häftlinge, die 35 m hoch gewesen seien - so hoch wie ein 12stöckiges Haus!

Trotz der Widersprüchlichkeit und Absurdität der Aussagen werden Höss und Gerstein von den Historikern und den Schulbüchern als verläßliche Quelle zitiert. Auch Pro£ Walther Hofer stützt sich auf diese "Zeugen".

Sind die Gaskammern eine Legende?

Allgemein wird angenommen, daß die Gaskammern zur Menschentötung eine "offenkundige Tatsache" seien, für die es viele "Beweise" durch "Augenzeugen" geben würde.

Diese Todesfabriken kennzeichnen die Unmenschlichkeit des Naziregims; Gaskammern sind zu einem festen Bestandteil unseres Weltbildes geworden.

Künstler und Schriftsteller brauchen die Gaskammern als Motiv für ihre Werke; sie erscheinen in unzähligen Romanen und Filmen, dürfen aber auch in keiner Abhandlung zur Zeitgeschichte fehlen.

Der Holocaust ist als gesichertes Wissen fest im Weltbild integriert. Es mag darum als eine reine Zeitverschwendung erscheinen. die Gaskammern in Frage stellen zu wollen.

Gibt es wirklich Beweise?

  1. 1947 habe ich vergeblich 200,-Fr geboten für eine Zeitungsmeldung über Gaskammern vor dem Mai 1945.
  2. 1979 hat das Institute of Historical Review in Kalifornien 50 000 $ für einen Gaskammerbeweis offeriert.
  3. 1986 hat David Irving 1000£ als Belohnung geboten für denjenigen, der ihm beweisen könne, daß der Führer etwas von der Massentötung von Juden gewußt habe.
  4. 1981 habe ich Prof. Walther Hofer 10 000 Fr für einen Beweis für die Existenz von Gaskammern angeboten. Er hat meinen Brief nicht einmal beantwortet.
  5. 1987 hat ein österreichisches Gericht Prof.Jagschitz beauftragt eine Expertise über die Frage, "ob es in Auschwitz Gaskammern gegeben habe" auszuarbeiten. Im Januar 1991 - nach 4 Jahren - hat er einen Nachtragskredit verlangt, mit der Bemerkung, "die Zeugenaussagen für die Gaskammern seien unzuverlässig und widerspruchs voll", "von revisionistischer Seite sei neues, gewichtiges Material präsentiert worden", "die Abklärung brauche mehr Zeit ...".

Fehlen Beweise? Sind die "Gaskammern" nur eine Chimäre, ein Hirngespinst?

Die Legende wird widerlegt:

Nach 1946 - als Folge der Nürnberger Prozesse - werden m der Volksmeinung pauschal "alle Konzentrationslager zu Vernichtungslagern mit Gaskammern". Die nachfolgend angeführten 4 Beweise widerlegen die "Gaskammern"!

1. RUNDSCHREIBEN DER ALLIIERTEN MILITÄRPOLIZEI VON 1948:

Militärpolizeilicher Dienst Wien, 1. 10. 1948
10. Ausfertigung

Rundschreiben Nr. 31/48

  1. Die Alliierten Untersuchungskommissionen haben bisher festgestellt, daß in folgenden Konzentrationslagern keine Menschen mit Giftgas getötet wurden: Bergen-Belsen, Buchenwald, Dachau, Flossenbürg, Gross-Rosen, Mauthausen und Nebenlager, Natzweiler, Neuengamme, Niederhagen (Wewelsburg), Ravensbrück, Sachsenhausen, Stutthof, Theresienstadt.
    In diesen Fällen konnte nachgewiesen werden, daß Geständnisse durch Folterungen erpresst wurden und Zeugenaussagen falsch waren. Dies ist bei den KV-Erhebungen und Einvernahmen zu berücksichtigen.
    Ehemalige KZ-Häftlinge, welche bei Einvernahmen Angaben über die Ermordung von Menschen, insbesondere von Juden, mit Giftgas in diesen KZ machen, ist dieses Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Sollten sie weiter auf ihre Aussagen bestehen, ist die Anzeige wegen falscher Zeugenaussage zu erstatten.
  2. Im RS 15/48 kann P 1 gestrichen werden.

Der Leiter des MPD.: Müller, Major
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Lachout, Leutnant L. S.
F d. R. d. A.:

Republik Österreich Wachbatalion Wien
Kommando.

Ich bestätige hiermit, daß ich am 1. Oktober 1948 als Angehöriger des militärpolizeilichen Dienstes beim Alliierten Militärkommando die Richtigkeit der Rundschreiben-Ausfertigung gemäß §18 Abs. 4 AVG beglaubigt habe.

Wien, 27. Okt. 1987

gez. Emil Lachout

2. DR MARTIN BROSZAT IN EINEM LESERBRIEF
(DIE ZEIT 19. 8. 1960)

Der Leiter des Instituts für Zeitgeschichte in München stellt fest, daß es auf dem Gebiet des Deutschen Reiches keine Gaskammern gegeben habe. Die Vergasung habe in Polen stattgefunden. Diese Meldung bestätigt nur den Bericht der Alliierten Militärpolizei von 1948.

3. DAS LEUCHTER-GUTACHTEN VOM 5. APRIL 1988

Keine Gaskammern in Auschwitz:

Fred A. Leuchter - Amerikas Experte für Gaskammern - mußte im Zündel-Prozess in Toronto aussagen.

Er hat Gesteinsproben aus den Krematorien von Auschwitz, Birkenau und Maidanek auf Zyanidspuren (Zyklon B, "Blausäure") untersucht und ist zum Schluß gekommen, daß es in den oben erwähnten Orten keine Gaskammern gab!

Während das Mauerwerk der Desinfektionskammern für Kleider einen Zyanidgehalt von über 1.000 mg/kg enthielt, bewegte sich der Zyanidgehalt der sog. "Gaskammern" an der Grenze der Messbarkeit: 0-7 mg/kg

Damit ist der Nachweis erbracht, daß in diesen Kammern keine Vergasungen stattgefunden haben können.

Diese Expertise ist das Ergebnis einer chemischen Analyse. Naturgesetze lügen nicht; sei entkräften die Aussagen aller "Augenzeugen". Diese können sich irren, lügen, oder bestechen lassen.

Zusammenfassung: Nach Durchsicht allen Materials und einer Inspektion aller Stellen (Gaskammern) in Auschwitz, Birkenau und Majdanek, findet der Autor dieses Berichtes die Indizien überwältigend, daß es dort keine Gaskammern gab. Es ist die beste Ingenieursansicht dieses Autors, daß die inspizierten Stellen (Gaskammern) weder damals noch heute, als Exekutions-Gaskammern hätten in Betracht gezogen, geschweige denn benützt werden können.

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4. ENGLAND HAT DEN KZ-FUNKVERKEHR ABGEHöRT

Der von der englischen Regierung mit der Veröffentlichung der Akten des Geheimdienstes beauftragte Historiker Prof. Hinsley hat 1990 enthüllt, daß England im Krieg den ganzen Funkverkehr zwischen den KZ und dem SS-Wirtschafts-Hauptquartier abgehört hat. Die Engländer konnten seit 1942 die chiffrierten Tagesrapporte auch von Auschwitz, Dachau und Buchenwald entschlüsseln. Sie waren somit genau im Bild über den täglichen Häftlingsbestand, den Zugang und die Abgänge. Die Meldungen enthielten genaue Angaben über die Todesursache - meist Krankheit oder Unfall - aber auch über Hinrichtungen durch Erschießen oder Erhängen. Niemals war von "Vergasung" die Rede!

Hinweise auf solche Greueltaten wären sicher für die Feindpropaganda ausgewertet worden. "British Intelligence in the Second World War" Band 2, Seite 673 (1990) Verlag: Her Majesty's Stationa1y Office, London. Durch diese sensationelle Enthüllung sind die "Gaskammern von Auschwitz" als Schwindel entlarvt! Steht nun der Bundesrepublik eine Periode der "Glasnost" und "Perestroika" hervor?

e)

Der Angeklagte war sich bewußt, daß er mit seinem Referat die Massenvernichtung von Juden im Dritten Reich in den Konzentrationslagern, vor allem auch in den Gaskammern von Auschwitz leugnete und auf diese Weise den Opfern damit öffentlich vor allen Seminarteilnehmern ihr grausames Schicksal absprach.

2. Beweiswürdigung

Zu 1. a):

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung. Zusätzlich hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung noch ausgeführt, daß er als Philosoph, als den er sich bezeichnet, die Orthodoxen mit provokativen Äußerungen ärgere, ohne Klischees in Frage zu stellen und ein eigenwilliger Denker sei.

Zu 1. b):
Form und Ausgestaltung des Wochenendseminars ergeben sich aus dem verlesenen Programmablauf, die weiteren Feststellungen aus der Einlassung des Angeklagten. Er hat in der Berufungshauptverhandlung dazu erklärt, er sei seit 1945 Revisionist, aus der Kirche ausgetreten und Atheist. Er wolle seine Umgebung nicht bekehren. Der Holocaust sei Religion. Seine Kinder glaubten noch an diesen. Sein Schweigen zum Holocaust habe bis zum 21. 9.1991 gedauert, dann sei es zum Sündenfall gekommen. Seither sei er nie mehr in Erscheinung getreten. Er sei Einzelgänger und habe diese Einladung als Glücksfall betrachtet. Er sei ausdrücklich als Revisionist eingeladen worden.

Zu 1. c):
Der Sachverhalte unter Ziffer c) beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten.

Zu 1. d):
Die Zitate aus dem Manuskript des Angeklagten hat das Gericht durch Verlesung desselben festgestellt. Da es sich bei einer Gesamtwürdigung des Inhalts des Manuskripts hinsichtlich der strafrechtlich relevanten Zitate nicht um bloße Nebensächlichkeiten oder gar "Kleingedrucktes" handelt, ist das Gericht davon überzeugt, daß der Angeklagte diese Passagen vor den Teilnehmern verlesen hat.

Mit seinen Äußerungen hat der Angeklagte mit aller Deutlichkeit den Massenmord an Juden durch die Nazis, insbesondere durch Vergasung ausdrücklich bestritten und als "Schwindel entlarvt". Bei ihm ist nur von Judenverfolgung, nicht von Vernichtung die Rede, von Existenzbedrängung und von schweren Leiden. Massenmord und Tötung von Juden werden jeweils nicht als Tatsachen behauptet, sondern als Meinung der Gegner der Revisionisten zitiert, zugleich aber wieder von ihm angezweifelt. Auf Vorhalt seiner Behauptung auf Seite 20, daß durch diese sensationelle Enthüllung die "Gaskammern von Auschwitz" als Schwindel entlarvt seien, hat sich der Angeklagte darauf hinauszureden versucht, daß diese Behauptung nur für den Fall gelte, daß das Leuchter-Gutachten richtig sei. Er als Volksschullehrer könne das gar nicht prüfen und müsse das Chemikern wie Leuchter überlassen. Dem steht allerdings der Aufbau des Manuskripts entgegen. Denn die Feststellung des Angeklagten auf Seite 20 ist sowohl optisch als auch inhaltlich das Ergebnis des gesamten Abschnitt "Die Legende wird widerlegt" ab Seite 18. Sie steht nicht als Schlußfolgerung nach den Ausführungen zum Leuchter-Gutachten auf Seite 19, obwohl auf dieser Seite noch Platz gewesen wäre, sondern auf Seite 20 erst nach dem Literaturhinweis zu Ziffer 4.

Zu 1. e):
(1)
Der Angeklagte war sich aufgrund des klaren und deutlichen Wortlauts nach der Überzeugung der Kammer des Inhalts und des Gewichts seiner Behauptungen in vollem Umfang bewußt, auch, daß er damit den Opfern des Holocausts ihr furchtbares Schicksal absprach und durch dessen Verleugnung ihr Andenken schwer herabwürdigte:

Der Angeklagte hat dazu erklärt, er habe (lediglich) die allgemein bekannten Thesen der Revisionisten vortragen wollen. Ihm gehe es um die Wahrheitsfindung. Meinungsfreiheit sei ein Naturrecht. Er habe sich von Batz nicht, wie von seinem Verteidiger irrtümlich behauptet, freies Geleit ausbedungen, sondern nur "freies Wort". Er sei in dem Glauben gewesen, daß er an einer wissenschaftlichen Tagung mit Freiheit zum Vortrag teilnehme mit einem nicht unkritischen Publikum. Er habe zwar gewußt, daß das in Deutschland ein heikles Thema sei, habe aber gedacht, das (die Seminarteilnehmer) seien alles gewichtige Persönlichkeiten, vor denen könne er das sagen. Wenn er dann eingeladen werde, mache er sich nicht strafbar. Diese Einlassung in Verbindung mit der geschichtlichen Tätigkeit des Angeklagten macht in jeder Hinsicht für die Kammer deutlich, daß sich der Angeklagte der Brisanz und Strafbarkeit der Behauptungen sehr wohl bewußt war, offensichtlich aber davon ausgegangen ist, daß bei diesem Teilnehmerkreis nichts von seinem Vortrag in die weitere Öffentlichkeit gelangen und (gerichts-)publik werde. Vergeblich hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung auch versucht, durch Herausheben seiner Persönlichkeit und seiner Mitgliedschaften die von ihm vorgetragenen Thesen als nicht von ihm vertreten darzustellen. So hat er erklärt, er sei seit 1946 Mitglied der christlich-jüdischen Arbeitsgemeinschaft zur Bekämpfung des Antisemitismus, seit vielen Jahren Mitglied der Gesellschaft Schweiz-Israel und auch der Sozialdemokraten. Er habe größeres Verständnis für die "Thora" als für das "Neue Testament". Er zähle zu den Linken und werde vom Schweizer Verfassungsschutz so eingestuft.

Wenn der Angeklagte tatsächlich die behaupteten Mitgliedschaften inne hat, dann aber - so die Überzeugung der Kammer - nicht als überzeugter Bekämpfer des Antisemitismus, sondern eher deshalb, um unter dem Deckmantel dieser Mitgliedschaften unbehelligt für den Revisionismus arbeiten zu können. Denn der Inhalt und die Art der Darstellung des von ihm selbst verfaßten Manuskripts lassen den Angeklagten hier nicht nur als Referent über die Thesen des Revisionismus aus neutraler Position heraus erscheinen. Vielmehr identifiziert sich der Angeklagte überdeutlich als Revisionist selbst mit dem Inhalt seines Manuskripts in jeder Beziehung.
(2)
Der Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung durch von seinem Verteidiger gestellte Beweisanträge den Wahrheitsbeweis für seine zentrale Behauptung, es habe keine Judenvernichtung im Dritten Reich in den Konzentrationslagern gegeben, antreten wollen. Diesen Anträgen, die zusammenfassend daraufhinausgelaufen sind, daß es in Auschwitz keine Gaskammern gegeben hat, vielmehr das KZ dort ein völlig harmloses Lager mit guter Betreuung und großzügiger Freizeitgestaltung gewesen sein soll, ist das Gericht nicht nachgegangen, weil der Massenmord an den Juden in den Konzentrationslagern während des 2. Weltkriegs als geschichtliche Tatsache offenkundig ist (BGH NStZ 94,140; BayObLG - Entscheidung vom 30. 11. 1993). Zur Führung des Gegenbeweises hätte es einer ausführlichen Auseinandersetzung vor allem mit denjenigen wissenschaftlichen Quellen bedurft, auf denen die geschichtliche Erwiesenheit beruht. Der Verteidiger hat diese weder genannt noch dargetan, warum die von ihm genannten Beweismittel den der Offenkundigkeit zugrundeliegenden überlegen sein sollten. Seine Behauptungen und die dazu vorgelegten Unterlagen reichen dazu jedenfalls nicht aus. Sie wirken, dabei insbesondere hinsichtlich der Darstellung der Lebensverhältnisse im Konzentrationslager Auschwitz im Beweisantrag A (3) auf Seite 8 im Beweisantrag des Verteidigers vom 8.3.1994, schon mehr als grotesk, wenn mithilfe ganz bestimmter herausgegriffener Indizien ohne jede Gegenüberstellung mit anderen und ohne Gesamtwürdigung versucht wird, den Massenmord an jüdischen Menschen in Auschwitz auf diese Weise abzustreiten.

3. Rechtliche Würdigung

a)
Der Angeklagte hat sich durch seine im verlesenen Manuskriptteil enthaltenen und ihm in jeder Hinsicht bewußten Äußerungen somit eines Vergehens der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener schuldig gemacht. Denn die Leugnung des systematischen Massenmords an Juden bzw. die Auschwitzlüge erfüllt den Tatbestand des §189 StGB.

b)
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Angeklagte nicht auf die Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG bei der Leugnung der historischen Tatsache des Massenmords an Juden im Dritten Reich berufen (BGH NJW 80, 45).

Den Wahrheitsbeweis hat er nicht führen können.

c)
Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit hat die Kammer dem Angeklagten nicht erkennen können. Der Angeklagte war sich der Strafwürdigkeit seines Tuns sehr wohl bewußt. Auch Anzeichen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit sind in der Hauptverhandlung nicht ersichtlich gewesen. Trotz seines verhältnismäßig hohen Alters hat der Angeklagte am ersten Hauptverhandlungstag einen durchaus frischen und redegewandten Eindruck hinterlassen. Dabei war er sich der Strafwürdigkeit seines Tuns sehr wohl bewußt.

d)
Eines Strafantrags hat es nicht bedurft, da der Angeklagte seine Äußerungen vor der Zuhörerschaft des "Seminars", also vor etwa 25 Teilnehmern gemacht hat (§ 194 Abs. 2 Satz 2 StGB).

4. Strafzumessung

Zur Ahndung der Tat hat das Gericht innerhalb des von Geldstrafe bis zwei Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe für ausreichend erachtet. Der Angeklagte ist 76Jahre alt und nicht vorbestraft. Weder seine Persönlichkeit, noch die Tatumstände lassen eine kurze Freiheitsstrafe unerläßlich erscheinen. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung erfordert eine solche nicht.

Bei der Bemessung der Geldstrafe hat das Gericht berücksichtigt, daß der Angeklagte den objektiven Sachverhalt und zum Teil auch die subjektive Tatseite zugegeben hat, auch wenn er gleichzeitig bestrebt gewesen ist, sein Verhalten durch seine positive Persönlichkeitsbeschreibung abzuschwächen. Strafmildernd wirkt sich neben dem hohen Alter des Angeklagten und seiner strafrechtlichen Unvorbelastetheit vor allem aus, daß er in der Bundesrepublik Deutschland als Revisionist noch nicht in Erscheinung getreten ist, vom Seminarleiter als Vertreter der Revisionisten um ein Referat gebeten worden und der Anstoß dazu also nicht von ihm gekommen ist, auch wenn andererseits der Angeklagte, was seine geistige Haltung deutlich macht, dies als "Glücksfall" für ihn angesehen hat. Der Teilnehmerkreis mit 25 Teilnehmern war relativ klein. Andererseits hat der Angeklagte den Massenmord an Juden in Konzentrationslagern im Dritten Reich nicht nur einmal und pauschalierend von sich gegeben, sondern in einem 60-minütigen Referat mittels eines von ihm selbst ausgearbeiteten Manuskripts in breit angelegter Form.

Unter Abwägung all dieser Umstände hat auch die Kammer die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe in jeder Richtung als schuld- und tatangemessen erachtet. Der Tagessatz von 120,- DM, der einem monatlichen Nettoeinkommen von 3 600,- DM entsprechen, ist angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei einem monatlichen Einkommen von 5 000 sfr, unter Berücksichtigung des Unterhalts für seine Ehefrau gerechtfertigt. Dabei hat das Gericht auch die etwa gleiche Kaufkraft berücksichtigt.

Kosten: § 473 Abs. 1 StPO.

Stockhammer
VriLG

F. DAS REVISIONSVERFAHREN

Die Revisionsbegründung von RA. Hajo Herrmann im Schriftsatz vom 17. 6. 1994 umfaßt 58 Seiten. Wir geben aus Gründen der Raumersparnis nur den Anfangsteil wieder.

Der anschließende Teil des Schriftsatzes vom 17.6.1994 behandelt vielfach Prozeßrügen, welche allesamt beanstanden, daß das Landgericht dem Angeklagten Vogt den Antritt des Wahrheitsbeweises vereitelt hat, und zwar immer dadurch, daß man die Beweisanträge mit der Begründung abwies, die Gaskammermorde seien zeitgeschichtlich eine offenkundige Tatsache. Wir können auf die Wiedergabe dieser Rügen auch deshalb verzichten, weil die Einwände gegen solche Offenkundigkeit bereits in der Literatur schlüssig dargelegt sind.

Revisionsbegründung

17. 06.1994
H-nw-10/93

An das
Landgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
6. Strafkammer
90429 Nürnberg

In der Strafsache
./.
Vogt, Arthur
- 6 Ns 341 Js 31951/92
wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.

hier: Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 17. März 1994.

Angefochten wird der Schuldausspruch (Bl. 604 GA) mit dem daraus erwachsenden Strafausspruch.

Gerügt wird die Verletzung von Vorschriften des sachlichen und des Verfahrensrecht mit der Folge, daß der Sachverhalt zum Nachteil des Angeklagten unaufgeklärt blieb und fehlerhaft beschieden wurde.

Ich beantrage,

das Urteil der Strafkammer vom 17. 03. 1994 mitsamt der den Vorsatz objektiv und subjektiv betreffenden Feststellungen aufzuheben.

I. Allgemeine Sachrüge.
Zutreffend ist die Feststellung, daß der Angeklagte die Vergasung von Juden in Auschwitz nachdrücklich in Abrede gestellt hat, wobei er vorwiegend den Ausführungen des Leuchterberichts gefolgt ist. Dessen Kernsatz, den der Angeklagte vorgetragen hat, lautet:

"Nach Durchsicht allen Materials und einer Inspektion aller Stellen (Gaskammern) in Auschwitz, Birkenau und Maidjanek, findet der Autor dieses Berichtes die Indizien überwältigend, daß es dort keine Gaskammern gab. Es ist die beste Ingenieursansicht dieses Autors, daß die inspizierten Stellen (Gaskammern) weder damals noch heute als Exekutions-Gaskammern hätten in Betracht gezogen, geschweige denn benützt werden können."

Wenn in den Urteilsgründen von Holocaust, Verfolgung, schwerem Schicksal und ähnlichen unscharfen Begriffen die Rede ist, so sieht sie der Angeklagte konkretisiert in dem Gegenstand seiner Untersuchung, wie er vorstehend als Ergebnis der forensisch verwertbaren und in Toronto bereits verwerteten These Leuchters zu verstehen ist.

Der Schuldspruch beruht auf fehlerhafter Auslegung des § 189 StGB. Einfaches Bestreiten der Gaskammerthese ist ohne Hinzutreten beleidigender Elemente nicht strafbar, BGH StR 1/179. Die Ausführungen des Angeklagten waren sachbezogen.

