Zur Legalität von Geiselerschießungen im Kriege
Von Dipl.-Chem. Germar Rudolf
Die Aufregung um den Priebke-Prozeß in Italien ist verflossen.
Kaum noch jemand denkt an den greisen ehemaligen SS-Hauptsturmführer Erich Priebke. Er
hatte mit einigen Kameraden auf Befehl seines Vorgesetzten SS-Obersturmbannführer Herbert
Kappler als Antwort auf einen Sprengstoffanschlag italienischer Partisanen in der Via
Rasella (Rom), bei dem 42 deutsche Polizisten und 8 italienische Zivilisten umkamen und
viele weiteren verletzt und verstümmelt wurden, 335 italienische Zivilisten in den
Ardeatinischen Höhlen erschossen. Kappler war dafür bereits nach dem Kriege zu
lebenslanger Haft verurteilt worden, seine Untergebenen jedoch wurden freigesprochen. Den
im Jahr 1996 aus Argentinien nach Italien ausgelieferten Priebke jedoch wollten einige
linke Lobbyisten und die Staatsanwaltschaft ebenfalls lebenslänglich einsperren. Das
italienische Militärgericht jedoch sprach ihn frei. Daraufhin versammelte sich vor dem
Gericht ein aufgebrachter Lynchmob. Die Richter ließen daraufhin Priebke wieder
festnehmen und entschieden Anfang Februar 1997, daß Priebke erneut vor ein
Militärgericht gestellt werden müsse. Nun hat also auch Italien seine
"Orletisierung" der Justiz erfahren.
Über den Fall Priebke erschienen in Italien zwei Monographien, die sich ausführlich mit
dem Fall befassen.[1] In Deutschland publizierte zuerst der Deutsche
Rechtsschutzkreis eine knappe und lesenswerte Zusammenfassung des Falles,[2]
gefolgt von einer etwas ausführlicheren Monographie der Verlagsgesellschaft Berg.[3]
In Diskussionen des Falles Priebke ging es weniger um die Details des Falles selbst,
sondern vor allem um die Frage der Rechtmäßigkeit von Geiselerschießungen oder
Repressalien an Zivilisten durch eine militärische Besatzungsmacht. Der bekannte
Rechtsanwalt Rudolf Aschenauer hat sich hierüber in einem Buch über den Fall Kappler, in
dem er sich vor allem auf das sehr ausführliche und hervorragend fundierte
Rechtsgutachten von Prof. Dr. jur. Karl Siegert[4] stützt, wie folgt geäußert:[5]
»Im Völkerrecht wird zwischen Repressalie, Geisel und Kollektivstrafe (Art. 50
Haager Landkriegskonvention) unterschieden. Bei letzterer wird eine Gesamtheit von
Personen zur Sühne einer Straftat, bei der sie nicht beteiligt, für die sie jedoch
mitverantwortlich zu machen ist, herangezogen. Eine Einschränkung erfuhr die
Kollektivstrafe erst durch die Genfer Konvention von 1949. "Für jeden französischen in der Stadt Straßburg erschossenen Soldaten werden 5
Geiseln erschossen." "Repressalquote 1 : 25."
Von einer Repressalie im militärischen Sinne wird gesprochen, wenn ein Kriegführender
mit unrechtmäßigen Mitteln Vergeltung übt, um den Gegner zu zwingen, rechtswidrige
Kriegshandlungen aufzugeben und in Zukunft die Grundsätze rechtmäßiger Kriegführung
einzuhalten (Oppenheim/ Lauterpacht, H.: International Law, Band II, 6. Auflage, London
1944, § 247)
Das britische Manual of Military Law in seiner Auflage von 1929 besagt in §§ 386 und
458:
"Wenn entgegen der Pflicht der Bewohner, friedlich zu bleiben, von einzelnen
Bewohnern feindselige Handlungen begangen werden, so ist ein Kriegführender
gerechtfertigt, wenn er die Hilfe der Bevölkerung anfordert, um die Wiederkehr solcher
Handlungen zu verhüten, und in ernsten und dringenden Fällen, wenn er zu Repressalien
greift."
"Wenn auch eine Kollektivbestrafung der Bevölkerung für die Handlungen von
Einzelpersonen, für die sich nicht als gesamtverantwortlich angesehen werden kann,
verboten ist, so können Repressalien gegen eine Ortschaft oder Gemeinschaft für eine
Handlung ihrer Einwohner oder Mitglieder, die man nicht namhaft machen kann, notwendig
sein."
