In dem Sammelband Nationalsozialistische Massentötungen durch Giftgas. Eine Dokumentation schreibt Adalbert Rückerl über die Bedeutung des Begriffs „Sonderbehandlung":[1]
»In allen Bereichen, in denen es den nationalsozialistischen Machthabern um die physische Vernichtung von Menschen ging, wurde als Tarnbezeichnung der Begriff „Sonderbehandlung" -gelegentlich auch abgekürzt „SB" - verwendet.«
Es läßt sich nicht bestreiten, daß in zahlreichen Dokumenten des Dritten Reiches der Begriff „Sonderbehandlung" in der Tat gleichbedeutend ist mit Hinrichtung oder Liquidierung,[2] aber das heißt nicht, daß die Bedeutung dieses Begriffes immer und ausschließlich diese Bedeutung hatte. Uns liegen nämlich andere Dokumente vor, in denen „Sonderbehandlung" durchaus nicht mit Tötung gleichzusetzen war,[3] sowie solche, in denen es eine privilegierte Behandlung beschrieb. So enthält zum Beispiel eine Schrift mit dem Titel »Die Frage der Behandlung der Bevölkerung der ehemaligen polnischen Gebiete nach rassenpolitischen Gesichtspunkten« vom 25. November 1939 Richtlinien für die »Sonderbehandlung rassisch wertvoller Kinder«, wobei diese darin bestand, die betreffenden Kinder »von der Umsiedlung auszunehmen und sie im Altreich in geeigneten Erziehungsanstalten etwa nach Art des früheren Potsdamer Militärwaisenhauses oder in deutscher Familienpflege zu erziehen.« Die in derselben Schrift erwähnte »Sonderbehandlung der nichtpolnischen Minderheiten« bedeutet ebenso eine bevorzugte Behandlung:[4]
»Die große Masse aber der Bevölkerung dieser Minderheiten ist in ihrer Heimat zu belassen und soll besonderen Beschränkungen ihres Lebens nicht unterliegen.«
Die „Sonderbehandlung" gefangengenommener hochgestellter Persönlichkeiten aus mit dem Dritten Reich verfeindeten Staaten in Luxushotels mit fürstlicher Behandlung ist so bekannt, daß wir es uns schenken können, ausführlich darauf einzugehen.[5]
Darüber hinaus verfügen wir aber über eine große Anzahl wichtiger Dokumente über Auschwitz, in welchen der Ausdruck „Sonderbehandlung" (sowie andere angebliche „Tarnbegriffe" wie „Sondermaßnahmen", „Sonderaktion" oder „Sonderkommando") eine ganze Palette unterschiedlicher Bedeutungen aufweist, die sich jedoch durchwegs auf vollkommen normale Aspekte des Lagerlebens in Auschwitz beziehen und in keinem einzigen Fall auf die Ermordung von Menschen. Diese Dokumente sind der Forschung zum größten Teil unbekannt, und die bereits bekannten wurden und werden von den Vertretern der offiziellen Geschichtsschreibung verzerrt gedeutet.
In der vorliegenden Studie werden diese Dokumente dem Leser zugänglich gemacht und in ihrem geschichtlichen Zusammenhang analysiert, wobei die sich aufdrängenden Querverbindungen gezogen werden. Dabei wird dargelegt, was die Dokumente tatsächlich besagen, und nicht, was die „Entzifferung" und mechanische Deutung vermeintlicher „Tarnausdrücke" angeblich enthüllt.
Tatsächlich war „Sonderbehandlung" keinesfalls ein „Tarnausdruck", hinter dem sich Unaussprechliches verbarg, sondern ein bürokratischer Begriff, der - je nach Fall - ganz verschiedene Dinge bezeichnete, von der Liquidierung bis hin zur bevorzugten Behandlung. Dieser Umstand widerlegt die von der offiziellen Geschichtsschreibung verfochtene Interpretation, laut welcher „Sonderbehandlung" stets gleichbedeutend mit Ermordung gewesen sein soll, ohne jedes Wenn und Aber.
Die Ergebnisse der vorliegenden Studie über Entstehung und Bedeutung der „Sonderbehandlung" in Auschwitz gelten wohlverstanden einzig und allein für das hier behandelte Thema. Sie erstrecken sich nicht auf die unbestritten vorhandenen - freilich nicht aus Auschwitz stammenden - Dokumente, in welchen sich der Begriff Sonderbehandlung" tatsächlich auf Hinrichtungen bezog. Doch vermögen auch jene Dokumente nichts an der Triftigkeit der hier präsentierten Schlußfolgerungen zu ändern.
Carlo Mattogno
Rom, den 5. September 2003
Anmerkungen
| [1] | Eugen Kogon, Hermann Langbein, Adalbert Rückerl u.a. (Hg.), Nationalsozialistische Massentötungen durch Giftgas. Eine Dokumentation, S. Fischer Verlag, Frankfurt/Main 1983, S. 16. |
| [2] | Vgl. 3040-PS, aus Allgemeine Erlaßsammlung, Teil 2, A III f (Behandlung fremdländischer Zivilarbeiter), erlassen vom RSHA: Als Bestrafung für fremdländische Zivilarbeiter für schwere Verbrechen wird die Sonderbehandlung durch den Strang angeordnet. |
| [3] | Siehe z.B. meinen Artikel »Sonderbehandlung. Georges Wellers und der Korherr-Bericht«, in: Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung 1(2) (1997), S. 71-75. |
| [4] | PS-660, S. 18, 24f. |
| [5] | Internationaler Militärgerichtshof, Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem internationalen Militärgerichtshof. Nürnberg 1947, Bd. 11, S. 374f.; zuerst erwähnt von Arthur R. Butz, Der Jahrhundertbetrug, Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, Vlotho 1977, S. 147-149. |
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