Die vorgelegte Stellungnahme zum Bericht des Unterausschusses des US-Senats-Ausschusses für die bewaffneten Streitkräfte (im Text als Baldwin-Ausschuß oder Untersuchungsausschuß bezeichnet) über das Ergebnis seiner Untersuchungen, die sich vor allem auf das Verhalten der Anklagevertretung im Malmedy-Prozeß erstreckten, stützt sich auf die deutsche Übersetzung des Untersuchungsberichts, herausgegeben von der Information Services Division, HICOG. Im Text ohne Quellenangabe angeführte Seitenzahlen beziehen sich auf diesen Bericht. Es wurden die in zwei Bänden veröffentlichten Verhandlungsprotokolle des Baldwin-Ausschusses herangezogen, deren Titel lautet : "Hearings before a Subcommittee of the Committee on Armed Services United States Senate, Eighty-First Congress, First Session, pursuant to S. Res. 42". Sie sind im Text als "Hearings" zitiert.
Die Urteile, die gegen die einzelnen Angeklagten des Malmedy-Prozesses gefällt worden sind, wurden mehrfach überprüft. Es liegen Überprüfungsberichte des Deputy Judge Advocate for War Crimes vom 20. Oktober 1947 und des War Crimes Board of Review vom 4. Februar 1948 vor. Auf ihnen beruhen die Empfehlungen, die der Judge Advocate wegen der Bestätigung oder Abänderung der Urteile General Clay unterbreitete. General Clay traf seine Entscheidung über diese Empfehlungen am 20. März 1948. Soweit im Text auf Vorschläge des War Crimes Board of Review verwiesen ist, beziehen sich diese Verweisungen auf dessen Überprüfungsbericht vom 4. Februar 1948.
Die nach der Entscheidung General Clays vom 20. März 1948 verbleibenden 12 Todesurteile sind in der darauffolgenden Zeit noch einmal besonders überprüft worden. Im März 1949 legte Oberst Harbaugh als Judge Advocate das Ergebnis dieser Überprüfungen General Clay vor, der an verschiedenen Tagen der Monate März und April 1949 seine Entscheidung über die ihm von Oberst Harbaugh gemachten Empfehlungen traf. Die Überprüfungsberichte von Oberst Harbaugh sind im Text als "Harbaugh-Gutachten" zitiert.
Am 14. Oktober 1949 hat der Baldwin-Ausschuß das Ergebnis seiner Untersuchungen in einem zusammenfassenden Bericht dem amerikanischen Senat unterbreitet. Der wesentlichste Zweck dieser Untersuchungen war es, die wahren Tatsachen hinsichtlich der von der Verteidigung erhobenen Behauptung festzustellen, die Angeklagten des Malmedy-Prozesses seien auf Grund von Geständnissen und Zeugenaussagen verurteilt worden, die durch die Anwendung moralischer und physischer Druckmittel seitens der amerikanischen Untersuchungsbeamten erlangt worden seien.
Als der Untersuchungsausschuß den nach Deutschland verlegten zweiten Abschnitt seiner Verhandlungen begann, stellte Senator Baldwin als Vorsitzender diesen Untersuchungszweck noch einmal eindeutig heraus. Er erklärte (Hearings, p. 1239) :
"In einer Eingabe an den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten behauptete Oberst Everett, der Chefverteidiger dieser deutschen SS-Männer, amerikanische militärische und zivile Beamte hätten diese SS-Männer mißhandelt, um Aussagen und Geständnisse von ihnen zu erlangen. Unsere einzige Aufgabe ist es, diese Anschuldigungen zu untersuchen."
Es ist daher in gewisser Weise irreführend, wenn die Information Services Division, HICOG das Titelblatt der deutschen Übersetzung des Untersuchungsberichts ausschließlich mit der Aufschrift "Bericht des Senats-Unterausschusses in Sachen Untersuchung der Malmedy-Morde" versieht. Um eine Untersuchung des Sachverhalts, der den Malmedy-Prozeß ausgelöst hat, ging es hierbei nicht. Das bringt auch der auf dem Titelblatt abgedruckte Untertitel im amtlichen Druck des Berichts in englischer Sprache zum Ausdruck. Er lautet : "Investigation of action of army with respect to trial of persons responsible for the massacre of American soldiers, battle of the Bulge, near Malmedy, Belgium, December 1944" (Untersuchung der Maßnahmen der Armee während des Verfahrens gegen die für die Ermordung amerikanischer Soldaten in der Ardennen-Offensive nahe Malmedy, Belgien, im Dezember
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1944 verantwortlichen Personen.) Dieser Untertitel erscheint in der deutschen Übersetzung des Berichts erst auf der ersten Textseite, und zwar im Kleindruck.
Den Hinweis auf diesen Umstand mag mancher für spitzfindig halten. Er deutet aber auf das Gegeneinander von zwei ganz verschiedenen Betrachtungsweisen hin, über die kurz gesprochen werden muß, wenn diese Stellungnahme, wie es beabsichtigt ist, mit zu einer weiteren objektiven Aufklärung der äußerst verwickelten Zusammenhänge des Malmedy-Prozesses beitragen soll.
Man kann diesen Fall aus der zwangsläufig einseitigen Schau der Anklage heraus betrachten und etwa argumentieren : Hier sind furchtbare Verbrechen verübt worden, die unter allen Umständen Sühne fordern. Man kann aber auch den anderen Standpunkt vertreten und sagen : Hier werden Verbrechen behauptet. Wer für sie verantwortlich ist, soll bestraft werden, jedoch nicht ohne daß ihm seine individuelle strafrechtliche Schuld unter Anwendung rechtlich zulässiger Mittel einwandfrei nachgewiesen ist.
Diesen Standpunkt hat beispielsweise auch der frühere amerikanische Heeresminister Royall bei seiner Vernehmung durch den Baldwin-Ausschuß eingenommen, als er sagte (Hearings, p. 13) :
"Ich wünsche, daß die schuldigen Personen bestraft werden, wenn ihre Schuld durch einwandfreie Beweise festgestellt worden ist. Aber ich möchte keine Urteile gegen die Deutschen bestätigen, die auf Geständnisse gestützt sind, die man durch das Versprechen der Straffreiheit oder durch andere ungesetzliche oder unanständige Mittel erlangt hat."