§ 454 des genannten Militärhandbuches bemerkt hinsichtlich des vorliegenden Problems:
"Repressalien sind eine äußerste Maßnahme, weil sie in den meisten Fällen
unschuldigen Personen Leiden auferlegen. Darin indessen besteht ihre zwingende Kraft, und
sie sind als letzte Mittel unentbehrlich."
Die amerikanischen "Rules of Land Warfare" stellen in § 358 c fest:
"Ungesetzliche Kriegführung, die Vergeltungsmaßnahmen rechtfertigen, kann begangen
werden: von einer Regierung, von ihren militärischen Befehlshabern oder von einer
Gemeinde oder von Einzelpersonen, die zu ihr gehören und die nicht ergriffen, abgeurteilt
und bestraft werden könne."
Nach § 358 d können die dem Gesetz zuwiderhandelnden Streitkräfte und
Bevölkerungsteile angemessenen Vergeltungsmaßnahmen unterworfen werden.
Die italienische "Legga di Guerra" sagt in Artikel 8 Absatz 2:
"Zweck der Repressalie ist es, den Kriegführenden Gegner zur Beachtung der Pflichten
zu bringen, die durch das internationale Recht auferlegt sind. Sie kann sich äußern in
Akten, die denen des Gegners entsprechen, oder in solchen, die davon verschieden
sind."
Hervorzuheben ist, daß erst mit dem Zeitpunkt der Genfer Konvention über den Schutz von
Zivilisten in Kriegszeiten vom 12.8.1949 durch die Artikel 33 und 34 ein allgemeines
Verbot von Repressalien und der Geiselnahme besteht.
Im Süd-Ost-Prozeß (Fall VII) des amerikanischen Militärgerichts in Nürnberg und im
Verfahren gegen Generaloberst von Falkenhausen wurde die Anordnung von Repressalien gegen
die Zivilbevölkerung als nicht völkerrechtswidrig anerkannt.
Im letztgenannten Verfahren hebt das belgische Militärgericht in Brüssel hervor:
"In Anbetracht der Tatsache, daß ... das Bestehen dieser Handhabung durch den
Wortlaut der Regelung, die nicht nur in den deutschen Heeren des 2. Weltkrieges in Kraft
waren, sondern noch heute in den Heeren anderer Großmächte bestehen, hinreichend
erwiesen ist..., müssen die angeordneten Repressalhinrichtungen als gerechtfertigt
angesehen werden."
Dieselbe Feststellung traf das italienische Tribunale Supremo Militare vom 13.3.1950 gegen
General Wagner.
Die anglo-amerikanische wie auch die deutsche, französische und italienische
Kriegsgeschichte geben Beispiele, aus denen hervorgeht, daß Repressalmaßnahmen und
Geiselerschießungen als rechtens angesehen wurden.
Im italienischen Bereich verweisen Historiker dabei auf den libyschen Feldzug 1911/12 und
auf den äthiopischen Krieg im Jahre 1936. Bekannt sind weiter Berichte über
Repressalerschießungen der seinerzeitigen Besatzungsmacht in Griechenland.
Kein Geringerer als Winston Churchill behandelt in seiner Arbeit "Die Weltkrise"
in The Aftermath, Seite 278ff., das Thema Repressalien in den irischen
Freiheitskriegen.
Die deutsche Armee führte während des Krieges 1870/71 wie auch 1914/18
Repressalerschießungen durch.
Daß Repressalien durchaus der harten anglo-amerikanischen Kriegführung entsprachen,
zeigen die kritischen Worte, die der amerikanische General Sheridan über die deutsche
Kriegführung 1870/71 gegenüber Bismarck äußerte: Die richtige Strategie sei, den
Bewohnern so viele Leiden zuzufügen, daß sie sich nach dem Frieden sehnten. Es dürfte
den Leuten nichts bleiben als die Augen, um den Krieg zu beweinen (Bismarck: Die
gesammelten Werke).
Bekannt ist der Satz des britischen Ersten Seelords Admiral John Fisher in seinem Brief an
Lord Esher: "Es ist Dummheit, den Krieg für die gesamte feindliche Zivilbevölkerung
nicht so abscheulich wie möglich zu machen." (F.J.P. Veale "Der Barbarei
entgegen")
Aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges dürfen einige Beispiele mit den angedrohten
Verhältniszahlen angegeben werden:
"Wenn ein Deutscher auf einen Franzosen schießt oder sonst das geringste passiert, werden 5 Häuser angezündet und 200 Deutsche erschossen."
