Erstellt von Roland Bohlinger und Johannes P. Ney
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Das sogenannte Wannsee-Protokoll liegt in zwei Versionen vor. Die beiden Versionen werden in diesem Gutachten mit
WP-1 und WP-2
bezeichnet.
WP-1 scheint vom Hauptankläger im Wilhelmstraßen-Prozeß1, dem Amerikaner Robert M. W. Kempner2, im März 1947 dem Gericht vorgelegt worden zu sein.3, 4
In der Literatur wird das bei Gericht eingereichte Dokument unter der Nr. NG-2586 oder manchmal auch NG-2586 G zitiert. Eine Kopie davon liegt beim Institut für Zeitgeschichte in München. Es ist eine Negativ-Kopie (weiße Schrift auf schwarzem Grund, eine Kopierweise, die bei den Amerikanern nach dem Kriege häufig war). Ein Faksimile der ersten beiden Seiten dieser Kopie befindet sich auf den nächsten beiden Seiten dieses Gutachtens.
NG-2586 entspricht der Version WP-2. Kempner, dessen Mitarbeiter nach seinen eigenen Angaben das Schriftstück NG-2586 fanden3, und der es dann im März 1947 bei Gericht eingereicht haben will,3 gibt allerdings in seinem Buch Eichmann und Komplizen eine Positiv-Kopie wieder,4 die mit der Kopie des Dokuments NG-2586 nicht übereinstimmt.
Was Kempner wiedergibt, das ist die Version WP-1.
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Vor der vollständigen Wiedergabe durch Kempner war das sogenannte Wannsee-Protokoll schon mehrfach vollständig veröffentlicht worden. So 1952 in der Schrift : Das Wannsee-Protokoll zur Endlösung der Judenfrage.5 1957 erfolgte ein vollständiger Abdruck durch Reimund Schnabel in dessen Buch Macht ohne Moral.6 Schnabel brachte interessanterweise keine Quellenangabe, hatte aber anscheinend WP-2 als Vorlage benutzt.7
WP-2 liegt heute bei den Akten des Auswärtigen Amtes in Bonn.8 Die Alliierten hatten diese Akten nach dem Krieg beschlagnahmt und sofort begonnen, sie zu sichten, zu verfilmen, zu ordnen, auszuwerten und auszugsweise abzudrucken.9 Nach dieser Vorarbeit, die manche Gelegenheit bot, den Aktenbestand zu manipulieren10, wurde eine gemischte amerikanisch-englisch-französische Herausgeber-Kommission gebildet, die eine wissenschaftliche Edition der wichtigsten vorhandenen Aktenstücke vorzubereiten hatte.9 Später stießen zu dieser Kom-
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mission auch noch deutsche Wissenschaftler,9 unter denen sich aber kein einziger befand, der sich in einer deutlich kritischen Position gegenüber den Siegermächten und deren wissenschaftlicher Kommission befand, und der daher geeignet gewesen wäre, eine ernsthafte Gegenkontrolle auszuüben.11 Ab 1956 begannen dann die Alliierten die Akten schrittweise zurückzugeben.12
WP-2 gehört zu jenen Akten, die von der genannten Herausgeber-Kommission für die Veröffentlichung ausgelesen wurden. Die amtliche Veröffentlichung von WP-2 erfolgte 1969 im ersten Band der Serie E (Bestände aus 1941-45).8 Der deutsche Hauptherausgeber war Hans Rothfels.
Eine Kopie von NG-2586, also von WP-2, spielte im übrigen auch im Eichmann-Prozeß in Jerusalem eine Rolle. In den Akten dieses Prozesses trägt die Kopie die Nr. 74.
Von beiden Versionen sind auf den nächsten Seiten, jeweils nebeneinandergestellt, die ersten zwei Seiten abgelichtet. Die Ablichtung erfolgt in einer Verkleinerung von etwa 72%. Im Anhang werden die restlichen Seiten von WP-2 – also von jener Version, die sich bei den Akten des Auswärtigen Amtes befindet – verkleinert abgelichtet.