Sie waren auch in eine in öffentlichem Interesse veranstaltete Diskussion eingebettet. Damit genossen sie auch den Schutz des Art. 5 GG. Dem zuwider hat das Landgericht bereits auf diese Ausführungen seinen Schuldspruch gestützt. Begleitende beleidigende Äußerungen hat das Landgericht dem Angeklagten nicht vorgeworfen. Die Vorderrichter haben offensichtlich den Standpunkt vertreten, daß es jedermann, insbesondere einer so angesehenen Anstalt wie der Thomas-Dehler-Stiftung untersagt ist, zu diesem Thema frei zu diskutieren. Wo sollte es dann noch möglich sein?

Die Revision bittet das Oberste Bayerische Landesgericht um die Rechtsbelehrung, ob und unter welchen Voraussetzungen, über die sachliche Art des gesprochenen Worts hinausgehend, die Erörterung eines wissenschaftlichen Themas, insbesondere des vorliegenden, in Deutschland noch möglich sein könnte. Mit solchen Hinweisen haben die Revisionsgerichte selten gespart.

Der Antrag auf Freispruch ist zusätzlich noch aus den vom Landgericht festgestellten Umständen der Veranstaltung vom 20./22. September 1991 gerechtfertigt.

Der Gedanke, daß eine freiheitlich-liberale, staatstreue Stiftung eine Veranstaltung planen und durchführen könnte, in deren Programm eine ,Judenbeleidigung" auch nur möglich sei, ist abwegig. So fehlen auch Feststellungen darüber, daß angesehene Teilnehmer des Seminars den Vogt' schen Vortrag auch nur anstößig im weitesten Sinne empfunden hätten. Dem Angeklagten wurde nicht ins Wort gefallen, auch hat der Funktionär der Stiftung in der abschließenden Diskussion den Angeklagten weiterhin seine These vertreten lassen. Sonst hätte er ihn spätestens nach dem Vortrag am Vortage aus der Rednerliste gestrichen.

War das Programm der Stiftung mithin rechtmäßig, so war es auch der Vortrag des Angeklagten.

Einseitig konsequent hat die Staatsanwaltschaft den Leiter des Seminars Batz, dessen Abwesenheit als Mitangeklagter dem Revisionsgericht durch das Schweigen der Gründe deutlich sein wird, nicht verfolgt, nicht als Anstifter und nicht als Gehilfen. Diese Konsequenz qualifiziert sich ab zur Inkonsequenz, wenn sie mit zweierlei Maß mißt.

Beide Fälle sind vergleichbar: es besteht natürliche Beteiligung und führt im Grunde zu gleicher oder relevanter beieinander liegender rechtlicher Subsumtion.

Hiermit ist Art. 3 GG in auffälliger Weise verletzt. Seine Verletzung innerhalb eines Lebenssachverhalts, wie er sich in einem Urteil wie hier darstellt, zwingt den Gewaltunterworfenen zu Mißtrauen in das redliche Funktionieren der Justiz. Der Angeklagte fühlt sich durch diese Handhabung betroffen und kann auch aus diesem Grunde das Urteil nicht hinnehmen.

Das Landgericht ist auch in subjektiver Hinsicht dem Angeklagten nicht gerecht geworden. Es hat ihm zu Unrecht ein Bewußtsein der Rechtswidrigkeit unterstellt, während der Angeklagte aus guten, nahe liegenden Gründen von der Rechtmäßigkeit seine Tuns überzeugt sein konnte.

Das von ihm ausbedungene freie Wort war dem Angeklagten zugesichert worden. Diese Vereinbarung offenbart den guten Glauben des Zusichernden wie des Annehmenden. Der gute Glaube kann nicht nur dem einen verliehen, dem anderen abgesprochen werden. Böser Glaube = Vorsatz/ev. Vorsatz konnte in keinem der beiden Kontrahenten aufkommen. Nachdem dem schweizerischen Angeklagten eine Persönlichkeit wie der Gebietspräsident der Thomas-Dehler-Stiftung, die ihm als Gliederung der FDP erschien, für diese, rein fachlich programmierte Tagung zur Zeitgeschichte die freie Rede ausdrücklich zugesichert hatte, durfte der Angeklagte sowohl an die persönliche Lauterkeit wie an die fachlich-politische und rechtliche Kompetenz des Herrn Batz glauben. Er hat in dieser Gestattung den "Glücksfall" gesehen, der es ihm erlaubte, seine Erkenntnisse auch in Deutschland zu Gehör zu bringen, was er ohne diese Erlaubnis nicht getan hätte. Der geringste Hinweis, daß seine Ausführungen strafrechtlich bedenklich wären, hätte den betagten und unbestraften Angeklagten nicht nach Nürnberg gebracht. Alle diese Tatumstände zwingen zu dem Schluß, daß der Angeklagte im Bewußtsein der Rechtmäßigkeit gehandelt hat.

Zu Unrecht leiten die Vorderrichter den dolus des Angeklagten aus seiner Vorstellung ab, er habe gehofft, sein in Klausur zu haltender Vortrag käme der Öffentlichkeit und den Justizorganen nicht zu Ohren. Über eine solche Vorstellung des Angeklagten ist außer dem Wort "offensichtlich" (Bl. 602) nichts ausgeführt, was im subjektiven Bereich unerläßlich ist (§ 267 StPO). Diesem offensichtlichen Begründungsmangel kann die Revision mit dem Hinweis begegnen, daß die eingeladenen Seminarteilnehmer aufgefordert waren, Freunde und Bekannte mitzubringen (Bl. 575), welche neben den Geladenen als Meinungsvermittler nach außen zu wirken in hohem Maße geeignet waren. Das war dem Angeklagten aus der laut Protokoll verlesenen Einladung, die er erhalten hatte, bekannt.

Zu denken oder zu hoffen, daß die zahlreichen Teilnehmer vor Einlaß in den Vortragsraum einer Schweigepflicht unterworfen würden, fällt aus dem Rahmen jeder Erwägung. Allenfalls daraus hätte sich ein dolus konstruieren lassen.

Der sachliche Fehler, von zwei sich bietenden Auslegungen diejenige zu verfolgen, die zur Verurteilung fuhrt, der anderen, die den dolus widerlegt hätte, nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken, kann nicht unberücksichtigt bleiben.

Vorliegend handelt es sich nicht um eine Auslegungsfrage im engeren Sinne, vielmehr um die Nichtbeachtung einer bestimmten Feststellung, die in einem unauflöslichen Widerspruch zur schuldbegründenden Feststellung steht.

Die Revision ist der Auffassung, daß die bisherige Begründung zur Aufhebung des Urteils führen muß.

Wird dem nicht entsprochen, ist der Frage, ob der Vorwurf vorsätzlicher Begehung aufrecht zu erhalten ist, weiterhin in folgender Weise nachzugehen:

Es war von der Strafkammer die Frage zu prüfen, ob ein so qualifiziertes Bestreiten der Massenvergasungen angesichts der um Millionen reduzierten Zahlen irgendjemand hätte in seinem ethischen Wert beeinträchtigen können. Die tatsächliche Wirkung, die Verletzung war festzustellen. Sie blieb aber von Amts wegen unerörtert.

Das Landgericht hätte vielmehr aufgrund des klaren Bestreitens der Wirkung eine eingetretene ethische Verletzung feststellen müssen. Es hätte beispielsweise Zeugen aufbieten müssen, die hätten erklären und auf Befragen antworten müssen, inwiefern sie durch das Bestreiten des Angeklagten hätten betroffen, verletzt oder sogar aufgebracht sein können.

Das führt zu den

Verfahrensrügen.

Das Beweisthema A))) = Anlage 3 = Bl. 351 führt zum Beweisantrag = Bl.355. Zum Punkt 2 dieses Beweisantrages (Bl. 354 u. 361) gehören Lukas 5, 23, 24 und 32.

A) )))

Beweisthema:

Wenn Mitglieder der jüdischen Volksgruppe und andere behaupten, die Mitglieder der Gruppe fühlten sich durch die Überbringer und Verbreiter der Nachricht, Juden seien in deutschen Konzentrationslagern nicht massenweise durch Giftgas getötet worden,

a) in ihrer Menschenwürde und Ehre gekränkt und empfänden die Äußerung als Hetze und Verunglimpfung ihrer Toten und es sei ihnen

b) eine beleidigende Zumutung, die Nachricht zur Kenntnis zu nehmen und nachzuprüfen,

so ist dies nicht wahr und widerspricht allen psychologischen und anthropologischen Erkenntnissen.

Beweisantrag:

1.) Allgemeingültiger Lebenserfahrungssatz, zu verlesen:

Die von einer Anzahl von Personen überbrachte und mit nachprüfbaren Angaben versehene Nachricht, daß in Gefangenschaft geratene, verloren geglaubte Angehörige einer sich als Gruppe empfindenden Gemeinschaft nicht auf qualvolle Weise getötet, sondern befreit und aus Todesgefahr gerettet worden sind, löst bei allen Menschen ohne Unterschied ihrer Nationalität, Rasse oder Konfession, insbesondere bei den Angehörigen der Gruppe keine Betroffenheit, sondern Freude, jedenfalls die Hoffnung auf Bestätigung und die Bereitschaft aus, die Angaben mit Eifer nachzuprüfen.

2.) Verlesung und Inaugenscheineinahme Lukas Kapitel 15 Verse 23/24 und 32.

3.) Vernehmung eines Anthropologen zur Erstattung eines Gutachtens.

Zu A)

Lukas 15,23/24

...lasset uns essen und fröhlich sein; denn dieser mein Sohn war tot und ist wieder lebendig geworden; er war verloren und ist gefunden worden. Und sie fingen an, fröhlich zu sein.

Lukas 15,32

Du solltest aber fröhlich und gutes Muts sein; denn dieser dein Bruder war tot und ist wieder lebendig geworden; er war verloren und ist wieder gefunden.

Bl. 362.

Anlage 5

2. u. 3. BA gestellt am 14. 04. 1994

Beschluß

1. Der Beweisantrag des Verteidigers zum Beweisthema A) ))) bzw. A) a))) wird als völlig ungeeignet (§ 244 III Satz 2 StPO) abgelehnt.

Gründe:

1. Ob das Andenken Verstorbener verunglimpft worden ist, obliegt allein der Entscheidung und Überzeugung des Gerichts. Ob und inwieweit Überlebende betroffen sind, ist kein Tatbestandsmerkmal (anliegend als Beweisantrag 1 gekennzeichnet).

2. Der Beweisantrag des Verteidigers hinsichtlich der Verlesung eines allgemeinen Erfahrungssatzes:...

wird als völlig ungeeignet abgelehnt.

Gründe:

1. Bei dem hier vorliegendem Sachverhalt geht es nicht darum, ob sich Menschen darüber freuen und Angaben mit Eifer nachprüfen, wenn sie erfahren, daß ihre Angehörigen oder Gruppenmitglieder der Gemeinschaft entgegen ihren bisherigen Kenntnissen doch noch aus Todesgefahr gerettet worden bzw. noch am Leben sind.

Zu dem ablehnenden Beschluß (Anlage 5 = Bl. 362) ist Stellung zu nehmen:

Die Revision meint, die vorstehende Ablehnung (Anl. 5 = Bl. 362) kann nicht Bestand haben.

Die Verbform "betroffen" ist eine Passivform, die einen Leidenden, einen Verletzten voraussetzt. Durch §189 StGB soll ein ethisches Rechtsgut geschützt und dessen Verletzung unter Strafe gestellt werden. Das Pietätsempfinden zu verletzen ist Verletzung körperlich-seelischer Art bis zur Schmerzempfindung, also ein durch Benennung oder Ausschaltung von Umständen objektivierbarer Sachverhalt. Daraus muß sich eine nachvollziehbare Überzeugung bilden können. Erst am Ende einer Beweisaufnahme konnte die Kammer ihre Kompetenz zur Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung geltend machen.

Das hat der Beschluß nicht ermöglicht. Das Tatbestandsmerkmal "Verunglimpfung" ist so wenig Begründung wie "Beleidigung". Die Überlebenden sind, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts, die Träger des durch § 189 geschützten Rechtsgutes, wie das Bundesverfassungsgericht im Gründgensfall entschieden hat.

Somit hat das Landgericht auch nicht den Beweis einer ethischen Verletzung geführt, wozu es nach dem im Gegenbeweisantrag zum Ausdruck gekommenen Bestreiten verpflichtet war.

War Ziff. 1 des Antrages fehlerhaft beschieden, so auch Ziff. 2. Der aufgeführte Lebenserfahrungssatz wird durch den Beschluß weder widerlegt noch erschüttert. Der Lebenserfahrungssatz spricht den Einzelnen der Gruppe an, sei es, daß einer seiner Angehörigen vermißt oder totgeglaubt ist oder überlebt hat. Er wird immer die Hoffnung hegen, daß von seiner Gruppe "verloren geglaubte" nicht auf schreckliche Weise getötet worden sind.

Das Landgericht hat verkannt, daß diese Gefühlsbewegung der Überlebenden infolge der überbrachten Nachricht eine Verletzung, eine Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nicht aufkommen lassen kann.

Das Bestreiten der Verletzung des unter § 189 geschützten Rechtsgutes kommt in dem Antrag in qualifizierter Form zum Ausdruck, und zwar gegenbeweislich.

Die Beweise hätten erhoben werden müssen.

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft

80097 München, 22. 8.1994/s

Staatsanwaltschaft
bei dem
Bayerischen Obersten Landesgericht
Az.: ObSs I 1400/94

  1. Mitteilung des Antrages mittels Formblatts gegen Nachweis an Verteidiger/Angeklagten
  2. Mit Akten

an den Herrn Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Bayer. Obersten Landesgerichts

in München

Vogt Arthur wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener; hier: Revision des Angeklagten

  1. Mit der zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

  1. Verfahrensrügen:
    Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Massenmord an den Juden während des 2. Weltkriegs, begangen in den Gaskammern von Konzentrationslagern, als geschichtliche Tatsache offenkundig ist. Eine Beweiserhebung darüber ist deshalb überflüssig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; BGH NStZ 1994, 140 m w. N.). Im Hinblick darauf sind die Beweisanträge Anlage 6 und 9 zum Hauptverhandlungsprotokoll zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, weil sie nicht die der Offenkundigkeit zugrunde liegenden geschichtlichen Tatsachen genannt haben, deren Richtigkeit angegriffen werden soll. Die vom Verteidiger des Angeklagten dazu herausgegriffenen Einzelaspekte reichen dazu nicht aus.
    Die Ablehnung der Beweisanträge Anlage 3 und 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als ungeeignet ist ebenfalls rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Feststellung der ehrverletzenden Bedeutung der Äußerungen des Angeklagten ist Sache des Gerichts. Die vom Angeklagten gebrauchten Formulierungen sind geeignet, das Verfolgungsschicksal der betroffenen Juden, welches Eil ihrer persönlichen Würde ist (BGHZ 75, 160, 162 ff), verächtlich zu machen; vgl. BGH Urteil vom 15. 3.1994, lSt RR 179/93 S. 14.
  2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils zeigt weder im Schuld- noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Revision vermag einen solchen Fehler nicht aufzuzeigen.
    Das in den Äußerungen des Angeklagten enthaltene negative Werturteil beinhaltet die tatbestandsmäßige Beleidigung gemäß § 189 StGB. Hierzu führt der B_H aaO S. 16/ 17 aus:
    "Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Entscheidung vom 20. März 1968 (BGHZ 50, 133) aus der verfasssungsrechtlichen Wertordnung des Grundgesetzes, insbesondere dessen Art. 1 und 2, eine Schutzgarantie für die Menschenwürde hergeleitet, die auch nach dem Tod "antastbar", mithin schutzbedürftig bleibe und deshalb für Verstorbene nicht entfalle, vielmehr - wenn auch in eingeschränkter und veränderter Form - fortbestehe (aaO S. 136ff.).
    Untrennbarer Bestandteil der Würde eines Menschen können auch die besonderen Umstände seines Todes sein. Hat er, wie die in den Gaskammern der Konzentrationslager ermordeten Juden, ohne persönliche Schuld, allein auf Grund seiner Abstammung ("Rasse") durch staatlich organisierte und gelenkte Gewaltmaßnahmen auf grausame Weise sein Leben verloren, so prägt dieses schwere Schicksal seine individuelle Würde und damit zugleich und unmittelbar auch sein Andenken unter den Lebenden. Der Anspruch auf Achtung jenes Schicksals wird jedenfalls verletzt, wenn der nationalsozialistische Massenmord an den Juden als "Gaskammerlüge", "Gaskammermythos", "Auschwitzlüge" oder mit ähnlichen Begriffen als bloße Erfindung abgetan und dies mit herabsetzenden Begriffen ("Lüge") negativ betont wird. Gleiches gilt für den Versuch, die alle Vorstellungen übersteigende Zahl der Opfer durch pseudo-wissenschaftliche Berechnungen ins Lächerliche zu ziehen. Derartige Ausführungen haben nichts mit sachbezogener Diskussion über historischer Ereignisse zu tun; sie mißachten auf das Schwerste die über den Tod fortbestehende und schutzbedürftige Würde der Opfer."

Das gilt auch ohne Einschränkung hier. Die vom Angeklagten in Anspruch genommene Redefreiheit findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen sowie im Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). Die aus der Einlassung des Angeklagten gezogenen Schlußfolgerungen auf den Vorsatz des Angeklagten sind folgerichtig. Sie decken den subjektiven Tatbestand der Verunglimpfung in einer Versammlung (§ 194 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative StGB), für den unerheblich ist, ob die strafbefangenen Äußerungen aus dem Teilnehmerkreis der Versammlung hinausgelangen oder nicht.

Wenn das Landgericht vermutet, daß der Angeklagte von letzterem ausgegangen ist, berührt dies die übrigen Feststellungen zum subjedtiven Tatbestand nicht; das Urteil beruht darauf nicht.

  1. Es wird beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. 3.1994 durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

Kenklies
Oberstaatsanwalt

Nochmaliger Revisionsvortrag

Der vorstehenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwiderte RA. Hajo Herrmann am 07. 09.1994 wie folgt:

An die
Staatsanwaltschaft bei dem
Bayerischen Obersten Landesgericht
Schleißheimer Str. 139
80097 München

Betr.: Strafsache ./. Vogt, Arthur
- ObSs I 1400/94 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Beweisanträge A 1 - A 4 würden an der Offenkundigkeit des Gegenteils scheitern, hätte zur Voraussetzung, daß die Offenkundigkeit der Massenvernichtung noch bestünde. Schon im Urteil fehlte jede Ausführung darüber, daß sie besteht. Dem folgt, gleicherweise schweigend, die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. 08.1994.

Das war umso weniger statthaft, als der Bestand der Offenkundigkeit ausdrücklich bestritten worden ist, und zwar qualifiziert durch Gegenbeweisantrag B 1.

War es schon fehlerhaft, den Bestand der Offenkundigkeit, d. h. die allgemeine Akzeptanz der Vergasungen, da bestritten, substantiiert und nachvollziehbar darzutun, so erscheint es fehlerhaft, die allgemeine Akzeptanz = 0ffenkundigkeit durch diese selbst beweisen zu wollen. Hierin folgt die Staatsanwaltschaft dem Landgericht, indem sie auf Seite 1/2, nicht nur die Ablehnung der Anträge A 1 -A 4, sondern auch die des Antrages B 1 zu rechtfertigen sucht.

Ist der Beweisantrag B 1 mit fehlerhafter Begründung zurückgewiesen worden, so ist für die weitere Nachprüfung des Urteils davon auszugehen, daß die Offenkundigkeit nicht mehr gegeben war.

Die zu Tage getretene praktische Handhabung entspricht der von Botho Strauß formulierten Selbstrechtfertigung des etablierten Systems, eine institutionalisierte petitio principii. Mit ihr wird das Bedenkliche des demokratischen Selbstverständnisses, wie es in höchster Empfindlichkeit im Strafprozeß gewahrt sein muß, augenfällig.

Nicht einmal hat die in den Kommentaren gebotene Erörterung der Offenkundigkeit stattgefunden. Es wurde entschieden.

Abgesehen von der unzutreffenden Entscheidung über den Antrag B 1 war den Anträgen A 1 - A 4 aus weiteren Gründen zu entsprechen. Zu Unrecht meint die Staatsanwaltschaft, daß die der Offenkundigkeit zugrunde liegenden Tatsachen nicht genannt worden seien, bevor sie auf ihre Richtigkeit angegriffen wurden. Dieser Mangel besteht indessen nicht, wie auch das Landgericht einen solchen nicht entdeckt hat. Vielmehr ist das, was als offenkundig gelten soll, in den Anträgen selbst klar herausgestellt, Ort, Zeitspanne und Art und Weise der Handlungen. Das möge in A 1 und A 2 nachgelesen werden. In A 3 wurde Auschwitz, um es sachlich zu widerlegen, als Vernichtungslager bezeichnet, ein Begriff, mit dem sich die Publizistik zur Stützung des Offenkundigen begnügt und den sie der Rechtsprechung und dem Gesetzgeber anbietet.

In A 4 wurde abermals im 1. Absatz die als offenkundig angesehene Tatsache der Massenvernichtung vorangestellt.

Mit den so klar umrissenen Themen zu A 1 - A 4 hat die Revision das fast Unnötige getan, nämlich dem Gericht das ihm selbst Kundige vor Augen gestellt. Dazu ist, um der Genauigkeit des Gegenteils Genüge zu tun, auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. 08.1965 -50/4 Ks 2/63 - hingewiesen worden. Damit ist auch dargetan, daß die Massenvergasungen ausschließlich auf Zeugenaussagen beruhen, daß andere Beweismittel seiner Zeit nicht zur Verfügung standen oder nicht benutzt worden sind.

Hingegen sind die unter A 1 - A 4 vorgetragenen Beweismittel neu und besser im Sinne der Vorschriften der Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren, und sie hatten in dieser Eigenschaft keinen Anteil an den der Offenkundigkeit zugrundeliegenden Tatsachen. Gegentatsachen einschlägiger Art waren im Bereich des Offenkundigen weder in der Anklage noch im Urteil genannt worden.

Unter der Stellungnahme zur Ablehnung der Beweisanträge Anlage 3 und 4 zum Protokoll (= A 1 - A 4) ist die Staatsanwaltschaft nicht darauf eingegangen, aus welchem Grunde sie die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung und Rechtslehre nicht glaubte berücksichtigen zu müssen. Hier fehlt jedes substantiierte Eingehen auf die Rechtsprechung. Mit keinem Wort wird dargetan, daß die Kommentierungen und Rechtsausbührungen bis hin zum Bundesverfassungsgericht inzwischen Makulatur sein sollen. Vielmehr wird, incidenter unter Anerkennung der Schlüssigkeit der Beweisanträge, sogleich auf die jeden Vorwurf absichernde Offenkundigkeit zurückgegriffen.

Auf die Ausführungen in der Revisionsschrift kann dazu verwiesen werden.

Somit zweifach irrig hat sich das Landgericht die Beweisaufnahme in Eigenleistung versagt, nunmehr von der Staatsanwaltschaft darin unterstützt. Es liegt auf der Hand, daß bei Erhebung der Beweise das Urteil mit großer Wahrscheinlichkeit anders ausgefallen wäre.