Es hat den Anschein, als habe sich der Baldwin-Ausschuß nicht in jeder Weise unzweideutig für diesen Standpunkt entschieden. Er stellt an den Anfang seines Berichts eine zahlenmäßige Übersicht über die einzelnen Mordtaten, die die Malmedy-Gefangenen begangen haben sollen. Das kann unter den Umständen, die sich aus den folgenden Erörterungen ergeben werden, nur den Sinn haben, den Leser des Berichts, der die Zusammenhänge nicht näher kennt, vor vorneherein gegen die Verurteilten einzunehmen, um demgegenüber das, was ihnen im Laufe ihres Verfahrens widerfahren sein soll, als verhältnismäßig unerheblich erscheinen zu lassen, selbst wenn es wirklich zuträfe. Menschen, die offenbar kaltblütig und ohne Grund Hunderte von Kriegsgefangenen und Zivilisten getötet haben, "abgebrühte Veteranen", wie sich der Bericht (S. 5) ausdrückt, kann man natürlich nicht mit Samthandschuhen anfassen, wenn man von ihnen Geständnisse bekommen will.
Der Bericht beziffert die Gesamtzahl der völkerrechtswidrig getöteten amerikanischen Kriegsgefangenen auf 350 und der belgischen Zivilisten auf 100. Es wäre vermessen, wollte man diese Zahlen ihrer Größenordnung nach zu widerlegen versuchen. Sie sind in völliges Dunkel gehüllt. Sie schwanken auch nach amerikanischen Verlautbarungen sehr. Das zeigt allein schon die Tatsache, daß der frühere Hauptermittler im Malmedy-Fall, Mr. Perl, in einem Artikel "Die Verbrechen von Malmedy wurden begangen" ("Neue Zeitung", München vom 27. Okt. 1949) schrieb : "In Wahrheit wurden mindestens 600, und wahrscheinlich sogar 700 amerikanische Offiziere und Soldaten in dieser unter der Bezeichnung Malmedy-Blutbad bekannten Serie von Mordtaten umgebracht." Der frühere Heeresminister Royall dagegen antwortete, als Senator Baldwin vom Malmedy-Blutbad sprach (Hearings, p. 5), "wo gegen 250 unserer Jungens in Linie aufgestellt und niedergeschossen worden sind" : "Ich glaube nicht, daß die Zahl von 250 jetzt richtig ist". Und kurz darauf sagte er (Hearings, p. 6) : "Es liegt die unbestrittene Tatsache vor, daß in diesen Fällen etwa 80 amerikanische Soldaten ebenso wie eine Anzahl von unschuldigen Zivilisten kaltblütig getötet wurden, in völliger Verletzung aller anerkannten Regeln der zivilisierten Kriegführung".
Auch die Zahlenangaben im Bericht des Baldwin-Ausschusses können daher nur auf groben Schätzungen beruhen. Tatorte und annähernde Zahl der an diesen verschiedenen Orten ermordeten Personen sollen sich aus der folgenden Tabelle (S. 5) ergeben :
| Kriegsgefangene | Zivilisten | |
| Honsfeld, 17. Dez. 1944 Bullingen, 17. Dez. 1944 Straßenkreuzung, 17. Dez. 1944 Ligneuville, 17. Dez. 1944 Stavelot, 18.—21. Dez. 1944 Cheneux, 17.—18. Dez. 1944 La Gleize, 18. Dez. 1944 Stoumont, 19. Dez. 1944 Wanne, 20.—21. Dez. 1944 Lutrebois, 31. Dez. 1944 Trois Ponts, 18.—20. Dez. 1944 Petit Thier, 10.—13. Jan. 1945 |
19 50 86 58 8 31 45 44 — — 11 1 |
— 1 — — 93 — — 1 5 1 10 — |
In Wirklichkeit liegen die Dinge anders.
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1. Honsfeld
(angebliche Tötung von 19 Kriegsgefangenen).
Verurteilt allein oder u.a. wegen angeblicher Tötungen von Kriegsgefangenen in Honsfeld wurden : Goldschmidt, Hammerer, Motzheim, Rumpf.
a) Goldschmidt (Todesstrafe am 31. März 1949 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt) :
Goldschmidt soll an der Erschießung von 15 amerikanischen Kriegsgefangenen beteiligt gewesen sein.
Aus General Clays Verfügung über die Umwandlung der Todesstrafe :
"Die Schuld von Goldschmidt ist erwiesen worden durch eidesstattliche Erklärungen der Mitangeklagten Hofmann, Neve, Jäkel, Sprenger, Boltz und Schäfer. Goldschmidt ging in den Zeugenstuhl in eigener Sache und bestritt unter Eid, daß er an den Verbrechen teilgenommen habe und daß es als Fahrer seine Pflicht gewesen sei, bei seinem Fahrzeug zu bleiben.
Alle Mitangeklagten zogen in Erklärungen, die nach dem Prozeß abgegeben wurden, ihre ursprünglichen Aussagen zurück und behaupteten, diese seien unter Druck und Zwang abgegeben worden.
Wenn auch die amerikanischen Untersuchungsführer in der mündlichen Verhandlung bekundeten, die Aussagen seien freiwillig gemacht worden, so gaben sie doch zu, es seien bestimmte Methoden zur Erlangung von Geständnissen angewandt worden, die als unzulässig anzusehen sind . . .
