VIII Die Sachbeweise für den Holocaust

Wir zitieren aus einer Mitte 1993 erschienenen Agenturmeldung:

Neun Jahre unschuldig im Gefängnis

Jessup, 28. Juni 1993 (AP). Ein ursprünglich zum Tode und später zu dreimal lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Mann soll im amerikanischen Bundesstaat Maryland noch in dieser Woche auf freien Fuss gesetzt werden. Der 32 Jahre alte Kirk Bloodworth, der fast neun Jahre im Gefängnis und dabei zwei Jahre in der Todeszelle verbracht hat, war dafür schuldig befunden worden, 1984 in Rosedal in Maryland ein neun Jahre altes Mädchen vergewaltigt und ermordet zu haben. Bei der Untersuchung einer zuvor nicht entdeckten Spermaspur an der Unterwäsche des Opfers, bei der die Experten das DNS-Verfahren - den sogenannten genetischen Fingerabdruck - anwendeten, stellte sich heraus, dass Bloodworth gar nicht der Täter sein konnte (...) Bloodworth war aufgrund der Aussage von fünf Zeugen, die ihn kurz vor der Tat mit der neun Jahre alten Dawn Hamilton gesehen haben wollten, zum Tode verurteilt worden.

Ein Fall wie dieser belegt eindrücklich, was jeder Jurist weiss, nämlich dass der Sachveständigenbeweis dem Zeugenbeweis turmhoch überlegen ist, denn Zeugen können lügen oder sich in guten Treuen irren.

Aus diesem Grund wird bei jedem normalen, unpolitischen Mordprozess eine Autopsie der Leiche und ein Gutachten über die Tatwaffe angefordert, ganz gleichgültig ob Zeugen vorhanden sind oder nicht. Stehen allfällige Zeugenaussagen zum Ergebnis der forensischen (gerichtsmedizinischen) Untersuchung im Widerspruch, so gibt letzteres den Ausschlag. Der Zeugenbeweis ist die unsicherste aller Beweisarten [1].

Was für einen einfachen Mordfall gilt, müsste in erhöhtem Masse bei einem Verbrechen zutreffen, dem Hunderttausende oder gar Millionen Menschen zum Opfer fielen.

Dementsprechend hätten die als „Gaskammern" bezeichneten Räumlichkeiten gleich nach dem Krieg forensisch aufs genaueste untersucht werden müssen. Ferner hätten Fachleute berechnen müssen, ob die unzähligen Leichen in den „Vernichtungslagern" von den Krematorien, falls im jeweiligen Lager überhaupt welche existierten, verbrannt werden konnten.

In den „reinen Vernichtungslagern" Treblinka, Sobibor, Belzec und Chelmno sollen die Leichen zunächst vergraben und erst später exhumiert und unter freiem Himmel eingeäschert worden sein. Wenn es mächtige Massengräber für jeweils mehrere hunderttausend Menschen gegeben hatte, liessen sich diese auch Jahre darauf noch ohne weiteres lokalisieren, und zwar sowohl durch Grabungen als auch durch Luftaufnahmen, die Stellen, wo Massengräber lagen, sogleich erkennen lassen. Letztere Methode wurde 1996 von amerikanischen Aufklärungsflugzeugen in Bosnien regelmässig praktiziert.

Nichts dergleichen geschah nach dem 2. Weltkrieg seitens der Ankläger Deutschlands. Die wissenschaftlichen Untersuchungen der „Gaskammern", Krematorien und angeblichen Massengräber unterblieben. Dergleichen ergab keine einzige Autopsie eines toten KL-Häftlings als Todesursache Vergasung.

Seitens der Holocauster werden überhaupt nur zwei forensische Expertisen ins Feld geführt, welche die Massenmorde belegen sollen, und in beiden Fällen missglückt die Beweisführung gründlich:

So stehen wir also vor der merkwürdigen Tatsache, dass von den Anklägern Deutschlands niemals Sachbeweise für das „grösste Verbrechen aller Zeiten" erbracht worden sind. Solche wurden bisher lediglich von den Revisionisten geliefert; wie wir sehen werden, widerlegen sie die offizielle Holocaust-Version in allen entscheidenden Punkten.


Anmerkungen:

  1. Man lese dazu den Beitrag Manfred Köhlers über den Wert von Aussagen und Geständnissen zum Holocaust bei Ernst Gauss, Grundlagen zur Zeitgeschichte, a.a.O.
  2. Das Krakauer Gutachten ist im antirevisionistischen Sammelband Wahrheit und Auschwitz-Lüge (Hg. Brigitte Bailer-Galanda, Wolfgang Benz und Wolfgang Neugebauer), Deuticke, 1995, S. 79 ff. abgedruckt.
  3. Zum Hydrokop-Gutachten siehe die Nr. 60 der Historischen Tatsachen.

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