Gedanken zur politischen Zensur
Von Dr. Marcus Gossler
Was ist Zensur?
Zugleich mit der Erfindung des Buchdrucks im 15. Jahrhundert begann auch eine als Zensur bezeichnete behördliche Kontrolle des mit den Druckwerken verbreiteten Inhalts, die erst im 18. Jahrhundert im Zuge des bürgerlichen Kampfes gegen die Unterdrückung durch den fürstlichen Absolutismus öffentlich in Frage gestellt wurde. Heute hat der Begriff der Zensur zwar einerseits eine Bedeutungserweiterung erfahren, denn er bezieht sich gleichermaßen auf ungedruckte Medien sowie auch auf das gesprochene Wort, andererseits haben seine negativen Konnotationen jedoch dazu geführt, ihn auf jene Formen zu beschränken, die in einer Gesellschaft gerade nicht praktiziert werden. So enthält etwa das deutsche Grundgesetz den Passus »Eine Zensur findet nicht statt«, gemeint ist aber bloß die Vor-Zensur, denn nachträglich können verbotene Aussagen auch in der Bundesrepublik Deutschland durchaus zu Strafverfolgungen führen.
Gesetze, die die freie Meinungsäußerung einschränken, werden von ihren Gegnern zumeist mit der Unterdrückung einer den öffentlichen Lügen widersprechenden Wahrheit assoziiert, während ihre Befürworter darin umgekehrt eine Methode zum Schutz der Wahrheit vor schädlicher Unwahrheit sehen. Tatsächlich jedoch ist die Zensur weder der Wahrheit noch der Lüge verpflichtet, sondern den Interessen derer, in deren Auftrag die Zensoren tätig sind. Zensur richtet sich gegen alle politischen Meinungen, deren mögliche Folgen von den Mächtigen als gefährlich eingestuft werden. Die Wahrheit ist dabei gänzlich unerheblich, dieses Wort wird nur als Synonym für politische Erwünschtheit verwendet.
Am Rande sei erwähnt, daß es neben der politischen auch noch eine sittliche Zensur gibt, die mit den Machtverhältnissen nicht oder nur indirekt im Zusammenhang steht. Das bekannteste Beispiel ist die (mittlerweile schon etwas anachronistische) Unterdrückung der Pornographie, aber auch die Pönalisierung der Ehrbeleidigung gehört in diese Kategorie. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich damit jedoch nicht.
Strafbare Inhalte
Betrachtet man die Geschichte der Zensur, so zeigt sich, daß die von ihr betroffenen Inhalte weniger oft konkrete, politisch unerwünschte Details waren (wie etwa das Massaker von Katyn für die Kommunisten), als vielmehr weltanschauliche Bedrohungen für die jeweils herrschende Ideologie. In früheren Jahrhunderten handelte es sich dabei vorwiegend um die zur Legitimation für die jeweiligen Machtverhältnisse dienenden religiösen Lehren, zu deren Schutz inquisitorische Maßnahmen gegen Ketzer ergriffen wurden. Seit der Aufklärung sind es in zunehmendem Maße weltliche Systeme politischer Werthaltungen wie Absolutismus, Nationalismus oder Sozialismus.
In den westlichen Industriestaaten hat sich Ende des 20. Jahrhunderts eine Art Neo-Sozialismus de facto als herrschende Ideologie durchgesetzt. Dieser kämpft im Gegensatz zum klassischen nicht mehr gegen den mittlerweile siegreichen Kapitalismus, sondern gegen die biologischen Wurzeln der menschlichen Natur und für das Ideal einer künstlichen Gleichheit. Häretische Aussagen über die natürlichen Unterschiede der Menschen werden als Rassismus, Sexismus und Elitismus gebrandmarkt und in zunehmendem Maße staatlicher Repression unterworfen.