"Falls ein französischer Soldat oder Zivilist getötet oder auch nur verwundet wird, werden 200 Personen erschossen. Im Wiederholungsfall wird außerdem ein Viertel der Stadt, in der die Tat erfolgte, niedergebrannt."
Einige Beispiele von tatsächlich erfolgten Repressalmaßnahmen der Alliierten führt Heinrich Wendig an:[6]
»Der Deutschen Wehrmacht wird vorgeworfen, daß sie in ihrem Kampf gegen die
gnadenlosen Morde der völkerrechtswidrig vorgehenden Partisanen als
Abschreckungsmaßnahme Erschießungsquoten von 1 zu 10 (selten mehr) angewendet habe.
Alliierte haben jedoch mit viel höheren Quoten vergolten, auch in offensichtlich
unbegründeten Fällen.
Ein Beispiel ereignete sich im März 1945 beim Schloß Hamborn nahe Paderborn in
Westfalen. Dort war der US-amerikanische General Maurice Rose von einem regulären
deutschen Soldaten erschossen worden. Der feindliche Rundfunk schob die Tat jedoch gar
nicht existierenden "Werwolf-Partisanen" zu, die den General "hinterrücks
ermordet" hätten.
Zur Vergeltung liquidierten die Amerikaner 110 gar nicht an dem Tod des Generals
beteiligte gefangene Deutsche. Die "Paderborner Zeitung" (4.4.1992) schrieb
darüber nach Jahrzehnten zum Hergang der Tat: "Der deutsche Panzerkommandant steckte
seinen Kopf aus der Turmluke, winkte mit der Maschinenpistole und forderte die Amerikaner
auf, ihre Waffen niederzulegen. Die Begleiter folgten. Rose trug als General seine Pistole
in einer Tasche, die er aufknöpfen wollte. In diesem Augenblick knatterte die
Maschinenpistole des Panzerkommandanten. Der Deutsche hatte die Bewegung des US-Generals
offenbar mißverstanden. Maurice Rose stürzte auf die Straße, er war sofort tot. Seinen
Begleitern gelang die Flucht".
Und zu den Vergeltungsmaßnahmen gibt die genannte Zeitung an: "In blinder Wut
erschossen die Amerikaner insgesamt 110 unbeteiligte gefangene deutsche Soldaten.
Hitlerjungen waren darunter und ältere Männer des Volkssturms. Hinter dem Friedhof in
Etteln kamen 27 um. Durch Genickschuß, berichten Augenzeugen. 18 weitere Leichen wurden
in Dörenhagen hinter einer Hecke gefunden, erschlagen! Man ließ die Leichen der
Deutschen tagelang liegen. Die Amerikaner gestatteten deutschen Zivilisten nicht, die
Toten zu begraben."
Im Patton-Museum im Fort Knox (USA) ist der Vorgang um den Tod Roses zwar korrekt
wiedergegeben, die als Folge davon von den amerikanischen Truppen verübte
Vergeltungsaktion wird jedoch nicht erwähnt. Dieses offensichtliche Kriegsverbrechen der
Amerikaner ist ebensowenig gesühnt oder in der Weltpresse kritisiert oder gar
angeprangert worden wie andere.1«[7]
Manfred Rode stellte allerdings klar, daß nach heutigem
Kriegsrecht Geiselerschießungen und Repressalien in jeder Hinsicht strafbar sind:[8]
»[...] Die Repressalie der Geiselnahme ist seit 1949 nicht
mehr nach dem Kriegsvölkerrecht - weder im Verhältnis zehn zu eins noch in irgendeinem
anderen Verhältnis - zulässig, sondern unter allen Umständen verboten. Dies wird heute
allerdings oft dahingehend verstanden - leider auch von solchen, die es besser wissen
müßten -, als habe die erst 1949 geschaffene Rechtslage schon während des Zweiten
Weltkrieges gegolten. Leider war das aber nicht der Fall, so daß es auf allen Seiten zur
Anwendung dieser unmenschlichen Repressalie kommen konnte, ohne daß es sich im
völkerrechtlichen Sinne um ein Verbrechen handelte.
