V. Die Kernfrage.

Alle diese Zusammenhänge wurden nicht allein deshalb in dieser Ausführlichkeit behandelt, um die Zahlenangaben in der Tabelle des Untersuchungsberichts kritisch würdigen zu können. Sie müssen auch klar sein, wenn man eine wirklich vorurteilsfreie Einstellung zu den weiteren Feststellungen des Baldwin-Ausschusses gewinnen will. Viele dieser Feststellungen fordern zu einer Widerlegung heraus, und es wäre nicht schwierig, den Berichterstattern in nicht wenigen Punkten Irrtümer und Voreingenommenheit nachzuweisen. Es ist jedoch nicht der Zweck dieser Darstellung, um Einzelheiten zu rechten. Sie soll der Fortführung einer fruchtbaren, streng sachlichen Diskussion dienen. Deshalb wird sie sich auf das Wesentliche beschränken und Einzelheiten nur da erörtern, wo sie in Beziehung zu diesem Wesentlichen stehen.

Die vorausgegangenen Darlegungen dürften hinreichend deutlich gezeigt haben, daß das von der Anklagebehörde in den Prozeß eingeführte Beweismaterial zwar vor Gericht, jedoch bei weitem nicht immer vor den Überprüfungsbehörden die Probe auf seine Stichhaltigkeit bestanden hat. Es haben sich in Schwäbisch Hall abgegebene Erklärungen der Angeklagten als den wahren Tatsachen zuwiderlaufend herausgestellt. Die Frage nach den Gründen konnte nicht ausbleiben, und diese Frage ist es vor allem, die das Für und Wider um den Malmedy-Prozeß beherrscht :

Wie kommt es, daß sich die Angeklagten in ihren Geständnissen mit zum Teil grausamsten Mordtaten belastet haben, für deren tatsächliche Verübung in dem vorhandenen Beweismaterial später keine ausreichende Stütze gefunden wurde? Haben sie absichtlich und freiwillig die Unwahrheit gesagt und aus welchen Gründen, oder lag die Ursache hierfür in den Untersuchungsmethoden, die ihnen unwahre Aussagen abzwangen?

Um dieser Kernfrage wirklich auf den Grund zu kommen, wäre es notwendig, den gesamten Komplex Schwäbisch Hall eingehend zu erörtern. Man kann sie nicht allein mit der Behauptung befriedigend beantworten, daß dort im Schwäbisch Haller Gefängnis vorwiegend mit körperlichen Mißhandlungen gearbeitet worden wäre, um die Beschuldigten zu Geständnissen zu bringen. Das System der Untersuchungsführung läßt sich auf einen so einfachen Nenner nicht bringen. Es war vielschichtiger angelegt und reichte vom wechselseitigen Ausspielen von Vorgesetzten und Untergebenen über die Anwendung von Tricks, Scheingerichten, falschen Zeugen und Versprechungen bis zu Drohungen und Mißhandlungen. "Wenn wir weiterkommen wollten, mußten wir zuerst die Kameradschaft beseitigen", sagte Captain Shumacker als Vertreter der Anklage bei der Eröffnung des Malmedy-Prozesses und gab damit wohl eine der wichtigsten Erklärungen dafür, daß der einzelne Beschuldigte den Methoden der Untersuchungsführung dann auch wirklich erlag und sich zu eigenen Taten bekannte, die er nicht begangen hatte, oder Mitbeschuldigte mit Handlungen belastete, die nicht den Tatsachen entsprachen.

Sollte der einzelne sich z.B. bis zum letzten dem Druck der Untersuchungsführer zu widersetzen versuchen, wenn er von der Sinnlosigkeit eines solchen inneren Widerstandes etwa dadurch überzeugt wurde, daß ihm von den Vernehmern Geständnisse seiner Vorgesetzten oder Untergebenen vorgetäuscht wurden, die das weitere Festhalten an der Wahrheit aussichtslos erscheinen ließen? Würde er nicht schließlich Gelegenheit bekommen, vor Gericht dann alles wahrheitsgemäß zu schildern? Wozu sich weiterhin diesem unerträglichen Druck aussetzen, wenn doch alles zwecklos ist?

Eine amtliche Untersuchung wie die des Baldwin-Ausschusses wird in solche psychologische Zusammenhänge nicht eindringen können und daher immer Stückwerk bleiben müssen. Im Sprachgebrauch einer solchen Untersuchung erscheint allenfalls als "zulässige List", was in Wirklichkeit dem einzelnen Untersuchungsgefangenen den letzten Anstoß gab, dem auf ihn ausgeübten Druck schließlich nachzugeben und falsche Aussagen zu machen. Deshalb muß es hier bei diesen wenigen Andeutungen bleiben und bei der Argumentation notgedrungen der Weg beschritten werden, auf dem der Baldwin-Ausschuß bei der Auswertung seiner Untersuchungen vorgegangen ist.

Es lassen sich dabei zwei leitende Gesichtspunkte feststellen, die den Zweck verfolgen, ein von vornherein gestecktes Ziel zu erreichen. Erstens wird der unbefangene Leser des Berichts gegen die Malmedy-Gefangenen als Vertreter einer besonders grausamen und blutrünstigen Gattung von Menschen eingenommen. Zweitens wird von ihm der Eindruck hervorgerufen, als handle es sich bei den Behauptungen über fragwürdige Untersuchungsmethoden im wesentlichen um nach dem Prozeß aufgebrachte Greuelmärchen dieser Gefangenen, dazu bestimmt, ihre an sich vollauf gerechtfertigten Urteile umzustoßen.

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1. "Hartgesottene, grausame Fanatiker".

Diese den Malmedy-Gefangenen von General Clay zugedachte Charakterisierung (vgl. "Entscheidung in Deutschland" — VI. Die Kriegsverbrecherprozesse —; abgedruckt in "Neue Zeitung", München vom 24. Januar 1950) versucht auch der Untersuchungsbericht des Baldwin-Ausschusses an verschiedenen Stellen zu erhärten : Man konnte ihnen nicht mit den üblichen Vernehmungsmethoden beikommen. Es handelte sich um zum "größten Teil abgebrühte Veteranen" (S. 5), um "hartgesottene und erfahrene SS-Leute, die viele Feldzüge hinter sich hatten und an Schlimmeres gewöhnt waren" (S. 24) als an die Anwendung von Untersuchungslisten und die Ausübung psychischen Zwangs. Auch bleibt es nach der Ansicht des Ausschusses offen, welche Wirkung beispielsweise die Bedrohung einzelner Gefangener mit der Mitteilung, ihren Familienangehörigen würden die Lebensmittelkarten entzogen und noch andere Strafmaßnahmen würden gegen sie eingeleitet, "auf den Menschentyp haben konnte, der dem Verhör unterzogen wurde" (S. 22). Die Unzahl der von ihnen begangenen Morde und die Tatsache, daß sie einen "Schweigeeid" geleistet hatten, mit dem sie "zum Schweigen über jeglichen ihnen übermittelten Befehl verpflichtet worden waren, wenn er sich auf die Tötung von Kriegsgefangenen bezog", und ferner, daß "Peiper Anweisung erteilt hatte, einen Major Pötschke für die Malmedy-Morde verantwortlich zu machen, der während der letzten Kriegstage in Österreich gefallen war" (S. 6), das alles wird offensichtlich in der Absicht angeführt, dem Leser des Berichts die Schlußfolgerung nahezulegen, die General Clay wie folgt formuliert (a. a. O.) :

"Ich konnte die Behandlung, die ihnen widerfahren war, zwar nicht billigen, aber doch verstehen."

Der Untersuchungsbericht erwähnt allerdings nicht, auf welches Beweismaterial er seine Behauptungen über angebliche Tatsachen wie den Schweigeeid, die Abschiebung der Verantwortung auf Pötschke usw. stützt.

Da nicht einmal die Existenz sog. Tötungsbefehle einwandfrei nachgewiesen wurde, zahllose Aussagen von Zeugen, die nicht in den Prozeß verwickelt waren, sie vielmehr widerlegten, läßt sich auch kein überzeugender Beweis für die behauptete Schweigeverpflichtung führen. Ebensowenig kann auf Grund des vorhandenen Beweismaterials als Tatsache hingestellt werden, Peiper, der während des Aufenthalts im Lager Zuffenhausen 5 Wochen lang in einem dunklen Keller unter sicherer Bewachung von seinen Offizieren und Männern isoliert worden war, habe Weisung gegeben, die Verantwortung auf Pötschke abzuschieben. Abgesehen von der rein technischen Unmöglichkeit, einen solchen Befehl zu übermitteln, steht dieser Behauptung vor allem entgegen, daß Peiper sich nachweisbar von Anfang an bereit erklärt hat, die Gesamtverantwortung für alles zu tragen, was seinen Untergebenen zur Last gelegt würde. Diese Tatsache spricht für sich allein genommen bereits so überzeugend gegen die Behauptung des Untersuchungsberichts, daß das einzige bekannte Beweismittel, das diese Behauptung stützen könnte, nämlich eine Schwäbisch Haller Erklärung des Mitangeklagten Wichmann, nicht besonders erörtert zu werden braucht. Sie wurde von Wichmann mit der Behauptung widerrufen, sie sei ihm von dem Untersuchungsführer Perl unter Zwangsanwendung diktiert worden, eine Behauptung, der man die Wahrscheinlichkeit schon deshalb nicht absprechen kann, weil Wichmann in seiner Aussage u.a. erklärt hatte : "Die ganze Truppe wußte auch, daß Peiper als Nachfolger Adolf Hitlers vorgesehen war . . .".

Soweit in dem Untersuchungsbericht kollektive Werturteile über die Malmedy-Gefangenen enthalten sind, können sie nur in rein subjektiven Vorstellungen der Berichterstatter wurzeln. Sachlich fundiert sind sie nicht. Dagegen spricht einmal, daß mit Ausnahme eines Ausschußmitgliedes, das sich 8 der Gefangenen in Landsberg zu einer kurzen Befragung vorführen ließ (Hearings, p. 1630 ff), der Ausschuß darauf verzichtete, sich einen persönlichen Eindruck von ihnen zu verschaffen. Dagegen spricht weiter, daß der Behauptung, es handle sich bei ihnen vorwiegend um "hartgesottene und erfahrene SS-Leute" ganz andere Tatsachen gegenüberstehen; denn von den 73 Angeklagten waren im Dezember 1944, als sich die Vorgänge abspielten, um die es sich in diesem Prozeß handelte, 24 jünger als 20 Jahre, 32 zwischen 20 und 25 Jahre, 9 zwischen 25 und 30 Jahre und 8 über 30 Jahre alt, und viele von ihnen waren damals weniger als 1 Jahr Soldat. Dagegen spricht schließlich die Beurteilung der Angeklagten durch das Gericht selbst, das während der 2monatigen Verhandlungsdauer sicherlich Gelegenheit hatte, sich ein lebensvolleres Bild von dem Charakter und der Mentalität der Angeklagten zu machen, als dies dem Untersuchungsausschuß allein auf Grund eines Aktenstudiums möglich gewesen sein wird. Der von dem Ausschuß vernommene Mr. Koessler, einer der amerikanischen Beamten, die die einzelnen Urteile des Malmedy-Prozesses zu überprüfen hatten, berichtete über ein nach Abschluß des Prozesses eingereichtes Gesuch der zum Tode verurteilten Angeklagten, die Todesstrafe statt durch Erhängen durch Erschießen zu vollziehen, und führte über die Stellungnahme des Gerichts dazu aus (Hearings, p. 1363) :

"Das Gericht sagte — ich war ganz erschrocken über den Wortlaut der Empfehlung —, daß alle Angeklagten einen sehr guten Eindruck auf das Gericht gemacht

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hätten. Das bleibt mir im Gedächtnis. Der gesamte Gerichtshof setzte sich dafür ein, daß die Todesstrafe besser durch Erschießen als durch Erhängen vollstreckt werden solle, weil sämtliche Angeklagten einen sehr guten Eindruck auf das Gericht gemacht und deshalb den Soldatentod verdient hätten."

Es spricht nicht für den Willen des Untersuchungsausschusses, den Stoff der Untersuchung wirklich unvoreingenommen zu durchdringen und das Ergebnis der Untersuchung von den auf solche Weise gewonnenen Tatsachenfeststellungen abhängig zu machen, wenn schon in dem hier erörterten Zusammenhang Behauptungen aufgestellt werden, die den wirklichen Tatsachen widersprechen, und wenn außerdem noch alle jene Gesichtspunkte unterdrückt werden, die selbst eine vorgefaßte Meinung zu revidieren geeignet sein müßten. Es ist auch nicht fair, in dem Untersuchungsbericht gleichsam als notorisch Tatsachen festzustellen, die während des Prozesses zwar von der Anklage vorgetragen, vom Gericht aber als nicht zur Sache gehörig zurückgewiesen worden sind.

Wenn sich daher der Bericht einleitend bemüht, den Hauptangeklagten Peiper mit Hinweisen darauf abzuqualifizieren, er habe im Ostfeldzug ein Bataillon mit dem Spitznamen "Brandstifterbataillon" geführt und sei früher einmal Adjutant von Himmler gewesen, so hätte er aus Gründen der Fairness zumindest anführen müssen, daß das Gericht diese Behauptungen der Anklage zwar zur Kenntnis genommen, es aber ausdrücklich abgelehnt hat, daraus Rückschlüsse auf den Gegenstand des Prozesses zu ziehen. Der Untersuchungsausschuß hat aber auch hier die bloße Tatsache eines Spitznamens und der einseitigen unerwiesenen Behauptung der Anklage, es seien von dieser Einheit zwei russische Dörfer niedergebrannt und deren Einwohner niedergemacht worden, als ausreichend erachtet, um von einer "berüchtigten" Geschichte der von Peiper geführten Einheiten zu sprechen und die ihnen zugehörigen Männer insgesamt als verhärtete und grausame Menschentypen zu charakterisieren.