1.1.1. Kopf der ersten Seite
Beide Versionen haben im Kopf der ersten Seite jeweils die Angabe :
| 30 Ausfertigungen |
| 16. Ausfertigung |
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| Kopie von NG-2586, wie sie beim "Institut für Zeitgeschichte" in München vorliegt. Verkleinert. (zum Vergrößern anklicken) | |
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| Kopie der ersten Seite von WP-2, die im Eichmann-Prozeß in Jerusalem vergelegt worden war. Verkleinert. (zum Vergrößern anklicken) |
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| Abschrift von WP-2, wie sie für den Wilhelmsstraßen-Prozeß hergestellt worden sein soll. Verkleinert. (zum Vergrößern anklicken) |
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| Kopie der ersten beiden Seiten von WP-2, Version, die im Politischen Archiv des Auswärtigen Amtes liegt. Verkleinert. (zum Vergrößern anklicken) |
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| Kopie der ersten beiden Seiten von WP-1, Version, die von Kempner vorgelegt wurde. Verkleinert. (zum Vergrößern anklicken) |
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15-16
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Andere Ausfertigungen als die jeweils 16. Ausfertigung von WP-1 und WP-2 sind bisher nicht aufgetaucht.
Es ist unwahrscheinlich, daß von der behaupteten Besprechung zwei Protokolle angefertigt worden sind, wie es eigentlich der Fall sein müßte, wenn zwei Ausfertigungen vorliegen, die den gleichen Vermerk tragen, nämlich die Angabe : 30 Ausfertigungen, 16. Ausfertigung.
Ebenfalls ist es unwahrscheinlich, daß von den zwei Versionen zufällig jeweils die 16. Ausfertigung überlebt haben sollte, während die übrigen zweimal 29 Ausfertigungen restlos verloren gegangen sein sollen.
Geradezu undenkbar ist jedoch, daß zwei von verschiedenen Protokollführern mit zwei unterschiedlichen Schreibmaschinentypen geschriebene Protokolle13 im Wortlaut völlig und in der Schreibweise fast völlig übereinstimmen. Eine derart weitgehende Übereinstimmung ist nur möglich, wenn eines der beiden Protokolle kein Original darstellt, sondern eine Abschrift oder Nachahmung des anderen Protokolls – oder sogar eine Fälschung.
1.1.2. Fehlen formeller Kennzeichen
Sowohl bei WP-1 als auch bei WP-2 fehlen jene formellen Kennzeichen, die sonst bei einer eingefahrenen Bürokratie nie fehlen :
a) Der Name der ausstellenden Dienststelle, b) das Aktenzeichen oder die Briefbuch-Nummer, unter dem der Vorgang bei der ausstellenden Dienststelle gerührt wurde, c) das Datum, d) Name und Unterschrift des Protokollführers, möglichst mit Gegenzeichnung eines Dritten, e) die Angabe des Verteilers mit dem Vermerk, für wen die einzelnen Ausfertigungen bestimmt sind, f) der Eingangsstempel der empfangenden Dienststelle, g) personenspezifische Vermerke zur Sicherung gegen Geheimnisverrat.
Schon bei einem normalen amtlichen Schriftstück, das nicht der Geheimhaltung unterliegt, läßt das Fehlen der Kennzeichen a) bis d) die Vermutung zu, daß dieses nicht echt ist. Das gilt erst recht bei einem Schriftstück, das zur Geheimen Reichssache erklärt wurde, also größte Sorgfalt bei der Behandlung und Ablage verlangte. Und völlig undenkbar ist, daß auf einem echten, der höchsten Geheimhaltungsstufe zugehörigen Dokument auch noch die Kennzeichen e) bis f) fehlen.
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Das widerspricht eindeutig den damals in Deutschland geltenden Richtlinien für Verschlußsachen.