Dies haben nach dem Kriege auch alliierte Militärgerichte so gesehen: 1947 hat der Deputy
Judge Advocate General of the Britisch Army in Venedig beim Verfahren gegen Feldmarschall
Kesselring (bei dem es unter anderem auch schon um die Hinrichtungen in den Ardeatinischen
Höhlen ging) festgestellt: "However, I have come to the conclusion that there is
nothing which makes it absolutely clear, that in no circumstances - and especially in the
circumstances which I think are agreed in this case - that an innocent person properly
taken for the purpose of a reprisal cannot be executed." [
]« (Schließlich
bin ich zu dem Schluß gelangt, daß es insbesondere unter den Umständen, die - so denke
ich - in diesem Fall anerkannt sind, nichts gibt, was es absolut klar erscheinen läßt,
daß eine unschuldige Person, die zum Zwecke einer Repressalie gefangen genommen wurde,
unter keinen Umständen hingerichtet werde darf.)
Angesichts dieser Tatsachen mag man zwar die Repressalien und
Geiselerschießungen deutscher Truppen in Gebieten des Partisanenkrieges für taktisch
unklug und moralisch verwerflich halten, streng betrachtet jedoch war es damals nicht
rechtswidrig. Dies sollte immer auch bedacht werden, wenn es um die Reaktionen deutscher
Truppen in Rußland und in Serbien geht, wo etwa 500.000 deutsche Soldaten durch
Partisanen ihr Leben verloren. Nach Auffassung der Alliierten wären die Deutschen demnach
"berechtigt" gewesen, zwischen 2,5 Millionen (Verhältnis 1:5) und 100 Millionen
Russen (Verhältnis 1:200) als Repressalie zu erschießen, eine geradezu absurde
Vorstellung. Man geht heute in der Literatur allgemein davon aus, daß bis zu 2 bis 3
Millionen Partisanen und Zivilisten von den Deutschen im russischen Hinterland erschossen
wurden. Es soll hier nicht diskutiert werden, ob diese allgemein behauptete Zahl stimmt.[9]
Anmerkungen
Dank gebührt R. Kosiek und G. Stübiger für ihre freundliche Unterstützung.
| [1] | Pierangelo Maurizio, Via Rasella, cinquant' anni di menzogne (Via Rosella, fünfzig Lügenjahre), Maurizio Editione, Roma 1996; Mario Spataro, Repressaglia (Repressalie), edizione Settimo Sigillo, Roma 1996) |
| [2] | Günther Stübiger, Der Priebke-Prozeß in Italien, Schriftenreihe zur Geschichte und Entwicklung des Rechts im politischen Bereich, Heft 5, Deutscher Rechtsschutzkreis, Postfach 40 02 15, D-44736 Bochum 1996, DM 5,-. |
| [3] | G. Gyseke, Der Fall Priebke, Verlagsgesellschaft Berg, Berg am Starnberger See, 1997. |
| [4] | Prof. Dr. jur. Karl Siegert, Repressalie, Requisition und höherer Befehl, Göttingen 1953, 52 S. Kopien dieses Gutachtens können bei VHO gegen Einsendung von DM 10,- bezogen werden. |
| [5] | Rudolf Aschenauer, Der Fall Kappler, Damm-Verlag, München 1968, S. 6-8; Aschenauer stützt sich dabei vor allem auf das sehr ausführliche und hervorragend fundierte Rechtsgutachten von Prof. K. Siegert, aaO. (Anm. 4). Die Franzosen drohten eine Erschießung von 1:25 sogar schon an, wenn nur auf ihre Soldaten geschossen würde, egal mit welchem Ergebnis: hoh, »Die Franzosenzeit hat begonnen«, Stuttgarter Zeitung, 25.4.1995. |
| [6] | Heinrich Wendig, Richtigstellungen zur Zeitgeschichte, Heft 8, Grabert, Tübingen 1995, S. 46. |
| [7] | Fußnote 1 verweist auf die Hefte 2 (1991, S. 47ff.) und 3 (1992, S. 39ff.) der gleichen Reihe (Anm. 6); vgl. auch Heft 10 (1997), S. 44f. |
| [8] | Manfred Rode, »Geiseln im Krieg - bis 1949 und danach«, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.8.1996. |
| [9] | Über die Tätigkeit der Einsatzgruppen als Partisanenbekämpfungstruppe bzw. Judenmordkommando - je nach Sichtweise - hat Udo Walendy drei kritische Abhandlungen geschrieben: Historische Tatsache Nr. 16 & 17, »Einsatzgruppen im Verband des Heeres«, Teil 1 & 2; Historische Tatsache Nr. 51, »Babi Jar - die Schlucht mit 33.771 ermordeten Juden?«; Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, Vlotho 1983, 1983 und 1992, beziehbar über VHO. |
Quelle: Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung 1(1) (1997), S. 21ff.