Sich dieser Einstellung gegenüber mit einer Erklärung des wahren Zustandekommens jenes Bataillons-Spitznamens durchsetzen zu wollen, erscheint wenig aussichtsreich. Sie sei aber hier wenigstens der Vollständigkeit halber gegeben und ihre Glaubhaftigkeit oder Bedenklichkeit der Würdigung eines objektiven Betrachters überlassen. Der Spitzname hieß nicht "Brandstifter", sondern "Lötlampen-Bataillon" (Blow Torch = Lötlampe), so genannt nach einer Lötlampe, die diese Einheit als Erkennungszeichen für ihre Fahrzeuge gewählt hatte, um damit die im Truppenjargon gebräuchliche Redensart bildlich auszudrücken : "Wir werden das Ding schon löten".

2. Der Streit um die Echtheit der Schwäbisch Haller Geständnisse und die Glaubwürdigkeit ihrer Widerrufe.

Es kann nicht als besonders überzeugendes Zeichen für die Stärke der Position, die der Baldwin-Ausschuß zu verteidigen sucht, empfunden werden, daß er durch die Feststellung so vieler nicht erweisbarer Tatsachen in Bezug auf das Persönlichkeitsbild der Gefangenen den Eindruck hervorzurufen bemüht ist, es habe, wenn es in Schwäbisch Hall ein wenig "hart" hergegangen sein sollte, nicht gerade bemitleidenswerte Leute betroffen. Es liegt vielmehr allein schon hierin ein gewisses Eingeständnis, daß das, was während der Untersuchungen in Schwäbisch Hall vor sich gegangen war, sich beim besten Willen nicht mit dem Anspruch auf Aussagefreiheit und Fairness vereinbaren ließ, der in den offiziellen Verlautbarungen der amerikanischen Behörden auch verdächtigen Kriegsverbrechern ausdrücklich garantiert worden war.

Infolgedessen konnte es bei der Erörterung dessen, was sich tatsächlich in Schwäbisch Hall zutrug, auch gar nicht mehr um die Frage des Ob, sondern nur noch um die Frage des Wie gehen. Es lagen schon vorher genügend amtliche Verlautbarungen amerikanischen Ursprungs vor, daß in Schwäbisch Hall Methoden angewandt worden sind, die sich mit rechtlichen Erfordernissen nicht vereinbaren lassen. Der im Sommer 1948 vom amerikanischen Heeresminister eingesetzte Simpson-Ausschuß, der den Auftrag hatte, 139 damals noch nicht vollstreckte Todesurteile aus Dachauer Kriegsverbrecherprozessen zu überprüfen, stellte in seinem Abschlußbericht vom 14. September 1948 hinsichtlich der Urteile aus dem Malmedy-Prozeß u.a. fest :

"Die Angeklagten wurden hauptsächlich auf Grund ihrer eigenen außergerichtlich beschworenen Erklärungen und derjenigen ihrer Mitangeklagten überführt. Einige dieser Erklärungen wurden als Ergebnis von 'Scheinverfahren' und anderen unstatthaften Schlichen erlangt.

Die Zulässigkeit vieler dieser Methoden, die zur Sicherstellung der Erklärungen angewandt wurden, ist höchst fraglich. In welchem Ausmaß diese unstatthaften Methoden wirksam wurden, kann nicht genau geschätzt werden. Wegen des gesamten Verfahrens tauchten jedoch hinreichende Zweifel auf, die eine Fortsetzung der Hinrichtungen unklug erscheinen lassen."

Der in der Zuständigkeit des damaligen Militärgouverneurs General Clay errichtete Administration of Justice Review Board in the Malmedy Case, der ebenfalls die Schwäbisch Haller Untersuchungsmethoden zu untersuchen hatte, gelangte zu dem Ergebnis, daß zumindest in folgenden Punkten die in dieser Beziehung erhobenen Beschuldigungen den Tatsachen entsprächen :

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"Nur in beschränktem Umfange, wahrscheinlich in 8 oder 10 Fällen, wurden Scheinverfahren durchgeführt, um die Beschuldigten 'weich zu machen'. Es wurden aber keine Urteile ausgesprochen.

Es bestand wohl eine allgemeine Anwendung von Schlichen, um Untergebene zum Sprechen zu bewegen, indem man ihnen sagte, die Anklage habe nur Interesse an ihren Vorgesetzten, aber nicht an ihnen selbst.

In gewissen Fällen drohten Verhörbeamte den Gefangenen mit der Entziehung der Lebensmittelkarten ihrer Angehörigen, wenn sie nicht sprechen würden.

Körperlicher Zwang wurde nicht systematisch ausgeübt, um Aussagen zu erlangen. Aber zweifellos haben Verhörbeamte im Eifer des Gefechts gelegentlich doch mit physischer Gewalt auf widerspenstige Gefangene eingewirkt.

Es bestand eine allgemeine Anwendung von anderen Kunstgriffen, Listen, Lockspitzeln und ähnlichen Tricks, die jedoch durch die Schwierigkeit gerechtfertigt waren, einen Fall zu 'knacken'."

General Clay selbst führt in seinem Bericht über die Kriegsverbrecherprozesse (a. a. O.) aus :

"Dieser (der Simpson-Ausschuß) und mein eigener Rechtsüberprüfungsausschuß (Administration of Justice Review Board) kam zu der Überzeugung, daß man in der Tat auf unstatthafte Weise Zeugenaussagen erlangt hatte. Mitglieder der Anklagevertretung bekannten sich schuldig, die Angeklagten getäuscht, Festgenommene gegen Auskünfte freigelassen und sich ähnlicher Verfahren bedient zu haben, um Beweismaterial in die Hand zu bekommen."

Wirklich umstritten war nach diesen verschiedenen Verlautbarungen offizieller amerikanischer Stellen bei Lichte besehen eigentlich nur noch die systematische Anwendung körperlicher Gewalt, und General Clay stellt zu diesem Punkt fest :

"Schwerste Grausamkeiten, von denen die Angeklagten ganz offenbar nur aus Selbstinteresse sprachen, wurden von den Anklagevertretern bestritten, sie konnten auch nicht durch irgendwelche Beweise glaubhaft gemacht werden."

Die eidlichen Aussagen der angeschuldigten Schwäbisch Haller Untersuchungsführer vor dem Baldwin-Ausschuß ließen nun freilich nicht nur alle Behauptungen über körperliche Mißhandlungen in ein Nichts zerrinnen. Sie lieferten auch den Gegenbeweis dafür, daß kaum andere bedenkliche Methoden angewandt worden sein können, obwohl sie nach den oben zitierten Prüfungsergebnissen anderer Stellen bereits als unzweifelhaft feststehend angesehen werden mußten.

Der Baldwin-Ausschuß ist in seinem Untersuchungsbericht trotzdem den Aussagen der belasteten Vernehmer weitgehend gefolgt, und es bleibt nach seiner Darstellung im wesentlichen nur ein "schwerer Mißgriff" der Vernehmer übrig. Das ist die Durchführung der Scheinverfahren. Auch in diesem Punkte findet er aber weitgehende Milderungsgründe für das beanstandete Verhalten der Vernehmer. Mr. Perl — als ehemaliger Österreicher Kenner des kontinental-europäischen Strafprozeßrechts — behauptete nämlich, die Scheinprozesse seien auf seinen Vorschlag hin nach dem Muster der richterlichen Voruntersuchung, die das deutsche Strafprozeßrecht vorsieht, aufgezogen und für ordnungsmäßig gehalten worden, zumal den Verdachtspersonen das deutsche Strafverfahrensrecht vertraut gewesen sei (S. 11). Es bleibt dann zwar unerörtert, woher diese völlig unerfahrenen jungen Burschen, die noch nie in ihrem Leben mit dem Gericht in Berührung gekommen waren, die ihnen unterstellten "Rechtskenntnisse" bezogen haben sollen. Nichtsdestoweniger erklärt sich der Untersuchungsausschuß für restlos überzeugt, daß das von Mr. Perl behauptete Motiv über die Einführung der Scheinverfahren zutreffend sei. Die Mitglieder seien lediglich über die Zulässigkeit der Zimmerverdunklung und der von dem Untersuchungsstab für seine Zwecke verwendeten Theatereffekte geteilter Meinung gewesen (S. 12).

Zu dem schwersten Vorwurf, der gegen die Untersuchungsführung in Schwäbisch Hall erhoben worden ist, daß nämlich die Untersuchungsgefangenen durch körperlichen Zwang zur Abgabe von Geständnissen gefügig gemacht worden seien, wird festgestellt : S. 21)

"Es ist kein ausreichender Beweis dafür vorhanden, der die Annahme rechtfertigen könnte, daß körperliche Mißhandlungen der angegebenen Art, auch wenn solche in Einzelfällen vorgekommen sein sollten, irgendwelche Personen so beeindruckte, daß dies den Ausgang der Untersuchung beeinflußt haben könnte. Der Unterausschuß ist überzeugt, daß die Geständnisse der Gefangenen und das Beweismaterial, das im Hauptverfahren vorgelegt wurde, nicht durch körperliche Mißhandlung der Angeklagten beigebracht wurde."

Damit ist also die Kernfrage, die in diesem Abschnitt erörtert wird, erneut gestellt, und es bleibt nichts anderes übrig als sie noch einmal in großen Zügen zu untersuchen, wobei vor allem auf einige Tatsachen hinzuweisen sein wird, die vom Untersuchungsausschuß nicht hinreichend gewürdigt zu sein scheinen. Für den Ausschuß steht fest, daß, mögen auch vereinzelt Mißgriffe, vielleicht sogar Übergriffe bei den Vernehmungen in Schwäbisch Hall vorgekommen sein, nichts darauf hindeutet, was Zweifel an der Echtheit des Beweismaterials be-

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gründen würde. Es wurde nach Ansicht des Ausschusses und im Einklang mit den Aussagen der beschuldigten Vernehmer unabhängig von irgendwelchen möglichen Zwangseinwirkungen völlig freiwillig von den Untersuchungsgefangenen erlangt. Die wichtigsten Argumente für diese Feststellungen des Untersuchungsausschusses sind die folgenden (insbesondere Seite 19/20) :

a) Schon vor Beginn der mündlichen Verhandlung im Malmedy-Prozeß seien von den Angeklagten behauptete Mißhandlungen in Schwäbisch Hall auf Betreiben des amerikanischen Hauptverteidigers Oberst Everett durch einen amerikanischen Offizier, Oberst Carpenter, mit dem Ergebnis untersucht worden, daß sich die Beanstandungen der Angeklagten im wesentlichen als haltlos herausgestellt hätten. Nur 4 der Angeklagten, nämlich Sprenger, Joachim Hofmann, Neve, Jäkel, hätten bei dieser Nachforschung an der Behauptung festgehalten, mißhandelt worden zu sein, ohne aber gleichzeitig hinreichend glaubhaft machen zu können, die angebliche Zwangsausübung habe sie zur Abgabe von Geständnissen veranlaßt. Diese 4 Angeklagten hätten außerdem Oberst Carpenter und Oberst Everett gegenüber zugegeben, daß sie ihre Angaben nur gemacht hätten, um aus ihren Geständnissen herauszukommen.

b) Die Versäumnis der Angeklagten, vor Gericht über die ihnen angeblich widerfahrene Behandlung in Schwäbisch Hall auszusagen, lasse sich schwer in Einklang mit der Tatsache bringen, daß sie 16 Monate nach der Verurteilung ihre ursprünglichen Geständnisse und Erklärungen widerriefen, weil sie durch Zwangseinwirkungen erlangt worden seien. Der Unterausschuß vertritt die Auffassung, daß die Verteidigung in diesem Falle entweder die Erzählungen der Angeklagten über körperliche Mißhandlungen nicht glaubte, von denen sie Kenntnis hatte, oder daß sie einen schmerzlichen Fehler beging, als sie diese Aussagen nicht in das Gerichtsprotokoll aufnahm.

c) Die Aussagen von deutschen Zeugen, die angaben, bei verschiedenen Vorgängen in Schwäbisch Hall Augenzeugen gewesen zu sein, hätten sich als widerspruchsvoll und unglaubwürdig erwiesen.

d) Die durch den Untersuchungsausschuß veranlaßte ärztliche Untersuchung einzelner Angeklagter, die bleibende körperliche Schäden durch Mißhandlungen in Schwäbisch Hall erlitten haben wollen, habe die Unvereinbarkeit dieser Behauptungen mit dem ärztlichen Untersuchungsbefund ergeben.

e) Die Angehörigen der Schwäbisch Haller Vernehmergruppe hätten, obwohl sie zugegebenermaßen unmittelbar interessierte Zeugen seien, ihre Aussagen dennoch überzeugend und eindringlich abgefaßt; "Sie alle sagten übereinstimmend unter Eid aus, daß keine dieser körperlichen Mißhandlungen und Brutalitätsakte stattgefunden haben."

Zu a) Die Carpenter-Untersuchung.