Unter den Verfahrensrügen geht die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft auf die Ablehnung der Beweisanträge Anlage 3 und 4 (hier: A und A a) ein. Die Ehrverletzung sei die Sache des Gerichts, meint die Staatsanwaltschaft. Wie sie diesen inneren Sachverhalt als objektive, tatbestandliche Verletzung geBunden hat, läßt sie wie auch das Landgericht ungeklärt. Das Landgericht meint sogar, die Verletzung sei kein Tatbestandsmerkmal. Bei Beleidigung und Verunglimpfung ist, anders als bei der Körperverletzung, die seelische Verletzung ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, vom Gesetz nach herrschender Meinung impliziert. Damit ist substantiierte Darlegung erforderlich.

Allenfalls bei der Formalbeleidigung bedarf es der Substantiierung nicht. Hier aber wird eine Mitteilung gemacht über Geschehnisse der Vergangenheit, die nach Meinung des Gerichts eine Verletzung darstellen sollen. Der Angeklagte, Überbringer der Mitteilung, wollte aber mögliche Empfänger nicht betrüben, sondern ihnen einen Lichtblick verschaffen.

Wollte das Landgericht und ihm folgend die Staatsanwaltschaft unterstellen, daß der Angeklagte jemanden, ob tot oder lebendig, durch seine Mitteilung habe verletzen wollen, so geht diese Annahme auch deshalb fehl, weil der Angeklagte davon überzeugt war, daß kein Mensch der Vergasung in Auschwitz zum Opfer gefallen ist. So konnte von seiner Aussage auf vorsätzliche Verletzung, Verunglimpfung und Beleidigung nicht geschlossen werden.

Es fehlt hiernach an der Tatbestandsverwirklichung.

An ihr fehlt es auch, wenn der Angeklagte in den Empfängern seiner Mitteilung nur eine schwache Bereitschaft vermuten konnte, der Wahrheit der Mitteilung nachzugehen. Hierbei konnte er aber mit Recht davon ausgehen, daß die Mitglieder der betroffenen Bevölkerungsgruppe bereits in den letzten vergangenen Jahren zu ihrer Erleichterung über erhebliche Korrekturen der Zahl der Giftgasgetöteten unterrichtet worden waren und neue günstige Botschaft erwarten konnten.

Dabei stellt die Äußerung des Angeklagten unter den Anträgen A und A)a) in keiner Weise die historische Tatsache der Massenvernichtung im Grundsatz in Frage; sie wird vielmehr in diesen Anträgen vorausgesetzt.

Sie wird auch vorausgesetzt, sofern von einer bereits öffentlich korrigierten Zahl dieser Opfer ausgegangen wird. An dieser mit weiterer vorsichtiger Forschung zur Korrektur anzuknüpfen, war legitim. Ein solches Vorgehen konnte niemanden betrüben und den Angeklagten nicht belasten.

Was die Kausalität der Verletzungshandlung angeht, darf analog auf die Rechtsprechung zu § 847 BGB "Schmerzensgeld" hingewiesen werden. Kummer und Sorgen des Verletzten, Unbehagen, Bedrückung und sonstige seelische Beeinträchtigungen des Verletzten müssen durch die Tat, die Äußerung, verursacht worden sein.

Hierzu hat die Staatsanwaltschaft keinerlei stützende Hinweise gegeben. Schon dem Landgericht wäre schwer gefallen, zu diesem Sachverhalt, seinem "schuldig", einen Erfahrungssatz zu benennen und entsprechend zu subsumieren. Dieser hypothetisch-misanthropische Erfahrungssatz hätte sich an dem zum Gegenbeweisantrag formulierten "allgemeingültigen Lebenserfahrungssatz" zu messen und zu bewähren. Die ganze Haltlosigkeit der Schuldfeststellung insoweit wäre offenbar geworden.

Der Bibelausspruch Lukas dürfte nicht zu schlagen sein. Ein Anthropologe hätte sein Votum aus seinem Erfahrungsund Wissensschatz mit großer Sicherheit ganz im Sinne des Gegenbeweisantrages gegeben. Das Gegenteil anzunehmen wäre lebensfremd.

Zu 2) der Stellungnahme der StA:

Diese weist auch des weiteren ein bedeutsames Defizit auf. Es war ausgeführt worden:

"Einfaches Bestreiten der Gaskammerthese ist ohne Hinzutreten beleidigender Elemente nicht strafbar, BGH StR 1/ 179. Die Ausführungen des Angeklagten waren sachbezogen.

Sie waren auch in eine in öffentlichem Interesse veranstaltete Diskussion eingebettet. Damit genossen sie auch den Schutz des Art. 5 GG. Dem zuwider hat das Landgericht bereits auf diese Ausführungen seinen Schuldausspruch gestützt. Begleitende beleidigende Äußerungen hat das Landgericht dem Angeklagten nicht vorgeworfen.

Der Gedanke, daß eine freiheitlich-liberale, staatstreue Stiftung eine Veranstaltung planen und durchführen könnte in deren Programm eine ,Judenbeleidigung" auch nur möglich sei, ist abwegig.

War das Programm der Stiftung mithin rechtmäßig, so war es auch der Vortrag des Angeklagten, daher hat die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg den Leiter des Semmars Batz nicht als Anstifter und auch nicht als Gehilfen verfolgt.

Alle diese Umstände zwingen zu dem Schluß, daß der Angeklagte im Bewußtsein der Rechtmäßigkeit gehandelt hat". Daß diese Zeilen von der StA keines Wortes gewürdigt wurden, dürfte das Revisionsgericht veranlassen, dem Vorbringen der Revision insgesamt mit großer Sorgfalt nachzugehen.

Nachdem der StA unter 1) die sachliche Prüfung zu A) und Aa) durch Anwendung des § 244 III2 zu umgehen gelang, bot sich ihr die Möglichkeit, den im übrigen verkürzten Vortrag des Angeklagten der üblichen und den Verfahrensbeteiligten bekannten Behandlung zu unterziehen. Dazu wird auf obige Ausführungen, im übrigen auf die Revisionsschrift verwiesen.

Zusammenfassung:

Vorrangig das materielle rechtliche Vorbringen ist von der StA bei dem Obersten Bayerischen Landesgericht unzureichend und in unzutreffender Weise gewürdigt worden.

In der Folge war auf den in den Gegenbeweisanträgen A) und Aa) enthaltenen qualifiziert bestreitenden Vortrag des Angeklagten einzugehen.

Das Bestreiten wurde nicht ausgeräumt.

Das Urteil unterliegt schon insoweit der Aufhebung.

Die Beweisanträge zu B und A 1 bis A 4 wurden zu Unrecht abgelehnt. Das Urteil unterliegt auch deswegen der Aufhebung.

Der Antrag auf Aufhebung des Urteils bleibt aufrechterhalten.

Rechtsanwalt

Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Revision verworfen mit folgenden Beschluß:

BAYERISCHES OBERSTES LANDESGERICHT BESCHLUSS

Der 5. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Brießmann sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Plößl und Hilger

am 22. Dezember 1994

in dem Strafverfahren

gegen

Vogt Arthur

wegen

Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

auf Antrag der Staatsanwaltschaft

b e s c h l o s s e n :

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. März 1994 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig verworfen.

Kosten: § 473 Abs. 1 Satz StPO.

Brießmann

Dr. Plößl

Hilger

G. KRITISCHE WÜRDIGUNG DES JUSTIZSKANDALS

Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. 12. 1994, mit welchem die Revision ohne jede substantielle Begründung "abgeschmettert" wurde, hat eine justizpolitische Vorgeschichte und unterliegt einer nachfolgend beschriebenen, rechtlichen und politischen Analyse:

Die justizpolitische Ausgangslage

Der Fall "Thomas-Dehler-Stiftung" hatte von Anfang an politischen Charakter und war für die Staatsanwaltschaft "Berichtssache". Das Bayerische Staatsministerium der Justiz war daher, wie schon das Aktenzeichen II 539/92 beweist, bereits seit 1992 mit der Sache befaßt, und es blieb in den Gesamtkomplex dieses Verfahrens bis zum skandalösen Ausgang intensiv verwickelt.

Dabei stand die Justizpolitik - im Zeichen der bisherigen, bundesrepublikanischen Unterdrückungstendenz - vor einem fatalen Dilemma: Entweder man blieb verfassungstreu und befolgte das Gebot des Artikels 3: Gleichheit vor dem Gesetz, dann mußte man bei einer etwaigen Bestrafung des revisionistischen Teilnehmers Vogt auch den Beschuldigten Batz als den verantwortlichen Veranstalter, "Anstifter" und "Gehilfen" zu der vom Beschuldigten Vogt begangenen "Straftat" vor Gericht stellen. Dann aber würde vor aller Welt sichtbar werden, daß eine freie wissenschaftliche Diskussion über den Holocaust in der BRD nicht möglich ist, und daß selbst eine seriöse, staatstreue Institution wie die Thomas-Dehlerstiftung eine dahingehende Veranstaltung nicht durchführen kann, weil sonst ihr Vorsitzender bestraft würde. Es würde sichtbar werden, daß der Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes über die "Freiheit der Wissenschaft" in Wahrheit nicht gilt und in der Verfassungswirklichkeit der BRD herabgewürdigt ist zu einem Fetzen Papier.

Diese Bloßstellung war bei der Eigentümlichkeit der Tatumstände gerade im vorliegenden Fall in besonders deutlicher und auffälliger Form zu erwarten und zu befürchten. Denn der solchermaßen angeklagte Veranstalter und FDP-Funktionär Batz würde sich dann natürlich vor Gericht mit aller Kraft und Lautstärke gegen die Anklage einer ,Judenbeleidigung" zur Wehr setzen, und dies mit Recht, nämlich unter Berufung auf den Art. 5 Abs. 3 der Verfassung, und er würde dann die Justiz in allen Instanzen, und die herrschenden politischen Mächte und Personen in aller Offenheit des Verfassungsbruchs bezichtigen können, wobei dann eine direkt groteske Situation entstehen würde: der - mit Recht erboste - FDP-Funktionär Batz würde seine Parteifreundin, die Bundesjustizministerin, in aller Öffentlichkeit als Verfassungsbrecherin angreifen und hiermit bloßstellen bis zum Grade der Lächerlichkeit. Ebenso würde Batz alle diejenigen Politiker bloßstellen, die ihn - direkt oder indirekt - auf die Anklagebank versetzt hatten. Daraus würde sich eine Blamage nicht nur der Ministerin, sondern der gesamten etablierten Politikerschaft entwickeln, zugleich aber auch eine Blamage und Bloßstellung derjenigen etablierten Holocaust-Politik, als deren unschuldiges Opfer der rechtschaffene FDP-Seminarsleiter Batz nun vor aller Augen dastünde: das skandalöse Unrecht der freiheitsfeindlichen Holocaust-Politik und Holocaust-Justiz wäre vor aller Öffentlichkeit bloßgestellt.

Damit hätten dann auch die einschlägig interessierten Machtgruppen und Personen einen empfindlichen Schlag erlitten. Und letztlich würden von so einem blamablen Spektakel auch die Revisionisten profitieren: ihre Gegner, die Vertreter der offiziellen Lesart, würden von solcher Blamage mitbetroffen; und jedenfalls würden die revisionistischen Thesen gerade diejenige Publizität gewinnen, welche doch - durch die offizielle Politik und Justiz - gerade unterdrückt werden soll.

Der Zwang, den diese Alternative des geschilderten Dilemmas ausübte, ging also dahin, den FDP-Funktionär Batz unter allen Umstände still zu halten, ihn also von jeglicher Strafverfolgung freizustellen und auch von jeder öffentlichen Gerichtsverhandlung - als Zeugen - fernzuhalten, damit er keinesfalls in die Lage versetzt würde, vor Gericht für die Rechtmäßigkeit seines Handelns, seines Programms sowie des programmgemäßen Vortrags des angeklagten Revisionisten Vogt einzutreten und Zeugnis abzulegen.

Die gegenteilige Alternative bedeutete aber den Zwang, unter dem Gebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 des Grundgesetzes) auch den Mitbeteiligten und Partner des Batz'schen Tagungsprogramms, den revisionistischen Referenten Vogt, von jeglicher Strafverfolgung freizustellen; und die Folgen einer solchen Freistellung eines revisionistischen Bestreiters der "Gas"these würden noch viel gravierender ausfallen. Dann nämlich wäre die Freiheit der wissenschaftlichen Diskussion über den Holocaust nicht nur auf dem Papier des Bundesgesetzblatts, sondern im tatsächlich geltenden Recht der Verfassungswirklichkeit endlich hergestellt.

Das deutsche Volk würde die geistige Souveränität wiedergewonnen haben, die ihm durch Psychological Warfare, ReEducation und Political Correctness von Seiten der Siegermächte entrissen worden ist. Es würde dann auch in Deutschland die volle Meinungs-, Denk- und Redefreiheit herrschen, wie sie im First Amendment der Verfassung der Vereinigten Staaten von Nordamerika verankert, und jedem Amerikaner hoch und heilig ist - die eindeutig klare, uneingeschränkte Freiheit, und nicht jene Scheinfreiheit, welche in der BRD herrscht und vom Bundesverfassungsgericht mit sophistischen Kunstgriffen als "Freiheit" ausgegeben und dem wehrlosen Bürger als tatsächliche Unfreiheit aufgezwungen wird.

Das deutsche Volk auch geistig frei! Das wäre dann eine geistige Revolution, deren Folgen nicht weniger bedeutsam sein würden als die Folgen der politischen Befreiungs-Revolution des Jahres 1989.

Würde sich aber die bundesrepublikanische Justiz zu dieser Alternative entscheiden, so würde sie die noch immer wirksamen, an der geistigen Niederhaltung der Deutschen interessierten Mächte und Kräfte zu einer Gegenaktion von unerhörter Feindseligkeit und Wucht herausfordern. Insbesondere würde die von den antideutschen Kräften, von ihren Einflußagenten und Kollaborateuren noch immer beherrschte Veröffentlichte Meinung in Presse, Fernsehen und Rundfunk mit dem notorischen, (schein-) "moralischen" Aufschrei reagieren, und jene Hetzkampagne lostreten, welche so achtbare und integre Männer wie z. B. den Bundestagspräsidenten Jenninger und den Präsidentschaftskandidaten Heitmann siegreich zu Fall gebracht hat.

Die Drohung, unter der die etablierte BRD-Politik und -Justiz in demjenigen Falle stand, in welchem sie sich für die zweite Alternative des Dilemmas: für die Freiheit entschied, war mithin erkennbar härter und fürchterlicher als alles Mißliche und Lästige, was sich - allenfalls - aus einer anderen Entscheidung erwarten ließ. Es ist daher leicht erklärlich und bis zu einem gewissen Grade auch menschlich verständlich, daß man sich gegen die Freiheit entschied. Welcher etablierte Politiker, welcher Angehörige der BRD-Justiz mochte es riskieren, das nächste Opfer eines Hetzfeldzuges zu werden?

Die prozessuale Marschroute

Der Ausweg, der von den schlauen Juristen ersonnen wurde, war ein Mittelweg: er ging den Drohungen beider Alternativen aus dem Weg. Man vemmied also die Gefahr, daß der FDP-Seminarleiter Batz in aller Öffentlichkeit "auspackte"; ebenso vermied man die Gefahr, in den vernichtenden Mahlstrom eines feindlichen Hetzfeldzuges zu geraten und darin unterzugehen. Mithin lief dieser Mittelweg auf die folgende justizpolitische Linie hinaus: einerseits auf die unbedingte Schonung und möglichste Stillhaltung des FDP-Seminarleiters Batz; und andererseits auf die unbedingte Bestrafung des Revisionisten Vogt: das Ziel dieser Bestrafung war allen sonstigen - rechtlichen - Erwägungen und Bedenken rücksichtslos überzuordnen; denn nur durch eine eindeutige und kriminelle Strafe konnte den Forderungen der freiheitsfeindlichen Mächte Genüge getan, und eine Wiederholung der gegen Waldheim und Jenninger seinerzeit inszenierten Hetzkampagnen vermieden werden.

Der Angeklagte Vogt stand daher von vornherein auf einem verlorenen Posten, und seine Verteidigung war, was immer sie vorbringen mochte, von vornherein aussichtslos.

Dieser "schlaue" Ausweg und Mittelweg führte allerdings zwangsläufig über den Verfassungsbruch, nämlich zur Verletzung der Freiheits- und Menschenrechte des Referenten Vogt. Aber das war für die schlauen BRD-Juristen erkennbar das kleinere Übel. Was würde denn schon passieren, wenn man diesen dreisten "Gas"-Bestreiter mit einer Strafe überzog? Des Lobes der Veröffentlichten Meinung konnte man sich von vornherein sicher sein, und damit war bereits so gut wie alles geschafft. Und was hatte man von diesem armseligen schweizerischen Rentner Vogt zu befürchten, der erkennbar machtlos und ohne Lobby da stand? So war denn die Strafverfolgung des Revisionisten Vogt erkennbar das kleinste Übel.

Der Rechtsbruch

Die gegen Vogt verübte Untat war zunächst ein einfacher Verfassungsbruch insoweit, als man ihm die Rechte aus dem "Freiheits"artikel 5 GG entzog. Sie war sodann ein doppelter Verfassungsbruch hinsichtlich der beiden "Tat"beteiligten Batz und Vogt, indem man sie jeweils kraß ungleich behandelte und hiermit das Verfassungsgebot des Artikels 3: "Gleichheit vor dem Gesetz" verletzte, obwohl sie doch beide an ein und derselben, gleichen "Tat" beteiligt gewesen waren. Und schließlich beging man zu Lasten des Revisionisten Vogt - zusätzlich noch - den dreifachen Verfassungsbruch durch Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Grundgesetz), indem man ihm den Antritt des Wahrheitsbeweises mithilfe prozessualer Leerformeln vereitelte sowie jegliche substantielle Verbescheidung seiner seriös begründeten Sachrügen mithilfe der weiteren Leerformel "offensichtlich unbegründet" versagte.

Mit diesem schweren Verfassungsbruch lieferte die BRD-Justiz ein anschauliches konkretes Beispiel für den Verfassungsumsturz in Sachen Holocaust, den der scharfblickende Analytiker Josef Schüßlburner gerade unlängst beschrieben und mit erschreckender Klarheit als die gegenwärtige Befindlichkeit der Bundesrepublik unwiderlegbar nachgewiesen hat (Staatsbriefe 1994, Nr. 12, S. 12 ff.).

Der Fall Thomas-Dehler-Stiftung beweist, daß wir uns in der Tat bereits im Anfangsstadium einer totalitären, gegen die Volksfreiheit gerichteten Antifa-Demokratie befinden, welche sich der ehemaligen DDR-Verfassung schon in bedrohlicher Nähe anzupassen beginnt. Dieser Verfassungsbruch bietet noch einen anderen, ungewöhnlichen, aber gleichfalls deprimierenden Anblick: Dieser Anblick ist bizarr, ja gerade grotesk, und dies in so hohem Maße, daß fast schon wieder ein Lachen aufkommen kann. Man muß sich nur noch einmal den einfachen Sachverhalt bildlich vergegenwärtigen:

Da tritt eine staatstreue Stiftung auf den Plan. Sie erbitte für ihre Veranstaltung das Referat eines revisionistischen Forschers, und sie erhält von ihm dieses Referat. Gerade für dieses Referat wird nun aber der Forscher von demselben Staat, dem die Stiftung dient, gegen ,Judenbeleidigung" strafrechtlich verfolgt und mit einer Strafe überzogen. Gleichwohl belohnt ihn alsdann - hinwiederum - die staatstragende Stiftung für eben diese staatlich bestrafte ,Judenbeleidigung" mit einer Vergütung von immerhin 250.- DM.

Der unterzeichnete Kritiker meint: so sehr diese skurrile Justiz-Groteske an erheiternde Karikaturen von William Hogarth, Honore Daumier oder George Grosz, oder auch etwa an Heinrich v. Kleists "Zerbrochenen Krug" erinnern, und zum Lachen anreizen mag, so könnte das doch nur ein bitteres Lachen sein; und wenn man diese groteske Szene dann wieder in das bundesrepublikanische Gesamtbild einsetzt und die staatspolitischen Konsequenzen bedenkt, so kann einem das Lachen wahrhaftig vergehen.

Es kann nicht verwundern, daß man für einen derartigen Rechts- und Verfassungsbruch keine haltbaren Begründungen finden konnte. Man unterließ daher, wie im obigen Abschnitt F nachzulesen ist, vielfach jegliche Begründung überhaupt, und man gab damit seine rechtliche Blöße unverdeckt zu erkennen. Soweit aber eine Begründung immerhin versucht wurde, trägt sie den Makel des Bruchs und der Brüchigkeit fortgesetzt auf der Stirn.

Dies zeigt sich aufdringlich darin, wie man die Schonung und Straffreiheit des verantwortlichen Seminarsleiters Batz zu begründen suchte. Dabei mußte man die wirklich tragende Rechtsbegründung - mit dem Rechtfertigungsgrund: "Freiheit der Wissenschaft" aus Art. 5 Abs. 3 GG - unbedingt zwingend aus der Argumentation entfernt halten und totschweigen. Denn hätte man diesen Rechtfertigungsgrund irgendwie erwähnt und anklingen lassen, so hätte sich sofort die Frage aufgeworfen: Wenn dieser Rechtfertigungsgrund dem Beteiligten Batz zur Seite stehen soll - warum dann nicht in gleicher Weise auch dem Beteiligten Vogt? Damit aber hätte sich der an Vogt begangene Verfassungsbruch nicht mehr durch stillschweigendes Ignorieren tarnen lassen; dieser Rechtsbruch wäre jetzt deutlich hervorgetreten.

Also mußte die bayerische Holocaust1ustiz einen anderen Weg ersinnen, mit welchem sie der Anders-Behandlung ihres FDP-Schützlings Batz den Anschein einer Rechtsbegründung verleihen könnte; und so verfielen diese bayerischen Holocaust-Juristen auf den vermeintlich schlauen Ausweg, die Freistellung des FDP-Funktionärs Batz mit dessen angeblicher, individueller Subjektivität und seinem angeblichen, subjektiven Sachirrtum zu begründen: dieser verantwortliche Seminarsleiter Batz sei eben einfach zu dumm gewesen, um den Inhalt der revisionistischen Rede des Vortragenden Vogt zu erkennen: die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten Batz "nicht widerlegen können, daß er die Einzelheiten der Rede des Vortragenden Vogt nicht gekannt habe".

Dieser vermeintlich "schlaue" Ausweg ist jedoch handgreiflich abwegig und rechtswidrig. Denn der Revisionist Vogt wurde bekanntlich von Batz gerade zu dem Zweck eingeladen, daß er - in wissenschaftlich begründeter Form - die revisionistische These vortrage: eben gerade diese These, und keine andere! Vogt sollte nach dem Programm und nach der ihm aufgegebenen Themenstellung diejenigen Gründe in die Diskussion des Seminars - kontrovers - einbringen, mit welchen die Revisionisten die "Gas"these bestreiten; und zur Widerlegung dieses Revisionismus waren vom Seminarleiter Batz - programmgemäß, und wiederum kontrovers - die Vertreter der herrschenden "Holocaust"-These Dr. Jörg Friedrich, Werner Wegner und Frau Dagmar Krampitz-Ryssel ausdrücklich vorgesehen und eingesetzt.