Bei Verschlußsachen galt : Für Geheimsachen und Geheime Reichssachen mußte jeweils ein besonderes Briefbuch geführt werden. Auch die Akten mit Geheimsachen und die mit Geheimen Reichssachen waren getrennt zu führen.
Die Akten waren zu heften, mit Blattzahlen und vorgehefteten, laufend zu führenden Inhaltsverzeichnissen zu versehen, in denen die Briefbuchnummern und Blattnummern aufgeführt sein mußten.
Bei Briefen mit Anlagen waren die Anlagen an die Briefe zu heften, die Anzahl der Anlagen auf dem Brief zu vermerken und die Anlagen bei der Blattnummerierung mitzuzählen. Außerdem war auf den Anlagen die Briefbuch-Nummer der ausstellenden Behörde anzugeben. Im vorliegenden Fall wäre das gemäß dem Begleitschreiben des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 26.1.1942 (s. Ziffer 5) gewesen : "IV B4-1456/41 gRS. (1344)".
Bei Vervielfältigungen war auf jeder Ausfertigung die Gesamtzahl der Ausfertigungen einschließlich des Entwurfs sowie die Prüfnummern anzugeben, z. B. 30 Ausfertigungen, 16. Ausfertigung.
Auf dem Entwurf war durch einen Verteiler anzugeben, an welche Stellen die einzelnen Ausfertigungen geliefert worden waren.
Der vollständige Verteiler mit genauer Angabe sämtlicher empfangender Dienststellen durfte nur in den Entwurf aufgenommen werden. In den zu verteilenden Vervielfältigungen waren an Stelle des vollständigen Verteilers anzugeben : der Vermerk "Verteiler laut Entwurf", der Verteilerschlüssel und eine Sammelbezeichnung für gleichartige Dienststellen.14
Die Tatsache, daß beim sogenannten Wannsee-Protokoll der Verteilerschlüssel nicht angegeben ist, spricht deutlich gegen die Echtheit des Schriftstücks. Die Nichtangabe des Verteilerschlüssels bei einer Geheimen Reichssache war ein grober Verstoß gegen die Vorschriften. Ein solcher Verstoß konnte eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen; diese war besonders hoch, wenn durch eine derartige Fahrlässigkeit das Geheimdokument in unbefugte oder gar feindliche Hände geriet. Als Strafbestimmungen gab es einmal den §92b RStGB (Ungehor-
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sam gegen Gebote der Reichsregierung), dann Sonderbestimmungen, z. B. §92 MStGB und §5a Kriegsonderstrafrechtsordnung, und schließlich die Strafgesetzbestimmungen gegen Landesverrat (§§ 88 – 91 b RStGB).
Zum Fehlen der Verteilerangabe kommt, daß wir – zumindest auf den Mikrofiche-Aufnahmen der Aktensammlung des Auswärtigen Amtes zum Thema Endlösung der Judenfrage – kein Verzeichnis der Schriftstücke mit Geheimvermerk gefunden haben, und daß diese Aktensammlung außerdem noch dahingehend vorschriftswidrig vorliegt, daß darin die Schriftstücke ohne Geheimhaltungsvermerk vermischt sind mit denen, die einen einfachen und denen, die einen verschärften Geheimhaltungsvermerk tragen, obwohl diese eigentlich in drei getrennten Bereichen aufzubewahren sind.
Nimmt man allerdings trotzdem an, es handle sich hier um das Produkt eines im Januar 1942 wirklich stattgefundenen Verwaltungsvorgangs, dann wäre zu fragen, weshalb sich der Verfasser dieses ungewöhnlichen Schriftstücks einerseits der großen Mühe der Niederschrift, Vervielfältigung und Versendung des Protokolls zusammen mit 30 Begleitschreiben unterzogen haben soll, sich aber andererseits nicht die sehr viel kleinere Mühe machen wollte, das Schriftstück ordentlich zu kennzeichnen, obwohl er genau wußte, daß er sich damit der Gefahr aussetzte, sich ein Strafverfahren zuzuziehen, und zwar wegen grob pflichtwidrigen Verstoßes gegen die geltenden Richtlinien für Verschlußsachen und wegen Begünstigung von Geheimnisverrat in einer höchst wichtigen Angelegenheit.
