VI. Zusammenfassung und Schluß.

Der verhältnismäßig breite Raum, der in der vorliegenden Stellungnahme den Untersuchungsergebnissen des Baldwin-Ausschusses gewidmet ist, sofern sie sich auf die umstrittenen Untersuchungsmethoden der Schwäbisch Haller Vernehmergruppe beziehen, sollte nicht den Eindruck erwecken, als läge hierin das Hauptproblem des Malmedy-Prozesses beschlossen. So wie die Dinge nach dem Abschluß der Untersuchung durch den Baldwin-Ausschuß liegen, müßte sich die Diskussion über diesen Rechtsfall endgültig an dieser Streitfrage totlaufen, wenn sie für sich allein genommen als das Wesentliche betrachtet würde.

Es geht nicht in erster Linie darum, ob und in welchem Umfange einzelne Untersuchungsbeamte wie Perl, Thon usw. körperlichen und moralischen Zwang auf die Untersuchungsgefangenen ausgeübt haben und inwieweit sie für die damit verbundenen Methoden verantwortlich sind. Das ist eine inneramerikanische Angelegenheit, die die deutsche Seite unmittelbar nichts angeht. Es soll daher auch gar nicht entschieden werden, ob sich die Ergebnisse, zu denen der Baldwin-Ausschuß in diesem Punkte gekommen ist, noch halten lassen, wenn man sie an den wirklichen Tatsachen mißt. In dieser Hinsicht wurde mit den vorausgegangenen Darlegungen lediglich beabsichtigt, einmal eine Reihe von Tatsachen aufzuzeigen, die es nicht von vornherein ausgeschlossen hätten, bei einer nicht nur einseitigen Wertung des Verhandlungsergebnisses ebenso gut auch zu umgekehrten Feststellungen wie zu denjenigen des Baldwin-Ausschusses zu kommen.

Entscheidend wird der mit der vorliegenden Arbeit verfolgte Zweck allein dort berührt, wo aus der Verneinung wirklich nachhaltiger Eingriffe in die Aussagefreiheit der damaligen Untersuchungsgefangenen gleichzeitig auch auf die Echtheit ihrer Geständnisse und Zeugenaussagen geschlossen und damit das ihren späteren Urteilen zugrunde liegende Beweismaterial als unangreifbar bezeichnet wird. Für diese Kernfrage des ganzen Malmedy-Prozesses vornehmlich sollten die notwendigen Beurteilungsmaßstäbe gewonnen werden.

Mag eine kurze Zusammenfassung noch einmal die beiden einander widerstreitenden Positionen gemessen an den Argumenten und Tatsachen verdeutlichen, auf die sie sich jeweils stützen.

Der Baldwin-Ausschuß :

  1. Nennenswerte Verstöße der Vernehmungsbeamten gegen die durch Recht und Fairness gebotenen Grundsätze eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens wurden nicht festgestellt. Der Verdacht solcher Verstöße wird ausgeschlossen durch :

a) die überzeugenden eidlichen Aussagen der Vernehmungsbeamten selbst,
b) das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung der Malmedy-Gefangenen in Landsberg,
c) die Unglaubwürdigkeit unbeteiligter deutscher Augenzeugen.

  1. Soweit der Verdacht vereinzelter Über- oder Mißgriffe nicht ausgeschlossen werden kann, hält er sich in einem Rahmen, der es schon allein mit Rücksicht auf die Abgebrühtheit der Untersuchungsgefangenen als unwahrscheinlich erscheinen läßt, daß davon ihre Geständnisse und Aussagen beeinflußt wurden.
  2. Gegen die Glaubwürdigkeit der Behauptungen, die die Malmedy-Gefangenen gegen die Echtheit ihrer in Schwäbisch Hall abgegebenen Erklärungen vorgebracht haben, spricht darüber hinaus, daß es sich dabei offensichtlich um einen nachträglichen Versuch handelt, ihren Urteilen die Grundlage zu entziehen; denn sie haben sich in der Mehrzahl weder vor noch im noch unmittelbar nach dem Prozeß darauf berufen, in Schwäbisch Hall seien unstatthafte Vernehmungsmethoden in dem später geltend gemachten weitem Umfange angewandt worden und hätten auf ihre Aussagen eingewirkt.
  3. Es deutet somit alles darauf hin, daß es sich bei den Vorwürfen, die gegen die Schwäbisch Haller Methoden nachträglich erhoben worden sind, um einen planmäßigen Versuch der Verteidigung handelt, das Kriegsverbrecherprogramm insgesamt zu diskreditieren. Auch liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß nationalistische Kreise in Deutschland diesem Versuch Vorschub geleistet haben, um damit gleichzeitig ihrem Bestreben zu dienen, Deutschland in engere Beziehungen zur Sowjet-Union zu bringen.