Außerdem hat Goldschmidt nicht, wie so viele der Angeklagten, seine Teilnahme an den Verbrechen zugegeben, und es liegt etwas Sinn in seiner Aussage, er habe als Fahrer normalerweise nicht am Schießen teilnehmen können."
b) Hammerer (Todesstrafe am 20. März 1948 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt) :
Der Fall Hammerer liegt nach Sachverhalt und Beweisen wie der Fall Goldschmidt.
c) Motzheim (Todesstrafe; am 10. April 1948 freigelassen) :
Motzheim hatte in Schwäbisch Hall ein Geständnis abgelegt, einen amerikanischen Kriegsgefangenen, der sich habe ergeben wollen, niedergeschossen zu haben. Während der Hauptverhandlung schilderte er im Zeugenstuhl unter Widerruf seines in Schwäbisch Hall beschworenen Geständnisses die Tötung des amerikanischen Soldaten als Folge einer reinen Kampfhandlung und machte geltend, er sei von den Vernehmern Perl und Thon schwer mißhandelt, mit Auslieferung und Erhängen bedroht und so schließlich zur Abgabe seines Geständnisses gepreßt worden. Daß sich der amerikanische Soldat habe ergeben wollen, sei ohne seinen Willen von dem Vernehmer Kirschbaum seiner Erklärung hinzugefügt worden. Die beschuldigten Vernehmer bestritten unter Eid diese Behauptungen Motzheims. Nach der Überprüfung wurde das Urteil gegen Motzheim nicht bestätigt. Er wurde freigelassen.
d) Rumpf (Todesstrafe am 29. März 1949 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt) :
Rumpf soll 3-4 deutschen Soldaten befohlen haben, eine Gruppe von 10-12 amerikanischen Kriegsgefangenen zu erschießen mit den Worten : "Los, legt sie um!" Einziges Beweismittel : Schwäbisch Haller Erklärung des Mitangeklagten Neve; später widerrufen.
Das Harbaugh-Gutachten stellt in Bezug auf diesen Vorfall fest :
"Was den Fall in Honsfeld anbelangt, so zeigt die Beweisführung nicht ausreichend, daß Rumpf den Befehl gab, irgendwelche Kriegsgefangenen zu erschießen. Das einzige Beweismittel ist Neves unbestätigte Aussage."
2. Büllingen
(angebliche Tötung von 50 Kriegsgefangenen und 1 belgischen Zivilisten).
Verurteilt allein oder u.a. wegen angeblicher Tötungen von Kriegsgefangenen in Büllingen : Bode, Goldschmidt, Jäkel, Preuß, Rieder.
a) Bode (Todesstrafe am 29. März 1949 erneut bestätigt) :
Bode sollte nach der Schwäbisch Haller Aussage des Mitangeklagten Joachim Hofmann, die wegen behaupteter Mißhandlungen widerrufen wurde, an der Erschießung einer Gruppe von 12-14
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amerikanischen Kriegsgefangenen etwa 1 km von Büllingen entfernt beteiligt gewesen sein.
Das Harbaugh-Gutachten kommt zu dem Ergebnis :
"Wenn in der Nähe von Büllingen irgendwelche unrechtmäßigen Tötungen vorkamen, so ist zu berücksichtigen, daß das Beweismaterial hinsichtlich einer Teilnahme Bodes unzureichend ist."
b) Goldschmidt (siehe oben Ziff. la) :
Nach einer Schwäbisch Haller, später widerrufenen Aussage des Mitangeklagten Sprenger, soll Goldschmidt diesem erzählt haben, er habe zusammen mit anderen eine Gruppe von amerikanischen Kriegsgefangenen in Büllingen erschossen.
Feststellung des Harbaugh-Gutachtens :
"Das Beweismaterial ist nicht ausreichend, um Goldschmidt der Teilnahme an den gesetzwidrigen Erschießungen in . . . Büllingen zu überführen, und diese Erschießungen wurden nicht als erwiesen angesehen, als seinerzeit (20. März 1948) das Todesurteil gegen Goldschmidt bestätigt wurde."
c) Jäkel (Todesstrafe am 20. März 1948 in 20jährige Freiheitsstrafe umgewandelt) :
In eigenem Schwäbisch Haller Geständnis hatte Jäkel ausgesagt, am 17. Dezember 1944 in und bei Büllingen an jeweils verschiedenen Stellen zusammen mit anderen auf insgesamt 5 Gruppen amerikanischer Kriegsgefangener in der Stärke von je 5-8 Mann geschossen zu haben. Einen dieser 5 Vorfälle bestätigte der Mitangeklagte Joachim Hofmann in einer Schwäbisch Haller Erklärung. Jäkel sowohl als auch Joachim Hofmann haben ihre Schwäbisch Haller Erklärungen widerrufen, da sie unter Einwirkung von physischem und psychischem Druck der Vernehmungsbeamten zustande gekommen seien. (Beweiswert der Aussage Joachim Hofmann siehe auch Zitat aus Harbaugh-Gutachten im Falle Bode).
d) Preuß (Todesstrafe am 8. April 1949 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt) :
Preuß wurde für schuldig befunden, die Erschießung eines gefangenen amerikanischen Fliegers befohlen zu haben. Wegen unsicherer Beweisgrundlage in diesem und anderen Punkten wurde Preuß zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe begnadigt.
e) Rieder (Todesstrafe am 20. März 1948 in 15jährige Freiheitsstrafe umgewandelt) :
In einem Schwäbisch Haller Geständnis schilderte Rieder in allen Einzelheiten die kaltblütige und besonders grausame Ermordung einer belgischen Zivilistin. Amerikanische Ermittlungen am Tatort ergaben auf Grund von Zeugenaussagen des Bürgermeisters und Standesbeamten von Büllingen sowie des Ehemannes der angeblich ermordeten Frau, daß diese durch ein amerikanisches Artilleriegeschoß ums Leben gekommen war. Rieder behauptet, er habe sein "Geständnis" nach schwersten Mißhandlungen durch Vernehmungsbeamte (u.a. operative Eingriffe an den Geschlechtsteilen notwendig) abgelegt.
3. Ligneuville
(angebliche Tötung von 58 Kriegsgefangenen).
Einziger Verurteilter :
Ochmann (Todesstrafe am 25. März 1949 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt).