Die fehlende richtige Kennzeichnung des Schriftstücks, insbesondere die Tatsache, daß nicht einmal der Verfasser, der Empfänger und der Verteiler genannt werden, obwohl es sich hier um eine Geheime Reichssache handelte, das spricht eindeutig gegen die Echtheit von WP-1 und WP-2.
1.1.3. Probleme mit dem Aktenzeichen
Statt des Aktenzeichens oder der Briefbuch-Nummer der ausfertigenden Dienststelle steht auf WP-1 und WP-2 das Aktenzeichen der empfangenden Dienststelle, also des Auswärtigen Amtes : D. III. 29. g. Rs.15
Bei WP-2 ist dieses Aktenzeichen mit der Hand eingetragen. Es ist natürlich möglich, daß so etwas die empfangende Dienststelle selbst getan haben könnte. Das wäre dann in Ordnung.
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Aber wieso ist dann bei WP-1 das gleiche Aktenzeichen nicht mit der Hand eingetragen, sondern mit jener Schreibmaschine, mit der auch der übrige Text geschrieben wurde ? Die ausstellende Dienststelle konnte dieses Aktenzeichen doch gar nicht wissen ! Sie brauchte es auch gar nicht zu wissen, da ja alle empfangenden Dienststellen ihre eigenen Aktenzeichen stets selbst eintragen. Die Annahme, es könnte in diesem Fall anders gewesen sein, widerspricht jeder bürokratischen Vernunft, Gewohnheit, Notwendigkeit und verwaltungstechnischen Ökonomie.
Auch dieses Merkmal spricht nicht für die Echtheit von WP-1 und WP-2; bei WP-1 spricht sie sogar gegen die Echtheit.
Im übrigen ist die Schreibweise des Aktenzeichens sowohl auf WP-1 als auch auf WP-2 nicht ganz korrekt. Es müßte anstatt D. III. 29. g. Rs. heißen : D III 29. g. Rs.16
1.1.4. Kempners Version trägt das falsche Aktenzeichen
Die beim Auswärtigen Amt liegende Version WP-2 ist das Produkt einer Vervielfältigung, wie durch Augenschein festgestellt wurde.17 Das Exemplar wurde durch Abzug von einer Matrize – vermutlich einer Wachsmatrize – unter Verwendung von schwarzer Druckfarbe hergestellt. Der Abzug erfolgte auf stark holzhaltigem Papier, das inzwischen durch Alterungsprozeß leicht verbräunt und stark brüchig geworden ist und an den Rändern durch Überzug mit einer durchsichtigen Schutzfolie repariert wurde. Die Zahlen 30 und 16 im Kopf der ersten Seite des Schriftstücks sind nach dem Abzug mit Schreibmaschine nachgetragen worden.
Von der Version WP-1 ist keine Vorlage überliefert, sondern nur die gedruckte Wiedergabe, die zuerst von Kempner18 vorgenommen wurde. Es ist höchst unwahrscheinlich, daß WP-1 in 30 Ausfertigungen ohne Zuhilfenahme eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellt worden wäre, falls WP-1 echt wäre. Wenn
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aber die 16. Ausfertigung nur eines von insgesamt 30 vervielfältigten Exemplaren darstellt, dann kann auf dieser Ausfertigung ein Aktenzeichen des Auswärtigen Amtes nicht nur aus dem Grunde nicht stehen, der in Abschnitt 1.1.3. genannt wurde, sondern auch noch aus einem zweiten triftigen Grund : Wenn auf WP-1 das Aktenzeichen der empfangenden Behörde, nämlich des Auswärtigen Amtes, mit der gleichen Schreibmaschine geschrieben wurde wie der übrige Text, und das ist augenscheinlich der Fall, dann müßten alle Exemplare aus der Vervielfältigungsserie vom Typ WP-1 dieses Aktenzeichen des Auswärtigen Amtes tragen. Folglich würden dann außer der 16. Ausfertigung alle anderen Ausfertigungen nicht nur ein nicht-erwartbares, sondern in 29 Fällen sogar eindeutig ein falsches Aktenzeichen tragen.