Die Verteidigung :

  1. Bereits bei der ersten Fühlungnahme berichteten die Malmedy-Gefangenen ihren Verteidigern übereinstimmend über unstatthafte Vernehmungsmethoden, die von den Vernehmern in Schwäbisch Hall angewandt worden seien, um Geständnisse zu erlangen.
  2. Sie berichteten darüber spontan und erst nach Überwindung eines anfänglich auffällig großen Mißtrauens gegenüber den ame-

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rikanischen Offizieren, die ihnen als ihre Verteidiger bezeichnet wurden.

  1. Sie hatten nachweislich nicht die geringste Möglichkeit, sich untereinander abzusprechen und auf diese Weise eine gemeinsame Linie ihrer Verteidigung insoweit festzulegen, als sie einen Widerruf ihrer Schwäbisch Haller Aussagen unter Berufung auf angebliche Aussageerpressungen verabredet haben könnten. Alter und Gerichtsunerfahrenheit der meisten der Angeklagten schließen aus, jeder einzelne habe von sich aus entsprechende "stories" erfunden.
  2. In der mündlichen Verhandlung haben nicht nur Angeklagte selbst ausführlich über die Behandlung in Schwäbisch Hall ausgesagt, von der sie behaupten, sie habe sie zu unwahren Aussagen bestimmt. Auch einzelne Zeugen der Anklage haben diesen Sachverhalt dem Gericht vorgetragen.
  3. Die nicht erschöpfende Erörterung der Schwäbisch Haller Vorgänge in der mündlichen Verhandlung entsprach nicht dem freien Willen der Angeklagten. Die amerikanische Verteidigung übernahm dafür die Verantwortung und rief somit in den rechtskundigen Angeklagten die Vorstellung hervor, vor nachteiligen Auswirkungen dieses Beschlusses der Verteidigung geschützt zu sein.
  4. Form und Inhalt vieler der in Schwäbisch Hall niedergelegten schriftlichen Erklärungen der Angeklagten sprechen gegen ein freiwilliges Zustandekommen. Bis ins kleinste Detail gehende Schilderungen von zeitlich weit zurückliegenden Vorgängen, die sich im Laufe einer der schwersten Schlachten des letzten Krieges abgespielt haben sollen, in einer Situation also, die — noch dazu bei Angehörigen einer sich schnell fortbewegenden Panzertruppe — das Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen bei Augenblickseindrücken erheblich beeinträchtigt, verstärken die Zweifel an der Echtheit jener Erklärungen.
  5. Diese Zweifel verdichten sich noch dadurch, daß vom ersten Augenblick an die Anklagebehörde die schriftlichen Erklärungen der Angeklagten nur außerordentlich zögernd der Verteidigung zugänglich gemacht hat und daß sie dieser nach Abschluß des Prozesses so gut wie unzugänglich waren. Oberst Everett berichtete bei seiner Aussage vor einem Beauftragten des Baldwin-Ausschusses, ihm sei trotz laufender Gesuche erst Anfang 1949 Einsicht in das Protokoll der mündlichen Verhandlung gestattet worden, aus dem allein noch der Wortlaut der einzelnen Erklärungen ersichtlich ist (Hearings, p. 1569).
  6. Die Tatsache, daß die Angeklagten erst geraume Zeit nach der Verurteilung ihre Schwäbisch Haller Aussagen geschlossen widerrufen haben, läßt sich für sich allein nicht gegen die Glaubwürdigkeit dieser Widerrufe ins Feld führen. Die Behauptung der Verurteilten, auf Grund unwahrer erpreßter Aussagen verurteilt worden zu sein, blieb wegen der bereits geschilderten Umstände unaufgeklärt, ohne daß die Verurteilten selbst diese Umstände herbeigeführt hätten. Vor allem aber schlossen die Verfahrensregeln die Anfechtung der Urteile in einem förmlichen Berufungsverfahren aus. Die Verurteilten wurden daher notwendig auf den von ihnen beschrittenen Weg gewiesen, wenn sie sich Gehör für die von ihnen behaupteten Rechtsbrüche verschaffen wollten. Von einem früheren Widerruf wurden die Verurteilten nach Beendigung des Prozesses lediglich dadurch abgehalten, daß sie für diesen Fall von Vertretern der Anklagebehörde mit der Einleitung von Meineidsverfahren bedroht wurden.
  7. Ganz unabhängig von diesen Widerrufen hat die Überprüfung der Urteile durch amerikanische Dienststellen in vielen Fällen von selbst den mangelnden Beweiswert der Schwäbisch Haller Erklärungen ergeben, auf die allein die nicht bestätigten oder herabgesetzten Urteile sich gestützt hatten (s. o. Abschnitt III).
  8. Der Behauptung verschiedener amerikanischer Stellen, die sich mit den Schwäbisch Haller Untersuchungsmethoden bereits vor dem Baldwin-Ausschuß beschäftigt haben (Simpson-Ausschuß, Administration of Justice Review Board, General Clay), daß nämlich festgestellte Unregelmäßigkeiten trotz allem die Echtheit der Geständnisse usw. unberührt ließen, steht die Tatsache entgegen, daß diese Geständnisse nicht wirklich auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft worden sind. Diese Behauptung drückt daher nicht mehr als die subjektive Meinung der überprüfenden Stellen aus. Alle vorstehend angeführten Gesichtspunkte blieben dabei unberücksichtigt.
  9. Die unwiderlegten Aussagen der deutschen Zeugen Schnell und Geiger, der alle Möglichkeiten offenlassende Bericht über die ärztliche Untersuchung der Verurteilten in Landsberg sowie die aufschlußreichen Aussagen der amerikanischen Zeugen Bailey, Teil und Sloane unterstützen die Glaubwürdigkeit der von den Verurteilten erhobenen Behauptungen in hohem Maße.
  10. Allen diesen Tatsachen und Argumenten steht als einziges Faktum auf der anderen Seite gegenüber, daß die angeschuldigten Vernehmungsbeamten jede Form von Zwangsausübung bestreiten.