Wäre der Revisionist Vogt nicht als Referent und Diskussionspartner zugegen gewesen, so hätten die Vertreter der orthodoxen These gar keine Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt in den wesentlichen Einzelheiten kritisch zu verdeutlichen; sie hätten sich auf einen parallelen Monolog beschränken müssen, welcher mit aller Wahrscheinlichkeit wichtige Einzelpunkte unerörtert ließ und jedenfalls den Anforderungen an eine wirklich "wissenschaftliche", also kontrovers geführte Diskussion schwerlich genügen konnte.

Batz hat somit den wesentlichen Inhalt der Rede des Referenten: die Betreitung der "Gas"these, nicht nur gekannt, sondern im Gegenteil ausdrücklich als Seminar-Vortrag herbeigewünscht und als notwendigen Diskussionsbeitrag angefordert. Für eine logisch-natürliche und rechtlich-vernünftige Denkweise erscheint damit der Verantwortliche Batz nicht nur als "Mitwisser", sondern unmißverständlich als "Anstifter", und folglich als "Mitschuldiger" an Vogts "Straftat".

Im übrigen krankt der vermeintlich schlaue Auswegversuch auch an weiteren, ebenfalls handgreiflich klaren Defekten. Denn Batz war auch durch weitere Tatumstände und Verhaltensweisen am "Delikt" des Redners Vogt in "strafbarer" Weise, nämlich in Form der "Beihilfe" beteiligt und "mitschuldig" gewesen: er hat am Abend des 20. 9. 1991 den "Leuchter"-Film vor einer größeren Teilnehmerzahl vorgeführt und damit einer besonders krassen Bestreitung der "Gas"these nachhaltig Vorschub geleistet. Ferner hat Batz den Revisionisten Vogt auch nach dessen Vortrag in jeder Form dabei unterstützt, daß Vogt seine Bestreitungsthesen weiterhin vortragen und ungehindert in die Abschlußdiskussion vom 22. 9. 1991 einbringen konnte. Und schließlich kann doch wohl nicht übersehen werden, daß der Verantwortliche Batz den Redner Vogt für dessen "Straftat" mit einem Honorar von 250.- DM ganz anständig belohnt, und damit "begünstigt" hat...

Die Freistellung des Zeugen und Beschuldigten Batz durch die Staatsanwaltschaft mit dieser Begründung ist offensichtlich wider besseres Wissen erfolgt. Der vorgeschobene "rechtliche" Grund hält einer Nachprüfung nicht stand; umso mehr wird der wahre - justizpolitische! - Grund erkennbar: den FDP-Seminarleiter Batz unter allen Umständen vom öffentlichen Auftritt in einer Gerichtsverhandlung femzuhalten. Die "Schlauheit" der Verfolgungs-Juristen ist als fadenscheinig enthüllt und als rechtsfeindliche Böswilligkeit erkannt. Auch bei einer weiteren "Schlauheit" sind die einschlägig beteiligten Holocaust-Juristen gescheitert, nämlich bei dem Versuch, eine öffentliche Bloßstellung zu vermeiden, die speziell im vorliegenden Fall (ausdrückliche Einladung des ,Judenbeleidigers" Vogt durch die ganz unverdächtige, staatsnahe Stiftung!) zu befürchten war, falls die ganze Problematik durch eine Hauptverhandlung in die Öffentlichkeit getragen würde. Also versuchte man, eine Hauptverhandlung zu vermeiden und die Strafsache "Thomas-Dehler-Stiftung" möglichst geräuschlos aus der Welt zu schaffen: durch Strafbefehl.

Diese schlaue Berechnung war in der Tat nicht ganz ungeschickt. Es war einigermaßen wahrscheinlich, daß der im Greisenalter stehende Rentner Vogt die Mühen, Aufregungen und Strapazen einer Hauptverhandlung scheuen werde und seinerseits froh sein möge, wenn er im nichtöffentlichen Strafbefehlsverfahren mit einer relativ mäßigen Geldstrafe, und vor allem ohne den Makel einer öffentlichen Verurteilung als "Straftäter" und "Krimineller", aus der Verstrickung dieser Sache herauskomme. Möglicherweise erwog man sogar die Hinterabsicht, auf den - rechtlich komplizierten Weg der Auslands-Vollstreckung der Strafe in der Schweiz stillschweigend zu verzichten und den Bestraften somit dankbar zu stimmen, zum Stillschweigen auch in der Schweiz zu veranlassen und so die Sache in schönster Heimlichkeit und Diskretion de facto niederzuschlagen.

Bei all dem behielt dann ja die Holocaust-Justiz immerhin noch zwei entscheidende Trümpfe in der Hand: den einen Trumpfgegenüber den Holocaust-Interessenten, denen man vorweisen konnte, daß die Justiz gehorsam gewesen sei und den "Auschwitz-Leugner" vorschriftsgemäß verurteilt, und überdies geräuschlos stillgelegt habe; und gegenüber Vogt behielte man den anderen, noch viel wichtigeren Trumpf:

würde er sich trotz seiner Verurteilung mausig machen und erwartungswidrig - abermals als Revisionist zu Wort melden, so konnte man ihn der Meute der Veröffentlichten Meinung ausliefern mit der höhnischen Mitteilung, daß Vogt "einschlägig vorbestraft " sei, und daß er seinerzeit den Strafbefehl widerspruchslos angenommen und hiermit seine "Schuld", die "Auschwitzlüge", doch wohl hinreichend deutlich eingestanden habe. Auf das hin würde dann Vogt von der etablierten Meinungsmache mit Sicherheit "fertig gemacht", und als Mensch wie als Wissenschaftler in der Öffentlichkeit für immer "erledigt" sein...

Aber auch diese schlaue Rechnung ging nicht auf. Vogt nahm den Strafbefehl nicht an und legte Einspruch ein. Als ehrlicher Schweizer glaubte er seiner guten Sache vertrauen zu dürfen, und seinem freiheitlich-eidgenössischen Denken war schwächliches Nachgeben verächtlich und fremd. Auch war Vogt damals noch naiv genug, an die Rechtsstaatlichkeit der bundesrepublikanischen Auschwitz-Justiz zu glauben und ein faires Verfahren mit einem gerechten Urteil zu erwarten. Er glaubte darauf vertrauen zu dürfen, daß der zweifellos anständige deutsche Veranstalter Batz eines zweifellos rechtmäßigen wissenschaftlichen Seminars ihn - Vogt - nicht in eine "Strafbarkeits"falle nach Deutschland locken werde: hatte der vertrauenswürdige Herr Batz ihm nicht das "freie Wort" in Deutschland ausdrücklich zugesichert?

Die Holocaust-Justiz beendete dieses Rechtsvertrauen des arglosen Schweizers mit einem barschen Machtspruch und mit einer drastischen Verschärfung der Geldstrafe: was vorher, im Strafbefehl, mit 3000.- DM als angemessen erschien, wurde nun plötzlich um volle 1800,- DM erhöht, und die Holocaust-Presse konnte höhnisch triumphieren mit der Schlagzeile: "Auschwitzlüge kostet 4 800.- DM" (Süddeutsche Zeitung, München, 19./20. 3. 1994).

Aber der Erfolg liegt dennoch auf der Seite des freimütigen Bekenners. Denn die beiden Hauptverhandlungen weckten unvermeidlich ein kräftiges Presse-Echo und verschafften dem Revisionismus neue Publizität. Auch ist das Urteil des Landgerichts Nürnberg durch die förmliche diplomatische Zustellung in die Schweiz den schweizerischen Justizbehörden aktenmäßig bekannt geworden und hat dort nicht nur ein Kopfschütteln hervorgerufen, sondern - als abschreckendes Beispiel - demonstriert, auf welche Abwege es auch in der Schweiz führen könnte, wenn man das dortige Anti-Rassismusgesetz derart menschenrechtswidrig praktizieren würde, wie solche Praxis in dem Strafurteil gegen Vogt für die schweizerischen Justizbehörden nun schwarz auf weiß nachgewiesen war.

Insbesondere haben auch die politischen Befürworter des schweizerischen Anti-Rassismusgesetzes erkannt, daß das üble deutsche Beispiel dem schweizerischen Rechtsdenken grob widerspricht und in der Schweiz, wenn sie ein Rechtsstaat bleiben will, nicht nachgeahmt werden darf. Dies ist dem Herrn Vogt -vertraulich und unaufgefordert - aus den Justizbehörden wiederholt zugetragen worden. Man kann daher wohl erwarten, daß die schweizerische Justiz den Vorrang des Menschenrechts: Freiheit! auch in Zukunft respektieren wird; und hierzu wird dann die Standhaftigkeit des Herrn Vogt einiges beigetragen haben. Am Ende ist ihm vielleicht sogar ein "Tellen-Schuß" geglückt . . .

Grundsätzliche Kritik

Im Fall Vogt -Thomas-Dehler-Stiftung hat die bundesrepublikanische Auschwitz-Justiz den vorläufigen Endpunkt ihrer Fehlentwicklung, ihren Tiefpunkt und Knackpunkt erreicht: sie hat ungescheut den Bruch mit dem Rechtsstaat vollzogen und den Schritt über die Linie getan - in die totalitäre Meinungsdiktatur einer Antifa-Demokratie.

Der Fall Thomas-Dehler-Stiftung unterscheidet sich von den bisher bekannt gewordenen "Auschwitz-Fällen" durch den neuen und entscheidenden Punkt: der hier tätig gewordene Redner und "Auschwitz-Leugner" Vogt ist nicht aus eigenem Antrieb aufgetreten, sondern hat sein Referat auf ausdrückliche Einladung und Anforderung einer einwandfrei rechtsstaatlich legitimierten, staatsnahen Institution gehalten, und dies im Rahmen eines fachwissenschaftlich orientierten, der Zeitgeschichte gewidmeten Seminars. Er hat dabei rein sachlich referiert und seine revisionistische Überzeugung ohne irgendwie ausfällige, beleidigende oder gar "hetzerische" Äußerungen vorgetragen. Sein Vortrag ist von allen Teilnehmern des Seminars, auch von den wissenschaftlichen Gegnern und auch vom verantwortlichen Leiter des Seminars, ganz selbstverständlich als sachlich-kontroverser Diskussionsbeitrag anerkannt worden und hat zwar wissenschaftlichen Widerspruch gefunden, im übrigen aber keinerlei Anstoß erregt. Demnach liegt der RechtEertigungsgrund aus Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes: "Freiheit der Wissenschaft", zumindest in Form des §193 StGB: "Wahrnehmung berechtigter Interessen", hier klar und problemlos zu Tage. Von einer Verletzung der Menschenwürde der Juden kann hier nicht im Mindesten die Rede sein, und tatsächlich hat auch keiner der - zweifellos integren - Seminarsteilnehmer eine dahingehende Verletzung empfunden.

Der Freispruch des Referenten Vogt wäre daher für eine "Recht"(!)sprechung eine bare Selbstverständlichkeit gewesen. Statt dessen geschah der Schuldspruch durch die Auschwitz-Justiz, und hiermit ein Rechtsbruch, dessen Ausmaß das Unwesen gerichtlicher Fehlurteile, wie sie in der Praxis immer wieder vorkommen und leider auch im Rechtsstaat nicht gänzlich zu vermeiden sind, durchaus übersteigt. Denn mit diesem Strafurteil wurde erstmals ungescheut bestätigt, daß die Verfassung in wesentlichen Teilen außer Kraft gesetzt ist, und daß wesentliche Freiheits- und Menschenrechte in der Bundesrepublik abgeschafft sind: die Freiheit der Wissenschaft, die Gleichheit vor dem Gesetz, und der Anspruch eines gerichtlich Angeklagten auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Etwas derartiges hat es in der Bundesrepublik seit ihrer Gründung noch nie gegeben.

Der Abweg in die totalitäre Antifa-Demokratie, wie ihn der Staatsrechtsfachmann Schüßlburner im Grundsätzlichen zutreffend beschrieben hat, ist nun von der Justizpraxis nicht nur theoretisch eröffnet, sondern mit einem eigenvollzogenen Schritt tatsächlich begangen worden, und eine ungewisse Zukunft der Unterdrückung, mit Unrecht, Willkür und Hilfslosigkeit steht dem deutschen Volke bevor.

Die prozessualen Manipulationen

Der Anblick des gegen Vogt verübten Rechtsbruchs wirft die Frage auf: Wie war denn so etwa überhaupt möglich? Leben wir denn überhaupt noch in einem Rechtsstaat? Wie und mit welcher Begründung - hat sich die Justiz für einen derartigen Machtmißbrauch und offensichtlichen Rechtsbruch hergegeben?

Die Prüfung der prozessualen Vorgänge zeigt: Der wesentliche Rechtsfehler lag in der prozessualen Ausschaltung der Entlastungszeugen Dr. Zitelmann und Georg Batz, insbesondere des letzteren. Wäre er prozessual ordnungsgemäß vernommen worden, so hätte er sich eindeutig für die Rechtfertigung des Angeklagten ausgesprochen und auf den rein wissenschaftlichen Charakter seines Wochenendseminars hingewiesen.

Dies ergibt sich bereits aus dem tatsächlich stattgehabten Ablauf des Seminars, insbesondere aber aus zwei Briefen, die der Seminarleiter Batz an die Gerichte geschrieben hat, und die dem Unterzeichneten in glaubwürdiger Kopie vorliegen. Im Brief vom 4. 4. 1993 an das Amtsgericht Nürnberg verwahrt sich Batz mit Nachdruck gegen die Unterstellung, sein Seminar habe propagandistischen Zwecken gedient. Er hebt vielmehr hervor, daß es darauf angelegt war, die Thesen der Revisionisten, insbesondere auch das "Leuchter-Gutachten", wissenschaftlich zu "widerlegen". Dazu aber habe ein Revisionist eingeladen werden müssen; und auf diese Einladung hin habe Vogt seinen revisionistischen Beitrag geleistet. Batz schreibt: "Selbstverständlich finde ich es auch richtig, wenn Sie Herrn Vogt für seine Äußerungen vor Gericht zur Rechenschaft ziehen und bestrafen. Aber nicht für Äußerungen auf unserem Seminar, da diese mit der Verunglimpfung Verstorbener nichts zu tun hatten, sondern lediglich einen sachlichen Überblick über die Thesen der Revisionisten geben sollte."

Im Schreiben an das Landgericht Nürnberg vom 24. 2. 1994 führt Batz Ähnliches aus und schreibt u. a.: "Des weiteren stelle ich den Antrag, das Verfahren gegen Herrn Vogt unverzüglich einzustellen, da die ihm unterstellten Vergehen, was den Ablauf des Wochenendseminars vom September 1991 betrifft, nichts weiter sind als eine Erfindung des Staatsanwalts Grandpair." Und an anderer Stelle dieses Briefs begründet Batz diesen Freistellungsantrag wie folgt: "Herr Vogt hat in der Veranstaltung, die in geschlossenem Rahmen stattfand, niemand beleidigt. Keiner der Anwesenden, die ja in der überwiegenden Mehrzahl keine Revisionisten waren, hat seine sachlichen Ausführungen als Beleidigungen empfunden".... "Für mich ist es eine grobe Beleidigung, mir zu unterstellen, ich würde eine Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zulassen, zumal noch bei einer Veranstaltung, deren ausdrückliches Ziel die Widerlegung der antisemitischen Lügen ist".

Demnach hätte eine Vernehmung des Entlastungszeugen Batz unbedingt stattfinden müssen. Das Gesetz schreibt vor, daß die Justizbehörden von sich aus - ohne an Anträge der Beteiligten gebunden zu sein , die Wahrheit zu ermitteln haben, und zwar der Staatsanwaltschaft in §§152 Abs. 2;160; 163 StPO, und den Gerichten in §155 Abs. 2; 244 Abs. 2 StPO. Diese Vorschriften sind Ausfluß des Legalitätsprinzips und gehören zu den Grundlagen der rechtsstaatlichen Ordnung.

Für die Nicht-Einhaltung dieser Vorschriften und für die Verletzung der strafprozessualen Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit haben die verantwortlichen Gerichte niemals sachliche Gründe erkennen lassen. Insbesondere ist nie erkennbar geworden, mit welcher Rechtfertigung die Gerichte stets in Abwesenheit des Entlastungszeugen Batz verhandelt haben und weshalb -in der 2. Instanz die prozeßordnungsgemäße Vernehmung des Entlastungszeugen Batz ersetzt wurde durch die anormale Prozedur der "Wahrunterstellung" (auf welch letztere unten noch ausführlich eingegangen wird). Offenbar sind unsachliche Gründe maßgebend gewesen, nämlich der Wille, den Fall "Thomas-Dehler-Stiftung" unter allen Umständen, koste es was es wolle, bis zur Bestrafung des Revisionisten Vogt "durchzuziehen". Der dahingehende Verdacht wird durch die nachfolgend geschilderten Tatumstände des Prozeßverlaufs erhärtet:

Zur Hauptverhandlung des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. 2. 1993 war Batz als Zeuge geladen, aber nicht erschienen. Im Brief vom 4.4.1993 behauptet er, die Ladung sei in mehrfacher Hinsicht unkorrekt gewesen; er habe vor Gericht nicht erscheinen können, weil er plötzlich an einer Beerdigung habe teilnehmen müssen. Ob die Einlassung des Zeugen zutrifft, ist nicht erwiesen, aber auch ohne Bedeutung; denn bei rechtmäßiger Führung des Prozesses hätte der Termin vom 11. 2.1993 aufgehoben werden müssen, und das Amtsgericht hätte einen neuen Termin bestimmen müssen, für den die Teilnahme des Zeugen Batz sicherzustellen war. Dies ist nicht geschehen; das Amtsgericht hat nun ohne den Zeugen Batz "durchverhandelt" und die Sache bis zur Verurteilung des Revisionisten "durchgezogen".

Es fand also bei Amtsgericht Nürnberg ein Sinneswandel statt: ursprünglich hat man die Vernehmung des Entlastungszeugen Batz für notwendig gehalten und diesen als Zeugen geladen; jetzt plötzlich fand man dessen Vernehmung am 11.2.1993 nicht mehr für notwendig und hat bis zur Bestrafung des Angeklagten Vogt "durchverhandelt".

Da stellt sich die Frage: worauf ist dieser Sinneswandel zurückzuführen? Welche Einwirkungen fanden auf den Amtsrichter statt, den Prozeß so widersprüchlich zu führen?

Der Verdacht fällt auf die Staatsanwaltschaft und auf die politischen Stellen, deren Weisungen die Staatsanwaltschaft unterliegt. Tatsächlich hat denn auch der Zeuge Batz im Brief vom 4.4.1993 überaus heftige Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft wegen deren Behandlung seines Seminars geltend gemacht und gegen den amtierenden Staatsanwalt Grandpair förmlich "Strafanzeige" erstattet "wegen Anstiftung zur Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger".

In noch krasserer Form hat sich dann derselbe Vorgang im Berufungsverfahren beim Landgericht Nürnberg wiederholt. Wiederum hat sich das Gericht in einen schroffen Selbst-Widerspruch verstrickt. Wiederum ist dabei ein Sinneswechsel sichtbar geworden, welcher nun offenbar mit einem Richterwechsel verbunden ist. Wiederum wurde in Abwesenheit des Entlastungszeugen Batz verhandelt, und wiederum wurde das Verfahren bis zur Bestrafung des Revisionisten durchgeführt. Im einzelnen ist dazu folgendes festzustellen:

Zunächst war die Leitung des Prozesses durchaus rechtsstaatlich gesinnt und hat in der Person des Vorsitzenden Römming auch rechtsstaatlich gehandelt: zum Hauptverhandlungstermin vom 23. 12. 1993 wurde der Zeuge Batz ordnungsgemäß am 21. 10. 1993 geladen, und außer ihm auch der Wissenschaftler Dr. Zitelmann und der Tagungsteilnehmer Nöldner. Wäre dieser Termin durchgeführt worden, so hätten die Aussagen der Zeugen Batz und Dr. Zitelmann den wissenschaftlichen Charakter des Wochenendseminars -und damit: den Rechtfertigungsgrund für Vogt - vor aller Öffentlichkeit klar und deutlich hervorgehoben und hiermit eine Bestrafung des Revisionisten schlechthin unmöglich gemacht.

Aber dieser Termin fand nicht statt. Er wurde aus Gründen, die dem Angeklagten und seiner Verteidigung verborgen geblieben sind, aufgehoben. Neuer Termin für die Hauptverhandlung wurde bestimmt auf den 14. 3. 1994, und diese Verhandlung wurde in die Hände eines anderen Vorsitzenden namens Stockhammer gelegt. Dieser hatte sich beim letzten Judenmordprozeß von Nürnberg als Beisitzer hervorragend betätigt und auch in der Öffentlichkeit einen Namen gemacht; wegen seiner intensiven Verfolgungs-Mentalität wurde er in der Presse ausdrücklich gelobt (Süddeutsche Zeitung, 17.3.1994, Nr. 63, S. 52). Dieser neue Vorsitzende Stockhammer hat dann die Hauptverhandlung vom 14.3. und 17.3.1994 ohne den Zeugen Batz (und auch ohne den Zeugen Dr. Zitelmann) bis zur Bestrafung des Revisionisten Vogt durchgeführt.

Dabei ist Stockhammer folgendermaßen vorgegangen: Er gab bis zum Verhandlungstermin vom 14. 3. 1994 dem Angeklagten und seinem Verteidiger nicht zu erkennen, daß er gesonnen war, den Prozeß auch in Abwesenheit der Entlastungszeugen zu Ende zu führen. So ist die Ladungsverfügung des früheren Vorsitzenden Römming vom 21.10.1993 aufrecht erhalten geblieben, und der Verteidiger hat fest damit gerechnet, daß der Entlastungszeuge Batz im kommenden Termin vom 14. 3. 1994 öffentlich auftreten, und hiermit den Freispruch des Angeklagten unfehlbar sicher herbeiführen werde. Zur Vorbereitung dieses Termins hat der Verteidiger am 8. 3. 1994 einen Schriftsatz eingereicht, in welchem er das für die Vernehmung des Zeugen Batz geforderte Beweisthema noch deutlich präzisierte, und in dem er ankündigte, für speziell dieses präzisierte Thema in der kommenden Verhandlung einen formellen Beweisantrag zu verlesen. Dieser angekündigte Beweisantrag hatte folgenden Wortlaut:

  1. Der Zeuge Georg Batz hat als gebietsmäßiger mittelfränkischer Vertreter der Thomas-Dehler-Stiftung den Angeklagten im Juli 1991 telefonisch eingeladen und gebeten, am 21.09.1991 um 19.00 Uhr während eines planmäßig anberaumten Wochenendseminars der Stiftung nach Programm über das Thema "Der Holocaust aus der Sicht der Revisionisten "vorzutragen.
  2. a) Dem Zeugen Batz war der genauere Inhalt der vom Angeklagten vorzutragenden These - die des Leuchter-Berichts den er in einer Video-Kassette gesehen hatte, bekannt, mithin auch dessen Schlußfolgerung: keine Menschenvergasungen in Auschwitz
    b) Seine Kenntnis weist der Zeuge aus in seiner Einladung: "An die Stelle der Dämonisierung ist heute weitgehend eine nüchterne Historisierung der furchtbaren Ereignisse getreten" ferner durch den Ablauf des Dokumentarfilms (Leuchter-Report) um 22.00 Uhr am Vorabend des Vortrages des Angeklagten.
  3. Der Angeklagte hat die Leuchter-These in sachlicher, in schweizerisch bescheidener, unaufdringlicher Art vorgetragen.
  4. Er hat auf die von dem als Ko-Referenten bestellten Werner Wegner vorgetragene Gegenposition sachlich erwidert und wurde von diesem herzlich beglückwünscht.
  5. Der Angeklagte handelte in Ausführung seines wissenschaftlichen Auftrags nicht mit Beleidigungsvorsatz, sondern strikt in der Rolle, die ihm vom Zeugen Batz zur Veranstaltung eines lebendigen und fruchtbaren Disputs um eines der an diesem Abend auf dem Programm stehenden Themen zugeschrieben worden war. Der Angeklagte handelte, wie sein Auftraggeber, in Ausübung seiner Bürgerrechte und, angesichts entfernt möglicher Betroffenheiten, in sachlicher, nicht zu beanstandender Form.
  6. Hilfsweise: Der Angeklagte durfte überzeugt sein, daß der Zeuge Batz mit der Einladung zu diesem umstrittenen Thema nichts Unrechtes tat, daß er selbst, das Umstrittene, seine Aufgabe, erfüllend, nichts Unrechtes tun konnte.