Dieser Umstand spricht abermals nicht für, sondern gegen die Echtheit von WP-1. Würde man allerdings nur dieses eine falsche Merkmal beachten und nicht auch noch die vielen anderen falschen Merkmale, die unter Abschnitt 1.1.2. und in den folgenden Abschnitten behandelt werden, dann könnte auch vermutet werden, daß es sich bei WP-1 lediglich um die Kopie einer Abschrift von einer möglicherweise echten Vorlage handelt und nicht etwa um ein Falsifikat.
1.1.5. Gingen zwei Versionen der 16. Ausfertigung an das Auswärtige Amt ?
Wie bereits dargelegt, besitzen WP-1 und WP-2 als einzige Aktenzeichen-Angabe ein Aktenzeichen des Auswärtigen Amtes (das allerdings nicht ganz richtig geschrieben worden ist), nämlich das Aktenzeichen : D. III. 29. g. Rs.
Wieso sollen aber zwei Ausfertigungen – zwei 16. Ausfertigungen – an das Auswärtige Amt unter dem gleichen Aktenzeichen dieses Amtes gegangen sein, mithin also zwei voneinander etwas abweichende Versionen an eine und dieselbe Dienststelle, nämlich jene, die eine Aktenablage unter der Rubrik D III führte ? 19 Bei einer wirklichen "Geheimen Reichssache" ist das undenkbar. Das gilt erst recht, wenn zu der Konferenz nur ein einziger Vertreter des Auswärtigen Amtes geladen und erschienen ist, wie das angeblich der Fall gewesen sein
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soll (nämlich der Leiter der Abteilung Deutschland, Unterstaatssekretär Luther).20 Denn dieser Vertreter wäre in Sachen Wannsee-Konferenz die einzige Person, die im Auswärtigen Amt außer seinen unmittelbaren Vorgesetzten21 als Geheimnisträger für den Empfang des Geheimdokuments in Frage gekommen wäre.
1.1.6. Die Schreibmaschinentypen der zwei Versionen
Die Schriftstücke WP-1 und WP-2 sind mit zwei unterschiedlichen Schreibmaschinentypen angefertigt worden. Das ist schon auf den ersten Blick erkennbar.
Dazu kommt, daß WP-1, obwohl es von einer der höchsten Dienststellen ausgestellt worden sein soll, mit einer Schreibmaschine geschrieben wurde, die nicht aus SS-Beständen stammte. Alle Dienststellen, insbesondere das Büro des "Chefs der Sicherheitspolizei und des SD", schrieben die Abkürzung für SS mit dem sogenannten SS-Runen-Symbol und nicht mit den gewöhnlichen Buchstaben "SS".22 Sie hatten dafür auf allen Schreibmaschinen eine besondere Type. Allein schon diese Tatsache spricht gegen die Echtheit von WP-1.
Andererseits gibt Kempner in seinem Buch Eichmann und Komplizen als dasjenige Protokoll, das in die Prozeßakten des Wilhelmstraßen-Prozesses gelangte, die Version WP-1 wieder.3, 23 Die Wiedergabe von WP-1 leitet er mit folgenden Worten ein :
"Das im Nürnberger Wilhelmstraßen-Prozeß als Dokument (NG-2586 G) eingeführte Sitzungsprotokoll, hier zum ersten Mal vollinhaltlich abgedruckt, hatte folgenden Wortlaut :" 23
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Diese Äußerung läßt allerdings auch die Deutung zu, daß das von Kempner anschließend wiedergegebene Schriftstück kein Faksimile ist, sondern eine Nachahmung. Aber warum sollte er dann diese Nachahmung hergestellt haben ? Warum bildete er dann nicht einfach WP-2 ab ? Das wäre doch viel einfacher und ganz mühelos gewesen ? Ihm mußte doch WP-2 im Original oder in Kopie vorgelegen haben, wenn er eine fast perfekte Nachahmung hergestellt haben soll ? Und wenn es eine bloße Nachahmung oder möglichst originalgetreue Abschrift war, warum hat er das nicht mitgeteilt und sich lieber dem Vorwurf der Irreführung ausgesetzt ?
