Genfer Abkommen - Genfer Konventionen
Diese bestehen aus einer Reihe von Abkommen
für den Schutz der Verwundeten, Kranken und Kriegsgefangenen
und der Zivilpersonen in Kriegszeiten.
Die Genfer Konvention von 1864 (neu gefaßt in 1906, 1929 und 1949) gab dem
ROTEN KREUZ
völkerrechtlichen Schutz.
Die beiden Genfer Abkommen von 1929 über Verwundete und Kranke und
über Kriegsgefangene ergänzten die einschlägigen Bestimmungen der
HAAGER LANDKRIEGSORDNUNG.
Sie sind erweitert und ersetzt durch die vier Genfer Abkommen von 1949 zur Besserung des
Loses der Verwundeten und Kranken im Landkrieg und (hier auch der Schiffbrüchigen) im
Seekrieg, über die Behandlung der Kriegsgefangenen und zum Schutz der Zivilpersonen in
Kriegszeiten.
Diesem Abkommen traten die Bundesrepublik Deutschland und die Sowjetunion erst 1954 bei.
Die während des letzten Krieges in der jeweiligen Fassung gültigen Abkommen wurden von allen kriegführenden Mächten verletzt. Das galt nicht nur für die Behandlung der Kriegsgefangenen, sondern ganz extrem für die Verletzung des Schutzes der Zivilpersonen.
Der Krieg aus dem Hinterhalt durch Partisanen (Franctireure und Marodeure), von den Sowjets schon zu Friedenszeiten militärisch organisiert und im Kriege brutal gehandhabt, war nach den völkerrechtlichen Konventionen, denen die Sowjetmacht nicht beigetreten war, Unrecht und sanktionierte Vergeltungsmaßnahmen.
Mit der Deklaration des "Vaterländischen Krieges" betrachteten die Sowjets ihre Partisanen als Freiheitskämpfer, demzufolge wurden deutsche Personen oder Einheiten, die in der Bandenbekämpfung tätig waren, pauschal der Mordbrennerei geziehen und ohne Schuldnachweis hingerichtet.
Schämt Euch der Tränen nicht, Allgela Grugger |
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