Beweisantrag:

Vernehmung der geladenen Zeugen, des Nöldner zu 2a.

Aber der neue Vorsitzende Stockhammer wußte die Verlesung dieses Beweisantrags und die Vernehmung der Entlastungszeugen Batz und Dr. Zitelmann am 14. 3. und 17. 3. 1994 zu verhindern. Folgendes hat sich zugetragen:

Zum Termin vom 14. 3. 1994 waren beim Aufruf die

Zeugen Batz und Dr. Zitelmann nicht erschienen. Ein Grund für ihr Ausbleiben ist dem Angeklagten und seinem Verteidiger nicht bekannt geworden. Beim Beginn der Verhandlung trat nun der Vorsitzende Stockhammer in ein Rechtsgespräch mit dem Verteidiger ein, in welchem er ausführte, eine Vernehmung der Entlastungszeugen sei überflüssig, da das Gericht den Inhalt der Ziffern 1 bis 4 des Beweisantrags als wahr unterstellen werde; würde der Beweisantrag trotzdem gestellt, so würde er abgewiesen. Auch bezüglich der Ziffern 5 und 6 würde er abgewiesen, und insofern deshalb, weil es sich beim Thema dieser Ziffern nicht um Tat-, sondern um Rechtsfragen und um psychische Vorgänge handle, für deren Bekundung eine Zeugenvernehmung unergiebig und unzulässig sei.

Hiermit hat Stockhammer den Verteidiger überrascht und

überrumpelt. Der Verteidiger erwog, daß ein prozessualer Streit hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 seines Antrags ebenso unergiebig wie unerquicklich sei, und daß er auf deren Abhandlung verzichten könne, sofern die von Stockhammer angekündigte Wahrunterstellung bezüglich der Ziffern 1 bis 4 redlich durchgeführt werde und somit ebenfalls zum Freispruch des Angeklagten führen könne und ebenso zwangsläufig diesen Freispruch wiederum herbeiführen werde. An der Redlichkeit des neuen Vorsitzenden zu zweifeln hatte der Verteidiger keinen vertretbaren Grund; er konnte daher auch bezüglich der erwähnten Ziffern 1 bis 4 keine Einwendungen gegen das Vorgehen Stockhammers erheben. Der Verteidiger war somit gezwungen, sich auf eine Hauptverhandlung in Abwesenheit der Entlastungszeugen Batz und Dr. Zitelmann einzulassen.

In der nachfolgenden Verhandlungsführung des Vorsitzenden Stockhammer trat dann allerdings die Voreingenommenheit und feindliche Gesinnung desselben alsbald und penetrant hervor. Denn Stockhammer gab sich keinerlei Mühe, dem Angeklagten mit einem aufgeschlossenen, verständniswilligen Dialog, wie er zu den selbstverständlichen Pflichten eines ehrenhaften Richters gehört sachlich und persönlich gerecht zu werden.

Stockhammer ist dem Angeklagten wiederholt, und mit erregtem Temperament, in die Rede gefallen. Er hat den Angeklagten somit verwirrt und daran gehindert, seine Verteidigung in dem von ihm selbst vorausgedachten persönlichen Entlastungsvortrag in folgerichtiger, logisch konsequenter Gedankenführung auszusprechen.

Irritierend war ferner, daß sich Stockhammer keinerlei Mühe gab, ein dem Angeklagten - einem Schweizer - gut verständliches Hochdeutsch zu sprechen. Stockhammer gebrauchte vielmehr ungeniert einen stark ausgeprägten fränkischen Dialekt. Dieser für den Angeklagten unangenehme, weil schwer verständliche Dialekt hat es dem Angeklagten schwer gemacht, sein Anliegen gegenüber dem Gericht verständlich vorzubringen, weil er immer wieder überlegen mußte, was der fränkische Richter nun eigentlich wohl gesagt habe. Erschwerend kam hinzu, daß Stockhammer seinen fränkischen Dialekt oft in sehr schneller, offensichtlich leidenschaftsbewegter Wortfolge und in überhasteter Sprechweise geäußert hat. Der Angeklagte hat daher den Vorsitzenden mehrmals nicht verstanden und um Wiederholung bitten müssen. Stockhammer hätte spätestens hieraus erkennen können und müssen, daß er langsamer und deutlicher, und in besserem Schriftdeutsch sprechen müsse; er hat sich aber nicht im mindesten bemüht, die sprachliche Verständigung mit dem Angeklagten zu verbessern. Vielmehr hat er auf die Bitten des Angeklagten gereizt reagiert und diesen nunmehr erst recht, und wiederum in unverändert fränkischem Dialekt ungestüm angeherrscht.

Der Angeklagte war von diesem Eindruck über die deutsche Justiz, von der er aus seinen heimischen schweizerischen Vorstellungen her besseres erwartet hatte, tief enttäuscht. Er hat deshalb resigniert und auf die weitere Ausführung seines Verteidigungs-Schlußworts verzichtet, weil ihm - aus seiner Sicht, und nicht zu Unrecht - klar geworden war, daß er von diesem Justizbediensteten und wohl auch von diesem Gericht kein gerechtes Urteil zu erwarten habe.

Auch gegenüber dem Verteidiger hat der Vorsitzende Stockhammer die richterliche Mäßigung, ruhige Selbstbeherrschung und Unvoreingenommenheit in ähnlicher Weise vermissen lassen. Kennzeichnend war folgender Vorfall: als der Verteidiger denjenigen Beweisantrag verlas, mit welchem nachgewiesen werden sollte, daß das KZ Auschwitz kein "Vernichtungslager" gewesen ist, sondern ein Verhaftungslager, in welchem die Häftlinge zwar hart und widerrechtlich eingesperrt waren, aber bei aller Unmenschlichkeit doch ein gewisses Maß an sanitärer Versorgung und menschlicher Betreuung empfingen, fiel Stockhammer dem Verteidiger erregt ins Wort und hielt ihm vor, daß er - der Verteidiger - sich mit diesem Beweisantrag einer Geschichtsfälschung und Verharmlosung des KZ-Unrechts schuldig mache.

Der Verteidiger verwahrte sich hierauf in ruhiger Form gegen die Unterbrechung seines Vortrages und die Mißachtung seiner prozessualen Rechte. Daraufhin steigerte sich Stockhammer noch mehr in seine Erregung hinein und richtete an den Verteidiger die vorwurfsvolle Frage, ob er - der Verteidiger - denn nicht den Film "Schindlers Liste" gesehen habe?! Stockhammers Vorhalt hatte den Sinn: Wenn der Verteidiger diesen Film gesehen haben würde, dann hätte er nicht die Dreistigkeit aufgebracht, einen derartigen Beweisantrag in aller Öffentlichkeit auszusprechen, und damit die KZ-Opfer zu verhöhnen.

Als hiernach der Verteidiger erkennen mußte, daß Stockhammer als gerichtliche Urteilsperson ein Machwerk aus der Hollywood-Filmproduktion sachlich ernst nimmt, dessen Drehbuch erklärtermaßen weitgehend auf der Fiktion eines dichterisch gestalteten Romans beruht, und daß Stockhammer sich nicht scheute, ein solches filmisches Machwerk zur Grundlage historischer Erkenntnisse und gerichtlicher Entscheidungen zu machen, hat auch er als Verteidiger keine Hoffnung mehr gehabt, daß der Prozeß mit einem gerechten Urteil enden werde; und in der streitig-erhitzten, stickigen Atmosphäre dieser Verhandlung hat dann der Vorsitzende Stockhammer mithilfe der einschlägig instruierten Schöffen-Beisitzer auf der Richterbank den Rechts- und Verfassungsbruch an dem erkennbar unschuldigen Revisionisten Vogt methodisch-folgerichtig zu Ende geführt.

Die verwerfliche prozessuale Methode

Der juristische Dreh, mit welchem der Vorsitzende Stockhammer den Angeklagten Vogt durch Ausschaltung der Entlastungszeugen prozessual entrechtete und gegen die Rechtsbeugung wehrlos machte, bestand in der Vornahme der "Wahrunterstellung".

Diese Rechtsfigur ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aber sie ist - innerhalb streng definierter Grenzen - gewohnheitsrechtlich anerkannt, und dies mit Recht. Denn in der Tat kann auch in rechtsstaatlicher Sicht eine Beweiserhebung überflüssig sein, wenn das, was durch die Zeugenaussage nachgewiesen werden soll, ohnehin fraglos "wahr" ist und vor aller Augen als selbstverständliche "Tatsache" für die Entscheidungsfindung feststeht.

Bei all dem darf aber diese Rechtsfigur nicht durch fälschliche Anwendung zum Nachteil eines Angeklagten mißbraucht werden. Der Angeklagte darf durch die "Wahrunterstellung" nicht schlechter gestellt werden, als er in dem Falle gestellt gewesen wäre, in welchem die normale, öffentliche und unmittelbare Beweiserhebung stattgefunden hätte.

Dies bedeutet: der tatsächliche Sachverhalt, der bei dieser anormalen Prozedur "als wahr unterstellt" und dem Urteil zu Grunde gelegt wird, darf kein anderer sein als derjenige, welcher bei einer normalen Erforschung des Beweisthemas erwartet wurde und möglicherweise herausgekommen wäre. Dieser Sachverhalt muß jeweils ein und derselbe sein und unverkürzt und unverändert als Urteilsgrundlage erhalten bleiben.

Für die Justizpraxis bedeutet dies: die als wahr unterstellten Tatsachen müssen in der objektiven Sachschilderung des Tatgerichts als gegeben festgestellt werden, und die schriftliche Urteilsbegründung muß in ihrem tragenden Teil: in den tatsächlichen Feststellungen - alle diejenigen Tatumstände vollständig und sachlich exakt wiedergeben, deren Bekundung im abgelehnten Beweisantrag vorausgesagt worden war, aberim anormalen Verfahren als "überflüssig" abgelehnt

wurde. Das Tatbild, das in einem "normal" gestellten Beweisantrag als das erwartbare Beweisergebnis vorgezeichnet wurde, muß bei dem anormalen Gerichtsverfahren der Wahrunterstellung unverändert, unverkürzt und unverfälscht in der objektiven Sachschilderung des Tatgerichts wiederkehren.

Die dahingehende Rechtspflicht hat der Vorsitzende Stockhammer bei der "Wahrunterstellung" gröblich verletzt. Er hat wesentliche Teile des angeblich "als wahr unterstellten" Sachverhalts nicht in die tragenden Feststellungen seines Urteils aufgenommen, sondern zu Lasten des Angeklagten unterdrückt und teilweise sogar verfälscht. Somit hat Stockhammer in die gerichtliche Entscheidungsfindung nicht dasjenige Tatbild eingeführt, welches aus der normalen, prozeßordnungsgemäßen Vernehmung der Entlastungszeugen Zitelmann und Batz zu erwarten war, sondern ein verändertes Tatbild eingeschoben, das zu Lasten des Angeklagten nachhaltig verfälscht war; und der Zweck dieser Schiebung lag offensichtlich darin, dem Angeklagten den entscheidenden Entlastungs- und Rechtfertigungsgrund: "Freiheit der Wissenschaft" nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes zu entwinden, so daß dieser wehrlos der Bestrafung zugeführt werden konnte.

Diese Rechtsbeugung des Vorsitzenden Stockhammer ist aktenkundig. Sie wird im nachfolgenden Text dargestellt und ausführlich näher erläutert, so daß auch der nicht-juristische Leser die Verwerflichkeit dieser Manipulation erkennen kann. Sehen wir also zu:

Das ursprüngliche Tatbild, welches durch die Vernehmung des Entlastungszeugen Batz im prozeßordnungsgemäßen Verfahren zu erzielen war und für die Anschauung des Gerichts, namentlich der beiden Schöffen, entscheidend werden konnte, war von der Verteidigung vorgezeichnet in dem angekündigten Beweisantrag vom 8.3.1994, dessen Text bereits oben abgedruckt ist. Aus diesem Text wiederholen wir nachfolgend die Ziffern 1 bis 4. Denn der Inhalt dieses Textes enthält den "Kern" und die wesentlichen Umrisse des vorgezeichneten Tatbildes. Sodann machen wir das verfälschte Tatbild erkennbar, das der Vorsitzende Stockhammer mithilfe der "Wahrunterstellung" in die Urteilsbildung des Gerichts (= i.e.: der Schöffen!) eingeschoben hat; dieses verfälschte Tatbild ergibt sich aus einer genauen Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe, mit deren Hilfe der Vorsitzende Stockhammer sein Fehlurteil zu rechtfertigen sucht.

Dabei ist das ursprüngliche, "vorgezeichnete" Tatbild leicht zu erkennen und unschwer darzustellen: es genügt der einfache, wörtliche Abdruck der genannten 4 Thesen. Dagegen ist das verfälschte Tatbild des Vorsitzenden Stockhammer wesentlich schwerer zu ermitteln, und es ist auch erheblich schwerer darstellbar. Denn Stockhammer hat die vier Thesen des angekündigten Beweisantrags weder wörtlich, noch dem Sinne nach wiedergegeben; er hat sich mit ihnen nicht schriftlich auseinandergesetzt; vielmehr hat er ihren Inhalt überhaupt nicht systematisch dargestellt; er hat das vorgezeichnete Gesamtbild einfach unterschwellig zerpflückt. Man muß daher sein gesamtes Schreibwerk mit einiger Mühe danach absuchen, ob - und wo - sich irgendwo eventuell textlich versteckt - irgendwelche tatsächliche Feststellungen fixiert finden, und man muß dann aus den so gefundenen, einzelnen Bruchstücken, und ebenso aber aus den entdeckten Lücken, ein Gesamtbild mosaikartig rekonstruieren, derart, daß dann wiederum ein gesamtes Bild desjenigen objektiven Sachverhalts erkennbar wird, auf dessen Grundlage die Rechtswürdigung und Entscheidung des Gerichts aufgebaut wurde.

Bei dieser Sucharbeit ist der unterzeichnete Kritiker gegenüber den meisten Lesern im Vorteil, weil er diese minutiöse Sucharbeit in seiner mehrjährigen Tätigkeit als Revisionsrichter berufsmäßig auszuführen gelernt hat. Denn der Vorgang beim Rechtsmittel der Revision besteht zu einem wichtigen Teil darin, daß das Revisionsgericht die schriftliche Urteilsbegründung des Vordergerichts gleichsam röntgenartig durchleuchtet und dahin überprüft, welche "harten Brocken" von "objektiven Tatsachen" darin "festgestellt" sind, und weiterhin: ob dieser "harte Kern" den Schuldspruch oder Freispruch wirklich vollständig, widerspruchsfrei und gesetzestreu, also rechtmäßig begründet. Für denjenigen - juristisch ausgebildeten -Leser, welcher Revisionserfahrung besitzt, ist daher die vorliegende Darstellung der Stockhammer'schen Manipulation unschwer nachzuvollziehen und unschwer auf ihre Richtigkeit nachprüfbar.

Immerhin ist auch jeder andere, vernunftbegabte Leser zu solcher Nachprüfung imstande, wenn er zunächst einmal die allgemeine Kritik des Verfassers zur Kenntnis nimmt und sodann, im Lichte dieser Kritik, die schriftliche Urteilsbegründung von Stockhammer nochmals durchliest und nachprüft. Um dieses Verständnis zu erleichtem, erläutem wir den kritisierten Prozeßvorgang durch folgende Art der textlichen Darstellung:

Wir gliedern unsere Beschreibung auf in die vier Teile, welche sich im erwähnten Beweisantrag dargestellt finden und von Stockhammer - angeblich - "als wahr unterstellt" wurden. Wir stellen jedoch - anders als im Text des Beweisantrags - diese vier Thesen nicht im unmittelbaren Anschluß hintereinander dar, sondern jeweils gekoppelt mit der "gegenteiligen", dasselbe Beweisthema behandelnden Darstellung in der Urteilsbegründung von Stockhammer. Bereits diese Gegenüberstellung wird dann dem aufmerksamen Leser zeigen, wie Stockhammer den objektiven Sachverhalt verkürzt bzw. verfälscht hat. Wo die Urteilsbegründung von Stockhammer überhaupt keine sachliche Wiedergabe des Beweisvortrags enthält, schreiben wir: "Fehlanzeige". Ferner erleichtern wir das Verständnis dadurch, daß wir die Stockhammer'schen "Feststellungen" in Kursiv-Schrift wiedergeben.

1.

Die These Nr. 1 des angekündigten Beweisantrags war formuliert wie folgt: "1. Der Zeuge Georg Batz hat als gebietsmäßiger mittelfränkischer Vertreter der Thomas-Dehler-Stiftung den Angeklagten im Juli 1991 telefonisch eingeladen und gebeten, am 21. 09. 1991 um 19.00 Uhr während eines planmäßig anberaumten Wochenendseminars der Stiftung nach Programm über das Thema ,Der Holocaust aus der Sicht der Revisionisten' vorzutragen".

Demgegenüber finden sich in der Stockhammer'schen Urteilsbegründung folgende Formulierungen:

"Vom Freitag, dem 20.9. bis Samstag, dem 22.9.1991 veranstaltete die "Thomas-Dehler-Stiftung" - das liberale Bildungswerk in Bayern - ein Wochenendseminar in Nürnberg im Sporthotel Silberhorn in der Fischbacher Hauptstraße zum Thema 'Der Revisionismusstreit - neue Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft im Widerstreit'.

Zu diesem Seminar wurde auch der Angeklagte ausdrücklich als Vertreter des Revisionismus eingeladen und ohne Vorgabe eines konkreten Themas für seinen Vortrag gebeten, über den Standpunkt der Revisionisten zu referieren" (Urteilsgründe S. 4, Buchst. b)

"Strafmildernd wirkt sich...vor allem aus, daß er...vom Seminarleiter als Vertreter der Revisionisten um ein Referat gebeten worden und der Anstoß dazu also nicht von ihm gekommen ist" (Urteilsgrunde S. 34/35).

Kritik: Die Stockhammer'sche "Wahrunterstellung" ist verkürzt und unrichtig. Sie versucht, den tatsächlich stattgehabten Einladungsvorgang ins Allgemein-Unklare zu verwischen und in seiner Eigenschaft als Rechtfertigungsgrund zu verdunkeln. Die Stockhammer'sche "Feststellung", daß Vogt "ohne Vorgabe eines konkreten Themas für seinen Vortrag gebeten" wurde, ist direkt falsch. In Wahrheit war dem Referenten Vogt schon bei der Einladung das konkrete Thema aufgegeben worden: "Der Holocaust aus der Sicht der Revisionisten". Bereits im gedruckten Einladungsschreiben ist dieses Thema als der Gegenstand des Vogt'schen Vortrags ausdrücklich genannt, und mithin vom Seminarleiter Batz bereits vor der Abhaltung des Vogt'schen Vortrags bekannt und gebilligt gewesen. Eben diese Tatsache - die vorherige Kenntnis und Billigung durch Batz - wäre durch dessen normale, prozeßordnungsgemäße Zeugenvernehmung mit Sicherheit klar hervorgetreten - als Rechtfertigungsgrund! Deshalb hat die Verteidigung in Ziffer 1 des Beweisantrags eben dieses konkrete Thema, ausdrücklich und in aller Form, zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht. In gleicher Weise verdunkelnd und irreführend ist die weitere "Feststellung" von Stockhammer, daß Vogt vom Seminarleiter Batz "als Vertreter der Revisionisten" um ein (!) Referat "gebeten worden" sei. Damit wird - unterschwellig - der irreführende Eindruck erweckt, es sei dem Referenten Vogt nicht "das" konkrete Thema: "Der Holocaust aus der Sicht der Revisionisten" vorgegeben worden, sondern nur - ganz allgemein und unbestimmt -"ein" Referat aus dem weiten Bereich des "Revisionismus"; es sei Vogt gewesen, welcher von sich aus die Thematik verengt und auf die bösartige "Gas"Leugnung mithilfe des bösartigen "Leuchter-Gutachtens" zugespitzt habe. Damit sei Vogt vom Programm des Seminars - so wird suggeriert - mutwillig abgewichen, und mit dieser Abweichung sei Vogt - so wird weiter suggeriert durch die Batz'sche Einladung nicht mehr gedeckt und nicht mehr gerechtfertigt. Der Leser wird bereits hiemach erkennen, daß - und wie - Stockhammer die angebliche "Wahrunterstellung" des Inhalts jenes Beweisvorbringens in Tat und Wahrheit als Falsch-Unterschiebung ausgeführt hat.

2.

Die These Nr. 2 des angekündigten Beweisantrags war formuliert wie folgt: 2.a) Dem Zeugen Batz war der genauere Inhalt der vom Angeklagten vorzutragenden These - die des Leuchter-Berichts - den er in einer Video-Kassette gesehen hatte, bekannt, mithin auch dessen Schlußfolgerung: keine Menschenvergasungen in Auschwitz. b) Seine Kenntnis weist der Zeuge aus in seiner Einladung: "An die Stelle der Dämonisierung ist heute weitgehend eine nüchterne Historisierung der furchtbaren Ereignisse getreten"; ferner durch den Ablauf des Dokumentarfilms (Leuchter-Report) um 22.00 Uhr am Vorabend des Vortrages des Angeklagten.

Demgegenüber findet man in der Stockhammer'schen Urteilsbegründung folgende Formulierungen:

Nach dem "Programmablauf" "vorgesehen" war "am Freitag, dem 20.9.1991"..."die Vorführung eines Films über den sog. Leuchter-Report "...

"Das Referat des Angeklagten mit dem Thema ,Holocaust aus der Sicht der Revisionisten - Ein Schweizer analysiert die Zeitgeschichte' war auf 19.00 Uhr festgesetzt" (Urteilsgründe S. 4/5).