Jedenfalls scheint WP-1 aus den Prozeßakten verschwunden zu sein.24 Es wäre natürlich naheliegend, zu vermuten, daß das in den Prozeßakten befindliche Exemplar nur eine Kopie von WP-1 ist, weil das Original an das Auswärtige Amt zurückgegeben wurde, nachdem man es aus den Prozeßakten genommen hatte, um eine Veröffentlichung der wichtigsten Aktenstücke des Auswärtigen Amtes vorzubereiten. Aber im Archiv des Auswärtigen Amtes liegt nicht die Version WP-1, sondern die Version WP-2. Und die Version WP-2 weist nicht die beiden Kardinalfehler von WP-1 auf : die falsche Schreibweise von "SS" und die Eintragung des Aktenzeichens der empfangenden Behörde mit jener Schreibmaschine, die zum Schreiben des Protokoll-Textes verwendet worden war. In den Prozeßakten scheint hingegen eine Kopie von WP-2 zu liegen. Jedenfalls liegt im Institut für Zeitgeschichte in München eine Negativ-Kopie von WP-2 mit der Quellenangabe : NG-2586.25 Das ist natürlich kein Beweis, daß die Vorlage zu dieser Kopie im März 1947 in die Akten des Wilhelmstraßen-Prozesses gelangte.
Wurde vielleicht in den Akten des Auswärtigen Amtes WP-1 durch WP-2 ausgetauscht, weil WP-2 nicht die beiden genannten Kardinalfehler aufwies ? Oder gibt es noch andere Möglichkeiten, hier zu einer schlüssigen Erklärung zu gelangen ? Wir werden weiter unten einige weitere Tatsachen kennen lernen, die dann gewisse Vermutungen zulassen (siehe vor allem Ziffer 3.2.3, 3.2.4., 5.2., 6., 7.).
1.1.7. Es gibt kein Original des sogenannten Wannsee-Protokolls
Offiziell heißt es, das Original des Wannsee-Protokolls liege beim Auswärtigen Amt. Dort liegt aber WP-2, also die angeblich 16. Ausfertigung einer Vervielfältigung. Die 16. Ausfertigung einer Vervielfältigung, die als
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Abzug von einer ausschließlich mit Schreibmaschine beschrifteten Matrize entstand und die außer dem Schreibmaschinentext und der Bestempelung mit "Geheime Reichssache !" keine weiteren Merkmale enthält,26 kann aber logischerweise nicht als Original bezeichnet werden. Ein wirkliches Original des Wannsee-Protokolls wurde nie vorgelegt, weder zu WP-1 noch zu WP-2 noch zu irgendeiner anderen Ausfertigung.
Vervielfältigungen, die – wie im vorliegenden Fall – nicht jene Merkmale aufweisen, die in Abschnitt 1.1.2. aufgezählt worden sind, können sehr leicht gefälscht werden. Sie verlangen daher besondere quellenkritische Aufmerksamkeit. Das gilt erst recht, wenn bestimmte politische Kreise ein Interesse am Vorhandensein eines solchen Schriftstücks besitzen, und noch viel mehr, wenn diese Kreise die meisten Aktenmaterialien aus jener Geschichtsepoche, aus der das Schriftstück stammen soll, längere Zeit beschlagnahmt hatten und während und nach dem Krieg eindeutig Fälscherwerkstätten betrieben haben.6, 7
An sich gilt für jede Argumentation folgende Grundregel :
Derjenige, der ein Schriftstück für irgendeine Beweisführung verwenden möchte, die den Inhalt des Schriftstücks als echt voraussetzt, der muß zuerst einmal nachweisen, daß das Schriftstück echt ist. Das gilt an sich grundsätzlich. Aber in erhöhtem Maße gilt das bei der Verwendung von Schlüsseldokumenten oder bei Schriftstücken, die als Vervielfältigungen oder Kopien vorliegen und keine Merkmale aufweisen, die ihre Echtheit beglaubigen oder zumindest vermuten lassen.