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Der deutscherseits gegenüber der Besatzungsmacht gebotene Takt verbietet es, abschließend auch noch in eine Auseinandersetzung mit den Behauptungen des Baldwin-Ausschusses einzutreten, es stünden rein politische Bestrebungen hinter den Versuchen, eine rechtliche Lösung für die Verurteilten des Malmedy-Falles zu erreichen. So nahe es an sich läge, die Vermutung auszusprechen, der Baldwin-Ausschuß habe durch diese Wendung versucht, seine nicht gerade sehr starke Position zu festigen, so wenig eindrucksvoll würden andererseits bei der Lage, die durch den Ausgang der Untersuchung geschaffen worden ist, bloße Beteuerungen auf der deutschen Seite sein. Die Besatzungsmacht ist allein im Besitze der Unterlagen, die die Feststellungen des Baldwin-Ausschusses in diesem Punkte zu bestätigen vermögen. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf die politischen Kombinationen des Baldwin-Ausschusses von selbst, zumal im Zuge dieser Stellungnahme hinreichend deutlich geworden sein dürfte, daß der Standpunkt der Verteidigung tatsächlich allein im Recht begründet liegt. Nach einem Artikel, den der amerikanische Professor Hans von Hentig in der "Cincinnatier Freien Presse" veröffentlicht hat (vgl. auszugsweisen Abdruck in "Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 7. Nov. 1949), wird das offenbar auch in der amerikanischen Öffentlichkeit nicht anders gesehen :

"Immer ist es der feinste Zug des amerikanischen Wesens gewesen, für den 'underdog' einzutreten, und wer ist hilfloser übermächtigen Gewalten ausgeliefert als der Angeklagte? Jetzt kommt eine Untersuchungskommission des Senats aus Deutschland zurück. Sie erklärt, daß sie keinen 'glaubhaften' Beweis physischer Brutalitäten in den Kriegsverbrecherprozessen gefunden habe. Festgestellt seien unethische Untersuchungsmethoden wie Scheinverhandlungen, um Geständnisse zu erpressen. Sie müßten scharf kritisiert werden. Wie vorauszusehen, brachten die Radio-Kommentatoren nur das Dementi körperlicher Grausamkeiten, ließen den einschränkenden Rest weg.