Für die moderne Zensur ist dabei noch ein weiterer Punkt von Bedeutung. Am letzten Weltkrieg, dem größten Krieg in der bisherigen Geschichte der Menschheit, waren auch zwei diktatorische Regime beteiligt, die gemeinhin als ein rechtes (nationalsozialistisches) und linkes (kommunistisches) eingestuft werden. Das rechte Regime hat formell gesehen diesen Krieg begonnen und es hat ihn in einem Ausmaß verloren, wie nie zuvor ein Regime einen Krieg verlor. Dies hat es den Linken in den Jahrzehnten danach möglich gemacht, die öffentliche Meinung über rechts- und linksgerichtes Denken in einer Weise zu manipulieren, als ob letzterem eine höhere moralische Qualifikation zukäme. Dabei waren sie so erfolgreich, daß es heute bereits Wörterbücher gibt, in denen dem Wort links explizit die Konnotation gut zugewiesen wird. Umgekehrt steigt das allgemeine Entsetzen über die von den Nationalsozialisten tatsächlich oder nur vorgeblich verübten Verbrechen (im Gegensatz zu fast allem anderen Unheil in der Geschichte) um so mehr an, je länger diese (angeblichen) Ereignisse vorüber sind, und die verächtliche Kurzform "Nazi" steht längst nicht mehr nur für ein Mitglied jener Partei, der auch die Urheber dieser Verbrechen angehörten, sondern ist heute sowohl ein Synonym für das politisch "Böse" an sich wie auch für jeden beliebigen Rechten allgemein. Um diese für linke Strategen überaus erfreuliche Entwicklung nicht zu gefährden, mußte von ihnen alles verboten werden, was die exzessive Dämonisierung der Nationalsozialisten schmälern könnte. Deshalb wird jeder "Revisionismus" bekämpft, der sich relativierend gegen die These der negativen historischen Unvergleichbarkeit des Dritten Reiches wendet. Ob eine solche Revision durch wahre oder unwahre Aussagen erfolgt, ist letztlich ohne Belang, was zählt, ist die befürchtete psychologische Wirkung.
Bestehende Zensurgesetze im engeren Sinn
In Österreich wurde im Jahre 1947 (teilweise unter dem Druck der Alliierten Besatzungsmächte) das sogenannte Verbotsgesetz erlassen, das die nachträgliche Bestrafung der ehemaligen Nationalsozialisten ermöglichte und alle Handlungen und Äußerungen verbot, die die Wiedererrichtung des Dritten Reiches zum Ziel hatten. Jahrzehnte später war das kein Thema mehr, wenn auch ein paar Einzelpersonen immer wieder großes Medienecho fanden. Revisionistische Äußerungen hingegen gibt es bis heute. Da man deren Aussagen aber einerseits nicht glaubhaft als nationalsozialistische Wiederbetätigung bestrafen kann, sie andererseits aber auch nicht zu dulden gewillt ist, beschloß man 1992 eine Novelle zum Verbotsgesetz. Nach dieser macht sich (unabhängig vom Zweck der Äußerung) jeder strafbar, der öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.
|
Der deutsche Staatsschutz auf der Suche nach rechten Gedankenverbrechen (Zum Vergrößern anklicken) |
Nach dem 1995 in der Schweiz eingeführten Antirassismusgesetz wird unter anderem strafbar, wer öffentlich einen Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht. Der Nationalsozialismus wird darin zwar nicht erwähnt, die anschließende Spruchpraxis der Gerichte zeigt aber deutlich, daß es primär darum geht.
In der Bundesrepublik Deutschland kommt primär der §130 StGB zum Tragen. Obwohl erst die seit Dezember 1994 gültige Neufassung den ausdrücklich mit Strafe bedroht, der eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost, so mußte doch auch schon die alte Fassung für eine ähnliche Spruchpraxis der Gerichte herhalten.
In Frankreich wurde am 13. Juli 1990 das nach dem kommunistischen Abgeordneten Jean-Claude Gayssot benannte Gesetz beschlossen, das jene kriminalisiert, die die Existenz eines oder mehrerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestreiten, das bzw. die entweder von einer als kriminell erklärten Organisation [sprich: SS, SA, NSDAP] oder von einer Einzelperson begangen wurde(n), die von einem französischen oder einem internationalen Gericht [sprich: Nürnberger Tribunal] verurteilt wurden.[1]
Ähnliche Bestimmungen wurden im Januar 1995 in Belgien und 1996 in Spanien erlassen. Bei Betrachtung all dieser Gesetze fallen einige charakteristische Gemeinsamkeiten ins Auge:
Semantische Probleme verbotener Aussagen
Eine interessante Frage im Zusammenhang mit verbotenen Äußerungen ist die der Meta-Ebene. Da es auf den konkreten Inhalt nicht ankommt, soll das Symbol X eine beliebige verbotene Aussage repräsentieren. Dabei entspricht die Behauptung von X der Leugnung des Gegenteils von X. Den verbotenen Satz X zu behaupten, muß aber unter bestimmten Umständen erlaubt sein, etwa wenn sich der Sprecher der Meinung X nicht anschließt, sondern nur das Gesetz paraphrasiert, durch ein Beispiel illustriert, oder gar versucht, X zu widerlegen. Die Möglichkeit der Distanzierung von einer dargestellten These ist auch beim Zitieren gegeben (Das beanstandete Buch beinhaltet den verbotenen Satz: "X"), ebenso bei einem vergangenen Bewußtseinsinhalt (Anders als heute war ich früher der Meinung X).