Jede Argumentation, die diese Grundregel verletzt, ist unwissenschaftlich. Das gilt auch dann, wenn eine solche Argumentation nicht nur von einer Person, sondern von vielen Personen gepflegt wird, oder wenn behauptet wird, die Echtheit sei "offenkundig", weil sie in einen bestimmten, als zutreffend anzusehenden Kontext passe, oder sie sei als "sicher anzunehmen", weil sie bisher nicht bestritten worden sei.
Mit anderen Worten : da der Echtheitsnachweis bisher nicht unternommen, sogar nicht einmal ansatzweise versucht worden ist,27 entbehren alle Veröffent-
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lichungen der Wissenschaftlichkeit, soweit diese sich in wesentlichem Umfang auf die Echtheit des sogenannten Wannsee-Protokolls stützen.
Bei einem Echtheitsnachweis ist im übrigen zu beachten, daß die Echtheit natürlich nicht erwiesen werden kann mithilfe anderer Dokumente, deren Echtheit gleichfalls noch nicht erwiesen ist.
1.1.8. Gleicher Wortlaut, aber ungleiche Schrifttypen bei beiden Versionen
WP-1 und WP-2 sind zwar auf zwei verschiedenen Schreibmaschinen hergestellt worden. Sie weisen aber den gleichen Wortlaut auf, die gleichen Sperrungen, Unterstreichungen, Einrückungen, Trennungen, Absätze und Bezifferungen. Auch die Schreibweise der Wörter ist bis auf zwei Ausnahmen gleich :
- die als besonders wesentlich erscheinende und bereits erwähnte falsche Schreibweise von "SS" in WP-1 und die richtige in WP-2.22
- sowie die noch nicht erwähnte, da weniger wichtige falsche Schreibweise "EK 1" in WP-1 und die richtige "EK I" in WP-2.28
1.1.9. Zusammenfassung und Schlußfolgerungen
Tatsachenkomplex 1 :
Beide Versionen, WP-1 und WP-2 sind fast identisch.
Folgerung 1 :
Eines der beiden Schriftstücke, entweder WP-1 oder WP-2, kann nicht ohne genaue Kenntnis des anderen Schriftstücks angefertigt worden sein.
Tatsachenkomplex 2 :
Laut Kempner wurde das sogenannte Wannsee-Protokoll im Jahre 1947 im Wilhelmstraßen-Prozeß dem Gericht vorgelegt.3 Kempner veröffentlichte im Jahre 1961 eine hier als WP-1 bezeichnete Version des Schriftstücks.4 Kempner behauptete damals, seine Veröffentlichung bringe zum ersten Mal den vollen Wortlaut des Schriftstücks.23 Zuvor, im Jahre 1957, veröffentlichte Schnabel aber schon das gesamte Schriftstück in der Version WP-2, und zwar in seinem Buch Macht ohne Moral.6
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Folgerung 2 :
Eine der beiden Versionen des WP muß zu einem Zeitpunkt angefertigt worden sein, als die andere Version bereits vorlag, denn sonst hätte die eine Version nicht als Vorlage für die andere dienen können.
Wenn WP-1 bei Gericht eingereicht worden ist, wie es eigentlich laut Kempner sein müßte, dann ist folgendes denkbar : Entweder lag zu diesem Zeitpunkt WP-2 schon vor, dann diente es als Vorlage für WP-1, oder WP-2 lag noch nicht vor, dann diente WP-1 als Vorlage.