Nach den eidlichen Aussagen Oberst Everetts (Hearings, p. 1555 ff) veranlaßte er die Entsendung eines Offiziers durch eine vorgesetzte Dienststelle, nachdem er von seinen Mitarbeitern davon unterrichtet worden war, daß bei deren erster Fühlungnahme mit ihren Klienten sehr viele von diesen behaupteten, in Schwäbisch Hall geschlagen, gestoßen, Scheingerichtsverfahren und anderen Formen von Zwangsanwendung ausgesetzt worden zu sein. Er ließ daraufhin an die Angeklagten Fragebogen verteilen, deren Auswertung die mündlichen Angaben der Angeklagten bestätigte, und sprach mit einer tabellenartigen Übersicht bei der vorgesetzten Dienststelle vor. Oberst Carpenter wurde nach Dachau entsandt. Das Ergebnis seiner Vernehmungen wurde bereits erwähnt. Er hat darüber auch vor dem Ausschuß ausführlich ausgesagt.

Nach Oberst Carpenters Vernehmung schrieb Oberst Ellis, seinerzeit Chef der Schwäbisch Haller Vernehmergruppe, an Mr. Thon, einen seiner damaligen Vernehmungsbeamten (Hearings, p. 1294) :

"Oberst Carpenter ließ uns eine Menge Gutes widerfahren. Er bagatellisierte (belittled) die Behauptungen über Brutalitäten und sagte, es habe nur 4 gegeben, die erklärt hätten, sie seien geschlagen worden, und dann wären sie aber so unbestimmt in ihren Aussagen gewesen, daß er sie als unbedeutend angesehen hätte. Er half wirklich."

Der Ausschuß hat das von Oberst Carpenter berichtete Ergebnis als ausreichende Widerlegung des hier erstmalig aufgetauchten Verdachts angesehen, daß in Schwäbisch Hall unstatthafte Vernehmungsmethoden angewandt worden seien, dabei jedoch mindestens drei wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt :

1. Nach den übereinstimmenden Aussagen Oberst Everetts und zweier weiterer Angehöriger seines Verteidigungsstabes war es bei ihren ersten Begegnungen mit den Angeklagten überhaupt unmöglich gewesen, sie zum Reden zu bewegen. Es bedurfte erst der nachhaltigen Einwirkung einiger ihrer Mitangeklagten, vor allem Krämers und Peipers, sie davon zu überzeugen, daß sie es jetzt mit ihren wirklichen Verteidigern zu tun hätten, zu denen sie Vertrauen haben dürften und die ihre Aufgabe darin sähen, eine ordentliche Verteidigung für sie vorzubereiten. Dieses zunächst unverständliche Verhalten der Angeklagten klärte sich für die amerikanischen Verteidiger auf, als sie die Berichte der Angeklagten über Schwäbisch Hall hörten und u.a. auch erfuhren, daß dort Vernehmer einzelne Ange-

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klagte, unter der Vorgabe, sie seien ihre Verteidiger, zur Abgabe von Geständnissen verleitet haben sollten.

Der Untersuchungsausschuß hat diesen Umständen keine Bedeutung beigemessen, obwohl hierin die plausibelste Erklärung für die Zurückhaltung der Angeklagten bei der Befragung durch Oberst Carpenter liegt, ihre in Schwäbisch Hall gesammelten Erfahrungen luden nicht dazu ein, sich einem amerikanischen Offizier gegenüber freimütig über ihre Behandlung in Schwäbisch Hall auszusprechen. Das hätte in ihrer damaligen Vorstellung nach den Erlebnissen, die sie dort gehabt zu haben behaupten, zu sehr unangenehmen Folgen für sie führen können.

2. So sicher, wie es dem Untersuchungsausschuß erschienen ist, daß sich keinerlei nennenswerte Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beschwerden ergeben hätten, die die Angeklagten vorgebracht hatten, ist es im übrigen auch gar nicht. Gerade die 4 Männer, auf die in den Aussagen vor dem Ausschuß das Schwergewicht gelegt wird, nämlich Sprenger, Joachim Hofmann, Neve, Jäkel, bestreiten nach wie vor unter Eid, jemals auch nur andeutungsweise erklärt zu haben, sie widerriefen ihre Behauptungen über die Behandlung in Schwäbisch Hall und hätten die Behauptungen nur erhoben, um damit aus ihren Geständnissen herauszukommen.

Während seiner Aussage vor dem Baldwin-Ausschuß verlas Oberst Ellis einen Tagebuch-Eintrag vom 30. April 1946 (Hearings, p. 37) :

"Oberst Everett sagte heute, daß Sprenger, Neve, Hofmann J. und Jäkel zugeben, ihre Geschichte wegen des Schlagens erfunden zu haben."

Vernehmung Oberst Everetts durch Oberst Chambers, den juristischen Berater des Baldwin-Ausschusses (Hearings, p. 1568) :

"Oberst Chambers : Erinnern Sie sich, Oberst Ellis gegenüber eine Feststellung gemacht zu haben, die im wesentlichen folgendes beinhaltet : Daß am oder gegen den 30. April 1946, der vor Beginn der mündlichen Verhandlung liegen würde, Sprenger, Neve, Hofmann, Jäkel zugegeben haben, sie hätten ihre Geschichte wegen des Schlagens erdichtet?

Oberst Everett : Das ist nicht wahr."

Liegen die Gründe für den Widerspruch in den Aussagen der beiden Zeugen vielleicht tiefer? Es spricht sehr viel dafür. Die 4 Angeklagten, um deren Aussagen hier aus scheinbar nebensächlichen Gründen gestritten wird, spielen im gesamten Prozeß eine tragende Rolle. Auf ihre Aussagen stützt sich zu einem sehr großen Teil das Beweisgebäude der Anklage. Eine Analyse des Beweismaterials ergibt, daß die Aussagen dieser 4 Angeklagten vielfach nicht nur das einzige Beweismittel für einen von der Anklage behaupteten "Mordfall" darstellen. Sie haben als einzelne oder zusammen auch in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen den Beweis für ihre eigene oder für die Schuld einzelner ihrer Mitangeklagten geliefert. Die oben in Abschnitt III geschilderten Fälle unter 1a/b (Goldschmidt/Hammerer), 1d (Rumpf), 2a (Bode), 2b (Goldschmidt), 2c (Jäkel), 3 (50 Tote bei Ligneuville), 6c (Hammerer/ Schäfer/Sievers) sind aus dieser Kette nur einzelne Glieder. An der Beweisführung der Anklage im Punkte Straßenkreuzung bei Malmedy ließe sich die hier aufgestellte Behauptung noch eindringlicher erhärten.

Nicht zufällig dürfte auch ihr Alter und damit ihre völlige Unerfahrenheit mitbestimmend für die Rolle gewesen sein, die ihnen von der Anklage zugedacht worden war. So waren z. Zt. des Prozeßbeginns Hofmann und Jäkel 19, Neve und Sprenger 20 Jahre alt, während der Ardennen-Offensive Hofmann, Sprenger und Jäkel 18 Jahre, Neve 19 Jahre alt. Der Inhalt ihrer in Schwäbisch Hall niedergelegten eidlichen Erklärungen hat Anlaß zu eingehenden Erörterungen während der Untersuchungen durch den Baldwin-Ausschuß gegeben.

Es sei hier nur ein Beispiel herausgegriffen. Oberstleutnant Dwinell, ein Mitarbeiter Oberst Everetts, berichtete dem Ausschuß (Hearings, p. 448 ff), die Verteidiger hätten hinsichtlich der Erklärung von Joachim Hofmann nur von "Hoffmanns Erzählungen" gesprochen. Diese Erklärung habe in der englischen Übersetzung nicht weniger als 12 einzeilig geschriebene Schreibmaschinenseiten umfaßt. Wörtlich sagte Dwinell :

"Man liest diese Erklärung, und sie berichtet in allen Einzelheiten die Ereignisse, die dieser junge Mann im Dezember 1944 mitgemacht hat. Er beginnt mit der Aufzeichnung seiner Ortsveränderungen genau von dem Zeitpunkt an, wo er im Blankenheimer Forst der Befehlsausgabe durch seine vorgesetzten Offiziere beiwohnte.

Er bricht auf und gibt das genaue Datum und die genaue Ortsbezeichnung, genau auch die Worte an, die die Leute gebrauchten, die mit ihm sprachen und er fährt dann fort, seine Fortbewegung nach Datum, Ort, Straße, Haus, Busch, Wiese aufzuzeichnen. Er berichtet das in allen Einzelheiten, Seite auf Seite, wobei er den Verlauf des Marschweges für mehrere Kilometer verfolgt."

Frage und Antwort (Hearings, p. 449) :

"Mr. Flanagan (beisitzendes Mitglied eines anderen Senatsausschusses) : Wenn ich Sie an diesem Punkte unterbrechen darf, diese ins einzelne gehende Beschreibung, die er von den Vorgängen gab, bezog sich auf den Dezember 1944, auf die Ardennen-Offensive?

Oberst Dwinell : Das ist richtig.

Mr. Flanagan : Eine sehr heftige Schlacht? :

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Oberst Dwinell : Das ist richtig.

Mr. Flanagan : Und ich nehme an, und Sie können mich berichtigen, wenn ich nicht recht habe, daß dieser deutsche Soldat, der einer Panzerdivision, einer schnell vorrückenden Panzerdivision angehörte, zum ersten Male in dieser Gegend war. Er fuhr durch eine Gegend, die er vorher nie gesehen hatte, oder zumindest teilweise durch eine Gegend, die er nie zuvor gesehen hatte?

Oberst Dwinell : Das weiß ich nicht . . .

Mr. Flanagan : Trotz allem lag kein Beweis vor, daß er mit der Gegend in anderer Weise vertraut gewesen wäre als im Rahmen dieser sich schnell fortbewegenden militärischen Operation auf ihrem Wege durch das Land?

Oberst Dwinell : Nein.

Mr. Flanagan : Und es war Belgien, ein fremdes Land im Vergleich zu dem, wo er lebte?

Oberst Dwinell : Das ist richtig. Diese Erklärung Hofmanns wurde im März 1946, ungefähr 15 Monate nach diesen Vorfällen aufgenommen, von denen er behauptete, sie hätten sich ereignet. Er verfährt sehr sorgfältig und nimmt für alle Plätze auf Koordinaten Bezug. Er gibt alle Koordinaten für die Punkte auf der Karte an, was natürlich möglich war, weil irgendein Vernehmer ihm die Karte gab und ihm alles zeigte . . ."

Ein anderes aufschlußreiches Beispiel zum Wesen der Geständnisse der einzelnen Angeklagten ist der Vernehmung eines zeitweiligen Mitarbeiters der Vernehmungsbeamten Perl und Thon, eines Mr. Bailey, durch Senator McCarthy entnommen (Hearings, p. 177) :

"Senator McCarthy : Was hielten Sie von diesen Geständnissen, die Ihnen durch Perl oder Thon diktiert wurden? Machten sie den Eindruck eines Geständnisses, das ein 17- oder 18jähriger Junge abgeben würde, oder waren sie sehr gelehrt abgefaßt?

Mr. Bailey : Sie machten auf mich den Eindruck einer Farce. 50 Prozent von ihnen waren entweder von Perl oder Thon zurecht gemacht, und sie waren geändert, umgearbeitet und mit Durchstreichungen versehen.

Senator McCarthy : Ich habe diese Geständnisse durchgelesen und einige von ihnen, abgegeben von 17 oder 18 Jahre alten Jungen mit überhaupt keiner Vorbildung, erschienen mir wie literarische Meisterstücke, und ich würde gern wissen, ob Sie denselben Eindruck gewannen?

Mr. Bailey : Ja. Ich gewann den Eindruck, daß es keine wörtlichen Aufzeichnungen dessen waren, was sie von den Gefangenen in den Zellen hörten."

Sprenger, J. Hofmann, Neve, Jäkel, sie alle 4 behaupten, zu ihren Geständnissen durch alle möglichen Arten von körperlichem und moralischem Zwang seitens der Vernehmer bestimmt worden zu sein. Ihre, wenn auch vielleicht nur zögernden Angaben bei der Befragung durch Oberst Carpenter, mit denen sie bereits vor Beginn der Hauptverhandlung Zwangseinwirkungen in Schwäbisch Hall geltend machten, spricht sicher nicht gegen die Richtigkeit ihrer Behauptungen. Möglicherweise haben allerdings auch noch andere Einflüsse auf ihre umfangreichen Geständnisse eingewirkt. Auffällig ist z.B., daß der Chef der Anklagebehörde, Oberst Ellis, kurz nach der Urteilsfällung ein Gnadengesuch für Sprenger einreichte; ein immerhin nicht ganz gewöhnlicher Vorgang. Die Dienste, die Sprenger der Anklagebehörde leistete, sind unschwer zu erkennen, wenn man z.B. den unter III 6 c (Hammerer/Schäfer/Sievers) geschilderten Fall vergleicht, der keineswegs vereinzelt dasteht, sondern manche Parallelen im Beweismaterial für die Vorfälle an der Straßenkreuzung und in Stoumont besitzt. Die Behauptung, die 4 Angeklagten hätten die ihnen angeblich zugefügte unstatthafte Behandlung in Schwäbisch Hall erfunden und dies auch Oberst Everett gegenüber zugegeben, ist zumindest in ihrem zweiten Teil durch die eindeutige Aussage Oberst Everetts widerlegt, in ihrem ersten Teil aber mit dem Anschein einer rein zweckbedingten Abwehr der Anklagebehörde behaftet, deren Beweisgebäude in sich zusammengebrochen wäre, wenn sich die Angaben jener 4 Angeklagten schon vor Gericht als wahr und damit ihre "Geständnisse" als unglaubwürdig erwiesen hätten.