Ochmann hatte in eigener Schwäbisch Haller Erklärung die Erschießung von 8 amerikanischen Kriegsgefangenen eingestanden. Er hat seine Aussage später widerrufen, da er sie nach schwersten Mißhandlungen durch Mr. Perl abgegeben habe.
Als weitere Beweismittel lagen dem Gericht vor :
F. hat diese Aussage später als unter Zwang zustande gekommen widerrufen. Mit der Erschießung der übrigen 50 angeblich in Ligneuville getöteten Kriegsgefangenen ist keiner der Verurteilten belastet. Nach der Darstellung der Anklage handelt es sich dabei um folgenden Sachverhalt :
"Nachdem die deutsche Marschkolonne die Straßenkreuzung verlassen hatte, nahm sie ihren Vormarsch in Richtung Ligneuville wieder auf. Nahe der Stadt sah man eine weitere Gruppe von 50 toten amerikanischen Kriegsgefangenen neben der Straße liegen. Sie waren unbewaffnet und lagen zu nahe nebeneinander, um im Kampf getötet worden zu sein."
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Diese Darstellung stützt sich auf die widerrufene Schwäbisch Haller Erklärung von Jäkel als einziges Beweismittel.
4. Stavelot
(angebliche Tötung von 8 Kriegsgefangenen und 93 belgischen Zivilisten).
Verurteilt allein oder u.a. wegen Vorfällen in und bei Stavelot wurden : Briesemeister, Coblenz, Hennecke, Knittel, Tonk.
a) Briesemeister (Todesstrafe am 17. März 1949 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt) :
Briesemeister hatte in Schwäbisch Hall gestanden, in Stavelot einen amerikanischen Kriegsgefangenen getötet zu haben. Weitere Beweise lagen nicht vor.
Feststellung des Harbaugh-Gutachtens :
"Das Beweismaterial, dieses besondere Verbrechen betreffend, wurde als ungenügend angesehen, als dieser Fall früher überprüft wurde, und dieses behauptete Verbrechen bildete nicht die Grundlage für die damals bestätigte Todesstrafe. Es wird auch weiterhin außer Betracht gelassen."
b) Coblenz (lebenslängliche Freiheitsstrafe am 20. März 1948 in 15jährige umgewandelt) :
Coblenz soll zustimmend an der Erschießung amerikanischer Kriegsgefangener und belgischer Zivilisten teilgenommen haben. In der mündlichen Verhandlung sagten die beiden Anklagezeugen Mahl und Gärtner gegen ihn aus.
Als dabei Mahl den Angeklagten Coblenz identifizieren sollte, bezeichnete er einen anderen Angeklagten. Von der Verteidigung in den Zeugenstand gerufen, erklärte er, er habe entgegen seinen früheren Angaben Coblenz nicht am Orte der Taten gesehen, über die er, Mahl, ausgesagt habe. Auf die Aufforderung hin, diesen Widerspruch in seinen Aussagen zu erklären, sagte er : "Als ich das erste Mal nach Dachau kam, liefen die Dinge so schnell ab, daß ich nicht folgen und es mir nicht richtig durchdenken konnte."
Zur Aussage Gärtner liegt eine eidesstattliche Erklärung von Heinz Tremmel vor, der von der Anklage ebenfalls als Belastungszeuge gewonnen werden sollte. Er habe sich geweigert, diese Rolle zu spielen, da nach seiner Meinung die Anklage ihn zu falschen Aussagen habe verleiten wollen. Er erklärte weiter :
"Ich weiß mit Bestimmtheit, daß durch die gleichen Umstände ein Angehöriger meiner Kompanie, der Rottenführer Reinhard Gärtner, eine Belastungsaussage vorbrachte, die nicht der Wahrheit entsprach. Ich weigerte mich, in diesem falschen Spiel als Belastungszeuge aufzutreten. Um mich wie die anderen Soldaten einzuschüchtern, drohte man uns mit Wiederauslieferung an Belgien. Ferner wurde ich als Entlastungszeuge für Obersturmbannführer Knittel und Obersturmführer Coblenz nicht vorgelassen. Dies wurde auch den anderen Soldaten verweigert. Nach Beendigung des Prozesses lieferte man uns wieder nach Belgien aus und stellte uns vor ein belgisches Kriegsgericht. Dies war nur möglich auf Grund von falschen Angaben belgischer Zivilisten. In diesem Prozeß wurde ich am 31. Juli 1948 freigesprochen, durch das der Anklage widersprechende Urteil des Kriegsgerichts von Lüttich."
c) Hennecke (Todesstrafe am 20. März 1948 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt) :
Der Funker Henneckes soll nach dessen Schwäbisch Haller Geständnis bei der Fahrt durch Stavelot 4 oder 5 belgische Zivilisten mit einem Maschinengewehr aus eigener Initiative getötet haben, ohne daß ihm Hennecke befohlen habe, das Feuer einzustellen. Hennecke widerrief später dieses Geständnis. Zwei Zeugen sagten in der mündlichen Verhandlung über die Tötung belgischer Zivilisten aus, ohne Hennecke selbst zu belasten. Der Mitangeklagte Eckmann bestätigte in einer Schwäbisch Haller Erklärung zunächst das Geständnis Henneckes, widerrief aber später diese Erklärung. Sie wurde in seinem eigenen Falle, in dem er sich mit der Beteiligung an der Erschießung von Kriegsgefangenen an zwei verschiedenen Orten belastet hatte, nicht als ausreichende Beweismittel angesehen. Eckmann wurde auf Vorschlag der Überprüfungsbehörden freigelassen (siehe auch Ziff. 6b).
d) Knittel (lebenslängliche Freiheitsstrafe am 20. März 1948 in 15jährige umgewandelt) :
Knittel hatte sich in einer Schwäbisch Haller Erklärung, die, wie er behauptet, unter Einwirkung schwerer Drohungen zustande gekommen war und deshalb später widerrufen wurde, zu einem Befehl bekannt, 8 amerikanische Kriegsgefangene zu erschießen. Andere Beweismittel lagen nicht vor.