Denkbar ist weiterhin, daß WP-2 bei Gericht vorgelegt wurde und WP-1 eine nachträgliche Nachahmung oder Abschrift darstellt, also dem Gericht gar nicht vorgelegt worden ist.
Denkbar ist schließlich, daß WP-1 und WP-2 Fälschungen sind, was die weitere Untersuchung zeigen wird.
Tatsachenkomplex 3 :
WP-1 ist eindeutig unecht. Das ergibt sich aus den Darlegungen unter Ziffer 1.1.1. bis 1.1.7. Weitere Beweise für die Unechtheit ergeben sich aus Beweisketten, die in den nächsten Abschnitten vorgetragen werden.
Folgerung 3 :
Wenn WP-1 unecht ist, dann muß WP-2 vor WP-1 vorhanden gewesen sein, sonst wäre auch WP-2 unecht.
Tatsachenkomplex 4 :
WP-1 weist zwei Kardinalfehler auf, die WP-2 nicht aufweist.
Folgerung 4 :
Wenn WP-2 vor WP-1 vorhanden war, warum wurde dann WP-2 nicht bei Gericht vorgelegt, sondern WP-1 ? Falls man das Original nicht zu den Gerichtsakten geben wollte, warum hat man dann nicht eine Fotokopie eingereicht, so wie in vielen anderen Fällen ? Stattdessen will man sich die Mühe gemacht haben, eine fast identische Version herzustellen, nämlich WP-1 ? Das ist ist doch höchst unwahrscheinlich.
Doch wenn man sich schon die unnötige Mühe machte, eine fast identische zweite Version herzustellen, warum hat man diese Fassung nicht als Abschrift von WP-2 beglaubigen lassen und als solche dann bei Gericht eingereicht, anstatt diese offensichtlich fehlerhafte Fassung als Original auszugeben ? Denn als Original wurde sie doch laut Kempner von ihm selbst vor Gericht eingereicht !
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Das hieße doch praktisch, daß dem Gericht eine Fälschung vorgelegt worden wäre, ohne daß hierfür ein erkennbarer Grund bestand – es sei denn, daß WP-2 zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand, sondern nachträglich angefertigt wurde, um es gegen WP-1 – wegen der offensichtlichen Kardinalfehler in WP-1 – auszutauschen.
Und wenn man sich schon bei der Abfassung von WP-1 die große Mühe machte, eine möglichst getreue Nachahmung von WP-2 herzustellen, warum hat man dann die falsche Schreibweise von "SS" gewählt ? Der Abschreiber müßte doch über diese Angelegenheit gestolpert sein, in dem Text kommt das "SS" immerhin 11 mal vor.22 Es dürfte wohl kaum ein Problem gewesen sein, eine der vielen beschlagnahmten Schreibmaschinen mit der SS-Runentype herbeizuschaffen.
Wenn aber nicht WP-1, sondern WP-2 dem Gericht vorgelegt wurde und WP-1 lediglich eine nachträglich angefertigte Abschrift sein soll, dann ist erst recht zu fragen, warum man diese mühsame Form der Duplizierung gewählt hat, anstatt einfach eine Fotokopie herzustellen, und weshalb man dann verschwieg, daß es sich hier um eine spätere Abschrift handelte.
Wie man es auch dreht und wendet, die Sachlage ist überaus dubios.
Tatsachenkomplex 5 :
Sowohl bei WP-1 als auch bei WP-2 fehlen fast sämtliche Merkmale, die zu einem zentralen, als "Geheime Reichssache" deklarierten Regierungsdokument gehören müßten. Obendrein handelt es sich bei WP-2 um eine Vervielfältigung, während bei WP-1 nur eine gedruckte Wiedergabe vorliegt.
Folgerung 5 :
Es gibt offenbar kein äußeres Merkmal, das für die Echtheit von WP-1 und WP-2 spricht, stattdessen sprechen viele äußere Merkmale gegen die Echtheit, vor allem bei WP-1.
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