Hat man allerdings X als aktuelle Ansicht, so bieten sich diese Möglichkeiten der legalen Äußerung nicht. Dennoch stellt sich die Frage, ob die Sätze X (als Kurzform für "Ich behaupte X") und "Ich halte X für wahr, behaupte es aber nicht" gleichbedeutend sind. Ist das Informieren eines Gesprächspartners über eine eigene Meinung schon eine Behauptung? Das Hegen einer Meinung ist nicht verboten (und kann auch gar nicht verboten sein, denn Meinungen lassen sich nicht verbieten, höchstens deren Äußerungen). Eine Aussage über eine eigene Meinung muß zwar nicht wahr sein, eine Lüge ließe sich aber nicht nachweisen, denn für jeden Menschen sind nur seine jeweils eigenen Bewußtseinsinhalte sicher erkennbar. Legt man nun fest, daß jede Meinungsäußerung einer Behauptung gleichkommt, so folgt daraus, daß auch eine wahre Aussage über einen (noch dazu erlaubten) Sachverhalt strafbar sein kann: "Ich halte meine Meinung X für wahr". Das ist zwar nicht unlogisch, widerspricht aber der These, daß nur unwahre Behauptungen der Zensur unterliegen.
Ein weiteres Problem ist die Bezugnahme auf das Gesetz. Die Formulierung "Weil X verboten ist, behaupte ich es nicht" läuft der Absicht des Gesetzes zuwider, ist aber formal gesetzestreu. Die Umkehrung ("Ohne Verbot würde ich X behaupten") folgt daraus nicht streng, und außerdem wäre die Ankündigung abweichenden Handelns im Falle anderer Gesetze keine Verletzung der geltenden Gesetze, sondern nur der Hinweis darauf, daß man das tatsächliche Verhalten mit den Gesetzen in Einklang bringt. Grundsätzlich hätte der Gesetzgeber wohl die (bisher nicht realisierte) Möglichkeit, solche Bezugnahmen explizit zu verbieten, allerdings wäre dieser Schritt gleichbedeutend mit einer weiteren Aushöhlung rechtsstaatlicher Prinzipien. Zudem ließe sich ein solches Zusatzverbot leicht umgehen, indem man die Bezugnahmen durch bloße Assoziationen ersetzt, die den Zuhörer oder Leser informieren, ohne das Gesetz auch nur indirekt zu erwähnen. Beispielsweise könnten in einem Interview die Antworten auf alle Fragen nach X (und nur die) glatt verweigert werden. Sogar ausdrückliche Beteuerungen, nicht an X zu glauben, ließen sich in unzweifelhafter Weise durch gezielte stilistische Brüche als ungültig markieren.
Nach der derzeitigen Rechtslage bereits nicht mehr erlaubt, da politisch unerwünscht, ist die Aussage: "Für die Meinung X wird von jenen, die sie verbotenerweise äußern, das Argument ... ins Treffen geführt", denn die Zensur verfolgt ja die Absicht, der Bevölkerung solche Argumente vorzuenthalten. Erlaubt wäre diese Aussage nur, wenn zugleich nachvollziehbar deutlich wird, daß man sich den Argumenten nicht nur nicht anschließt, sondern diese zudem (zumindest scheinbar) widerlegt. Ein mögliches Verbot unwiderlegter Argumente für X ließe sich aber umgehen, wenn man den sachlichen Inhalt ohne Erwähnung seines Argumentcharakters für die Aussage X in den Raum stellte. Den Zusammenhang zu erkennen wäre dann Sache der Zuhörer oder Leser.