Gerechtigkeit ist, für mich wenigstens, eine ebenso heilige und unantastbare Sache wie für andere ihr religiöser Glaube. Ich habe gesehen, daß Niedergang der Völker immer mit Ungerechtigkeit beginnt. Ich habe mein Land verlassen, weil ich als Lehrer des Rechts die Sünde der Ungerechtigkeit mehr haßte, als ich meinen Beruf und die Heimat liebte. Wenn jetzt die Senatskommission, an deren Spitze eine so eigenartige Person wie Senator Baldwin von Connecticut steht, daherkommt und alle die für Nationalisten erklärt, die für eine Nachprüfung der Fälle eingetreten sind, so wird er mit dieser plumpen Ablenkungsmethode weniger Glück bei dem amerikanischen Volke haben als er denkt.

Nationalisten sind nach Baldwin alle die deutschen katholischen Kirchenfürsten und evangelischen Bischöfe, die amerikanischen Richter und Rechtsanwälte, die antifaschistischen Rechtslehrer, denen nichts weiter am Herzen liegt, als daß Recht geschehe und die Kluft zwischen zwei stammverwandten Völkern nicht noch mehr erweitert werde. Baldwin meint, daß Kritik das amerikanische Prestige gefährden würde. Ich meine, daß nur eines das Ansehen dieses großen Volkes wirklich in Frage stellen kann : wenn die Aussagen der Opfer immer unglaubwürdig sind, wenn die Versicherungen der angegriffenen Untersuchungsführer immer, auch gegen den klarsten Augenschein, gedeckt werden, und die Methoden der Gewalt und des Betruges mit dem milden Etikett des 'Unethischen' bezettelt werden. Wenn die Baldwin-Kommission den Justizmord an dem Stifter der christlichen Religion zu untersuchen hätte, so würde sie zu folgendem Ergebnis kommen : Die körperliche Mißhandlung durch die Kriegsknechte ist keine 'credible evidence', da die brutalen Kerle die Handlung bestreiten und nur der unglaubwürdige Gemißhandelte daran festhält. Unethische Dinge mögen vorgekommen sein, als da sind künstlich gestellte Fallen, falsche Zeugen und dergleichen; aber nur 'Nationalisten' könnten an dem Urteil herummäkeln. . . .

Man hatte erwarten können, daß bei weiser Behandlung die ganze bittere Episode hinter uns läge. Das Prestige der Vereinigten Staaten hätte gewaltig zugenommen, die Welt würde mit tiefem Respekt auf uns blicken, auf das ganze amerikanische Volk, wenn auch nicht auf die Handvoll 'unethischer' Untersuchungsbeamter. Die Kommission hat den anderen Weg gewählt. Jetzt sind wir schuld, die Schuldigen aber weißgewaschen. Jetzt wird die böse Wunde weiterschwären."

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Für diese elektronische Auflage wurden die folgenden Verbesserungen vorgenommen :

S. 10 : (Theo Rau) : Ausagen — Aussagen
S. 12 : unvollständg — unvollständig
S. 12 : Überprüfungbehörden vielfach — Überprüfungsbehörden
S. 13 : wirchlich auf den Grund — wirklich
S. 18 : Frage und Artwort — Antwort
S. 21 : (erste Zeile) : anwortete — antwortete
S. 22 : Vereidigung entweder — Verteidigung
S. 22 : Aussage gegen Ausage — Aussage
S. 24 : Untersusungsausschusses — Untersuchungsausschusses
S. 25 : Protokell aufgenommen — Protokoll
S. 28 : Untersuchunsberichts — Untersuchungsberichts


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