Kritik: Stockhammer hat den entscheidenden Punkt unterdrückt und weggelassen, nämlich die Kenntnis des Zeugen Batz vom genaueren Inhalt des Vortrages von Vogt. Unterdrückt ist insbesondere, daß Batz wußte (- und somit: billigte!), daß Vogt in seinen Vortrag auch den "Leuchter-Report" einbeziehen werde, und daß Vogt'sche Vortrag auch Leuchters Schlußfolgerungen übernehmen werde: "keine Menschenvergasungen in Auschwitz". Diese - verfälschende - Unterdrückung eines entscheidenden Beweisumstands hatte wiederum den erkennbaren Sinn, dem Revisionisten Vogt den Rechtfertigungsgrund: Freiheit der wissenschaftlichen Diskussion rechtswidrig zu entwinden.

3.

Die These Nr. 3 des angekündigten Beweisantrags war formuliert wir folgt:

3. Der Angeklagte hat die Leuchter-These in sachlicher, in schweizerisch bescheidener, unaufdringlicher Art vorgetragen.

Demgegenüber findet man in der Stockhammer'schen Urteilsbegründung folgende Formulierungen:

"Am21.9.1991 hielt der Angeklagte, der bis dahin alle Vorträge mitverfolgt hatte, programmgemäß vor etwa 25 Personen ein Referat. Er hielt es nicht in freier Rede, sondern verlas sein selbst erstelltes maschinenschriftliches Manuskript wörtlich, wobei er nur manchmal etwas und nur Nebensächliches ausließ. Da ihm nur 60 Minuten Redezeit zur Verfügung standen und er diese Zeit nicht überziehen wollte, beendete er mit Einverständnis des Seminarleiters Batz sein Referat auf Seite 22 des Manuskripts (Urteilsgrunde S.5)

Kritik: Stockhammer hat wieder ein wesentliches Element unterdrückt, nämlich die Tatsache, daß der Vortrag von Vogt die Leuchter-These in sachlicher, bescheidener und unaufdringlicher Art zur Darstellung brachte. Damit wird der speziell wissenschaftliche Charakter dieses Vortrags verschleiert; und diese verschleiernde Unterdrückung diente Stockhammer wiederum dazu, dem Angeklagten Vogt den Rechtfertigungsgrund aus Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes rechtswidrig zu entwinden.

4.

Die These Nr. 4 des angekündigten Beweisantrags war formuliert wie folgt: Der Angeklagte Vogt "hat auf die von dem als Ko-Referenten bestellten Werner Wegner vorgetragene Gegenposition sachlich erwidert und wurde von diesem herzlich beglückwünscht".

Demgegenüber findet man in der Stockhammer'schen Urteilsbegründung folgende Formulierungen:

Fehlanzeige.

Kritik: Die hiermit von Stockhammer verübte Unterdrückung des Beweisvortrags kennzeichnet sein Tun als besonders verwerflich. Denn wenn der Zeuge Batz über diesen Punkt Nr. 4 vor den Schöffen vernommen worden wäre, hätte er - wahrheitsgemäß - bekundet, daß Vogt trotz seines "Auschwitz-leugnenden" Vortrags vom 21.9.1991 im Seminar ein anerkannter Teilnehmer blieb und in dieser Eigenschaft an der Abschlußdiskussion vom 22.9. 991 uneingeschränkt und gleichberechtigt teilgenommen hat. Damit wäre der wissenschaftliche - nicht beleidigende - Charakter dieses Vortrags besonders deutlich hervorgetreten. Und würde von Batz bekundet worden sein, daß Werner Wegner, der wissenschaftliche Gegner von Vogt, den Referenten Vogt zu dessen "Leugnen von Auschwitz" herzlich beglückwünscht hat, dann wäre der Vorwurf der ,Judenbeleidigung" nach § 189 StGB vor aller Augen zusammengebrochen; der Freispruch wäre zwingend geworden. Daß Stockhammer diesen Freispruch mithilfe seiner verfälschenden "Wahrunterstellung" verhindert hat, zeugt von krimineller Energie und von direktem Vorsatz im Hinblick auf § 336 StGB (Verbrechen der Rechtsbeugung).

Der Bruch des sachlichen Rechts

Der Fall Vogt - Thomas-Dehler-Stiftung unterscheidet sich von allen früheren, bisher entschiedenen "Holocaust"Prozessen in dem einen und entscheidenden Punkt: der Vortragende und revisionistische "Auschwitz-Leugner" Vogt trat hier nicht als Einzel-Vortragender auf und nicht in einer einseitig ausgerichteten Versammlung, sondern als wissenschaftlicher Korreferent eines wissenschaftlichen Seminars, das von einer zweifellos staatstreuen Institution veranstaltet wurde, und das speziell auf die Widerlegung des Revisionismus hin ausgerichtet war.

Nach dem Programm dieses Seminars traten drei wissenschaftliche Gegner des Revisionismus als Korreferenten wie als Diskussionsteilnehmer auf. Auch wurde hier der revisionistische "Leuchter-Bericht" filmisch vorgeführt und von den Teilnehmern kontrovers diskutiert. Ebenso wurde der Vortrag des Revisionisten Vogt in der Abschlußdiskussion kontrovers erörtert. Die Veranstaltung vom 20./22. 9. 1991 erfüllte somit in vorbildlicher Weise die Anforderungen an "Wissenschaftlichkeit", welche das Bundesverfassungsgericht speziell für die Erörterung zeitgeschichtlicher Streitfragen in dem Beschluß vom 11.1.1994 -1 BvR434/87 - ausgesprochen hat. Wenn jemals die Vorschrift des Artikels 5 Abs. 3 des Grundgesetzes über die "Freiheit der Wissenschaft" einen Sinn haben sollte, dann hier.

Mithin war das Programm dieses Seminars rechtmäßig, und ebenso rechtmäßig waren alle Beiträge, die zur Ausführung dieses Programms von allen Teilnehmern geleistet worden sind: namentlich also auch der Vortrag des Revisionisten Vogt. Im vollen Bewußtsein dieser Rechtmäßigkeit hat der Seminarleiter Batz den Revisionisten Vogt um dessen Referat gebeten; im vollen Bewußtsein dieser Rechtmäßigkeit hat Batz den "Auschwitz-Leugner" Vogt zum Seminar eingeladen; und mit eben diesem Bewußtsein der Rechtmäßigkeit hat Batz dem Redner Vogt das "freie Wort" ausdrücklich zugesichert. Und im berechtigten Vertrauen auf die Gültigkeit dieser Zusicherung hat dann der Redner und Diskutant Vogt - gleichfalls im vollen Bewußtsein der Rechtmäßigkeit - seinen ,,Auschwitz-leugnenden" Vortrag gehalten und den nachfolgenden Diskussionsbeitrag geleistet.

Der Referent Vogt stand somit im uneingeschränkten Schutz des Artikels 5 Absatz 3 des Grundgesetzes und des § 193 des Strafgesetzbuchs, weil er das berechtigte Interesse an einer wissenschaftsfördernden Diskussion mit seinem Beitrag wahrgenommen hat. Insbesondere konnte im Programm und in der Durchführung dieser wissenschaftlichen Veranstaltung von einer die Juden "beleidigenden" "Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener" nach der Strafvorschrift des §189 StGB überhaupt keine Rede sein.

Tatsächlich hat denn auch keiner der Teilnehmer den Vortrag und den späteren Diskussionsbeitrag des Referenten Vogt als "beleidigend" empfunden. Auch nach dem Abschluß des "Auschwitz-leugnenden" Referats hat keiner der Teilnehmer dem Referenten Vogt die menschliche Achtung versagt. Und nach dem Abschluß des Seminars hat die Thomas-Dehler-Stiftung dieses Referat mit einem Honorar von 250,- DM vergütet.

Sowohl objektiv wie subjektiv liegt somit die Straflosigkeit des Referenten Vogt klar auf der Hand: dies schon für den mündigen Bürger, welcher nicht juristisch ausgebildet ist, ganz besonders aber für den rechtswissenschaftlich ausgebildeten und praktisch erfahrenen Strafjuristen.

Die gegen Vogt betriebene Strafverfolgung war daher von allem Anfang an ein schweres Unrecht; und mit den Schuldsprüchen des Amtsgerichts Nürnberg und des Landgerichts Nürnberg verübten die daselbst tätig gewordenen Justizbediensteten Bartsch und Stockhammer einen klaren und krassen Rechtsbruch.

Verdacht der vorsätzlichen Rechtsbeugung gegen die Justizbediensteten Bartsch und Stockhammer

Schon im Briefe vom 4. 4.1993 an das Amtsgericht Nürnberg kennzeichnet der Seminarleiter Batz die Vorgänge der Strafverfolgung gegen Vogt mit den strafgesetzlichen Begriffen: "Verfolgung Unschuldiger" und "Rechtsbeugung". Er hat in diesem Sinne zwar nur den damals tatbeteiligten Staatsanwalt Grandpair angezeigt. Doch trifft der Inhalt dieser Beschuldigung in vollem Umfang jetzt auch die tatbeteiligten Justizbediensteten Bartsch und Stockhammer. Dabei ist folgendes zu bedenken:

Der Seminarleiter Batz ist kein beliebiger Durchschnittsbürger mit einem unkritischen Durchschnittsverstand. Er ist vielmehr ein mündiger Bürger im vollen Sinn des Wortes. Speziell im vorliegenden Zusammenhang interessiert, was die Staatsanwaltschaft Nürnberg im Einstellungsbeschluß vom 28. 08. 1992 (341Js 31951/92) über ihn geschrieben hat: "Batz ist seit Jahren Mitglied in der Gesellschaft christlich-jüdischer Zusammenarbeit und hat regelmäßig für diese Gesellschaft und die Thomas-Dehler-Stiftung die Woche des jüdischen Films, die antifaschistischen Wochen und die Wochen der Brüderlichkeit mitorganisiert. Als Vorsitzender des Bund für Geistesfreiheit kämpft er seit Jahren gegen die Verbreitung neonazistischer, antisemitischer und antihumanistischer Einstellungen. Dies bestätigen eine Reihe von

Schreiben, insbesondere jüdischer Organisationen, die der Beschuldigte Batz zu seiner Entlastung vorgelegt hat".

Wenn nun - wie geschehen - eben dieser Seminarleiter Batz für seinen Referenten Vogt die Straffreiheit bezüglich des Auftritts vom 20./22. 9. 1991 gefordert, und die gegen Vogt betriebene Strafverfolgung mit den belastenden Worten "Verfolgung Unschuldiger" und "Rechtsbeugung" gekennzeichnet und gerügt hat, so haben diese Worte ein ernst zu nehmendes Gewicht.

Nachdem wir aufgrund eigener Prüfung dieser Strafverfolgung zu denselben - und noch wesentlich stärker belastenden - inhaltlichen Ergebnissen gekommen sind, schließen wir uns den Batz'schen Vorwürfen an und bezeichnen auch die Tatbeteiligten Bartsch und Stockhammer im Folgenden als Beschuldigte. Zur Sache ist folgendes auszuführen:

Die Justizbediensteten Bartsch (Amtsgericht Nürnberg) und Stockhammer (Landgericht Nürnberg) haben gegen sich den Verdacht der verbrecherischen Rechtsbeugung nach § 336 StGB sowohl mit ihrem prozessualen Verhalten, als auch mit ihren auf dem Gebiete des sachlichen Rechts liegenden Gesetzesverletzungen hinreichend begründet. Der § 336 StGB hat folgenden Wortlaut:

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Das prozessuale Verbrechen der beiden Beschuldigten besteht darin, daß sie ohne rechtlich hinreichende Begründung jeweils die Hauptverhandlungen in Abwesenheit des Entlastungszeugen Batz geleitet haben, obwohl sie wußten, daß dessen Aussage mit Sicherheit den Rechtfertigungsgrund: "Freiheit der wissenschaftlichen Diskussion" überzeugend bekunden, und so hin einen Schuldspruch mit Sicherheit verhindern werde. Die Selbst-Widersprüche, in die sie sich bzw. die Gerichte hierbei verstrickten, sind ein objektives Indiz für die Verwirklichung des Straftatbestands sowohl nach der objektiven als auch nach der subjektiven Tatseite. Des Näheren verweisen wir auf den vorangegangenen Abschnitt, wo die Manipulationen der beiden Beschuldigten, die sie bis zu den jeweiligen Schuldsprüchen jeweils begangen haben, ausführlich geschildert sind.

Für jedes verständige Urteil ist es unvorstellbar, daß die Beschuldigten bei der Verübung dieser Manipulationen mit einem guten, rechtsstaatlich orientierten Gewissen gehandelt haben könnten. Den Beschuldigten konnte keineswegs zweifelhaft sein, daß sie hiermit die prozessuale Lage zu Ungunsten des Angeklagten Vogt durchgreifend verschlechterten, und daß sie hiermit die §§160 und 244 Abs. 2 StPO (Untersuchungsgrundsatz; Amtspflicht zu Erforschung der vollen materiellen Wahrheit) zum Nachteil des Angeklagten Vogt in einem schwer wiegenden Ausmaß verletzten.

Sie haben hiermit - bedingt vorsätzlich - in Kauf genommen, daß ihre Gesetzes-Verletzung den Angeklagten dahin bedrohe, daß er zu Unrecht bestraft werde. Sehr wahrscheinlich haben die beschuldigten "Richter" dieses Ziel: die Bestrafung des Angeklagten - sogar direkt vorsätzlich verfolgt, als sie in Abwesenheit des Entlastungszeugen Batz den Prozeß "durchverhandelten" und die Strafsache Vogt bis zum Schuldspruch "durchzogen".

Besonders deutlich ist der direkte Vorsatz der Rechtsbeugung im Verhalten des Beschuldigten Stockhammer zu erkennen: das subtil-raffinierte Vorgehen, mit welchem er die angebliche "Wahrunterstellung" des vorgetragenen Entlastungs-Sachverhalts Schritt für Schritt und Punkt für Punkt verfälschte und in eine Falsch-Unterschiebung verwandelte, welche den Angeklagten nunmehr nicht mehr entlasten konnte, zeugt von zielgerichteter krimineller Energie und beweist die Absicht, den verhaßten Revisionisten Vogt ohne Rücksicht auf Recht und Gesetz mit Strafe zu brandmarken und mundtot zu machen.

Die materiellrechtliche Gesetzesverletzung der Beschuldigten besteht darin, daß sie den Rechtfertigungsgrund: "Freiheit der wissenschaftlichen Diskussion" nicht zur Anwendung brachten. Diese Nicht-Anwendung beruht offensichtlich auf Vorsatz.

Denn Rechts-Unkenntnis, insbesondere: Unkenntnis des Grundgesetzes, steht bei den Beschuldigten außer Betracht. Aber auch eine fahrlässige Nicht-Anwendung des Rechtfertigungsgrundes ist im vorliegenden Fall auszuschließen. Denn die Tatumstände dieses konkreten Falles wiesen zwingend auf den Rechtfertigungsgrund hin und konnten auch von den Beschuldigten nicht - etwa versehentlich - verkannt worden sein.

Die Veranstaltung vom 20./22. 9. 1991 war klar und eindeutig als ein wissenschaftliches Seminar - für jedermann. also auch für die beschuldigten "Richter" - erkennbar.

Der Fall "Thomas-Dehler-Stiftung" - Vogt war ein geradezu klassisches Beispiel für die Gültigkeit des Rechtfertigungsgrundes aus Art. 5 Abs. 3 GG und lag als solches klar auf der Hand. Es besteht daher der dringende Verdacht, daß die Beschuldigten den wissenschaftlichen Charakter des Seminars und des dort gehaltenen Vogt'schen Referats sehr wohl erkannt haben, daß sie aber diese Erkenntnis zu Lasten des Angeklagten unterdrückten und wider bessere Erkenntnis den Schuldspruch durchsetzten.

Belastend wirkt in diesem Zusammenhang, daß die Beschuldigten - ausweislich ihrer Urteilsgründe - die rechtliche Bedeutsamkeit des Tatumstandes: "Einladung des Referenten durch Batz" sehr wohl erkannt haben. Richtigerweise - und als selbstverständlich naheliegend! - hätten daher die Beschuldigten diesen Tatumstand als Rechtfertigungsgrund ("Einladung zu einer wissenschaftlichen Tagung") zur Anwendung bringen müssen. Wenn sie statt dessen - wie geschehen - diesen Gesichtspunkt unterdrückten und den Tatumstand dieser "Einladung" auf einen Strafmilderungsgrund einengten und reduzierten, so haben sie offenbar wider bessere Einsicht judiziert.

Im selben Zusammenhang ist festzustellen, daß in den schriftlichen Urteilsbegründungen beider Beschuldigter der naheliegende Gesichtspunkt: "Freiheit der Wissenschaft" überhaupt nie auftaucht, sondern derart ignoriert und verschwiegen wird, daß der Leser der Urteilsgründe meinen könnte, er sei überhaupt nicht existent. Offensichtlich zielt dieses Schreibwerk darauf ab, den Leser zu der irrigen Auffassung zu verleiten, der Rechtfertigungsgrund aus Art. 5 Abs. 3 GG sei im vorliegenden Fall gänzlich indiskutabel.

Auch mußten die Beschuldigten diesen Rechtfertigungsgrund in ihrem Schreibwerk deshalb unterdrücken, weil sie bei einer Erwähnung dieses Rechtfertigungsgrundes vor der Notwendigkeit gestanden wären, sich mit ihm sachlich auseinanderzusetzen, insbesondere: dem Leser zu erklären, warum dieser Rechtfertigungsgrund im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten des Angeklagten eingreife.

Eine derartige Erklärung konnten die Beschuldigten nicht bieten, weil sie in Tat und Wahrheit rechtlich unmöglich ist; und um all dies zu verhüllen, entschlossen sich die Beschuldigten offensichtlich dazu, den Rechtfertigungsgrund total zu ignorieren. Auch dies Verhalten der Beschuldigten begründet den Vorsatz-Verdacht.

Bezeichnend ist auch die folgende Passage in den Urteilsgründen des Beschuldigten Stockhammer (dort: S. 33, Buchst. b.): "Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Angeklagte nicht auf die Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG bei der Leugnung der historischen Tatsache des Massenmords an Juden im Dritten Reich berufen (BGH NJW 80,45)."

Damit verrät Stockhammer - unfreiwillig - daß ihm der Artikel 5 des Grundgesetzes als Rechfertigungsgrund sehr wohl vor Augen stand. Stockhammer stellt sich aber unwissend und tut so, als ob in diesem Artikel 5 nur der eine Rechtfertigungsgrund des Absatzes 1 enthalten sei (- nur die "Meinungsfreiheit"), nicht aber auch der andere, gerade hier einschlägige Rechtfertigungsgrund des Absatzes 3 ("Freiheit der Wissenschaft").

Dieses Ignorieren kann nicht auf Fahrlässigkeit beruhen, sondern beweist die Absicht, den wirklich tragenden Rechtfertigungsgrund aus Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes im vorliegenden Fall ganz außer Betracht zu halten. Diese Absicht begründet wiederum den dringenden Verdacht auf den Rechtsbeugungs-Vorsatz.

Der unterzeichnete Kritiker spricht hiermit nicht aus, daß er die Beschuldigten Bartsch und Stockhammer des Verbrechens der Rechtsbeugung schon für überführt hält. Solche Überführung ist nur möglich in einer prozeßordnungsgemäßen Hauptverhandlung, wo ohne Wenn und Aber auch die Angeklagten Bartsch und Stockhammer mit allen ihren - etwaigen - Argumenten voll zu Wort kommen und ohne benachteiligende Kunstgriffe (wie z. B. eine fragwürdige "Wahrunterstellung") ihre Standpunkte vertreten können.

Insbesondere müssen sie in der Lage sein, auch sich damit zu verteidigen, daß sie in der Notlage eines übermächtigen, auf sie ausgeübten politischen und etwa terroristischen Drucks gehandelt hätten - ein Argument, das im gegenwärtigen Zustand der BRD durchaus nicht als abwegig anzusehen, sondern als -etwaiger-Entschuldigungsgrund anzuerkennen wäre.

Mit der letzteren Erwägung ist allerdings ausgesprochen, daß eine Hauptverhandlung im gegenwärtigen Zeitpunkt und beim gegenwärtigen Zustand der Justiz nicht in Betracht kommt; schon eine staatsanwaltliche Ermittlung wird - bei der gegenwärtigen justizpolitischen Lage - nicht erhofft werden können.

Indessen ist keineswegs ausgeschlossen, daß in den gegenwärtigen Zuständen, wie sich auch der erwähnte Staatsrechtler Josef Schüßlburner gekennzeichnet hat, wieder eine durchgreifende Umkehr und Besserung zum freiheitlichen Rechtsstaat hin stattfindet, und daß dann auch ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Bartsch und Stockhammer möglich sein wird. Denn die Verfolgung des Justizverbrechens der Rechtsbeugung verjährt erst in fünf Jahren...!

Die Rechtsbeugung durch das Bayerische Oberste Landesgericht

Auch die Justizbediensteten Brießmann, Dr. Plößl und Hilger vom Bayerischen Obersten Landesgericht haben den Straftatbestand der Rechtsbeugung objektiv verwirklicht, indem sie den Rechtfertigungsgrund aus Art. 5 Abs. 3 GG vollständig ignorierten und in dem Beschluß vom 22. 12. 1994 als null und nichtig behandelten. Desgleichen besteht in subjektiver Hinsicht ein dringender Verdacht dahin, daß die Beschuldigten hierbei wider besseres Wissen - und vorsätzlich - gehandelt haben. Denn die Beschuldigten kannten die Kernsätze des Revisionsvorbringens, welche gelautet haben:

Der Gedanke, daß eine freiheitlich-liberale, staatstreue Stiftung eine Veranstaltung planen und durchführen könnte, in deren Programm eine Judenbeleidigung' auch nur möglich sei, ist abwegig.

War das Programm der Stiftung mithin rechtmäßig, so z0ar es auch der Vortrag des Angeklagten.

Die Revision bittet das Oberste Bayerische Landesgericht um die Rechtsbelehrung, ob und unter welchen Voraussetzungen,...die Erörterung eines wissenschaftlichen Themas, insbesondere des vorliegenden, in Deutschland noch möglich sein könnte.

Damit war der Grundsatz der "Freiheit der Wissenschaft" dem Bayerischen Revisionssenat eindringlich vorgeführt, und es war für die Beschuldigten klargestellt, daß dem Angeklagten Vogt der Rechtfertigungsgrund aus Art. 5 Abs. 3 GG zur Seite stand. Indem nun aber die Beschuldigten diesen Vortrag der Revision nicht sachlich verbeschieden, sondern ohne jegliche Sachwürdigkeit mit der Leerformel "offensichtlich unbegründet" vom Tisch gewischt haben, lieferten sie gegen sich selbst ein entscheidendes Indiz dafür, daß sie gegen den Revisionsvortrag sachliche Gründe nicht anführen können, und daß sie die Revision verworfen haben in voller Kenntnis davon, daß sie hiermit gegen Gesetz und Verfassung verstießen.