Die Zensur als demokratiepolitischer Sprengsatz
Wendet man Zensurgesetze mit der in einem demokratischen Rechtsstaat wünschenswerten Korrektheit an, so wird der Erfolg wohl auf sehr primitive Verstöße beschränkt bleiben, denn es ist immer leicht, ein solches Gesetz zu umgehen, ohne es formal zu verletzen. Das ist natürlich auch dem Gesetzgeber bekannt, weshalb gerade solche Gesetze (wohl absichtlich) meist außerordentlich unscharf formuliert sind. Auf diese Weise läßt sich sowohl ein einschüchternder Effekt der Rechtsunsicherheit erzielen, als auch ein weites Feld für richterliche Interpretationen. Dazu kommt noch, daß die Zensurbestimmungen auch während eines Prozesses für die daran beteiligten Personen gelten. Selbst wenn (was nicht der Fall ist) die Strafbarkeit einer verbotenen Aussage von ihrer Unwahrheit abhängig wäre, könnte dennoch kein Strafverteidiger im Interesse seines Mandanten einen Beweisversuch antreten, ohne damit selbst das Gesetz zu verletzen.
Werden Zensurgesetze so streng ausgelegt, wie es vielfach Gerichtspraxis ist, dann behindern sie sogar ihre eigene spätere Abschaffung durch den Gesetzgeber, der sie erlassen hat. Beispielsweise könnte man den Antrag auf Streichung eines Gesetzes, das die Leugnung oder Verharmlosung eines Verbrechens verbietet, selbst als indirekte Leugnung oder Verharmlosung interpretieren. Zudem entsteht ein solcher Antrag ja nicht spontan, sondern er braucht ein Vorfeld der Argumentation und politischen Willensbildung, die unter dem Damoklesschwert des noch geltenden Gesetzes stattfinden müßten. Anders als ein absolut regierender Fürst, der nach Belieben eine Freiheit beseitigen und auch wieder gewähren kann, steht das Volk als demokratischer Souverän nicht außerhalb des Gesetzes. Infolge dieser Rückwirkung der Gesetze auf den Gesetzgeber gleicht die Zensur in der Demokratie einem fehlkonstruierten Fahrzeug, dessen Bremsen keinen Fahrtwind vertragen, so daß es, einmal in Fahrt gekommen, gerade wegen seiner Geschwindigkeit nicht mehr unfallfrei zum Stehen gebracht werden kann.
Indirekte Zensurgesetze
Politisch unerwünschte Aussagen sind häufig dem Ansehen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen abträglich, wobei es sich durchweg entweder um herrschende Gruppen handelt, oder um solche, an deren Schutz den Mächtigen gelegen ist. Das bietet die Möglichkeit, die Einschränkung der freien Meinungsäußerung hinter der Sorge um die öffentliche Ordnung oder die Menschenrechte zu verstecken. Dieses Delikt ist in Österreich durch § 283 StGB geregelt und wird Verhetzung genannt. Um es zu begehen genügt es schon, daß man öffentlich zu einer feindseligen Handlung gegen eine Gruppe aufreizt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht, wenn die Gruppe religiöser, rassisch-ethnischer oder staatlicher Art ist. (Ähnlich §130 und 131 des deutschen StGB.)
Selbstverständlich kann sich nun durch jede beliebige kritische Äußerung irgend jemand zu einer feindseligen Handlung veranlaßt sehen, auch wenn sie keine Spur von Unwahrheit enthält, und auch die Bereitschaft, sich durch eine pointierte Bemerkung in seiner Menschenwürde verletzt oder verächtlich gemacht zu fühlen, läßt sich grenzenlos kultivieren. Da die meisten Menschen, wenn sie sich nicht gerade in political correctness üben, im privaten Gespräch ständig Dinge sagen, die öffentlich unter Umständen als Verhetzung strafbar wären, zwingt dieser Paragraph sie dazu, sich öffentlich einer unnatürlich defensiven Sprache zu bedienen, um jeder möglichen späteren Beanstandung vorzubeugen. Im Gegensatz zu den direkten Zensurgesetzen genügt es bei der Verhetzung nämlich nicht, sich verbotener Aussagen zu enthalten, sondern es müssen sich auch der Stil und die psychologischen Begleitumstände dem Diktat linker Gesinnungsvorschriften beugen. Insbesondere ist jede humoristisch-sarkastische Behandlung von Themen verpönt, für die die Zurschaustellung ernster Betroffenheit verordnet wurde, denn ein guter Witz ist so ziemlich das Schlimmste, was einem rigiden System geheuchelter Scheinmoral zustoßen kann.