3. Es ergeben sich bereits hieraus eine Reihe von Anhaltspunkten, die bei einer objektiven Würdigung des Untersuchungsergebnisses Anlaß geboten hätten, dieses nicht nur auf die Aussagen der Vernehmer stützen. Sicher ist der auffällige Inhalt der Geständnisse, von dem vorstehend die Rede war, für sich allein noch kein vollgültiger Beweis für die Anwendung von Zwang zur Herbeiführung der Geständnisse. Sie könnten, so unwahrscheinlich das auch wegen der darin enthaltenen eigenen schweren Belastungen der Angeklagten sein mag, immerhin doch völlig freiwillig abgelegt worden sein. Bedauerlicherweise hat es nun aber der Untersuchungsausschuß auch unterlassen, sich mit einem weiteren starken Indiz auseinanderzusetzen, das gegen die Freiwilligkeit jener Geständnisse spricht und die Zweifel an der Wahrheit der Angaben, die die Angeklagten über ihre Behandlung in Schwäbisch Hall gemacht haben, erheblich erschüttert, wenn nicht überhaupt hinfällig macht. Dieses

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Indiz ergibt sich aus der Vernehmung des Oberst Everetts.

Oberst Everett sagte eingehend über die strenge Isolierung aus, in der die Angeklagten nach seiner eigenen Kenntnis sowohl in Schwäbisch Hall als auch in Dachau gehalten worden waren. Die Angeklagten wurden nach ihrer Überführung nach Dachau auch dort in getrennten Zellen untergebracht. "Jede mögliche Vorkehrung wurde getroffen", so erklärte Major Fanton, der zeitweilige Chef der Schwäbisch Haller Vernehmergruppe, bei seiner Vernehmung durch den Baldwin-Ausschuß, "um eine Verbindung zwischen den Gefangenen zu verhindern und sie davon abzuhalten, die Identität anderer Gefängnisinsassen zu erfahren" (Hearings, p. 273). Oberst Ellis als Chef der Anklagebehörde bestand nachdrücklich darauf, daß die einzelnen Verteidiger die Angehörigen in Gruppen oder zu zweit nur in Gegenwart eines Amerikaners sprechen dürften, um sie jeder Möglichkeit zu berauben, sich untereinander über ihren Fall zu unterhalten.

Als Oberst Everett von dem vernehmenden Oberst Chambers gefragt wird, ob ihm beim Lesen der eidesstattlichen Erklärungen, die die Angeklagten viele Monate nach Beendigung des Prozesses über ihre Behandlung abgegeben hätten, der teilweise Widerspruch dieser schriftlichen Erklärungen zu ihren mündlichen Erklärungen im Zeugenstand aufgefallen sei, antwortet er (Hearings, p. 1565) :

"Oberst Everett : Ich habe nur einige dieser Erklärungen gelesen. Aber ich stütze meine feste Meinung hinsichtlich des auf die Angeklagten ausgeübten Zwanges, der Scheinverfahren usw. nicht auf diese nachträglichen Erklärungen, die geschrieben wurden, nachdem die Angeklagten Gelegenheit gehabt hatten, jede nach dem Muster des andern zu formen.

Oberst Chambers : Mit anderen Worten, Sie stützen Ihre Überzeugung hinsichtlich der Frage der Zwangsanwendung auf das Beweismaterial, das durch Ihre Befragung der Angeklagten vor der Hauptverhandlung und durch die Fragebogen erlangt wurde, die sie Ihnen vorlegten?

Oberst Everett : Und darauf, daß sie nicht die geringste Möglichkeit hatten, ihre Darstellungen zu erfinden und untereinander abzusprechen, bevor ich diese Berichte von meinen verschiedenen Offizieren erhielt, die sie in Dachau befragten."

Zu b) Versäumnis der Angeklagten, in eigener Sache auszusagen.

Schon die vorstehenden Darlegungen zeigen eine Reihe von Tatsachen auf, die gegen die These sprechen, die Beschuldigungen wegen ihrer Behandlung in Schwäbisch Hall seien von den Angeklagten aus reinem Selbstinteresse im wesentlichen erst nach ihrer Verurteilung erhoben worden. Wie sich zeigen wird, ist auch das weitere Argument, das in diesem Zusammenhang gegen die Glaubwürdigkeit jener Beschuldigungen angeführt wird, nämlich das angebliche Schweigen der Angeklagten vor Gericht, bei näherer Betrachtung nicht stichhaltig.

Zunächst ist es keineswegs so, als seien die Schwäbisch Haller Untersuchungsmethoden während der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht zur Sprache gekommen. Vielmehr haben darüber nicht nur einzelne Angeklagte ausgesagt. Auch mindestens zwei Zeugen, nämlich Agathe und Tratt, erklärten vor Gericht, sie seien von Mr. Perl und Mr. Thon mißhandelt worden.

Am Beispiel des Angeklagten Motzheim, der 1948 freigelassen wurde, sei erläutert, in welchem Umfange die Untersuchungsmethoden in Schwäbisch Hall vor Gericht erörtert worden sind. Motzheim widerrief sein früheres Geständnis in der mündlichen Verhandlung und erklärte, daß Mr. Thon, der ihn verschiedener Verbrechen beschuldigte, die er zuzugeben sich weigerte, ihn geschlagen habe. Bei einer späteren Vernehmung seien Mr. Perl und Mr. Thon als belgische Verbindungsoffiziere verkleidet in seine Zelle gekommen. Mr. Thon habe dabei gesagt : "Ich werde Ihnen die Knochen ausbrennen (fire the bones). Ich werde Sie der Folter und einem langsamen, aber sicheren Tod zuführen, und Sie werden den Tag verfluchen, an dem Sie mich kennengelernt haben." Anschließend hätten Mr. Perl und Mr. Thon ihn, Motzheim, eine halbe Stunde lang geschlagen. Perl habe ihm viermal in die Geschlechtsteile getreten. Am nächsten Tage sei er in die Vernehmungszelle zurückgebracht worden. Mr. Thon habe gesagt, die einzige Chance, sein Leben zu retten, sei ein Geständnis; sonst würde er gehenkt. Dann sei er einem Kameraden gegenübergestellt worden, der erklärt habe : "Ich habe gestanden." Daraufhin habe auch er sich bereit erklärt, eine Aussage zu machen, die ihm von einem der Vernehmer diktiert worden sei (vgl. zum Inhalt dieses Geständnisses III/1 c) Motzheim; 6 f) Peiper).

Bei der Vernehmung Oberst Rosenfelds, des juristischen Mitglieds des Malmedy-Gerichtshofes vor dem Baldwin-Ausschuß, wurde ein anderer Fall (Tomhardt) behandelt (Hearings, p. 1394/95).

"Oberst Chambers : Nun, Herr Oberst, ich habe jetzt Auszüge aus dem Zeugenverhör Tomhardt . . . Als er in seinem direkten Verhör befragt wurde :

'Wollen Sie uns erklären, warum Sie diese Aussage unterzeichneten, die, wie Sie gerade sagten, Unrichtigkeiten enthält?'

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antwortete er :

'Vor meiner Vernehmung in Schwäbisch Hall, die die erste Vernehmung in meinem Leben war, bin ich ein Vierteljahr lang in Einzelhaft gehalten worden. In diesem Vierteljahr sah ich nichts anderes als die vier Wände meiner Zelle und verließ diese nur einmal für 10 Minuten. Ich konnte mit niemandem sprechen, auch nicht ein einziges Wort. Ich hatte keine irgendwie geartete geistige Beschäftigung. Ich war ziemlich niedergedrückt durch die Tatsache, so lange warten zu müssen. Am 2. März wurde ich zur Vernehmung gerufen. Vor meiner Vernehmung, während ich mit der Kapuze über dem Kopf im Gang stand, wurde ich ins Gesicht und in den Magen geschlagen.'

Frage :

'Wer schlug Sie?'

Antwort :

'Ich weiß es nicht. Dieses Schlagen betrachtete ich zu diesem Zeitpunkt als Einschüchterungsversuch. Als ich später die roten Gesichter meiner Männer sah, die mir gegenübergestellt wurden, sah ich, daß es der Zweck der Vernehmung war, der nicht nur bei mir verfolgt worden war. Diese Schläge ins Gesicht beeindruckten mich um so mehr, als ich am selben Morgen eine Kapuze sah, deren Innenseite voller Blut war.' "

Auf die Frage von Oberst Chambers, ob er, Oberst Rosenfeld, bei diesen und weiteren Aussagen von Tomhardt, Sievers und Hennecke nicht genügend Anlaß gesehen hätte, einzugreifen und den Tatsachen auf den Grund zu gehen, antwortete Oberst Rosenfeld :

"Oberst Rosenfeld : Nun, zu diesem Zeitpunkt verfolgte ich als Beisitzer des Gerichts die Beweisaufnahme. Vergessen Sie nicht, daß ich auf jedes bißchen Beweis hörte, der vor das Gericht gebracht wurde, daß es zehnmal mehr Gegenbeweise gab. Wir saßen damals, um die Tatsachen abzuwägen. Ich wußte natürlich zu dieser Zeit nicht und richtete auch nicht einen Gedanken darauf, daß wir eine Zeugenaussage hörten.

Oberst Chambers : Sie waren, das Protokoll weist das, glaube ich, aus, juristischer Berater, der einzige überhaupt, der viel Rechtskenntnisse hatte?

Oberst Rosenfeld : Das ist richtig.

Oberst Chambers : Und würde es aus Ihrer Erfahrung heraus nicht vernünftig gewesen sein, hier zu sagen : wir haben drei Leute, die dies behaupten. Vielleicht sollten wir die Verhandlung vertagen, bis wir diese Angelegenheit untersucht haben und sehen, wie die Sache steht."

Oberst Rosenfeld verneinte diese Frage mit der Begründung, daß die Aussage Tomhardts — die Aussagen Henneckes und Sievers, die früher lagen, und andere Fälle wie Peiper, Motzheim, Christ bleiben von Rosenfeld unerörtert — ziemlich am Ende der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei. Er, Rosenfeld, habe im Laufe der Vernehmungen so oft erlebt, daß das, was die Angeklagten bei ihrer Vernehmung als wahr bezeichneten, sich beim Kreuzverhör als unwahr herausgestellt hätte. Daher hätte er, so jedenfalls muß der Sinn seiner ausweichenden und unklaren Antworten verstanden werden, gar nicht mehr darauf geachtet. Es sei überdies zu bedenken, daß im Mauthausen-Prozeß, der dem Malmedy-Prozeß vorausgegangen sei, in 20-25 Fällen ähnliche Behauptungen über Mißhandlungen von den Angeklagten vorgebracht worden seien. "Vergessen Sie nicht, daß der Mauthausen-Prozeß vor dem Malmedy-Prozeß lag und daß Oberst Everett und seine Mitarbeiter während der letzten Verhandlungstage den Sitzungen beiwohnten, um sich mit dem Verfahren vertraut zu machen und zu sehen, was vor sich ging. Sie könnten diese Dinge gehört haben . . .".

Welche Gründe führten nun dazu, daß nicht auch die anderen Angeklagten vor Gericht entsprechende Aussagen machten?

Zunächst steht fest, daß kein eigener Entschluß die übrigen Angeklagten davon abhielt, in den Zeugenstand zu gehen und dort das Zustandekommen ihrer Schwäbisch Haller Aussagen aufzuklären. Davon hat sich offenbar auch der Baldwin-Ausschuß überzeugen lassen. In der Niederschrift über die Befragung von 8 Malmedy-Gefangenen in Landsberg durch das Ausschußmitglied Senator Hunt ist der Vermerk enthalten (Hearings, p. 1632) :

"Nach den Fragen, die ich diesem Gefangenen (Diefenthal) vorgelegt habe, und nach seinen Antworten, bin ich der festen Überzeugung, daß er sowohl als auch andere Malmedy-Gefangene gern in eigener Sache ausgesagt hätten, daß aber die Verteidiger sie davon abhielten."

Es steht auch nach dem sonstigen Verhandlungsergebnis fest, daß die Verteidigung unter Führung Oberst Everetts — zum Teil gegen den Widerspruch einzelner ihrer deutschen Mitarbeiter und gegen den Wunsch der Angeklagten — beschloß, weitere Aussagen der Angeklagten in eigener Sache zu unterbinden, nachdem 9 der Angeklagten im Zeugenstand gewesen waren. Oberst Everett sagte bei seiner Vernehmung aus (Hearings, p. 1565), daß er vor Gericht bekanntgegeben habe, er übernehme die Verantwortung dafür, daß die übrigen Angeklagten den Zeugenstuhl nicht betreten.

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Das Zustandekommen dieses Beschlusses wird verschieden erklärt.

Nach den Aussagen der amerikanischen Verteidiger Oberst Everett und Oberst Dwinell war ausschlaggebend dabei vor allem die schwierige Lage, in die die Verteidigung dadurch geraten sei, daß sich bereits bei den ersten Zeugenaussagen der Angeklagten eine Verschlechterung der Beweislage zuungunsten aller ergeben habe, weil einzelne Angeklagte im Zeugenstand versucht hätten, die Schuld von sich auf andere abzuwälzen. Der Untersuchungsausschuß macht sich im wesentlichen diese Version zueigen. Er führt die Aussage Oberst Dwinells an (S. 33) :

"Sie beschuldigten sich gegenseitig und waren verängstigt. Wie Ertrinkende, die sich an Strohhalme klammern, sagten sie : 'Nein — ich war nicht an der Straßenkreuzung, ich bin dessen ganz sicher, aber der und der war da', und sie versuchten, diesem die Schuld zuzuschieben. Deshalb geboten wir Einhalt. Denn wie sollten wir 74 Angeklagte wirksam verteidigen, die sich in solcher Panikstimmung befanden, daß sie bereitwillig Dinge aussagten, mit denen sie sich selbst der falschen Aussage beschuldigten?"