Die Überprüfungsbehörde hat diesen Sachverhalt als nicht ausreichend bewiesen angesehen. Die Strafe wurde daher herabgesetzt.
c) Tonk (Todesstrafe am 20. März 1948 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt) :
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Tonk ist für die Erschießung von 2 belgischen Zivilisten verantwortlich gemacht worden. Direkte Beweise liegen nicht vor. Ein Ortseinwohner von Stavelot bekundete während der mündlichen Verhandlung, in dem Haus, in dem Tonk seine Tat verübt haben soll, zwei tote Belgierinnen gesehen zu haben. Zimmer, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge der Anklage Tonk mit diesem Vorfall belastete, verwickelte sich, als er von der Verteidigung in den Zeugenstand gerufen wurde, in erhebliche Widersprüche, die seine früheren Belastungen hinfällig machten und die er damit erklärte, daß er diese Belastungen in der mündlichen Verhandlung wiederholt hätte, weil er sie bei einer Vernehmung in Schwäbisch Hall angegeben habe. Damals sei er aufgeregt gewesen, weil polnische Wachen zu ihm in die Zellen gekommen seien und ihn hätten schlagen oder aufhängen wollen.
Der War Crimes Board of Review schlug die Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Beweise vor. Mr. Koessler, ein amerikanischer Beamter, der mit der Überprüfung der Malmedy-Urteile beauftragt war, erklärte bei seiner Vernehmung vor dem Baldwin-Ausschuß (Hearings, p. 1362) : "Yes, there are three cases, all of three cases in which I had already written up my recommendation for acquittal, merely on the basis of insufficiency of the evidence . . . They are the cases of Tonk . . ."
5. Cheneux
(angebliche Tötung von 31 Kriegsgefangenen).
Verurteilt allein oder u.a. wegen Tötung von Kriegsgefangenen in Cheneux waren : Diefenthal, Gebauer, Peiper, Fritz Rau, Zwigart.
a) Gebauer und Fritz Rau (beide lebenslängliche Freiheitsstrafe; am 10. April 1948 freigelassen) :
Nach eigenen Schwäbisch Haller Aussagen hatten Gebauer und Fritz Rau die Teilnahme an der Erschießung von 30-40 amerikanischen Kriegsgefangenen am 18. Dezember 1944 in Cheneux gestanden. Der amerikanische Oberstleutnant McGown sagte in der mündlichen Verhandlung als Zeuge aus, am 18. Dezember 1944 hätten sich keine amerikanischen Truppen in Cheneux befunden.
Die Überprüfungsbehörde hat die beiden Urteile nicht bestätigt. Gebauer und Fritz Rau wurden freigelassen.
b) Diefenthal, Peiper, Zwigart (sämtlich Todesstrafe; am 29. März, 8. April, 28. März 1949 erneut bestätigt) :
Nach dem vom Gericht als erwiesen angesehenen Sachverhalt soll Zwigart in Gegenwart von Peiper und Diefenthal einen Insassen eines amerikanischen Jeeps, der mit Minen beladen zwischen die deutsche Panzerkolonne geraten war, ohne Grund getötet haben. Der Schuldbeweis ist ausschließlich auf Aussagen Zwigarts und mehrerer Zeugen gestützt, die sämtlich mit der Behauptung widerrufen worden sind, sie seien unter Einwirkung von körperlichen und moralischen Druckmitteln durch die Vernehmungsbeamten zustande gekommen.
6. La Gleize
(angebliche Tötung von 45 Kriegsgefangenen).
Verurteilt allein oder u.a. wegen Tötung von Kriegsgefangenen in und bei La Gleize wurden : Christ, Eckmann, Gebauer, Gödicke, Hammerer, Hecht, Hennecke, Heinz Hofmann, Mauthe, Peiper, Preuß, Fritz Rau, Theo Rau, Reiser, Richter, Rodenburg, Rumpf, Schäfer, Schwambach, Siegmund, Sievers, Stock, Weiß, Werner.
Die hauptsächlichsten Mordfälle in La Gleize spielten sich nach der Anklage und den Feststellungen des Gerichts wie folgt ab :
Am 18. Dezember 1944 rückten Angehörige der 11. SS-Panzer-Grenadier-Kompanie sowie der 3. und 9. SS-Panzer-Pionier-Kompanie in den Ort ein. Etwa 15 amerikanische Kriegsgefangene standen mit hinter dem Kopf verschränkten Händen vor einer Steinmauer, die Kirche und Friedhof umgab. Ein deutsches Fahrzeug hielt an und schoß mit Maschinengewehren, Maschinenpistolen, Karabinern und Pistolen auf die Amerikaner, die zu Boden fielen und bewegungslos liegen blieben.
Unmittelbar gegenüber der Kirche innerhalb der Mauer stand eine andere Gruppe von annähernd 20-30 unbewaffneten amerikanischen Kriegsgefangenen, die sich ergeben hatten und dort gesammelt worden waren. Sie wurden von Angehörigen der Kampfgruppe Peiper erschossen.
Eine weitere Gruppe von 10-15 amerikanischen Kriegsgefangenen wurde vor einem Haus in der Nähe der Kirche erschossen. Als einzige Beweismittel für diese drei Vorgänge legte die Anklagebehörde in Schwäbisch Hall beschworene schriftliche Aussagen der angeblich dafür Verantwortlichen vor, die sich gegenseitig belasteten : Gebauer, Gödicke, Hecht, Fritz Rau, Richter, Stock.
Die Verteidigung konnte demgegenüber ihre Beweisführung außer auf die Aussagen mehrerer in dem Prozeß selbst nicht verwickelter deutscher Zeugen auf eidesstattliche Versicherungen von 4 Einwohnern, darunter des Ortspfarrers, von La Gleize stützen. Sie bestätigten übereinstimmend, daß sie zwischen
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dem 18. und 24. Dezember 1944 keine toten amerikanischen Kriegsgefangenen in La Gleize gesehen hätten. Der amerikanische Oberstleutnant McGown, der ein Gefangener Peipers in La Gleize war, bezeugte in der mündlichen Verhandlung, daß er von keiner ernstlichen Verletzung der Genfer Konvention durch Angehörige der Kampfgruppe Peiper erfuhr; daß er keine erschossenen oder verstümmelten Kriegsgefangenen auf seinem Marsch von Stoumont nach La Gleize sah; daß er keine toten amerikanischen Soldaten in La Gleize feststellte; daß er eine Umfrage an die amerikanischen Kriegsgefangenen richtete, die irgendwelche Verletzungen der Genfer Konvention betrafen, und daß keine gemeldet wurden; daß es sich hierbei um die Zeit vom 21. bis zum 25. Dezember 1944 handelte; daß sich am 18. Dezember 1944 keine amerikanischen Truppen in La Gleize befanden und daß auch bis zum 25. Dezember 1944 keine dort ankamen.
Verurteilt wurden wegen der geschilderten Vorgänge zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe : Gebauer, Gödicke, Hecht, Fritz Rau, Richter, Stock.
Alle 6 Verurteilten wurden am 10. April 1948 freigelassen, nachdem die Bestätigung ihrer Urteile abgelehnt worden war.
Übrige Fälle :
a) Christ (Todesstrafe am 28. März 1949 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt) :
Er soll die Erschießung von etwa 30 amerikanischen Kriegsgefangenen in La Gleize befohlen haben. Beweismittel : Aussage des Angeklagten Hübler und die in Schwäbisch Hall abgegebene schriftliche Erklärung des Mitangeklagten Ritzer. Beide Zeugen wollen Christ, in dessen Nähe sie sich aufgehalten haben wollen, ohne ihn gesehen zu haben, an der Stimme erkannt haben, als er den behaupteten Befehl gab.
Hübler stellte in einer nach dem Prozeß abgegebenen eidesstattlichen Erklärung fest, er habe unter dem Druck der Anklagebehörde vor dem Gericht in Dachau einen Meineid geleistet. Ritzer widerrief seine Schwäbisch Haller Erklärung. Das ist dieselbe Erklärung, in der er sich selbst mit der Teilnahme an der Erschießung von amerikanischen Kriegsgefangenen in Stoumont belastet hatte. Er ist zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt, am 10. April 1948 nach Nichtbestätigung seines Urteils aber freigelassen worden.
b) Eckmann (Todesstrafe; am 10. April 1948 freigelassen);
Verurteilt wegen angeblicher Beteiligung an der Erschießung von 7 Kriegsgefangenen in La Gleize. Beweismittel :
Die Überprüfungsbehörde kam zu dem Ergebnis, daß diese Beweise nicht ausreichten, um das Urteil aufrecht erhalten zu können. Eckmann wurde freigelassen.
c) Hammerer (Todesstrafe am 20. März 1948 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt),
Schäfer (wie Hammerer),
Sievers (wie Hammerer) :
Schuldig gesprochen wegen angeblicher Erschießung von Kriegsgefangenen in La Gleize.
Einziges Beweismittel : Schwäbisch Haller Erklärung des Mitangeklagten Sprenger, dem Goldschmidt, sein Kompaniekamerad, am 22. Dez. 1944 erzählt haben soll, die 3 Verurteilten hätten an der Erschießung von 15 amerikanischen Kriegsgefangenen teilgenommen. Goldschmidt, der selbst in Schwäbisch Hall war, wurde von der Anklagebehörde nicht als Zeuge benannt. Sprenger hat seine Erklärung als unwahr widerrufen; sie sei unter Einwirkung körperlichen und moralischen Zwanges zustande gekommen.
d) Hennecke (Todesstrafe am 20. März 1948 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt),
Mauthe (Todesstrafe; am 10. April 1948 freigelassen),
Reiser (10jährige Freiheitsstrafe; am 10. April 1948 freigelassen),
Rumpf (Todesstrafe am 29. März 1949 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt) :
Bei dem Vorfall, in den diese Verurteilten verwickelt sein sollten, handelt es sich um die angeblich auf einen Befehl Peipers zurückgehende Bildung von Kommandos zur Tötung von Kriegsgefangenen. Peiper habe durch Hennecke Rumpf den Befehl überbringen lassen, ein solches Kommando zu bilden und in Tätigkeit treten zu lassen. Rumpf habe diesen Befehl an Mauthe weitergegeben, der ihn ausgeführt habe.
Als sich Hennecke nach der Rückkehr von Rumpf auf dem Gefechtsstand Peipers zurückgemeldet habe, habe Reiser
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ihm den Befehl gegeben, aus Männern seiner eigenen Kompanie ein Kommando zu bilden. Der mit der Führung dieses Kommandos beauftragte Unteroffizier habe Hennecke gemeldet, das Kommando habe eine Menge Kriegsgefangene erschossen. Die Verteidigung trug vor, das durch Rumpf zu bildende Erschießungskommando habe den Auftrag gehabt, einen Fahnenflüchtigen aus der Kompanie Rumpfs zu erschießen.
Die Überprüfungsbehörde sah den von der Anklage behaupteten Vorgang nicht als erwiesen an. Reiser und Mauthe, die allein wegen der Verwicklung in diesen Vorgang verurteilt waren, wurden freigelassen.
e) Heinz Hofmann (lebenslängliche Freiheitsstrafe am 20. März 1948 in 15jährige umgewandelt),
Werner (wie Hofmann) :
Beide wurden auf Grund inzwischen widerrufener Schwäbisch Haller Aussagen für schuldig befunden, auf Befehl eines Unteroffiziers an der Erschießung von 10-15 Kriegsgefangenen teilgenommen zu haben. Der War Crimes Board of Review hatte die Aufhebung der Urteile wegen unzureichender Beweise vorgeschlagen.
f) Peiper (Todesstrafe; am 8. April 1949 erneut bestätigt) :
g) Preuß (Todesstrafe am 8. April 1949 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt) :
Nach Schwäbisch Haller Aussagen von Siegmund, Stock und Theo Rau sollen in La Gleize mehrere Erschießungen von Kriegsgefangenen stattgefunden haben, die auf den Befehl Preuß' zurückgegangen seien.
Wegen des Beweiswertes dieser Zeugenaussagen vgl. oben S. 9 (Fall Stock) sowie unten Ziff. 6 i (Fall Theo Rau) und Ziff. 6k (Fall Siegmund).
h) Rodenburg (Todesstrafe am 20. März 1948 umgewandelt in 25jährige Freiheitsstrafe),
Schwambach (Todesstrafe am 20. März 1948 umgewandelt in lebenslängliche Freiheitsstrafe),
Weiß (Todesstrafe am 20. März 1948 umgewandelt in 25jährige Freiheitsstrafe) :
Der Verurteilung dieser drei Angeklagten liegen als einzige Beweismittel deren Schwäbisch Haller Geständnisse zugrunde, die jeweils als bestätigende Zeugenaussagen gegen die übrigen Mitangeklagten verwertet worden sind. In diesen Erklärungen schildern die drei Angeklagten, wie Schwambach und Weiß vor einem Haus gestanden und Rodenburg sich im Haus an einem Fenster befunden habe. Unter Bewachung durch einen deutschen Posten seien in einem Abstand von 5-8 Meter von diesem drei amerikanische Kriegsgefangene mit erhobenen Händen die Straße an jenem Haus vorbeigeführt worden. "Irgend jemand" habe plötzlich gerufen : "Da kommen sie; legt sie um." Rodenburg, Schwambach, Weiß hätten darauf jeder nach einem der drei Kriegsgefangenen gezielt und geschossen. Die Amerikaner seien getötet worden.
Alle drei Verurteilten behaupten, sie hätten diese Aussagen unter der Einwirkung von Mißhandlungen durch Vernehmungsbeamte gemacht. Sie haben ihre Aussagen widerrufen, da sie nicht wahr seien. Der War Crimes Board of Review hatte die Aufhebung der Urteile vorgeschlagen.
i) Theo Rau (Todesstrafe am 20. März 1948 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt) :
Rau wird zur Last gelegt, an der Erschießung von 6-8 amerikanischen Kriegsgefangenen auf Befehl eines Unteroffiziers beteiligt gewesen zu sein. Als Beweismittel wurden eingeführt : das Schwäbisch Haller Geständnis Raus, die Schwäbisch Haller Aussagen von Siegmund, Stock und Freimuth, letztere un-
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unterschrieben und unbeeidigt, da sich Freimuth in Schwäbisch Hall das Leben genommen hatte.
Rau, Siegmund und Stock widerriefen ihre Aussagen und behaupteten, sie seien durch Mißhandlungen seitens der Vernehmer erpreßt worden. Stock, der in derselben Erklärung ihn selbst belastende Angaben gemacht hatte, die zu seiner Verurteilung zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe geführt hatten, wurde inzwischen freigelassen (siehe oben S. 14).
Wegen des Beweiswertes der Aussage Siegmunds vgl. unten Ziff. 6 k.
Der War Crimes Board of Review hatte die Aufhebung des Urteils gegen Rau vorgeschlagen, weil die Beweise unzureichend seien.
k) Siegmund (Todesstrafe am 20. März 1948 in lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt) :
In einem Schwäbisch Haller Geständnis hat sich Siegmund mit der Teilnahme an insgesamt 4 verschiedenen Gefangenenerschießungen belastet :
Mit Ausnahme des Vorfalls zu 3 liegt als einziges Beweismittel das widerrufene Schwäbisch Haller "Geständnis" Siegmunds vor. Der Vorfall zu 3 wird in Schwäbisch Haller Aussagen von Theo Rau und Freimuth bestätigt. Freimuths Aussage ist ununterschrieben und unbeeidigt. Raus Aussage ist widerrufen (siehe auch oben Ziff. 6 i — Fall Theo Rau).
Der War Crimes Board of Review hatte die Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Beweise vorgeschlagen.
Die gegebene Übersicht begründet folgende Feststellungen :
Das Beweisvorbringen der Anklage ist zwar vom Gericht als ausreichend erachtet worden. In sehr vielen Fällen haben aber die amerikanischen Überprüfungsbehörden die mangelnde Stichhaltigkeit der Beweisunterlagen festgestellt und daraus auch entsprechende Folgerungen gezogen. In nicht weniger als 13 Fällen sind Verurteilte freigelassen worden, weil die Prüfung ihrer Urteile das Fehlen einer ausreichenden Beweisgrundlage ergab. In zahlreichen anderen Fällen sind einzelne Belastungspunkte aus demselben Grunde fallengelassen worden (vgl. z.B. oben Abschnitt III : 1d) Rumpf, 2a) Bode, 2b) Goldschmidt, 4a) Briesemeister). Insgesamt sind von den 73 Urteilen bisher nur 11 in ihrer ursprünglichen Höhe aufrecht erhalten geblieben. 62 Urteile sind revidiert worden, mit ihnen in sehr vielen Fällen der vom Gericht festgestellte strafbare Sachverhalt.
Die einzelnen Zahlen sind nur noch in wenigen Fällen durch Beweismittel belegt, die von den amerikanischen Überprüfungsoffizieren unbeanstandet blieben. Fälle wie Cheneux, wo durch die Freilassung von Gebauer und Fritz Rau, oder wie La Gleize, wo durch die Freilassung weiterer 7 Verurteilter mangels ausreichender Beweise den Zahlenangaben in der Tabelle die Beweisgrundlage entzogen worden ist, sprechen für sich selbst.
Mit diesen Freilassungen ist nicht etwa nur die strafbare Verwicklung der Freigelassenen in diese vom Gericht festgestellten verbrecherischen Vorfälle verneint worden. Nach der Beweislage ist vielmehr auch ausgeschlossen, daß überhaupt ein strafbarer Sachverhalt vorlag. In allen diesen Fällen sagten ausschließlich die in Schwäbisch Hall abgegebenen schrift-
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lichen Erklärungen der Angeklagten selbst etwas über jenen Sachverhalt und ihre Mitverantwortlichkeit an dessen Herbeiführung aus, während überzeugende Aussagen unverdächtiger Entlastungszeugen wie des amerikanischen Oberstleutnants McGown (Cheneux, La Gleize), belgischer Staatsangehöriger (La Gleize) usw. schon während der mündlichen Verhandlung gegen die Stichhaltigkeit der Schwäbisch Haller Geständnisse sprachen, jedoch unberücksichtigt blieben.
Selbst in den Fällen aber, in denen die Überprüfungsbehörden an der Glaubwürdigkeit der Beweismittel festgehalten oder zumindest keine ihren Beweiswert ausschließenden Folgerungen gezogen haben, können die in der Tabelle angegebenen Zahlen als nicht wirklich zweifelsfrei festgestellt angesehen werden.
Beispiel :
Die Zahl von 50 ermordeten amerikanischen Kriegsgefangenen in Ligneuville (Abschnitt III/3 am Ende) findet ihre einzige Stütze in einer Schwäbisch Haller Erklärung des Angeklagten Jäkel. Weiteres Beweismaterial liegt nicht vor. Jäkel hat in derselben Erklärung sich selbst (z.B. Abschnitt III/2c) und andere mit der Teilnahme an zum Teil ausgesprochenen kaltblütigen und grausamen Verbrechen belastet. Er war z. Zt. der Ardennen-Offensive knapp 18 Jahre alt. Auf seine Aussagen haben, wie er behauptet, Haftverschärfungen, Verleitung zum Meineid, körperliche Mißhandlungen und Scheinverfahren eingewirkt. Er hat sie später als unwahr widerrufen.
Nach der Praxis der Überprüfungsbehörden, die von General Clay gebilligt worden ist, sind in dieser Weise angefochtene Beweismittel regelmäßig nicht als ausreichend betrachtet worden, wenn nicht zusätzliche Beweise den widerrufenen Sachverhalt bestätigten.
Die Zahl von 50 ermordeten amerikanischen Kriegsgefangenen in Ligneuville entbehrt danach einer gesicherten Beweisgrundlage.
So oder ähnlich liegen viele andere Fälle auch (vgl. z.B. Abschnitt III/6 : c) Hammerer/Schäfer/Sievers; e) Heinz Hofmann/Werner; h) Rodenburg/Schwambach/Weiß; i) Theo Rau; k) Siegmund).
Eine gewisse Schwäche der gegebenen Übersicht bedeutet ihre aus Raumgründen gebotene Beschränkung auf Beispiele. Sie ist daher dem Einwand ausgesetzt, die Zusammenhänge einseitig und unvollständig dargestellt, vielleicht sogar absichtlich die Tatorte übergangen zu haben, bei denen an den Zahlenangaben in der Tabelle des Untersuchungsberichts nicht zu rütteln sei.
Es würde sich jedoch auch bei einer erschöpfenden Behandlung kein wesentlich anderes Bild ergeben, mit einer einzigen scheinbaren Ausnahme höchstens, nämlich hinsichtlich des Vorfalles an der Straßenkreuzung bei Malmedy. Im Gegensatz zu vielen anderen Fällen, in denen selbst nach Ansicht der amerikanischen Überprüfungsbehörden nicht einmal der dem Verurteilten zur Last gelegte Sachverhalt hinreichend bewiesen ist, geschweige denn dessen strafbare Teilnahme, liegt bei dem Vorfall an der Straßenkreuzung zumindest ein Sachverhalt zweifelsfrei vor. Die Frage freilich nach den einzelnen Umständen, die diesen Sachverhalt herbeigeführt haben, vor allem aber die weitere Frage, ob die wegen der behaupteten Verwicklung in ihn Verurteilten die wirklich Beteiligten sind, diese Fragen sind ebenfalls weitgehend unaufgeklärt.
Auch im Punkte Straßenkreuzung würde, was das Beweismaterial anbelangt, eine nähere Betrachtung der etwa 27 damit zusammenhängenden Einzelfälle zu keinem anderen Ergebnis wie in den oben geschilderten Fallkomplexen führen. Auch hier bestehen in der überwiegenden Zahl der Fälle die Beweise, die die Verurteilung begründen sollen, aus Schwäbisch Haller Geständnissen der Verurteilten selbst und aus gleichfalls in Schwäbisch Hall gemachten Aussagen ihrer Mitangeklagten. Auch hier ist der Beweiswert dieser Aussagen mit der Behauptung angefochten, sie seien unter physischem und psychischem Druck zustande gekommen und unwahr. Auch hier haben die Überprüfungsbehörden vielfach Folgerungen aus dieser unsicheren Beweislage gezogen und in nicht weniger als 20 Fällen die ursprünglich verhängte Todesstrafe in Freiheitsstrafe umgewandelt, und zwar auch bei ursprünglich "gestandenen" und "bestätigenden" Angaben, deren Inhalt, wenn er tatsächlich bewiesen wäre, die Todesstrafe ohne weiteres rechtfertigen würde.
Es wird hierbei nicht übersehen, daß in mehreren Fällen Urteile gnadenweise gemildert worden sind, weil dem einzelnen Verurteilten z.B. ein Befehlsnotstand, seine Jugend oder ähnliche Gesichtspunkte zugute gehalten wurden. Es soll daher mit den vorstehenden Ausführungen nicht der Eindruck erweckt werden, jede Strafherabsetzung lasse den Schluß zu, daß bei der Überprüfung der Urteile die Beweise als ungenügend angesehen wurden. Es ist hier auch nicht von der Schuldfrage in den einzelnen Fällen die Rede. Das sei ausdrücklich betont. Zweck dieser Darlegungen war es nur, die unbestreitbare Tatsache zu verdeutlichen, daß in weitem Umfange die Zahlenangaben des Untersuchungsberichts nicht tatsächlich erwiesen, sondern nach wie vor noch auf solches Beweismaterial gestützt sind, daß auch bei der Prüfung durch die amerikanischen Überprüfungsbehörden als nicht stichhaltig befunden worden ist.
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