Die Stoßrichtung des österreichischen Verhetzungsparagraphen ist eine zweifache. Einerseits dient er der Verstärkung des Verbotsgesetzes (wenn Juden oder Zigeuner betroffen sind), zum anderen soll er Kritik an jenen Bevölkerungsgruppen erschweren, die aufgrund der exzessiven linken Einwanderungspolitik in Österreich bereits als auffällige Minderheiten leben. Letzterer Punkt betrifft vor allem Balkanvölker, Moslems und Schwarze. Alle anderen Gruppen, auf die sich der §283 StGB formal ebenfalls beziehen müßte, sind politisch offensichtlich nicht gemeint. Niemand läuft Gefahr, angeklagt zu werden, weil er öffentlich und despektierlich die weiße Rasse kritisiert oder einen bösartigen Burgenländerwitz erzählt.
Vergleichbare Gesetze wurden auch in anderen Länden erlassen. In Kanada gibt es etwa die Sektion 319 des Criminal Code, wo es im Abschnitt 1 heißt: »Jeder, der durch öffentliche Äußerung zu Haß gegen irgendeine identifizierbare Gruppe aufstachelt, und wo eine solche Aufstachelung wahrscheinlich zum Bruch des öffentlichen Friedens führt, ist schuldig«, und in Abschnitt 2: »Jeder, der durch nicht-private Meinungsäußerungen willentlich den Haß gegen irgendeine identifizierbare Gruppe fördert, ist schuldig«, wobei als »identifizierbare Gruppe« gilt: »jeder durch Hautfarbe, Rasse, Religion oder ethnische Herkunft unterscheidbare öffentliche Gruppe.«[2] Dabei ist zu beachten, daß in beiden Fällen das »Haßverbrechen« nicht darin besteht, Handlungen zu begehen, sondern bloß Aussagen zu machen.
Ein anderes Rechtsgut, mit dessen Wahrung sich Zensur tarnen läßt, ist das Andenken Verstorbener. So heißt es etwa im deutschen § 189 StGB: »Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird [...] bestraft.« Bemerkenswert ist dabei, daß eine Strafverfolgung normalerweise nur auf Antrag der Verwandten des Toten erfolgen kann, bei Opfern der Nationalsozialisten jedoch kann der Staatsanwalt von sich aus eine Anklage erheben. Die bisher wohl skurrilste Bestrafung nach diesem Gesetz traf 1998 den Esoteriker Trutz Hardo, der in seinem Roman Jedem das Seine die hinduistische Karma-Lehre (wonach alles Leid durch Fehlverhalten in einem früheren Leben verursacht wird) auch auf die Opfer des Holocaust anwandte.
Symbolverbote
Die politische Zensur beschränkt sich nicht auf verbale Aussagen und Andeutungen, sondern hat auch eine graphische Komponente. In Diktaturen betrifft das vor allem Bilder, die eine für die Machtinteressen der Herrschenden gefährliche politische Forderung ausdrücken (wie beispielsweise die Nationalflagge Tibets nach der Eroberung dieses Landes durch die chinesischen Kommunisten). In westlichen Demokratien hingegen dienen solche Verbote mehr der Abwehr von Widerständen gegen die heute herrschende linke Ideologie. Obwohl dabei vor allem moralische Argumente (wie etwa Menschenrechte) zum Tragen kommen, wird bei der Beurteilung linker und rechter Symbole die erforderliche Ausgewogenheit nicht einmal vorgetäuscht: während in Österreich und Deutschland etwa das Hakenkreuz und alle anderen Symbole des Nationalsozialismus (mit wenigen Ausnahmen) streng verboten sind, können Hammer und Sichel nach Belieben uneingeschränkt verwendet werden.