Im übrigen sei dem Leser empfohlen, die Schriftsätze der Revision vom 17.6.1994 und vom 7.9.1994 sowie den Gegenschriftsatz der Staatsanwaltschaft vom 22. 8. 1994 nochmals aufmerksam zu lesen: hier ist aktenmäßig dargelegt und gesichert, wie sehr die Revision auch in mehreren anderen Punkten rechtlich begründet war, und wie dürftig und unzulänglich das ist, was die Strafverfolgung hiergegen vorgebracht hat. Wenn die Verfolgungs-Justiz trotzdem die Entschlußkraft aufgebracht hat, ein derart sachlich und schlüssig begründetes Rechtsmittel als "offensichtlich unbegründet" zu verwerfen, so deutet dies doch wohl nicht auf richterliche Sorgfalt und Gesetzestreue, sondern im Gegenteil auf rechtsmißachtenden Zynismus!

Das Justizverbrechen der Staatsanwaltschaft

Der Leiter des Seminars vom 20./22. 9. 1991, der mündige Bürger und FDP-Mann Georg Batz, hat - wie bereits oben erwähnt - im Brief vom 4.4.1993 an das Amtsgericht Nürnberg gegen den seinerzeit amtierenden Staatsanwalt Grandpair förmlich "Strafanzeige" "wegen Anstiftung zur Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger" erstattet, weil Grandpair den damaligen Referenten Vogt zu Unrecht strafrechtlich verfolgt habe. Diese Strafanzeige war schon damals sachlich begründet, und sie ist es noch heute. Die Strafvorschrift des § 344 StGB lautet - im hier einschlägigen Bestandteil -wie folgt:

Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (511 Absatz 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minderschweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft...

Diesen Straftatbestand hat Staatsanwalt Grandpair objektiv verwirklicht, indem er den Referenten Vogt strafrechtlich verfolgte, obwohl von Anfang an für jedermann erkennbar war, daß Vogt als wissenschaftlicher Teilnehmer eines wissenschaftlichen Seminars gehandelt hat und somit unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG sowie den §193 StGB stand und keineswegs strafrechtlich verfolgt werden durfte. Höchstwahrscheinlich liegt auch subjektive Schuld in Gestalt der Wissentlichkeit vor, da dem Beschuldigten Grandpair der wissenschaftliche Charakter des Vogt'schen Auftritts klar vor Augen lag und keineswegs zweifelhaft sein konnte.

Dieselbe Beschuldigung trifft auch alle übrigen Justizbediensteten, welche an der Strafverfolgung gegen Vogt eigenverantwortlich teilgenommen haben, also z. B. auch die Staatssanwältin Krome und den Oberstaatsanwalt Kenklies, desgleichen aber auch alle diejenigen, welche als Vorgesetzte entsprechende Weisungen erteilt haben.

Die näheren Einzelheiten können nur in einem objektiv und ohne Ansehen der Person geführten Ermittlungsverfahren geklärt werden, welches - hoffentlich, nach einer Rückkehr der Bundesrepublik Deutschland zu rechtsstaatlichen Zuständen - einmal möglich sein wird. Dabei müßte dann auch ermittelt werden, ob - und gegebenenfalls: wie? - von Seiten mächtiger Personen und Kräfte die Justiz unter Druck gesetzt wurde.

*

Hiermit wird die kritische Würdigung des Justizskandals vorläufig abgeschlossen. Ein abschließendes Urteil wird möglich sein, wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen sein wird, dem die Strafsache Vogt - Th. Dehlerstiftung zur Zeit vorliegt.

Der unterzeichnete Kritiker, Richter im Ruhestand, hofft, daß das Bundesverfassungsgericht seine in der Entscheidung vom 11.1.1994 (1 BvR 434/87) getroffenen Grundsätze auch hier wahr machen wird und dem Freiheits-Artikel 5 des Grundgesetzes dieselbe, unangefochtene Geltung verschafft, wie sie der - inhaltlich gleichlautende - "Erste Zusatz", das "First Amendment" zur Verfassung, in den Vereinigten Staaten von Nordamerika genießt.

H. DAS VERFASSUNGS-BESCHWERDEVERFAHREN

Verfassungsbeschwerde

27. 01. 1995
H-nw-10/93

An das
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

In dem Strafverfahren des
Herrn Arthur Vogt, Lerchenberg Str. 27 in CH-8703 Erlenbach
- Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter: RA Hajo Herrmann, 40217 Düsseldorf
Beteiligt: Das Bayerische Oberste Landesgericht
wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener,
bestelle ich mich unter Vorlage schriftlicher Vollmacht zum Bevollmächtigten des Beschwerdeführers.

In dessen Namen und Auftrag erhebe ich

Verfassungsbeschwerde

zum Bundesverfassungsgericht.

Als verfassungswidrig wird gerügt der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts 5 StRR 127/94 vom 27. 12. 1994, zugegangen am 29.12.1994.

Gerügt wird die Verletzung der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, und des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG.

I.

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 17.03.1994 6 Ns 341 Js 31951/92 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 120 DM verurteilt worden, nachdem ihm das Amtsgericht Nürnberg diese Geldstrafe zugemessen hatte.

Gegen das als "offensichtlich unbegründet" bezeichnete verwerfende Urteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Revision ein, die das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 27. 12. 1994 - 5 St RR 127/94 - ebenfalls als offensichtlich unbegründet verwarf.

Der Rechtsweg ist damit erschöpft, die Beschwerde zulässig.

Die Beschwerdefrist endet am 30. 01.1995.

II.

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung lag in der Verlesung eines maschinengeschriebenen, von ihm selbst verfaßten Manuskripts im Rahmen eines Seminars der Thomas-Dehler-Stiftung, Aktionszentrum Nürnberg, das von dem Dozenten Georg Batz in einer Reihe solcher Veranstaltungen organisiert worden war. Zu dem vom 20. bis zum 22. 09. 1991 geplanten Seminar hatte Batz eine Einladung entworfen, mit der Hauptgeschäftsstelle in München Herrn Günter Meuschel abgestimmt, sodann gedruckt und versandt. Die Teilnehmer hatten ein Beitragsgeld zu entrichten.

Als Mitwirkende und Vortragende waren außer dem Beschwerdeführer verschiedene Personen eingeladen, die ihrem Wissen und ihrer Disziplin entsprechend unter dem umfassenden Thema "Der Revisionismusstreit - Neue Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft im Widerstreit" Beiträge leisten sollten, wie folgt:

  1. "Vom Umgang mit der Vergangenheit - Nationalsozialismus, Stalinismus, Faschismus", Dr. Rainer Zitelmann,
  2. "Hat Adenauer die Wiedervereinigung verhindert?" Dr. Rainer Zitelmann,
  3. "Die offene Frage der EntschlußLassung zum Holocaust", Dr. Jörg Friedrich,
  4. "Kriegsverbrechen im Rußlandfeldzug -Zwänge zu Ausweitung des Krieges", Dr. Jörg Friedrich,
  5. "Zum Beginn der Entlastungslegenden in den Nürnberger Nachfolgeprozessen", Dagmar Krampitz-Ryssel,
  6. "Der Holocaust aus der Sicht der Revisionisten. Ein Schweizer analysiert die Zeitgeschichte", Arthur Vogt, Bf,
  7. "Kritische Stellungnahme zum 'Leuchter-Gutachten', Pressestimmen und Reaktion der Revisionisten", Sozialoberrat a. D. Wemer Wegner.

Beendet wurde das Seminar mit einer Abschlußdiskussion.

Die Themen waren mit der Einladung Tage vor dem Treffen bekannt gegeben und vorbereitet worden, mithin auch die Position 6) des Beschwerdeführers und 7) des Kritikers.

Auf die Themen 6) und 7) hatte bereits die Einladung mit dem Schlagwort von der "Singularität" des deutschen Völkermordes an den Juden hingewiesen, zusätzlich auch 3) und 5). In der Berufungshauptverhandlung wurde die Einladung zwar verlesen, aber in den Gründen, obwohl zum Nachvollzug der Wissenschaftlichkeit der Prozedur unerläßlich, nur erwähnt, was auch dem Urteilleser das Verstehen des Verlaufs der Veranstaltung erschwert. Sie ist im Kleingedruckten schwer lesbar, daher hier in einem Auszug wiedergegeben:

"Inzwischen ist die Forschung in Detailfragen weiter vorgedrungen, neue Fragestellungen wurden aufgeworfen, bestimmte Sichtweisen der Vergangenheit mußten Schritt für Schritt revidiert werden. Allzu sehr hatte man die Schuld an den deutschen Verbrechen lediglich der nationalsozialistischen Führungsclique oder gar Hitler allein angelastet. An die Stelle der Dämonisierung ist heute eine weitgehend nüchterne Historisierung der furchtbaren Ereignisse getreten."

Der nähere Verlauf wurde, wie oben herausgestellt, auf der Einladung gut lesbar wie folgt beschrieben:

Programmablauf

Freitag, 20.9.91,

19.00 Uhr

Gemeinsames Abendessen

 

20.00 Uhr

Begrüßung Vorstellungsrunde

 

20.30 Uhr

Vom Umgang mit der Vergangenheit Nationalsozialismus, Stalinismus, Faschismus Deutschland Sowjet-Union Italien
Dr. Rainer Zitelmann Freie Universität Berlin

 

22.00 Uhr

Dokumentarfilme des rechten Revisionismus (Leuchter-Report usw.)

Samstag, 21.9.91,

9.00 Uhr

Hat Adenauer die Wiedervereinigung verhindert? Thornas Dehler als deutscher Patriot
Dr. Rainer Zitelmann, Freie Universität Berlin

 

10.30 Uhr

Die offene Frage der Entschlußfassung zum Holocaust
Dr. Jörg Friedrich, Berlin

 

12.00

Uhr Gemeinsames Mittagessen

 

14.00 Uhr

Kriegsverbrechen im Rußlandfeldzug Zwänge zu Ausweitung des Krieges
Dr. Jörg Friedrich, Berlin

 

15.30 Uhr

Gemeinsame Kaffeepause

 

16.00 Uhr

Zum Beginn der Entlastungslegenden in den Nürnberger Nachfolgeprozessen
Dagmar Krampitz-Ryssel, Lauf

 

18.00 Uhr

Gemeinsames Abendessen

 

19.00 Uhr

Der Holocaust aus der Sicht der Revisionisten Ein Schweizer analysiert die Zeitgeschichte
Arthur Vogt, Erlenbach bei Zürich

 

22.00 Uhr

Filmdokumente zu den NS-Verbrechen

Sonntag, 22.9.91,

9.00 Uhr

Kritische Stellungnahme zum Leuchter-Gutachten Pressestimmen und Reaktion der Revisionisten
Sozialoberrat a. D. Werner Wegner, Lüneburg
anschließend Abschlußdiskussion

 

11.00 Uhr

Gemeinsames Mittagessen und Ende des Seminars

Zu dem Thema Holocaust hatte die Leitung des Seminars, die auch teilweise von dem Geschäftsführer der Thomas-Dehler-Stiftung, München, ausgeübt wurde, Dokumantarfilme des rechten Revisionismus insbesondere über den Leuchter-Report in Besitz und am 1. Seminartag gegen 22 Uhr vorgeführt.

Die Schlußfolgerung des sehr umfangreichen Leuchter-Reports, den die Seminarleitung als Gutachten bezeichnet, geht dahin, daß in Auschwitz keine Menschenvergasungen stattgefunden haben und nicht haben stattfinden können. Über andere Tötungsarten hat der Beschwerdeführer nicht gesprochen.

Der Seminarleitung war bekannt, daß der Beschwerdeführer in der Schweiz diese These vertrat. Sie glaubte daher, ihn zur Erläuterung des Leuchter-Reports und zur Diskussion mit den Vertretern der Gegenposition zu benötigen.

Unter diesen hatte sie vor allem den Sozialoberrat a. D. Wemer Wegner aus Lüneburg (7) geladen, der sich bereits in Publikationen gegen den Leuchter-Report hat vernehmen lassen, ferner Dr. Jörg Friedrich zum Thema "Entschlußfassung zum Holocaust" (3), sowie teilweise Dagmar Krampitz-Ryssel (5) zu den "Entlassungslegenden in den Nürnberger Nachfolgeprozessen". Die Seminarleitung hatte mithin eine stattliche Verteidigungsfront bereitgestellt, um deren und des Beschwerdeführers Argumente den fortbildungshungrigen Hörern vorzuführen.

So folgte, nachdem alle Teilnehmer und Mitwirkende, darunter der Seminarleiter, am Freitag gegen 22 Uhr den Dokumentarfilm ohne Diskussion angesehen und zwei einschlägige Gegenreferenten vorgetragen hatten, das Referat des Beschwerdeführers über den Leuchter-Report am Samstag um 19 Uhr, dieses wiederum am Sonntag dem 22.09. um 09 Uhr gefolgt von der kritischen Stellungnahme durch Sozialoberrat a. D. Werner Wegner und einer Abschlußdiskussion.

Der Beschwerdeführer hatte in der ersten Nachkriegszeit, als die Meldungen über die Gaskammermorde in die Schweiz drangen, zu forschen begonnen. Nun sah er in dem Seminar, wie von der Leitung beabsichtigt, seine Aufgabe darin, eindeutig die Position des US-Amerikaners Leuchter vorzuführen, da er anders zu einem förderlichen wissenschaftlichen Streitgespräch nicht hätte beitragen können.

So verfuhr der Beschwerdeführer nicht anders als seine Gegner oder die in den Presseverlautbarungen zum Vorschein gebrachten Stimmen, soweit sie zitiert wurden. Er verfuhr nicht anders, als die Diskutanten des Seminars, die sich für oder wider den deutschen Präventivkrieg gegen die Sowjetunion aussprachen.

Im Rahmen einer betont wissenschaftlichen Diskussion ist es förderlich, wenn jeder Diskutant seine These aus Überzeugung, mit Verstand, in jedem Falle aber sachlich vorträgt. Der sachliche Vortrag ist dem Beschwerdeführer durch die Wahrunterstellung des Gerichts ausdrücklich bescheinigt worden.

Als wahr unterstellt worden sind die nachfolgenden 4 Themen des verlesenen Beweisantrags A (0):

Beweisthema:

  1. Der Zeuge Georg Batz hat als gebietsmäGigermittelfränkischer Vertreter der Thomas-Dehler-Stiftung den Angeklagten im Juli 1991 telefonisch eingeladen und gebeten, am 21. 09. 1991 um 19.00 Uhr während eines planmäBig anberaumten Wochenendseminars der Stiftung nach Programm über das Thema "Der Holocaust aus der Sicht der Revisionisten" vorzutragen.
  2. a) Dem Zeugen Batz war der genauere Inhalt der vom Angeklagten vorzutragenden These - die des Leuchter-Berichts, den er in einer Video-Kassette gesehen hatte, bekannt, mithin auch dessen Schlußfolgerung: keine Menschenvergasungen in Auschwitz.
    b) Seine Kenntnisse weist der Zeuge aus in seiner Einladung: "An die Stelle der Dämonisierung ist heute weitgehend eine nüchteme Historisierung der furchtbaren Ereignisse getreten"; femer durch den Ablauf des Dokumantarfilms (Leuchter-Report) um 22.00 Uhr am Vorabend des Vortrages des Angeklagten.
  3. Der Angeklagte hat die Leuchter-These in sachlicher, in schweizerisch bescheidener, unaufdringlicher Art vorgetragen.
  4. Er hat auf die von dem als Ko-Referenten bestellten Wemer Wegner vorgetragene Gegenposition sachlich erwidert und wurde von diesem herzlich beglückwünscht.
  5. entfällt
  6. entfällt

Beweisantrag:
Vemehmung der geladenen Zeugen, des Nöldner zu 2 a,
Verlesung der Einladung und des Programmablaufs.

Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als Historiker und man darf ihn füglich als einen solchen anerkennen. Sein Manuskript zeugt von einer beachtlichen Fleißarbeit und Sorgfalt. So ist der Beschwerdeführer erstmals in Deutschland und auf Einladung der Thomas-Dehler-Stiftung mit seiner Erkenntnis hervorgetreten und hätte nie daran gedacht, im Lande herumzureisen und sich über sein Thema zu äußern.

Die Bedingungen, unter denen der Beschwerdeführer sein Referat hielt, beweisen die formal-wissenschaftliche Struktur des Seminars. So haben es auch der Leiter des Aktionszentrums Batz und der Geschäftsführer der Thomas-Dehler-Stiftung in München Günter Meuschel in ihrer Vernehmung bzw. Anhörung geäußert. Für beide Herren war es ein Erschrecken, als der strafrechtliche Vorwurf gegen den Beschwerdeführer erhoben wurde. Das Erschrecken war so tief, daß Batz Strafanzeige gegen den verantwortlichen Staatsanwalt beim Landgericht Nürnberg erstattete.

In der Revisionsschrift hatte der Verfahrensbevollmächtigte um die Rechtsbelehrung gebeten, ob unter welchen Voraussetzungen die Erörterung eines wissenschaftlichen Themas, insbesondere des vorliegenden in Deutschland noch möglich sein könnte. Keiner der Mitwirkenden und Zuhörer habe die Worte des Beschwerdeführers anstößig gefunden, die Leitung des Seminars habe ihn nicht aus der Liste gestrichen, sondern noch in der Abschlußdiskussion zu Wort kommen lassen.

Von der Rechtmäßigkeit seines Auftritts war auch der Beschwerdeführer überzeugt, dabei in voller Übereinstimmung mit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 434/87 vom 11.01.1994 GG, in welcher es zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG heißt: Mit dem Gesetzestext sei

"nicht nur eine objektive Grundsatznorm für den Bereich der Wissenschaft aufgestellt. Ebensowenig erschöpft sich das Grundrecht in einer auf wissenschaftliche Institutionen und Berufe bezogene Gewährleistung der Funktionsbedingungen professionell betriebener Wissenschaft. Als Abwehrrecht sichert es vielmehr jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu (...). Gegenstand dieser Freiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung erklärt worden (...). Jeder, der wissenschaftlich tätig ist, genießt daher Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse...

Der Schutz dieses Grundrechts hängt weder von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab noch von der Stichhaltigkeit der Argumentation und Beweisführung oder der Vollständigkeit der Gesichtspunkte und Belege, die einem wissenschaftlichen Werk zugrunde liegen. Über gute und schlechte Wissenschaft, Wahrheit oder Unwahrheit von Ergebnissen kann nur wissenschaftlich geurteilt werden (...); Auffassungen, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, bleiben der Revision und dem Wandel unterworfen. Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher auch Mindermeinungen, sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts. Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist...

Dem Bereich der Wissenschaft ist es erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefaßten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht. Dafür kann die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, ein Indiz sein. Dagegen genügt es nicht, daß einem Werk in innerwissenschaftlichen Kontroversen zwischen verschiedenen inhaltlichen oder methodischen Richtungen die Wissenschaftlichkeit bestritten wird."

Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die zu der sehr komplexen Frage der Schuld am 2. Weltkrieg entwickelt wurden, dürften Geltung auch auf dem sehr viel engeren Untersuchungsfeld der Vergasung von Menschen auf begrenztem Ort und zu begrenzter Zeit beanspruchen. Niemand hat an der Arbeitsweise und den ernsten Bemühungen des französischen Apothekers Jean-Claude Pressac oder des deutschen Sozialoberrates Wegner Anstoß genommen, beides Herren, nicht eigentlich vom technischen Fach. Umso mehr bot die Ausarbeitung des US-amerikanischen Sicherheitsexperten für Gaskammerhinrichtungen Leuchter dem Beschwerdeführer die Gewähr, daß ihm aus dessen Wissen und Erfahrung ernste Erkenntnisse vermittelt worden seien. Die dem Leuchter-Report integrierten Ergebnisse der chemischen Laboruntersuchungen eines Diplom-Chemikers, Dozenten an einer dortigen Universität, dürften vor dem kritischen Auge des Beschwerdeführers Vertrauen erweckt haben. So konnte der Beschwerdeführer es wagen, sein Wissen zunächst in Nürnberg - intra muros - einem Härtetest zu unterziehen, wobei er davon Abstand nahm, es sogleich in Druck gehen zu lassen.

Er war sich bewußt, daß er sich nicht auf vorgefaßte Meinungen und Ergebnisse stützen konnte, sondern daß er auf Widerspruch stoßen würde. So hat er sich schon in seinem Gutachten mit vielen Persönlichkeiten und deren gegenteiligen Äußerungen auseinandergesetzt, wie z. B. mit den schwerwiegenden Geständnissen des Rudolf Höß und des Kurt Gerstein, um nur die eindeutigsten Gegenstimmen zu nennen. Schließlich setzte er seine Aussage, wie vorgeplant, den geladenen Vertretern der Gegenmeinung aus. Hiernach war der Beschwerdeführer frei, in dem gegebenen Rahmen und in der gegebenen Form als unerläßlicher Gesprächspartner auf dem Weg der Wahrheitsfindung tätig zu werden.

Die Diskussion über das Thema war ein einheitlicher Vorgang, veranlaßt und gesteuert vom Veranstalter, dem Seminarleiter. Diese Einheit läßt sich nicht sezieren, wie es das Landgericht getan hat, das die Ausführungen des Beschwerdeführers behandelte, als hätte dieser auf dem Markt zu einer Menschenmenge geredet. Die handelnden Persönlichkeiten waren nicht Redner, sondern Diskutanten, strafrechtlich gesprochen NOTWENDIGE Beteiligte wie Duellanten (mit natürlichem Vorsatz).

Somit kam es auch nicht darauf an, ob das Ergebnis der vorgeworfenen Aussage richtig oder falsch war. Der Beschwerdeführer mußte voll in den Genuß des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kommen.

Das Landgericht Nürnberg, mit ihm das Bayerische Oberste Landesgericht, hat, indem es Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht beachtete, wozu es laut Grundgesetz verpflichtet war, Art. 20 GG, fehlerhaft auf Strafe erkannt.

Daher ist das Urteil aus diesem Grunde aufzuheben.

Will man dem entgegen den durch Zeit, Ort und Umstände definierten Vortrag des Beschwerdeführers für unwissenschaftlich halten, so muß ihm doch, äußerst hilfsweise, das Grundrecht der Meinungsfreiheit zugute kommen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.).

Der Beschwerdeführer hat sich nach jahrelangem Studium der verschiedensten Quellen und durch Vergleich seiner Ergebnisse mit gegenteiligen Erkenntnissen eine Meinung gebildet, die nicht auf eine schlichte Tatsachenbehauptung reduziert werden kann. Auch hierzu darf auf 1 BvR 434/78 vom 11. 01.1994 verwiesen werden.

Die in dem Leuchter-Report am Ende einer langen Darstellung fixierte Äußerung wird eingeleitet durch das Wort conclusion = Schlußfolgerung. So wird sie auch auf Bl. 597 der GA = S. 26 des Urteils zitiert. Schlußfolgerung ist Meinungsbildung aus Tatsachen.

III.

Tat- und Revisionsgericht haben auch das rechtliche Gehör verletzt, indem sie Beweisanträge ablehnten.