Es wird aber auch die Aussage Oberst Everetts gewürdigt, der diese Erklärung Dwinells nicht bestätigen konnte, da er nicht wisse, ob sie gelogen hätten. Everett sei der Auffassung gewesen, daß sich die Aussichten für alle Angeklagten durch ihre gegenseitigen Beschuldigungen verschlechterten.

Zu beachten ist hierbei immer, daß durch die Struktur des gesamten Prozesses, in dem gegen 74 Männer der verschiedensten Dienstgrade und damit auch der verschiedensten Verteidigungsinteressen verhandelt wurde, sich von vornherein eine außerordentlich schwierige Verteidigungslage schon auf Grund der vielen möglichen Interessenkonflikte zwischen den einzelnen Angeklagten ergab. Insbesondere aber wurde diese schwierige Lage durch den fragwürdigen Wahrheitsgehalt der Schwäbisch Haller Erklärungen hervorgerufen, der es der Anklage leicht machte, die Angeklagten in Widersprüche zu verwickeln, wenn sie vor Gericht das Zustandekommen ihrer früheren Aussagen wahrheitsgemäß zu schildern versuchten und sie widerriefen. Der Konflikt schließlich, der sich für die amerikanischen Verteidiger als Offiziere der amerikanischen Armee daraus ergab, daß hierbei Mißstände innerhalb einer Dienststelle dieser Armee in aller Öffentlichkeit und Breite erörtert zu werden drohten, sei hier nur angedeutet. Es muß offengelassen werden, inwieweit etwa auch dieser Konflikt auf den erörterten Entschluß der Verteidigung eingewirkt hat, weitere Aussagen der Angeklagten zu verhindern.

Die Erörterung der Gründe des Beschlusses, den die Verteidigung gefaßt und durchgeführt hat, ist in dem hier behandelten Zusammenhang im übrigen auch nicht von entscheidender Bedeutung. Es steht fest und wird vom Untersuchungsausschuß selbst zugestanden, daß die Versäumnis der meisten Angeklagten, in eigener Sache auszusagen, nicht auf ihr Betreiben, sondern auf einen ausdrücklichen und dem Gericht eröffneten Beschluß der Verteidigung zurückging, deren Autorität sich die Angeklagten verständlicherweise beugten. Die Alternative, die der Untersuchungsbericht aufzeigt (S. 34), nämlich daß die Verteidigung entweder den Schilderungen, die die Angeklagten von der Behandlung in Schwäbisch Hall gaben, keinen Glauben schenkte, oder aber einen schmerzlichen Fehler beging, als sie den umstrittenen Beschluß faßte, kann hier auf Grund der Verhandlungsberichte nur in ihrem ersten Teil beantwortet werden. Danach haben sich die amerikanischen Verteidiger, soweit sie vernommen wurden, bei Befragung übereinstimmend nicht gegen die Glaubwürdigkeit der von den Angeklagten vorgebrachten Behauptungen über Schwäbisch Hall ausgesprochen. Wohl aber haben sie sich mehrfach darüber beklagt, daß das Gericht sich gegen jeden Versuch gewehrt habe, die Tatsachen in vollem Umfange aufzuklären. Auch aus diesem Grunde sei es zwecklos gewesen, weitere Angeklagte in den Zeugenstand gehen zu lassen; eine Begründung, die nach der oben mitgeteilten Haltung Oberst Rosenfelds nicht ganz der Berechtigung zu entbehren scheint.

Hier kommt es vor allem darauf an, daß die Schwäbisch Haller Untersuchungsmethoden auch vor Gericht erörtert worden sind. Das ist eine nicht zu bestreitende Tatsache. Schon dabei zeigte es sich jedoch, daß die damit belasteten Vernehmer jeden schwerwiegenden Eingriff in die Aussagefreiheit der Untersuchungsgefangenen bestritten und lediglich die Durchführung von Scheinverfahren und die Anwendung verschiedener Untersuchungslisten zugaben.

Zu c) Deutsche Zeugen.

Bei dieser Beweislage, bei der Aussage gegen Aussage steht, war es nun besonders wichtig, daß eine Reihe von deutschen Zeugen zur Verfügung stand, die, ohne in den Prozeß selbst verwickelt zu sein, als Augenzeugen Kenntnis von Vorgängen in Schwäbisch Hall erlangt haben wollen. Obwohl der Untersuchungsausschuß auf Seite 4 des Berichts feststellt, jeder dem Ausschuß vorgeschlagene Zeuge sei verhört worden, wurden von 13 unabhängigen Zeugen, um deren Vernehmung die deutsche Verteidigung gebeten hatte, nur 3 verhört, nämlich Dietrich Schnell, Marie-Luise Geiger und Friedrich Eble.

Das Zeugnis Ebles bleibt hier unerörtert. Seine Unglaubwürdigkeit wurde vom Ausschuß mit überzeugenden Gründen festgestellt. Es muß jedoch berichtigend festgestellt werden, daß

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Eble kein Angeklagter des Malmedy-Prozesses war. Als solchen bezeichnet ihn der Untersuchungsbericht mehrfach auf S. 25. Irgendwelche Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der von den wirklichen Angeklagten erhobenen Behauptungen können daher nicht gezogen werden. Auch dürfte es abwegig sein, wenn der Untersuchungsausschuß die unglaubwürdigen Aussagen Ebles verallgemeinernd dazu benutzt, die Behauptung aufzustellen, insbesondere seine falschen Aussagen seien dazu benutzt worden, in Amerika und in anderen Ländern das Kriegsverbrecherprogramm zu diskreditieren und damit dem Ansehen der Vereinigten Staaten zu schaden (vgl. darüber und über weitere angebliche Auswirkungen dieser Art S. 19/39).

Zwar hat Eble über eine besonders grausame Folterungsart, das Abbrennen von unter die Fingernägel gesteckten Streichhölzern und über das Auftreten eines falschen Geistlichen ausgesagt, der ihm ein Geständnis abverlangen sollte. Seine Aussagen sind dann auch in amerikanischen Veröffentlichungen über die amerikanische Gerichtsbarkeit gegen deutsche Kriegsverbrecher mit verwertet worden, deren Urheber der Richter Edward L. Van Roden, ein Mitglied des oben unter V Ziff. 2 am Anfang erwähnten Simpson-Ausschusses gewesen sein soll. Es wäre aber falsch, daraus zu schließen, es hätten sich jene Veröffentlichungen allein auf die Angaben Ebles gestützt. Richter Van Roden hat als Mitglied des Simpson-Ausschusses insgesamt 139 schwebende Todesurteile aus Dachauer Kriegsverbrecher-Prozessen überprüft, darunter nur 12 aus dem Malmedy-Prozeß. Soweit Richter Van Roden über das Ergebnis dieser Überprüfung Mitteilungen in die amerikanische Öffentlichkeit gelangen ließ, beruhen sie daher sicherlich auf den ihm dabei bekanntgewordenen Unterlagen über das Verfahren, das diesen insgesamt 139 Todesurteilen vorausging.

Nicht nur hinsichtlich des Malmedy-Prozesses werden aber unstatthafte Verfahrensmethoden behauptet. Derselbe Vorwurf wird auch noch in den weit zahlreicheren übrigen Dachauer Verfahren erhoben. Soweit daher der Baldwin-Ausschuß festgestellt hat, daß beispielsweise falsche Geistliche im Untersuchungsverfahren gegen die Malmedy-Gefangenen nicht aufgetreten seien, bedeutet das noch nicht, daß auch für einzelne der anderen Dachauer Prozesse diese Behauptung nicht zutreffe.

Insoweit ist also die verallgemeinernde Feststellung, bei der Überprüfung des Malmedy-Prozesses hätten sich einzelne der Angaben Van Rodens als nicht zutreffend herausgestellt, noch kein Beweis dafür, daß sie überhaupt unwahr seien. Darüber könnte erst eine Untersuchung dieser übrigen Dachauer Prozesse Klarheit schaffen.

Das Schwergewicht der Beweiswürdigung lag nach der Ausschaltung des Zeugen Eble auf den Aussagen der beiden weiteren unabhängigen Zeugen Schnell und Geiger.

1. Aussage Dietrich Schnell.

Von Schnell lag dem Baldwin-Ausschuß eine eidesstattliche Versicherung vom 10. Januar 1948 (nicht 1. Okt. 1948, wie im Bericht auf S. 16 angegeben) vor. Aus dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherung niedergeschrieben wurde, darf nicht darauf geschlossen werden, Schnell habe sich erst im Zuge einer nachträglichen "Aktion" dazu bereit gefunden, über die Zustände in Schwäbisch Hall auszusagen.

Nach dem Zeugnis eines Verteidigers aus dem Malmedy-Prozeß war schon während der mündlichen Verhandlung bekannt, daß sich im Hospital des Lagers Dachau ein unbeteiligter Zeuge namens Schnell befinde, der als früherer Internierter des Schwäbisch Haller Gefängnisses von dortigen Vorgängen Kenntnis habe und darüber auch auszusagen bereit sei. Der Verteidiger beantragte, ihm den Zeugen vorzuführen, erhielt aber die Antwort, der Zeuge sei nicht auffindbar. Er vergewisserte sich nochmals, daß sich der Zeuge im Lagerhospital befände und wiederholte sein Vorführungsgesuch. Die Auskunft lautete wieder, der Zeuge sei nicht im Lager. Vorstellungen, die daraufhin erhoben wurden, verliefen im Sande.

Schnell hatte in seiner eidesstattlichen Versicherung insbesondere erklärt, er habe als damaliger Internierter Hilfsdienste im Gefängnishospital von Schwäbisch Hall versehen und dabei selbst mehrfach getrennt untergebrachte Untersuchungsgefangene aus dem Malmedy-Fall betreut, die wegen Prellungen, Platzwunden und Kieferverletzungen in das Hospital eingeliefert worden seien. In mehreren Fällen hätten ihm diese Kranken erklärt, sie seien mißhandelt worden.

Er habe diese Behauptungen für wahr halten müssen, da er selbst Zeuge von Mißhandlungen in Schwäbisch Hall gewesen sei. Er sei u.a. bei der Abnahme des Leichnams des Untersuchungsgefangenen Freimuth zugegen gewesen, der sich an seinem Zellenfenster erhängt hatte. Bei der ärztlichen Untersuchung der Leiche, an der er ebenfalls teilgenommen habe, seien zahlreiche Spuren schwerer Verletzungen festgestellt worden. Die Unterwäsche Freimuths sei blutverkrustet am Körper angeklebt, die Geschlechtsteile seien verdickt, ein Jochbogen zertrümmert, der ganze Körper mit Schlagmahlen übersät gewesen. Eines Nachts sei er, Schnell, darüber hinaus Augenzeuge eines Vorgangs gewesen, den er von seinem Fenster aus habe beobachten können und bei dem Mr. Perl während einer Vernehmung, die bei offenem Fenster stattgefunden habe, einen Gefangenen geschlagen, getreten und beschimpft habe.

Der Ausschuß kennzeichnete die eidesstattliche Versicherung Schnells (S. 16) :

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"Diese zeigte ein peinlich genaues und exaktes Wissen über alle Vorgänge, die sich in der Zeit, in der die Malmedy-Gefangenen in Schwäbisch Hall waren, im Lager abspielten. Wenn diese Erklärungen der Wahrheit entsprächen, so dürften sie die Vermutung sehr nahe legen, daß alle in den verschiedenen Beschwerden aufgestellten Beschuldigungen zutreffen."

Unter diesen Voraussetzungen hat es sich der Ausschuß einige Mühe kosten lassen und alles versucht, auch Schnell unglaubwürdig zu machen. Die dabei erkennbaren Mittel und Ergebnisse sind freilich wenig überzeugend.

Im Untersuchungsbericht (S. 16 ff) wird zunächst der Nachweis geführt, daß Schnell schon "wegen seiner Nazi-Bindungen ein äußerst befangener Zeuge gewesen sei". Er wird als ehemaliger "Nazi-Kreisleiter in der Nähe von Göppingen" aus der Zeit vor dem Kriege bezeichnet. Als solcher sei er ein "Bollwerk der Partei" gewesen, der "innerhalb seines Kreises buchstäblich Gewalt über Leben und Tod von 50000 Menschen" gehabt habe.

Schnell war jedoch zu keinem Zeitpunkt Kreisleiter. Da er am 1. Juli 1921 geboren ist, vor Ausbruch des Krieges also erst 18 Jahre alt war, wird diese Feststellung des Untersuchungsausschusses schon dadurch widerlegt und die aus seiner angeblichen Stellung auf seine Glaubwürdigkeit gezogene Schlußfolgerung gleichfalls hinfällig.

Auch die weitere Feststellung des Berichts, er habe in wesentlichen Punkten von seiner eidesstattlichen Versicherung abweichende Antworten gegeben, hält einer objektiven Prüfung nicht stand.

Schnell hat sich nach Ansicht des Ausschusses wegen der Lage der Zelle, in der Freimuth Selbstmord begangen hat, in Widersprüche verwickelt und eine Zellennummer angegeben, die einer nach innen gelegenen Zelle zugehörte, in der Freimuth von Schnell im Gegensatz zu dessen Versicherung nicht habe gesehen oder gehört werden können.

Aus dem Vernehmungsprotokoll vom 13. Sept. 1949 ergibt sich hinsichtlich dieser Streitfrage folgendes (Hearings, p. 1542) :

"Oberst Chambers : . . . Ich gebe mir Mühe wegen des Raumes oder der Zelle, in der sich Freimuth befunden hat. Sie haben mir nun praktisch jede Zelle im Vernehmungsflügel genau bezeichnet. Sie haben mir viele andere Punkte in der Nähe des Gefängnisses ausgewiesen. Aber nun sagen Sie mir jetzt, Sie hätten sich wegen der Örtlichkeit geirrt, wo der einzige Mann, der da unten Selbstmord beging, tot aufgefunden wurde. Erst als Sie vorige Woche oder vorvorige Woche mit mir da hinuntergingen, begann Ihnen die Tatsache klar zu werden, daß es nach Ihrer eidesstattlichen Erklärung unmöglich sei, daß er (Freimuth) aus dem Fenster herausgehangen haben kann. Ist das nicht richtig?

Schnell : Ich habe nicht festgestellt, es sei unmöglich, aus dem Fenster herauszuhängen. Aber ich bemerkte, daß ich mich in der Nummer der Zelle geirrt hatte. Ich schrieb diese Erklärung zwei Jahre nach meinem Aufenthalt in Schwäbisch Hall, und ich schrieb sie nicht in Schwäbisch Hall. Ich wußte zu jener Zeit nicht genau die Zellennummer und deshalb habe ich in meiner Erklärung geschrieben, 'so weit ich mich erinnern kann : 63 oder 64'."

In der eidesstattlichen Versicherung Schnells heißt es wörtlich : "Es handelte sich nach meiner Erinnerung um die Zelle 63 oder 64". In Wirklichkeit hatte Freimuths Zelle die Nummer 44. Diese Nummer hat Schnell bei seiner Vernehmung berichtigt, nicht die Lage der Zelle.

Der Mr. Perl betreffende Vorfall könne sich, wie im Untersuchungsbericht festgestellt wird, ebenfalls nicht so abgespielt haben, wie Schnell ihn geschildert habe. Der Raum, in dem die Vernehmung durch Perl stattgefunden haben soll, sei nach den Aussagen der Vernehmungsbeamten zu keinem Zeitpunkt zu Vernehmungszwecken benutzt worden. Mit Ausnahme eines Falles hätten die Vernehmer nie nachts gearbeitet. Die Öffnung des Fensters lasse nicht zu, daß Schnell beobachtet haben könne, wie Perl mit dem Fuße getreten habe. Er habe seine frühere Aussage eingeschränkt, derzufolge er gesehen haben wollte, wie Perl den Mann getreten hat, und sagte, er habe nur eine Bewegung seines Körpers gesehen, die darauf schließen ließ, daß er einen Menschen trat, wonach die Verdachtsperson in den Raum zurückgestolpert sei.

Aus dem Vernehmungsprotokoll ergibt sich über die Aussage Schnells in diesem Punkte folgendes (Hearings, p. 1537) :

"Schnell : Es dauerte ungefähr 2 oder 3 Minuten als Mr. Perl in Sichtweite am offenen Fenster erschien. Er ging auf den Gefangenen zu und schlug ihm mit der rechten Hand ins Gesicht. Er wollte den Gefangenen mit dem linken Arm weiter schlagen, aber der Gefangene duckte sich und wich so dem Schlag aus.

Chambers : Das ist ein nebensächlicher Punkt. Aber als Sie das letzte Mal die Geschichte erzählten sagten Sie :

'Der Gefangene saß am Tisch. Perl kam um den Tisch herum in mein Blickfeld. Der Gefangene lehnte sich an die Lehne des Stuhles zurück und Perl gab ihm mit der linken Hand einen Schlag ins Gesicht.'

Sie sagten gerade 'rechte Hand'. Nun, mit welcher schlug er ihn?

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Schnell : Ich habe meine ursprüngliche Aussage verbessert, die wahrscheinlich schon mehrere Male in Göppingen entgegengenommen worden ist, weil ich verschiedene Male danach gefragt worden bin. Ich habe mich verbessert und festgestellt, daß er ihn das erste Mal mit der rechten Hand schlug.

Chambers : Mit der rechten Hand. Fahren Sie fort.

Schnell : Danach kehrte mir der Gefangene, der etwa 30 cm größer als Mr. Perl war, sein Gesicht zu. Mr. Perl hatte seinen Rücken dem Fenster zugewandt. Dann sah ich Mr. Perl eine Bewegung machen, als ob er mit dem Fuße stieße.

Chambers : Das ist ein sehr wichtiger Punkt, weil hierin Schnell seine Darstellung völlig geändert hat. Schnell, ich weiß, Sie werden das meiste davon einsehen. Ist es nicht eine Tatsache, daß Sie das allererste Mal, als Sie uns in Göppingen den Vorgang schilderten, sehr bestimmt sagten, daß Perl ihn stieß. Als Sie dann gefragt wurden, ob und wie er stieß — 'Trat oder stieß er ihn mit seinem Fuß' — zeigten Sie uns, wie. Sie traten und brachten das Bein da herauf. Ist das nicht richtig?

Schnell : Ich habe die Bewegung des Tretens gesehen. Ich konnte selbst nicht den Fuß sehen, aber es war recht klar die Bewegung des Tretens.

Chambers : Nun, sagten Sie mir nicht, daß Perl den Mann mit dem Fuße trat :

'Perl hat ihm noch zwei weitere Schläge gegeben und ihn dann mit dem Fuß in den Raum zurückgestoßen.'

Sagten Sie mir nicht das in Göppingen?

Schnell : Ja, so habe ich in Göppingen ausgesagt.

Chambers : Führten Sie mich nicht auch zu dem Fenster, von dem aus Sie sich dies ereignen sahen?

Schnell : Ja.

Chambers : Und als ich Sie dann darauf hinwies, daß Sie ihn von der Hüfte abwärts nicht sehen konnten, fingen Sie an, mir zu erzählen, daß Sie ihn nicht treten gesehen hätten. Aber Sie hätten eine Bewegung des Fußes gesehen, worauf der Gefangene zurückgefallen sei, so daß Sie gedacht hätten, er sei getreten worden. Ist das richtig?

Schnell : Ja.

Chambers : Sehr gut. Nun, nachdem Perl eine Bewegung mit dem Körper gemacht hatte und der Gefangene in den Raum zurückgefallen war, was geschah dann?

Schnell : Der Gefangene fiel so zurück, daß er nicht mehr länger durch die Fensteröffnung beobachtet werden konnte. Lt. Perl folgte ihm sogleich und konnte ebenfalls nicht mehr länger durch das Fenster gesehen werden.

Chambers : Sahen Sie noch irgendetwas anderes in jener Nacht?

Schnell : Nein, kurz danach wurde das Licht ausgeschaltet."

Einen weiteren Angriffspunkt der Aussage Schnells sieht der Ausschuß darin, daß Schnell ausgesagt habe, es hätten sich in Schwäbisch Hall im Gefängnishof "ein paar Galgen" befunden. Andere Zeugen hätten diese Aussage widerlegt, worauf Schnell seine frühere Erklärung eingeschränkt und erklärt habe, die Galgen seien nicht aufgestellt gewesen, sondern hätten mit Segeltuchplanen bedeckt auf dem Boden gelegen.

Aus dem Protokoll (Hearings, p. 1535) ergibt sich zunächst, daß Schnell immer nur von einem Galgen, nicht von "ein paar Galgen" gesprochen hat. Aus den Protokollen ergibt sich auch nichts darüber, daß er sich bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß in Widerspruch zu früheren Aussagen gesetzt habe. Er war etwa 14 Tage vor dieser Vernehmung in Göppingen und Schwäbisch Hall durch Oberst Chambers, den juristischen Berater der Kommission, vorbereitend vernommen worden. Von der Göppinger Vernehmung wurde ein Protokoll aufgenommen (Hearings, p. 1588 ff). Von der Ortsbesichtigung in Schwäbisch Hall ist nur eine Niederschrift Oberst Chambers' vorhanden, die im wesentlichen die Darstellung des Untersuchungsberichts vorbereitet (Hearings, p. 1594 ff). Danach wird die Existenz eines solchen Galgens in Schwäbisch Hall bestritten und dafür auf Aussagen eines Gefängnisbeamten und Mr. Thons Bezug genommen.

Schnell wies bei seiner Vernehmung vor dem Ausschuß darauf hin (Hearings, p. 1535), daß er Oberst Chambers bereits bei der vorausgegangenen Ortsbesichtigung erklärt habe, er selbst habe beim Ausladen dieses Galgens mitgeholfen. An eine solche Erklärung entsann sich Oberst Chambers jedoch nicht mehr. Da die Aussagen Schnells bei der Ortsbesichtigung in Schwäbisch Hall nicht protokolliert wurden, ist der behauptete Widerspruch in seinen Aussagen nicht voll aufzuklären. Es muß daher auch eine Frage offengelassen werden, ob es sich hier etwa nur um eine absichtliche Verschleierung des wahren Sachverhalts durch den Ausschuß selbst handelt. Die sehr deutlichen Bemühungen, Schnells Aussagen mit allen Mitteln zu entwerten, deuten allerdings in diese Richtung. Wenn im Rahmen dieser Bemühungen so "starkes Geschütz" wie die unzutreffende Feststellung der Kreisleiterfunktion Schnells aufgefahren wurde, wird daraus ein unbefangener Betrachter schwerlich etwas anderes schließen können, als daß in Wirklichkeit die Aussagen Schnells nicht zu erschüttern waren.

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2. Aussage Marie-Luise Geiger und eidesstattliche Versicherung Dr. Knorr.

Fräulein Geiger war während der entscheidenden Zeit in Schwäbisch Hall die Assistentin Dr. Knorrs, eines privaten deutschen Zahnarztes, der die Gefängnisinsassen in Schwäbisch Hall zu behandeln hatte. Dr. Knorr hatte am 29. Mai 1948 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der er erklärt hatte, mehrere Malmedy-Gefangene mit ausgeschlagenen Zähnen und Kieferverletzungen behandelt zu haben. Dr. Knorr ist im Jahre 1949 einige Zeit vor der Anwesenheit des Untersuchungsausschusses in Deutschland gestorben. An seiner Stelle wurde Fräulein Geiger vom Ausschuß vernommen, vor dem sie in den wesentlichen Punkten die Erklärungen Dr. Knorrs bestätigte. Sie schätzte die Zahl der vorgestellten Malmedy-Gefangenen, die wegen offensichtlicher Verletzungen behandelt worden waren, auf etwa 10. Darunter habe sich ein Fall mit einem Kieferbruch befunden.

Nennenswerte Angriffspunkte hat der Ausschuß in der Aussage Fräulein Geigers nicht gefunden, in einer besonderen Stellungnahme hebt Oberst Chambers den außergewöhnlich guten Eindruck der Zeugin hervor und kommt bei der Würdigung ihrer Aussage zu dem Ergebnis, daß der eidesstattlichen Versicherung von Dr. Knorr, soweit sie von Fräulein Geiger unterstützt worden sei, beträchtliches Gewicht beigelegt werden sollte (Hearings, p. 1596).

An einer Stelle des Untersuchungsberichts (S. 22) werden Zweifel wegen der Korrektheit des Dr. Knorr'schen Affidavits geäußert, weil er darin behauptet habe, 15-20 Fälle mit ausgeschlagenen Zähnen und einen Fall mit Unterkieferbruch behandelt zu haben, während bei der Untersuchung der Gefangenen in Landsberg durch den Zahnarzt beim Stabe des Ausschusses nur ein einziger behauptet habe, von einem deutschen Zivilzahnarzt, die übrigen aber erklärt hätten, von amerikanischem zahnärztlichen Personal behandelt worden zu sein. Hierbei wird jedoch übersehen, daß sich nicht nur die 59 Verurteilten aus dem Malmedy-Prozeß, die sich zur Zeit noch in Landsberg befinden, sondern auch die bereits Entlassenen und zahlreiche Zeugen auf Mißhandlungen berufen. Insgesamt waren mindestens 800-900 Untersuchungsgefangene im Zusammenhang mit dem Malmedy-Prozeß im Laufe der fraglichen Zeit im Schwäbisch Haller Gefängnis inhaftiert. Die Zweifel des Ausschusses an der Korrektheit des Dr. Knorr'schen Affidavits in dem bezeichneten Punkte beruhen deshalb auf falschen Voraussetzungen.

Bemerkenswert ist im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Versicherung Dr. Knorrs dessen Behauptung, "daß die in der Nähe des Gefängnisses wohnenden Privatpersonen die Schmerzensschreie der Gequälten deutlich hörten". Es sei daher unter der Bevölkerung große Aufregung und Empörung gewesen.

Die Verhandlungsberichte enthalten eine Aktennotiz zu diesem Punkte. Sie lautet auszugsweise (Hearings, p. 1596 f) :

"Es wurde in Schwäbisch Hall geprüft, ob Schreie und Stöhnen von einer zur anderen Zelle gehört werden könnten. Es war dabei klar, daß dies möglich sei. Des weiteren wurde nachgeprüft, ob die in der Nähe der Gefängnismauern wohnenden Personen laute Rufe und Schreie aus dem Inneren des Gefängnisses hören konnten. Das bestätigte sich, vor allem nachts. Ein örtlicher Gewährsmann der CIC, der sehr zuverlässig ist, erklärte, er sei in dem unmittelbar an das Gefängnis angrenzenden Bereich gewesen, sogleich nachdem die Malmedy-Gefangenen es verlassen hätten. Bei zwei verschiedenen Gelegenheiten habe er persönlich laute Rufe aus dem Gefängnisinneren heraus gehört. Er erklärte ferner, daß seine Nachbarn, die dort während der Malmedy-Untersuchung wohnten, bekundet hätten, die Schreie seien gewöhnlich viel schlimmer und viel häufiger gewesen. Er stellte jedoch klar, daß es sich hierbei für ihn um Aussagen vom Hörensagen handele. Er wisse nicht, ob diese Personen die Schreie tatsächlich gehört hätten oder lediglich die Tatsache weitererzählten, daß irgend jemand behauptete, die Schreie gehört zu haben."

Der Zusammenhang dieser Feststellungen mit den Behauptungen Dr. Knorrs über die angebliche Erregung der Anwohner des Gefängnisses wegen der Schreie, die des öfteren aus dem Innern des Gefängnisses zu hören gewesen seien, wird im Bericht nicht erörtert. Es bleibt daher auch offen, ob der Untersuchungsausschuß in diesem Punkte die eidesstattliche Versicherung Dr. Knorrs ebenfalls als nicht korrekt angesehen hat.

Zu d) Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung der Malmedy-Gefangenen in Landsberg.

Am 26. Juli 1949 erklärte Senator McCarthy in einer Rede über Vorgeschichte und Stand der Untersuchungstätigkeit des Baldwin-Ausschusses vor dem amerikanischen Senat (Congressional Record-Senate Nr. 134, S. 10397 ff) :

"Kürzlich gab der Baldwin-Ausschuß bekannt, er habe beschlossen, seine Ermittlungstätigkeit nach Deutschland zu verlegen und drei Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes mitzunehmen. Diese sollten alle Angeklagten untersuchen, um festzustellen, ob die Beschuldigungen, es seien psychische und physische Folterungen zur Erlangung von Geständnissen angewandt worden, der Wahrheit entsprächen. Mit anderen Worten will man jetzt nach Beulen und Zeichen von Schlägen und Tritten

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suchen, die mehr als drei Jahre zuvor ausgeteilt worden sind.

Dagegen läßt sich natürlich nichts in den wenigen Fällen sagen, in denen die Affidavits bleibende Schäden geltend machen. Jedoch sollen alle Angeklagten einer körperlichen Untersuchung unterzogen werden auf Grund der Theorie, daß die Behauptung über Folterungen unwahr sei, wenn nach dem Verlauf von 3 Jahren keine Beulen zurückgeblieben sind.

Recht zu seiner Bequemlichkeit hat der Unterausschuß dabei die Tatsache übersehen, daß ein Scheinverfahren und auch Scheinerhängungen keine Schrammen und Beulen zurücklassen. Ebensowenig wie die Tatsache, daß einem Mann damit gedroht worden ist, seiner Familie werde Schaden zugefügt werden, die Art von Narben und Beulen hinterläßt, die etwa das fachkundige Auge eines Arztes noch feststellen könne. Aber selbst Tritte und Schläge lassen nach Ablauf von 3 Jahren keine Spuren zurück.

Der ärztliche Bericht, der keine blutigen Narben aufweist, wird natürlich von Nutzen bei dem Bestreben sein, diesen Untersuchungen zu dem glorreichen Ende einer Mohrenwäsche zu verhelfen. Der ärztliche Bericht wird einen Teil des vom Ausschuß benötigten Beweises zu seinem Bericht liefern, wonach das Vorgehen der Ermittler über jeden Tadel erhaben war."

Die ärztliche Untersuchung der 59 Malmedy-Gefangenen in Landsberg hatte folgendes Gesamtergebnis (Hearings, p. 1618) :

"Offensichtlich ist eine Gruppe, bestehend aus 11 Gefangenen, keinen körperlichen Mißhandlungen ausgesetzt worden. Diese Tatsache wird durch ihre eigenen Erklärungen unterstützt sowie durch einen entsprechenden körperlichen Befund.

Eine zweite Gruppe, bestehend aus 35 Gefangenen, machte körperliche Mißhandlungen geltend. Sie behaupteten nicht, daß physische Beweismöglichkeiten vorhanden wären. Die untersuchenden Ärzte fanden keine sichtbaren Beweise, die die Behauptungen gestützt hätten.

Die dritte Gruppe, bestehend aus 13 Gefangenen, berief sich auf körperliche Mißhandlungen und stellte körperliche Merkmale vor, die nach ihrer Behauptung die Folge jener Mißhandlungen seien . . . Drei von diesen Männern zeigten bei der Untersuchung Befunde, die bestimmt nicht durch körperliche Mißhandlungen verursacht waren. Die übrigen 10 zeigten Befunde, die möglicherweise auf Gewalteinwirkung zurückgehen, jedoch wies keiner dieser 10 Gefangenen Beweise für Akte schwerer körperlicher Gewalt auf.

Aus den obigen Feststellungen ist zu schließen, daß die Beweise, die bei der Untersuchung der 59 Gefangenen gefunden worden sind, verhältnismäßig geringfügig sind. Wenn diese Feststellungen mit den Behauptungen über körperliche Mißhandlungen in den Darstellungen der Angeklagten verglichen werden, so besteht im Verhältnis zum Beweisergebnis ein auffälliger Widerspruch.

Die ärztlichen Mitglieder des Stabes können die Vorwürfe einiger körperlicher Mißhandlungen nicht ausschließen. Es ist aber unsere Meinung, daß die Schwere der Mißhandlungen in den Anschuldigungen völlig außerhalb des Verhältnisses zu den körperlichen Befunden steht, die ihre Behauptungen unterstützen könnten."

Drei Untersuchungsbefunde von Gefangenen, die bleibende Schäden geltend gemacht hatten, als Beispiele (Hearings, p. 1619 ff) :

1. Bersin, Valentin :

Der Gefangene erklärte, es sei ihm ein Bein gestellt worden, er sei gefallen, gestoßen und mit Fäusten bearbeitet worden, während er am Boden lag. Im Laufe dieser Mißhandlungen, behauptet er, habe er einen Schlag auf die rechte Seite des Gesichts bekommen, wobei ihm 4 rechte obere Zähne ausgeschlagen worden seien (Nr. 2, 4, 5 und 6). Die Zähne Nr. 1 und 3 sind bereits früher verloren gegangen.

Der Gefangene erklärte, er sei nicht von einem Gefängnisarzt, sondern von einem Zahnarzt der amerikanischen Armee, einem Hauptmann, etwa 40 km von Schwäbisch Hall entfernt, behandelt worden. Er erklärte ferner, daß der Kiefer unmittelbar nach der Verletzung angeschwollen sei und daß er Blut gespuckt habe. Er habe aber zunächst nicht gewußt, daß irgendwelche Zähne gefehlt hätten, weil sein Kiefer gefühllos gewesen sei.

Am folgenden Morgen habe er zu kauen versucht und dabei das Fehlen seiner 4 rechten oberen Zähne bemerkt. Er sei am selben Tage in einen anderen Raum gebracht, und auf sein Gesicht seien kalte Umschläge gelegt worden. Er erklärt aber, daß niemand in seinen Mund gesehen habe. Einen Monat später sei er zu einem Zahnarzt der amerikanischen Armee gerufen, und die Prothese sei angefertigt worden.

Die Untersuchung ergab das Fehlen jener Zähne sowie das Fehlen von 6 weiteren. 3 Zähne im linken unteren Kinnbackenknochen waren verlorengegangen. Eine Verletzung des Kieferknochens oder der Wange ließ sich nicht feststellen. Wurzelreste der fehlenden Zähne waren nicht vorhanden. Diese Feststellungen wurden durch eine Röntgenaufnahme bestätigt.

Es wird daraus geschlossen, daß einige Zähne ausgeschlagen worden sein können,

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ohne sichtbaren Beweis einer Verletzung der angegebenen Partien. Es ist jedoch schwer zu glauben, daß die 4 bezeichneten Zähne ausgeschlagen worden sein könnten, ohne daß sie irgendwelche Wurzeln zurückließen oder einen Bruch des Backenknochens und schwere Verletzungen der Wange hervorriefen. Es war durch Röntgenaufnahmen nicht möglich, einen alten Bruch des Backenknochens oder Zahnrückstände zu erkennen. Des weiteren ist die Tatsache, daß eine Prothese angefertigt wurde, die diese Zähne innerhalb eines Monats nach der behaupteten Verletzung ersetzte, ein starker zusätzlicher Beweis gegen einen Kieferbruch. Es waren außerdem keine sichtbaren Narben von Verletzungen der Wange erkennbar.

Schlußfolgerung : Es gibt kein Mittel, genau festzustellen, wie die Zähne verlorengegangen sind. Aber die Krankengeschichte ist nicht völlig mit dem derzeitigen Untersuchungsbefund vereinbar."

2. Friedrichs, Heinz :

Dieser Gefangene erklärte, ihm seien während seines Aufenthalts in Schwäbisch Hall verschiedene Schläge mit behandschuhten Fäusten ins Gesicht und in die Nieren zugefügt worden. Er habe mehrere Tage heftige Rückenschmerzen gehabt. Er erklärte, daß er um einen Arzt gebeten habe, der Arzt aber nicht gekommen sei. Es sei ein amerikanischer Sergeant, ein Sanitäter, gekommen und habe ihm einige Pillen gegeben. Er erklärte, daß er 3 oder 4 Tage lang besucht worden und in etwa 10 Tagen wieder hergestellt gewesen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde er, wie er behauptet, mit Fäusten auf den Mund geschlagen, wodurch die Krone eines Zahnes losgeschlagen und ein anderer Zahn locker geschlagen worden seien. Er verneinte, Verletzungen der Lippen oder der Wangen erlitten zu haben. Am gleichen Tage, an dem ihm die Verletzung zugefügt worden sei, sei er in ein ungefähr 20 Minuten entferntes amerikanisches Hospital gefahren und der lockere Zahn gezogen worden.

Die Untersuchung ergab das Fehlen des unteren seitlichen linken Schneide- und Eckzahnes (Nr. 10 und 11) mit leichter Schrägstellung der benachbarten Zähne. Beweise für weitere Verletzungen wurden nicht gefunden.

Es läßt sich unmöglich feststellen, in welcher Weise die obenerwähnten Zähne verlorengegangen sind. Jedoch stimmt das Ausmaß der Schrägstellung der restlichen Zähne mit einem Verlust solcher Zähne 2 bis 8 Jahre zuvor überein. Die übrigen Zähne sind in guter Verfassung, und diese Tatsache verleiht der Behauptung, die zwei Zähne seien als Folge von Gewalteinwirkung verlorengegangen, einige Glaubwürdigkeit. Es sollte auch beachtet werden, daß Narben an den angrenzenden weichen Partien fehlten, die Verletzungen der Lippen angezeigt hätten.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß der Befund nicht unvereinbar ist mit dem Verlust von Zähnen auf Grund von Gewalteinwirkung. Aber es ist unmöglich, genau festzustellen, wie und wann diese Zähne verlorengegangen sind. Er ist jetzt frei von Symptomen, und der körperliche Befund ist hinsichtlich der behaupteten Rückenverletzung normal.

3. Rieder, Max :

Dieser Gefangene erklärte, daß er am 12. Januar 1946 mit Fäusten ins Gesicht und in den Magen geschlagen, und daß ihm in die Geschlechtsteile getreten worden sei. Die Geschlechtsteile seien mehrere Tage lang entzündet und schmerzhaft gewesen. Einige Tage später sei der Penis geschwollener geworden, und ein eitriger Ausfluß habe sich entwickelt. Etwa 2 Tage lang sei er von einem Sanitäter in Schwäbisch Hall behandelt worden. Aber Schwellung und Ausfluß hätten nicht nachgelassen. Er sei dann in ein amerikanisches Hospital bei Stuttgart überführt worden (hier liegt ein Widerspruch hinsichtlich der Daten vor, die er dem Vernehmer angab, als dieser die Geschichte aus ihm herausfragte, und denen, die er den Ärzten angab, die ihn später hinsichtlich des Zeitpunkts der Verletzung und der Behandlung befragten). Später, bei seiner Rückkehr nach Schwäbisch Hall, sei er mit Fäusten geschlagen und in den Magen getreten worden.

Die Untersuchung ergab eine Vernarbung über der Schleimhautverbindung auf der dorsalen Oberfläche des Penis. Die Vernarbung war oberflächlich und beeinträchtigte die normale Funktion der Vorhaut nicht.

Es ist daraus zu schließen, daß dieser Mann an Vorhautverengung und Ballanitis litt, die einen dorsalen Einschnitt und Beschneidung erforderten. In den meisten Fällen tritt diese Beschaffenheit nicht als Begleiterscheinung von Gewalteinwirkung auf, sondern ist das Ergebnis mangelnder hygienischer Vorkehrungen und darauffolgender Infektion. Gewalteinwirkung kann als eine solche Bedingungen mit herbeiführende Ursache nicht ausgeschlossen werden. Es dürfte aber nicht davon auszugehen sein, daß sie eine entscheidende Rolle in der Herbeiführung dieser Bedingungen spielt.

Feststellung des Untersuchungsberichts (S. 20 :)

"Bei den 13 Personen, die körperliche Mißhandlungen mit dauernden Folgen angaben, kann die medizinische Beweisaufnahme in keiner Weise die Angaben der Gefangenen stützen."

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Zu e) Die Aussagen Schwäbisch Haller Untersuchungsführer.

"Sie alle sagten übereinstimmend unter Eid aus,
daß keine dieser körperlichen Mißhandlungen
oder Brutalitätsakte stattgefunden habe."

(Untersuchungsbericht S. 20.)

Beispiele :

1. Oberst Ellis, Chef der Vernehmungsabteilung und später der Anklagevertretung im Malmedy-Prozeß :

Eigene Aussage (Hearings, p. 36) :

"Nach meinem besten Wissen und Gewissen wurde keiner dieser Angeklagten oder anderen Gefangenen jemals in irgendeiner Form beschimpft oder mißhandelt."