Neben dieser dem Zeitgeist entsprechenden politischen Asymmetrie fällt noch ein weiteres Charakteristikum ins Auge. Die meisten verbotenen Symbole sind nämlich viel älter, als die mit ihnen in Verbindung gebrachten politischen Gruppierungen. So findet sich etwa das Hakenkreuz seit Jahrtausenden in zahlreichen Weltgegenden, wo es unterschiedliche (und durchwegs völlig harmlose) Bedeutungen hatte. Unbeschadet durch das Dritte Reich trägt eine friedliche isländische Schiffahrtslinie es seit 1910 als Emblem, was seiner vermuteten grundsätzlichen Gefährlichkeit widerspricht. Daß die Nationalsozialisten dieses einprägsame und traditionsreiche Symbol für sich reklamierten, war ein taktisch kluger, politischer Schachzug.
Viel weniger klug mag es erscheinen, daß die Gesetzgebung seit 1945 diese Vereinnahmung weiter unterstützt, denn damit wird den Nostalgikern des Dritten Reiches ein Symbol bewahrt, das andernfalls durch inflationären Gebrauch oder kommerzielle Verwendung leicht unbrauchbar werden könnte. Vielleicht steckt aber auch Absicht dahinter, denn ein lebendig erscheinendes Symbol verhaßten rechten Terrors ist bestens geeignet, um als vermeintliches Gegengewicht dazu extrem linke Positionen in der Gesellschaft zu verankern.
Das Hakenkreuz ist nicht das einzige traditionsreiche historische Symbol, das bedenkenlos kurzfristigen politischen Zielen geopfert wird. Auch das berühmte Keltenkreuz (das Zeichen + in einem etwas kleineren Kreis) ist in Deutschland nur knapp einem dauerhaften Verbot entgangen. Die ganze reichhaltige Geschichte, die hinter solchen Symbolen steht, wird auf den banalen Aspekt reduziert, daß eine gerade mißliebige politische Gruppe oder Idee damit fallweise auch identifiziert wird (beispielsweise die White-Pride Bewegung, die das Keltenkreuz als Emblem verwendet).
Die manchmal geradezu kindisch anmutende Praxis, jedes Symbol sofort zu verbieten, kaum daß irgendwelche Rechte daran Gefallen gefunden haben, wird auf die Dauer wohl nicht durchzuhalten sein. Auf diese Weise gibt man den Rechten nämlich die Macht, Symbole, deren Verbot ihren Gegnern große Kosten verursachen würde, gezielt zu zerstören, indem sie sie mit verfemten Inhalten in Zusammenhang bringen. In diesem Sinne würden sich die Symbole @ und Ò aber auch beispielsweise manche Verkehrszeichen durchaus anbieten.
Anmerkungen der Redaktion
Vor Drucklegung wimmelte es in diesem Beitrag nur so von politisch korrekten Formulierungen und solchen, die deutlich die Selbstzensur des verängstigten Autors beweisen. Wir haben dies hier etwas geglättet, um es unseren an eine freie Rede gewöhnten Lesern wenigsten zumutbar zu machen. Die Angst vor den staatlichen Inquisitoren scheint aber immer noch stark hindurch, insbesondere im Abschnitt "Semantische Probleme verbotener Aussagen", der geradezu einem Eiertanz gleicht: Wie sage ich etwas, ohne es zu sagen? Das Wichtigste, was ein solcher Aufsatz enthalten sollte, fehlt hier ganz: Der frontale Angriff auf die menschenrechtswidrigen Zensurgesetze und -praktiken mit einer gepfefferten, wohlbegründeten Kampfrede für die schwer bedroht freie Rede.
Warum sollte man überhaupt jedem Hansel erlauben, seine Meinung frei zu äußern? Oft wird argumentiert, man müsse dies tun, weil man ja nie wissen könne, ob eine unerwünschte bzw. gar verbotene Meinung nicht doch für die Gesellschaft vorteilhaft sein könne. Diese Argumentationsweise hat viel für sich, denn in einer Gesellschaft, in der die Bürger Angst haben, ihre Meinung zu sagen, kommt es nunmal schneller zu Fehlentwicklungen als in einer, in der jeder seinen Unmut äußern kann. Und dennoch ist diese Argumentationsweise gefährlich, denn es finden sich immer ein paar staatlich bezahlte Neunmalkluge, denen der Beweis "gelingt", daß bestimmte Meinungen eben unter gar keinen Umständen für die Gesellschaft förderlich sein können und deshalb unter allen Umständen verboten gehören. Und ich meine damit nicht Meinungen, die offen zum Bruch der Rechte Dritter aufrufen, also zu Vergehen an Leib, Gesundheit und Habe anderer. Nein, es geht um ganz friedliche Meinungen zu historischen oder politischen Fragen.