Der Beschwerdeführer stellte nach A (0) weitere Beweisanträge, denen sich der ablehnende Beschluß des Landgerichts und die Stellungnahme des Verteidigers-Verfahrensbevollmächtigten anschließen:

A))))

Beweisthema:

Wenn Mitglieder der jüdischen Volksgruppe und andere behaupten, die Mitglieder der Gruppe fühlten sich durch die Überbringer und Verbreiter der Nachricht, Juden seien in deutschen Konzentrationslagern nicht massenweise durch Giftgas getötet worden,

  1. in ihrer Menschenwürde und Ehre gekränkt und empfänden die Äußerung als Hetze und Verunglimpfung ihrer Toten und es sei ihnen
  2. eine beleidigende Zumutung, die Nachricht zur Kenntnis zu nehmen und nachzuprüfen,
    so ist dies nicht wahr und widerspricht allen psychologischen und anthropologischen Erkenntnissen.

Beweisantrag:

  1. Allgemeingültiger Lebenserfahrungssatz, zu verlesen:
    Die von einer Anzahl von Personen überbrachte und mit nachprüfbaren Angaben versehene Nachricht, daß in Gefangenschaft geratene, verloren geglaubte Angehörige einer sich als Gruppe empfindenden Gemeinschaft nicht aufqualvolle Weise getötet, sondern befreit und aus Todesgefahr gerettet worden sind, löst bei allen Menschen ohne Unterschied ihrer Nationalität, Rasse oder Konfession, insbesondere bei den Angehörigen der Gruppe keine Betroffenheit, sondern Freude, jedenfalls die Hoffnung auf Bestätigung und die Bereitschaft aus, die Angaben mit Eifer nachzuprüfen.
  2. Verlesung und Inaugenscheineinnahme Lukas Kapitel 15 Verse 23/24 und 32.
  3. Vernehmung eines Anthropologen zur Erstattung eines Gutachtens.

A) a)))

Beweisthema:

Wenn Mitglieder der jüdischen Volksgruppe und andere behaupten, die Mitglieder der Gruppe fühlten sich durch die Überbringer und Verbreiter der Nachricht, Juden seien in deutschen Konzentrationslagern nicht massenweise durch Giftgas getötet worden,

  1. in ihrer Menschenwürde und Ehre gekränkt und empfänden die Äußerung als Hetze und Verunglimpfung ihrerToten und es sei ihnen
  2. eine beleidigende Zumutung, die Nachricht zur Kenntnis zu nehmen und nachzuprüfen,
    so ist dies nicht wahr und widerspricht allen psychologischen, anthropologischen Erkenntnissen und offenkundigen politischen Tatsachen.

Richtig ist vielmehr:

Die strafbewehrte, angeblich ethische Betroffenheit dient vornehmlich internationalen Organisationen als Schutzschild vor ihrer politischen Verwundbarkeit durch freie wissenschaftliche Erforscher des Holocaust. Dieser soll weltweit als Ersatzreligion zur Identitätsstiftung unter den Juden gesichert werden.

Beweisantrag zu A a)))

  1. Verlesung und Augenscheineinahme FAZ v. 15.04.1993 S. 31 "Eine Amputation des Judentums" von Prof. Dr. Mi chael Wolffsohn.
  2. Verlesung und Inaugenscheineinnahme FAZ 1992 Samstagbeilage "Abschied von Zion" von Jörg Uthmann.

Bl. 362.

Anlage 5

2. u. 3. BA gestellt am 14.04.1994

Beschluß.

  1. Der Beweisantrag des Verteidigers zum Beweisthema A) ) ) ) bzw. A) a))) wird als völlig ungeeignet (§ 244 III Satz 2 StPO) abgelehnt.

Gründe:

  1. Ob das Andenken Verstorbener verunglimpft worden ist, obliegt allein der Entscheidung und Überzeugung des Gerichts. Ob und inwieweit Überlebende betroffen sind, ist kein Tatbestandsmerkmal (anliegend als Beweisantrag 1 gekennzeichnet).
  2. Der Beweisantrag des Verteidigers hinsichtlich der Verlesung eines allgemeinen Erfahrungssatzes: ... wird als völlig ungeeignet abgelehnt.

Gründe:

  1. Bei dem hier vorliegendem Sachverhalt, geht es nicht darum, ob sich Menschen darüber freuen und Angaben mit Eifer nachprüfen, wenn sie erfahren, daß ihre Angehörigen oder Gruppenmitglieder der Gemeinschaft entgegen ihren bisherigen Kenntnissen doch noch aus Todesgefahr gerettet worden bzw. noch am Leben sind.

Zu dem ablehnenden Beschluß (Anlage 5 = Bl. 362) ist Stellung zu nehmen:

Die Revision meint, die vorstehende Ablehnung (Anl. 5 = Bl. 362) kann nicht Bestand haben.

Die Verbform "betroffen" ist eine Passivform, die einen Leidenden, einen Verletzten voraussetzt. Durch § 189 StGB soll ein ethisches Rechtsgut geschützt und dessen Verletzung unter Strafe gestellt werden. Das Pietätsempfinden zu verletzen ist Verletzung körperlich-seelischer Art bis zur Schmerzempfindung, also ein durch Benennung oder Ausschaltung von Umständen objektivierbarer Sachverhalt. Daraus muß sich eine nachvollziehbare Überzeugung bilden können. Erst am Ende einer Beweisaufnahme konnte die Kammer ihre Kompetenz zur Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung geltend machen.

Das hat der Beschluß nicht ermöglicht. Das Tatbestandsmerkmal "Verunglimpfung" ist sowenig Begründung wie "Beleidigung". Die Überlebenden sind, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts, die Träger des durch §189 geschützten Rechtsgutes, wie das Bundesverfassungsgericht im Gründgensfall entschieden hat.

Somit hat das Landgericht auch nicht den Beweis einer ethischen Verletzung geführt, wozu es nach dem im Gegenbeweisantrag zum Ausdruck gekommenen Bestreiten verpflichtet war.

War Ziff. 1 des Antrags fehlerhaft beschieden, so auch Ziff. 2. Der aufgeführte Lebenserfahrungssatz wird durch den Beschluß weder widerlegt noch erschüttert. Der Lebenserfahrungssatz spricht den Einzelnen der Gruppe an, sei es, daß einer seiner Angehörigen vermißt oder totgeglaubt ist oder überlebt hat. Er wird immer die Hoffnung hegen, daß von seiner Gruppe "verloren geglaubte" nicht auf schreckliche Weise getötet worden sind.

Das Landgericht hat verkannt, daß diese Gefühlsbewegung der Überlebenden infolge der überbrachten Nachricht eine Verletzung, eine Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nicht aufkommen lassen kann.

Das Bestreiten der Verletzung des unter §189 geschützten Rechtsgutes kommt in dem Antrag in qualifizierter Form zum Ausdruck, und zwar gegenbeweislich.

Die Beweise hätten erhoben werden müssen.

Uber die in der Revision vorgetragenen Gedanken hinaus hätte Beweis auch dann erhoben werden müssen, wenn die Toten selbst als beleidigungs- = verunglimpfungsfähig anzusehen wären. Auch in diesem Fall wäre überzeugend darzustellen, inwiefern ein den Toten zugedachtes ethisches Rechtsgut durch die Aussage, daß zu Tötungen Giftgas nicht verwendet worden sei, hätte verletzt sein können. Auch der Laie wird eine Kausalität nicht erkennen können. Denn wird die als besonders schrecklich herausgestellte Tötungsart negiert, so läßt die Botschaft nur weniger Schlimmes hoffen.

Dabei hatte das Landgericht zu bedenken, daß die Botschaft des Beschwerdeführers nicht als Formaldelikt entsprechend § 185 StGB zu werten war, sondern, schon nach dem Umfang des Textes, allenfalls als Nachrede. So wenig wie "üble Nachrede" als Gesetzestext zur Begründung der Schuld herhalten kann, so wenig hat das Landgericht versucht, das "Üble" in der Botschaft des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, als schuldbegründend zu schildern und noch weniger qualifiziertes Bestreiten zu widerlegen.

Mit der antizipierten Beweiswürdigung ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs offensichtlich.

Wenn das Landgericht meint, es ginge hier nicht darum, ob sich Menschen über die Mitteilung, Gas sei nicht zur Tötung angewendet worden, freuen, so hat sich das Landgericht angemaßt, das Thema beiseite zu schieben, um nicht darüber entscheiden zu müssen. Hiermit hat es auf andere, willkürliche Weise das rechtliche Gehör verletzt.

Das Beweisthema meinte und sagte ganz präzise, daß sich Menschen über eine solche Mitteilung nur freuen oder Erleichterung empfinden könnten. Das war qualifiziertes Bestreiten der tatbestandlichen Wirkung, der Verletzung des Rechtsguts Ehre.

Materialrechtlich und prozessual hat das Landgericht - um hiermit das Bild seiner Vorgehensweise abzurunden - außer Acht gelassen hat, daß es in der Überzeugung des Beschwerdeführers Vergasungstote nicht gegeben hat. Die Berücksichtigung des "Irrtums" hätte zur Schuldlosigkeit führen müssen.

Die Behandlung der Beweisanträge war offensichtlich fehlerhaft und unverständlich. Dem Beschwerdeführer war damit die Möglichkeit abgeschnitten, seine Darstellung zu Gehör zu bringen.

Beantragt wird, den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts 5 St RR 127/94 vom 27. 12. 1994, die Urteile des Landgerichts Nürnberg vom 17. 03. 1994 6 Ns 341 Js 31951/92 und des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.02.1993 48 Cs 341Js 31951/ 92 mit ihren Feststellungen aufzuheben.

Rechtsanwalt
Herrmann

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DER REVISIONISMUSSTREIT
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Die Anmeldungen sind zu richten an Georg Batz, Endterstraße 9, 85 Nürnberg 40, Tel. 09 11/43 79 37. Der Teilnehmerbeitrag liegt bei DM 90,-für Berufstätige bei Unterbringung im Doppelzimmer (Einzelzimmer gegen Aufschlag von DM 20,- möglich, die direkt beim Hotel zu zahlen sind), DM 45,- für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Zivil- und Wehrdienstleistende, sonstige Personen ohne eigenes Einkommen. Im Teilnehmerbeitrag enthalten ist die Übernachtung im Hotel, die Verpflegung und das Seminar. Getränke zum Mittag- und Abendessen werden von den Teilnehmern selbst übernommen. Bitte machen Sie auch Freunde und Bekannte auf das Seminar aufmerksam.

Sehr geehrte Damen und Herren.

Bereits im sog. Historikerstreit, den der Berliner Historiker Emst Nolte vor einigen Jahren aufgeworfen hatte, ging es um bestimmte Fragen der Revision historischer Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Dritten Reich. Damals stand vor allem das Schlagwort- von der "Singularität" des deutschen Völkermords an den Juden im Mittelpunkt und der Vergleich mit anderen Massenmorden dieses Jahrhunderts (etwa der Ausrottung der russischen Bauern durch Stalin usw.). Inzwischen ist die Forschung in Detailfragen weiter vorgedrungen, neue Fragestellungen wurden aufgeworfen, bestimmte Sichtweisen der Vergangenheit mußten Schritt für Schritt revidiert werden. Allzusehr hatte man die Schuld an den deutschen Verbrechen lediglich der nationalsozialistischen Führungsclique oder gar Hitler allein angelastet. An die Stelle der Dämonisierung ist heute weitgehend eine nüchterne Historisierung der furchtbaren Ereignisse getreten. Auch die Kriegsschuldfrage des 1. und 2. Weltkrieges wurde in diesem Zusammenhang neu diskutiert, insbesondere zum Angriff auf die Sowjet-Union haben mittlerweile auch sowjetische Historiker Teile der sog. Präventivkriegsthese bestätigen können. Alle Themen haben erneut klargelegt, daß es keine ewigen Wahrheiten gibt, daß im Lichte neuer Erkenntnisse und neuer Fakten, die ans Licht gekommen sind, die Geschichte anders gesehen, revidiert werden muß. Doch sollte diese Einsicht nicht mit der Methode rechtsradikaler Pseudohistoriker in einen Topf geworfen werden, die aus diversen Irrtümern und Fehlern der bisherigen Geschichtsschreibung die ganze NS-Vergangenheit verharmlosen oder gar leugnen wollen und es demzufolge gar keinen Holocaust gegeben hätte. Doch muß man sich trotz der Abstrusität solcher Thesen auch damit auseinandersetzen, muß zumindest die Entlastungsbedürfnisse zu eruieren versuchen, die ja nicht nur in Deutschland sondern auch in den USA, Frankreich, England und anderen Ländern der westlichen Welt scheinbar in ähnlicher Form vorhanden sind.

Georg Batz

Die Staatsbriefe an den Ersten Senat
des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe
in neunfacher Ausfertigung

24. 02.1995

Dr. Hans-Dietrich Sander
Buttemmelcherstraße 19
80469 München

Sehr geehrter Herr Richter,

wir beehren uns, Ihnen ein Heft Nr. 2/1995 unserer "Staatsbriefe" zur gefälligen Prüfung des Artikels "Justizskandal Thomas-Dehler-Stiftung" (Strafsache Vogt) vorzulegen. Wir werden diesen Skandalfall in den folgenden Heften aktenmäßig darstellen und von sachkundiger Seite kommentieren lassen. Selbstverständlich hoffen wir darauf, daß Sie als Verfassungsrichter diesem - bei Ihnen anhängigen Skandalfall abhelfen werden und dem Artikel 5 Abs. III des Grundgesetzes die gebührende Geltung verschaffen werden. Denn dieser Fall unterscheidet sich wesentlich von den bisher entschiedenen Fällen "Walendy", "Remer" und "Irving", weil es hier um einen Vortrag in einer offiziösen Parteistiftung ging, der kontrovers diskutiert wurde. Selbstverständlich werden wir auch das bei Ihnen anhängige Verfahren aktenmäßig genau und vollständig abdrucken.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Hans-Dietrich Sander

Der Beschwerdeführer
an das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe

Erlenbach, den 3. März 1995

Arthur Vogt
Lerchenbergstr. 27
CH-8703 Erlenbach
Tel. 01910 47 94

An den 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts
Schlossbezirk 3
D-76131 Karlsruhe

Sehr geehrte Herren Richter!

Ich erlaube mir Ihnen hier die neueste Ausgabe der Staatsbriefe zu überreichen. Darin wird in einer ersten Folge mein Prozeß behandelt, der zur Beurteilung beim BVG liegt.

Ich kann Ihnen versichern, daß ich mir keiner Schuld bewusst bin, denn ich hatte die Einladung der Thomas-Dehler-Stiftung in guter Treue angenommen: Dort habe ich auftragsgemäss ein Referat über die Thesen der Revisionisten gehalten. Dieses Referat war für das Thema der Tagung "REVISIONISMUSSTREIT - Neuere Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft im Widerstreit" notwendig und unerlässlich.

Es ist mir völlig unbegreiflich, dass man jetzt mich - einen unbedeutenden Volksschullehrer - angeklagt hat, während man die Anstifter und Mittäter, die mich für dieses Referat bezahlt haben, ungeschoren laufen lässt.

Diese Ungleichbehandlung kann ich nicht verstehen. Da soll der für das Referat angeheuerte Schweizer bestraft werden, während man die verantwortlichen Organisatoren der Veranstaltung freispricht.

Entschuldigen Sie, wenn ich Ihnen hier das Rechtsempfinden eines gewöhnlichen Bürgers zum Ausdruck gebe.

Mit freundlichen Grüßen
Arthur Vogt

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe

Bundesverfassungsgericht
-1 BvR 232/95 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Arthur Vogt,
Lerchenberg Straße 27, Erlenbach (Schweiz),
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hajo Herrmann,
Friedrichstraße 11, Düsseldorf

gegen

  1. den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. Dezember 1994 5 St RR 127/94 ,
  2. das Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 17. März 1994 - 6 Ns 341 Js 31951/92 -,
  3. das Urteil des Amtgerichts Nürnberg vom 11. Februar 1993 -48 Cs 341Js 31951/92

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Henschel,
den Richter Seidl
und die Richterin Seibert

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI. I S. 1473) am 30. März 1995 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Henschel

Seidl

Seibert

(Eingegangen, 19. April 1995, Herrmann)

I. KRITISCHE WURDIGUNG DES VERFASSUNGSSKANDALS

Die für den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. 3. 1995 verantwortlichen Justizbediensteten Henschel, Seidl und Seibert haben die Vorschrift des Grundgesetzes über die Freiheit der Wissenschaft in Artikel 5 Absatz 3 ebenso ignoriert und als null und nichtig behandelt, wie ihre Vorgänger in diesem Prozeß, die Urteilspersonen Bartsch und Stockhammer in Nürnberg, sowie Brießmann, Dr. Plößl und Hilger in München. Und ebenso wie diese straftat-verdächtigen Urteilspersonen der Vorinstanzen haben die drei Justizbediensteten in Karlsruhe für diese grobe Verletzung der Verfassung keinerlei Begründung gegeben, sondern die Verfassungsbeschwerde mit einer prozessualen Leerformel zum Scheitern gebracht.

Dieser Begründungsmangel ist leicht erklärlich: es liegt auf der Hand, daß das wissenschaftliche Seminar der Thomas-Dehler-Stiftung vom 20./22.9.1991 unter dem Schutz des Art.5 Abs.3 des Grundgesetzes stand, und daß schlechthin keinerlei rechtliche Gründe dafür vorhanden sind, daß den Teilnehmern des Seminars - und insbesondere: dem eingeladenen Referenten Vogt - der Schutz dieser Verfassungsvorschrift versagt worden ist.

Der Beschluß der drei Karlsruher Justizbediensteten ist daher - in jedem Sinne des Begriffs - offensichtlich unbegründet und rechtswidrig: er erfüllt objektiv den Straftatbestand der kriminellen Rechtsbeugung (§ 336 StGB). Zugleich besteht in subjektiver Hinsicht ein dringender Vorsatz-Verdacht. Es gilt insoweit dasselbe, was oben zum Verhalten der Beschuldigten in Nürnberg und München ausgeführt wurde. Richtigerweise müßten daher auch die drei Karlsruher Tatverdächtigen nach §§ 336 StGB und 170 StPO vor Gericht gestellt werden.

Trotz dieses offensichtlichen Rechts- und Verfassungsbruchs können sich alle diese tatverdächtigen Urteilspersonen vor einer rechtmäßigen Strafverfolgung so gut wie sicher fühlen. Denn sie handelten als getreuliche Vollstrecker der politischen Macht; und alle diejenigen, welche in der BRD die Macht über die Staatsanwaltschaften ausüben, werden die Einleitung strafprozessualer Ermittlungsverfahren zu verhindern wissen. Dabei wird man auch um "Begründungen" nicht verlegen sein, denn an "schlauen Juristen" mangelt es der BRD ja wahrlich nicht. Noch können sich also die Tatverdächtigen sicher fühlen - noch!

Aber: Macht kann bröckeln! Und die Ereignisse von 1989 haben gezeigt, wie brüchig auch die Siegermacht sein kann, wenn sie der Volksfreiheit gegenübersteht. So hofft der unterzeichnete Kritiker, daß - früher oder später - die anti-totalitäre Volksfreiheit, und mit ihr: der freiheitliche Rechtsstaat, obsiegen wird!

Weitere Betrachtungen über den Niedergang der BRD-Justiz, etwa über die parteipolitische Besetzung der Gerichte, über die besonders fragwürdige Judikatur des "roten" Ersten Senats in Karlsruhe, oder über den Zerfall der richterlichen Unabhängigkeit, sollen hier nicht erörtert werden, zumal solche kritischen Betrachtungen sogar schon in der etablierten Öffentlichkeit nicht mehr verhindert werden konnten. Die vorliegende Darstellung des Falles Vogt-"Thomas-Dehler-Stiftung" beschränkt sich bewußt auf den Nachweis, daß eine wissenschaftliche Erörterung und Erforschung des Holocaust in der BRD nicht möglich ist, weil die Auschwitz-Justiz den Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes in Tat und Wahrheit außer Kraft gesetzt hat. Diesem Nachweis - auch für die Zeitgeschichte - diente die dokumentarische Darstellung des Falles. Der Leser kann jetzt von sich aus beurteilen, ob und inwieweit dieser Nachweis erbracht ist.

NACHWORT DER STAATSBRIEFE

Wer jetzt ausruft "Wie konnte das geschehen?", sollte sich bei seiner verständlichen Empörung klarwerden, daß dieser Skandal eine Entwicklung widerspiegelt, die nicht plötzlich begann. Schon der 1974 verstorbene Staatsrechtler Ernst Forsthoff sagte zu seinen Lehr- und Lebzeiten jedem, der es wissen und nicht wissen wollte, daß niemand das Grundgesetz so oft gebrochen hat wie das Bundesverfassungsgericht. Das ist nicht nur aber bevorzugt in politischen Prozessen der Fall gewesen. Künftige Rechtshistoriker haben deshalb die gesamte politische Justiz Bonns zu überprüfen und vielleicht festzustellen, daß sie eine Metamorphose der alliierten Spruchkammerverfahren war.

H.-D. S.

[Anmerkung von Dipl.-Chem. Germar Rudolf

Ich wurde während der Hauptverhandlung gegen Arthur Vogt vor dem Landgericht Nürnberg von Vogts Verteidiger Major a.D. Hajo Herrmann als sachverständiger Zeuge geladen, um evtl. vor Gericht über die Frage der Bildung und Nachweisbarkeit von Cyanidverbindungen in den 'Gaskammern' von Auschwitz zu referieren, entsprechend den Ergebnissen meines Gutachtens. Als Herr Herrmann einen diesbezüglichen Beweisantrag während der Hauptverhandlung vorlegte, wurde ich von Richter Peter Stockhammer gefragt, ob ich mich wirklich entsprechend dem gestellten Beweisantrag äußern wollte. Nachdem ich dies bejaht hatte, machte mich Richter Stockhammer darauf aufmerksam, daß ich mich mit derartigen Äußerungen strafbar machen könne, da ich dann ja die Thesen des Angeklagten A. Vogt über die Nichtexistenz der Gaskammern in Auschwitz unterstützten würde.

Auch dieser Antrag des Verteidigers wurde abgelehnt, da angeblich auch ein sachverständiger Zeuge ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei.

Somit wurde erstmals von einem deutschen Gericht ausgesprochen, daß ein Gutachter zum Thema Holocaust immer zu einem vorgegebenen Ergebnis kommen muß, wenn er sich nicht strafbar machen will. Was aber bedeutet dies für den Wert aller bisher abgegebenen, lediglich historischen Sachverständigengutachten, wenn die Gutachter nie eine andere Wahl hatten, als die Vorgaben der alliierten und deutschen Politik zu erfüllen?

Vgl. dazu E. Gauss »Streitpunkt Judenvernichtung. Eine Einleitung«, in ders. (Hg.), Grundlagen zur Zeitgeschichte, Grabert, Tübingen 1994, S. 19f.

Diese Passage erschien nicht in den Staatsbriefen. G. R.]


Quelle: Teil 1-3, Staatbriefe 6(2, 3-4, 6) (1995) / Staatsbriefe Consiliarien Nr. 1, Der Rechtsverfall, S. 13-49

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