Erklärung Oberst Everetts (Hearings, p. 1571) :

"In Wirklichkeit erzählte er (Ellis) mir persönlich in Dachau, wie er einen Gefangenen gesehen habe, dem das Blut unter der Kapuze hervor und die Uniform herunter getropft sei, als er in Schwäbisch Hall die Gänge entlanggeführt wurde. Wie er, Ellis, die Kapuze hochgerückt habe, habe er gesehen, daß die Nase des Jungen heftig geblutet habe. Das sei durch einen Schlag irgendeines Postens oder irgendeiner anderen Person verursacht worden."

2. William R. Perl, Vernehmungsbeamter : (Senator McCarthy unter Hinweis auf seinen außergewöhnlich großen Posteingang — Hearings, p. 153 — : "Die beiden Männer, die am meisten erwähnt wurden und die man als sadistisch bezeichnete, die beschuldigt wurden, am meisten geschlagen zu haben, sind ein Mann namens Perl und Thon".)

Eigene Aussage (Hearings, p. 1128 ff) :

"Mr. Chambers : Ich erinnere daran, daß Sie bei einer Gelegenheit gefragt wurden, ob Sie geschrien, ob Sie Ihre Stimme erhoben hätten usw. und Sie erwiderten : 'Nein, ich sprach leise zu ihnen, so, wie ich jetzt zu Ihnen spreche.' Damals wurde dazu keine weitere Frage gestellt.

Ich möchte Sie jetzt wieder fragen, ob Sie es für notwendig befanden, körperliche Gewalt anzuwenden?

Mr. Perl : Nein.

Mr. Chambers : . . . Oder drohten Sie jemals jemandem, körperliche Gewalt anzuwenden?

Mr. Perl : Nein.

Mr. Chambers : Richteten Sie jemals Drohungen an die Gefangenen, etwa dahingehend, daß Ihren Familien die Lebensmittelkarten weggenommen würden?

Mr. Perl : Nein.

Mr. Chambers : Oder daß ihre Familien anderer Vergünstigungen beraubt würden?

Mr. Perl : Nein.

. . .

Mr. Chambers : Nun, es muß Anlässe gegeben haben, Mr. Perl, bei denen Sie ziemlich ungeduldig wurden, bei dem Versuch, von jemandem eine Antwort zu bekommen, der offensichtlich log. Der durchschnittliche Mensch würde ein wenig ungeduldig geworden sein und sie angeschrien, vielleicht auf sie geflucht haben. Fanden Sie — über Achtungsrufe hinaus, — jemals Gelegenheit, sie anzuschreien?

Mr. Perl : Sehen Sie, in dem Augenblick, wo ich mich in den Bereich des Drohens oder der körperlichen Gewalt begeben haben würde, würde ich den Bereich verlassen haben, in dem ich mich für eigentlich zuständig hielt. . . . Ich wünschte, daß jene Leute, die ein Verbrechen begangen hatten, bestraft werden sollten, und wenn ich das wünschte, konnte ich sie nicht schlagen, weil man, wenn man aus einem Mann, wie jene es waren, ein Geständnis durch Schlagen herausholen will, ihn in Wirklichkeit mehr schlagen müßte, als Richter Van Roden oder der Artikel in dem einen oder anderen Falle sagten, daß sie geschlagen worden wären. Man konnte einen Gefangenen nicht, wie der Fachausdruck ist, "aufbrechen" (break) und ein Geständnis und die Wahrheit aus ihm herausbekommen, indem man ihn schlug. Das ist vollkommen unmöglich. . ."

Aussage Mr. Thons (Hearings, p. 1260) :

"Mr. Chambers : Nahmen Sie an Vernehmungen von Mr. Perl teil?

Mr. Thon : Bisweilen ja.

Mr. Chambers : Und sahen und hörten Sie während dieser Zeit Perl einen Mann anschreien oder nach ihm schlagen?

Mr. Thon : Ich hörte ihn schreien. Aber nie hörte oder sah ich ihn jemanden schlagen.

Mr. Chambers : Perl bezeugte, daß er nicht schrie, wenn ich mich recht erinnere. Wir befragten ihn ziemlich eingehend darüber.

Mr. Thon : Es ist kaum zu vermeiden, daß jemand seine Stimme erhebt."

Zeugenaussage Mr. Baileys (Hearings, p. 161) :

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"Senator Baldwin : Wollen Sie fortfahren und uns, so gut Sie sich erinnern, sagen, ob Sie irgendeinen Fall von Beschimpfung oder Einschüchterung, von Drohung oder Gewalt wahrgenommen haben. Wenn Sie das können, rufen Sie sich den Namen des Gefangenen oder des Amerikaners ins Gedächtnis zurück, der daran beteiligt gewesen sein kann.

Mr. Bailey : Ich habe gesehen, wie Leutnant Perl sie schlug, und ich habe ihn beobachtet, wie er einer Reihe von ihnen das Knie in die Leistengegend stieß.

Senator Baldwin : Sie haben Leutnant Perl beobachtet, wie er sie mit der offenen Hand oder mit der Faust oder wie schlug?

Mr. Bailey : Nun, ich würde sagen, es war mit der offenen Hand, aber es war ein ziemlich heftiger Schlag.

(Hearings, p. 167) :

Senator Baldwin : Sie sahen ihn einen Gefangenen schlagen?

Mr. Bailey : Ich sah ihn einen Gefangenen ziemlich heftig mit den Händen schlagen.

Senator Baldwin : Was sahen Sie sonst?

Mr. Bailey : Und ihn ein- oder zweimal mit dem Knie stoßen.

(Hearings, p. 162) :

Mr. Bailey : . . . Leutnant Perl war nach meiner Auffassung der einzige Mann, der, ich möchte sagen, einen wirklich sadistischen, brutalen Zug an sich hatte . . .

(Hearings, p. 163) :

Mr. Bailey : . . . Leutnant Perl erlangte während meines Aufenthaltes dort wahrscheinlich 75 Prozent der Geständnisse . . ."

3. Harry Thon, Vernehmungsbeamter :

Eigene Aussage (Hearings, p. 1277) :

"Mr. Chambers : Sie sagten aus, es war schwer, diese Leute zu "knacken".

Mr. Thon : Das ist richtig.

Mr. Chambers : Und doch tat während dieser ganzen Zeit niemand etwas anderes, als diese Jungens mit einem großen Maß von Freundlichkeit und Rücksichtnahme zu behandeln?

Mr. Thon : Ich sagte nie, sie seien mit einem großen Maß von Freundlichkeit behandelt worden. Sie wurden behandelt, wie Gefangene, wie Kriegsgefangene behandelt werden sollen. Wir gingen nicht darauf aus, ihnen Vergünstigungen zu gewähren, obwohl es einige gab, denen wir Vergünstigungen zukommen ließen. Sie wurden ordnungsmäßig behandelt. Das ist alles.

Mr. Chambers : Sie sagen, Sie hätten Weisungen bekommen, dieselben wie alle in der Armee, Kriegsgefangene betreffend?

Mr. Thon : Das ist richtig."

Aussage Oberst Ellis' (Hearings, p. 28) :

"Ich möchte sagen, daß es eine Regel hinsichtlich ehrenhafter Kriegsgefangener gab. Sie haben einen bestimmten Status und bestimmte Rechte. Aber diese Leute, die wir in unserem Gewahrsam hatten, waren in eine andere Kategorie übergegangen. Sie wurden wegen Kriegsverbrechen beschuldigt und wurden wie Kriegsverbrecher behandelt, nicht wie Kriegsgefangene. Sie wurden nicht als Kriegsgefangene behandelt."

Eigene Aussage (Hearings, p. 1252) :

"Mr. Chambers : Haben Sie jemals gesehen, wie jemand von einem Posten oder einem Angehörigen des Vernehmerstabes geschlagen oder getreten oder herumgestoßen wurde?

Mr. Thon : Nein, das habe ich nicht gesehen.

Mr. Chambers : Niemals legte jemand Hand an irgend jemanden?

Mr. Thon : Niemals wurde Hand an irgend jemanden gelegt; dessen bin ich sicher.

Mr. Chambers : Faßten Sie persönlich jemals einen Mann an?

Mr. Thon : Das tat ich nicht."

Zeugenaussage Mr. Sloanes, eines amerikanischen Offiziers in Kriegsverbrecherangelegenheiten, der über einen Vorfall berichtete, den er bei einer von ihm durchgeführten Einlieferung einiger Malmedy-Gefangener in Schwäbisch Hall erlebte (Hearings, p. 899) :

"Mr. Sloane : Ich weiß, daß wir in die Zelle gingen, dieser Angehörige der Vernehmergruppe und ich — wir gingen in die Zelle, und der Gefangene stand darin. Der Vernehmer schritt direkt auf den Gefangenen zu und sagte irgendetwas, dem Sinne nach etwa folgendes : 'Ziehen Sie Ihr Hemd aus und heben Sie den linken oder rechten Arm hoch.' Ich bin mir des Wortlauts nicht mehr ganz sicher . . .

Ich kann nicht mit Bestimmtheit sagen, ob es daran lag, weil der Gefangene sich nicht schnell genug bewegte oder weil der Gefangene flüsterte, etwas vor sich hinbrummte, oder was es war, jedenfalls wurde ihm eins versetzt ('he got socked').

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Senator Baldwin : Was verstehen Sie unter 'wurde ihm eins versetzt'?

Mr. Sloane : Es wurde ihm ein Schlag versetzt.

Senator Baldwin : Auf welche Weise?

Mr. Sloane : Mit der Faust. (Macht es vor.)

Senator Baldwin : Er wurde mit der Faust geschlagen?

Mr. Sloane : Ja . . .

Senator Baldwin : Ins Gesicht oder auf den Körper?

Mr. Sloane : Ungefähr hier, würde ich sagen. (Zeigt es) . . .

Senator Baldwin : Wer war der Mann, der dies tat?

Mr. Sloane : Mr. Thon."

Eigene Aussage (Hearings p. 1247) :

"Mr. Thon : Ich habe Captain Sloane nie in Schwäbisch Hall gesehen."

Zeugenaussage Mr. Teils, eines amerikanischen Ermittlungsbeamten in Kriegsverbrecherangelegenheiten (Hearings, p. 546 ff) :

"Mr. Teil : Ich lieferte einen Gefangenen ab, den ich, wie ich glaube, aus einem Hospital oder Lager abgeholt hatte und übergab ihn an Oberst Ellis. Thon stand im Zimmer herum und fragte, ob ich mir gern das Gefängnis ansehen möchte . . .

Als wir in das Gefängnis gingen, d.h. dorthin, wo die Zellen sich befanden . . . war dort ein langer, ziemlich breiter Gang. Mr. Thon sagte : 'Dies sind' — er wies hin, auf was er die Todeszelle nannte. Er sagte : 'Dies sind Leute, die wahrscheinlich hängen werden. Du kannst in einige dieser Zellen hineinschauen.' Ich sah also in eine Anzahl von ihnen hinein, in drei oder vier. Ich bemerkte nichts Ungewöhnliches. Ich sah den Gefangenen, aber ich sah nichts Ungewöhnliches.

Dann lief Mr. Thon von mir weg . . . Ich sah immer noch in die Zelle hinein, als er sagte : 'Kurt, komm hierher und sieh hier.'

. . . Ich ging hinüber . . .

Dort lag ein Gefangener auf dem Fußboden, auf der Seite. D.h. er lag auf der Seite, in einer zusammengekrümmten Haltung. Er hatte seine Beine hochgezogen, auf der Seite liegend, und hatte eine schwarze Kapuze über dem Gesicht. Ich schaute nach dem Gefangenen. Er bewegte sich nicht . . .

Ich sah nach dem Mann, ich würde sagen, 30 Sekunden lang, und er bewegte sich nicht . . .

Nachdem ich dort hineingesehen hatte, wandte ich mich an Mr. Thon, der noch neben mir stand, und sagte : 'Harry, was ist mit diesem Mann los?' Er sagte : 'Er kam gerade von der Vernehmung und wurde wahrscheinlich etwas unsanft angefaßt.'"

Eigene Aussage (Hearings, p. 1252) :

"Mr. Chambers : Nun, um jetzt auf diese Sache zurückzukommen, Sie sagen also, daß Sie Teil niemals mit auf einen Gang durch das Gefängnis nahmen?

Mr. Thon : Nein, niemals; ich bin sicher, daß ich es nicht tat.

Zeugenaussage Mr. Teils (Hearings, p. 545) :

"Mr. Flanagan : Brachte einer der Vernehmer, die für den Malmedy-Fall eingesetzt waren, jemals seine Überzeugung zum Ausdruck, daß es eine gute Sache wäre, körperlichen Zwang zur Erlangung dieser Art von Geständnissen anzuwenden?

Mr. Teil : Es gab einzelne wenige, die natürlich die Meinung vertraten daß es wirksamer wäre, ihn anzuwenden. Sie sagten nicht, sie würden es tun. Sie äußerten, sie hielten es für wirkungsvoller, schneller, so zu verfahren . . .

Mr. Flanagan : Wen würden Sie in jene Gruppe einbeziehen, die es für wirksamer hielt, körperlichen Zwang anzuwenden?

Mr. Teil : In einem speziellen Fall würde ich sagen : Mr. Thon. . . .

. . .

Mr. Flanagan : Stand Leutnant Perl in dem Ruf, einer derjenigen zu sein, die der Meinung waren, die Anwendung körperlichen Zwanges würde wirksam sein bei der Untersuchung von Kriegsverbrecherfällen?

Mr. Teil : Ich würde ihn in diese Gruppe miteinschließen, ja."

"Vor dem Senatsausschuß sagten auch Angehörige des Untersuchungsstabes für Kriegsverbrechen als Zeugen aus, die zwar zugegebenermaßen unmittelbar interessierte Zeugen sind, deren Aussagen aber eindringlich und überzeugend waren."

(Untersuchungsbericht, S. 20)

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