Den heutigen bundesdeutschen Gutmenschen dürfte es beispielsweise keine Probleme bereiten zu beweisen, daß die Meinung von "Holocaust-Leugnern", dürfte sie straffrei verbreitet werden, für die bundesdeutsche Gesellschaft nur Nachteile bringen würde: Das Ausland würde Aufschreien und nach Boykotten deutscher Produkte und Firmen rufen. Jüdische Organisationen würden dem deutschen Ansehen weltweit gigantischen Schaden zufügen. Das deutsche Volk würde zusehends polarisiert und es könnte zu bürgerkriegsähnlichen Zusammenstößen von Rechten und Linken kommen. Dies wiederum könnte dem Ausland Anlaß zu allerlei Interventionen sein.
Womit rechtfertige ich also, daß auch die ihre Meinung frei äußern dürfen, die einer Gesellschaft bzw. einem Volk kurz- und mittelfristig hohen Schaden zufügen könnten? Ganz einfach: Es ist ein Verbrechen, Menschen wegen ihrer Hautfarbe, also wegen ihrer genetischen Anlagen zu verfolgen. Es ist ein Verbrechen, sie wegen ihrer ethnischen Herkunft, also wegen ihrer Gene zu verfolgen. Es ist zudem ein Verbrechen, Menschen wegen ihrer ideologischen Ansichten zu verfolgen (seien sie politischer oder religiöser Natur). Aus dem gleichen Grunde ist es ein Verbrechen, Menschen nur deshalb zu verfolgen, weil sie genetische Anlagen haben, die es ihnen unmöglich machen, ihren Schnabel selbst oder gerade dann zu halten, wenn man es von ihnen verlangt. Es gibt einfach immer einen gewissen Prozentsatz von Individuen, die wider den Stachel löcken, weil sie so gebaut sind. Ihre Gene legen ihren Charakter fest: stur, hartnäckig, trotzig, aufmüpfig, oppositionell. Sie deshalb einzusperren, ist genauso ein Verbrechen, wie einen Schwarzen nur deshalb einzusperren, weil er schwarz ist. Es ist ein viehisches Verbrechen. Die Zensurgesetze der westlichen Wertegemeinschaften sind viehische Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Jede Gesellschaft sollte sich eigentlich bewußt sein, daß diese aufmüpfigen Menschen ihr ganz besonderer Schatz sind, denn diese Menschen sind die einzigen, die nicht betriebsblind sind und die es einer Gemeinschaft ermöglichen, auf neue, ungewohnte Herausforderungen geistig wesentlich flexibler und somit erfolgversprechender zu reagieren. Die modernen Informationsgesellschaften hängen ganz besonders von diesen Individuen ab, die gegen den Strom schwimmend neue, oft provokativ wirkende Lösungen suchen und Ideen entwickeln. Die westlichen Tabugesellschaften rotten diesen Menschentyp nach Strich und Faden aus und sägen somit den Ast ab, auf dem sie sitzen. Sie werden daher von der Evolution menschlicher Gesellschaften früher oder später ausselektiert werden und verschwinden. Bleibt nur zu hoffen, daß das deutsche Volk und die anderen Völker Europas diesen bevorstehenden Totalbankrott der westlichen "Wertegemeinschaft" überleben werden und in der Lage sein werden, eine überlebensfähigere Gesellschaftsordnung aufzubauen, in der vielleicht sogar mein Wunsch erfüllt wird: Ein Paragraph, der jeden Versuch der Zensur unter Strafe stellt.
Anmerkungen
| [1] | »qui auront contesté [...] l'existence d'un ou plusieurs crimes contre l'humanité [...] et qui ont été commis soit par les membres d'une organisation déclarée criminelle [...] soit par une personne reconnue coupable de tels crimes par une juridiction francaise ou internationale.« |
| [2] | »Every one who, by communicating statements in any public place, incites hatred against any identifiable group where such incitement is likely to lead to a breach of the peace is guilty. Every one who, by communicating statements, other than in private conversation, wilfully promotes hatred against any identifiable group is guilty.« |
Quelle: Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung 4(3&4) (2000), S. 421-425.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis