2. Die Grundlagen des "offiziellen" Auschwitz-Bildes
a) Dokumentarische Beweisführung
Ein hervorragender Rang als Geschichtsquelle kommt Dokumenten jeder Art zu. Sie liefern im allgemeinen die wichtigsten Unterlagen für die Darstellung bestimmter Ereignisse oder Vorgänge. Der Begriff "Dokument" wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem der Urkunde gleichgesetzt [37]. Urkunde ist im weitesten Sinne jeder Gegenstand, der irgendeinen menschlichen Gedanken verkörpert, im engeren Sinne allerdings nur der Gegenstand, der einen solchen Gedanken schriftlich zum Ausdruck bringt [38], wie z. B. Zeugenprotokolle und schriftliche Erlebnisberichte.
Für unsere Untersuchung erscheint es zweckmäßig, den Begriff "Dokument" einer Einschränkung zu unterwerfen, die sich aus der Natur der Sache ergibt und auch der Bedeutung des Sachverhalts besser gerecht wird. Angesichts der Schwere des von den Auschwitz-Mythologisten erhobenen Vorwurfs einerseits und der -- wie Butz es ausdrückt [39] -- geradezu hysterischen Weltstimmung andererseits, unter deren Einfluß die meisten Zeugenaussagen und Erlebnisberichte über die KL nach dem Kriege, nicht selten auch unter erpresserischem Druck, zustande kamen, erhalten naturgemäß jene Dokumente im weitesten Sinne erhöhte Bedeutung, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit den behaupteten Ereignissen entstanden sind und die ich als "zeitnahe Dokumente" bezeichnen möchte. Sie bieten -- wenn überhaupt -- noch am ehesten Gewähr für einen objektiven Eindruck von dem wirklichen Geschehen, und zwar insbesondere dann, wenn sie im Rahmen dieses Geschehens zwangsläufig ihren Platz haben oder für dessen Ablauf sogar unentbehrlich waren. Dagegen sind die zahllosen Berichte über die Judenvernichtung in Auschwitz-Birkenau, wie sie in Erlebnisberichten, Zeugenaussagen der verschiedensten Nachkriegsprozesse und eidesstattlichen Erklärungen (Nürnberger Affidavits) niedergelegt sind, zweifellos unter Einwirkungen und Einflüssen unterschiedlichster Art zustande gekommen, die ihren Beweiswert mindern oder sogar ausschließen.
Zur dokumentarischen Beweisführung wollen wir daher hier nur zeitnahe Dokumente jeder Art rechnen. Als solche kommen in Betracht: schriftliche Verlautbarungen -- insbesondere aus amtlichen Akten, aber auch privater Art -- über etwaige Vernichtungsaktionen, ferner Baupläne für die dazu erforderlichen Vernichtungsanlagen (Gaskammern und Krematorien), die Anlagen selbst, soweit sie erhalten sein sollten, oder deren Reste, etwaige Fotoaufnahmen von Anlagen oder Aktionen wie überhaupt alle Gegenstände aus jener Zeit, die uns irgendeinen Aufschluß über das behauptete Geschehen geben können.
Bei all jenen Dokumenten, die angeblich aus deutschen Akten stammen, erscheinen einige allgemeine Bemerkungen hinsichtlich ihrer Echtheit schon an dieser Stelle notwendig. Es dürfte nicht unbekannt sein, daß die alliierten Sieger deutsche Akten und Archive tonnenweise beschlagnahmten [40] und bisher nur ausgewählte Teile davon an die Regierung der deutschen Bundesrepublik zurückerstatteten. Ob die DDR-Regierung von den Sowjets oder einem anderen Alliierten deutsche Akten zurückerhalten hat, ist mir nicht bekannt. Es ist kaum anzunehmen. Alle das KL-Geschehen betreffenden Aktenstücke waren aber Gegenstand der verschiedenen von den Siegermächten, insbesondere den USA, veranstalteten Nürnberger "Kriegsverbrecher" prozesse und erhielten dort bestimmte Bezeichnungen nach Nummern und Buchstaben, mit denen sie meist in der einschlägigen Literatur zitiert werden. Nirgendwo findet sich jedoch ein Hinweis darauf, wo die betreffenden Originale aufbewahrt werden. Bestenfalls ist vermerkt, daß sich im Institut für Zeitgeschichte in München oder in sonst einem Archiv eine Fotokopie des Dokuments befinde. Sehr oft handelt es sich aber nicht einmal um eine Fotokopie des Originals, sondern einfach um "alliierte Abschriften vom Original" oder um eine Fotokopie dieser Abschriften. Wo sich die Originale der Nürnberger Dokumente -- so werden sie in der Literatur gewöhnlich bezeichnet -- heute befinden, weiß offenbar kein Mensch. Selbst sog. Wissenschaftler und Fachhistoriker kümmern sich anscheinend nicht darum. Ich selbst habe vergeblich versucht, wenigstens den Aufbewahrungsort des sog. Wannsee-Protokolls in Erfahrung zu bringen, das immer wieder als das wichtigste Schlüsseldokument zur Judenvernichtung hingestellt wird. Es ist mir nicht gelungen. Ob auch nur eines der Nürnberger Dokumente schon von unabhängigen Sachverständigen auf seine Echtheit hin untersucht wurde, ist durchaus fraglich. Sie sind -- wie Udo Walendy es ausdrückt -- "so gut wie unzugänglich gemacht" worden [41].
Unter diesen Umständen müßten eigentlich gegen alle in der Literatur zitierten Dokumente aus deutschen Akten grundsätzliche Bedenken hinsichtlich ihrer Authentizität, zumindest aber in bezug darauf erhoben werden, daß ihre sachgerechte Überprüfung durch unabhängige Historiker bisher unterblieben ist oder sogar überhaupt nicht möglich war. Denn daß eine solche Prüfung dieser Dokumente in den verschiedenen Nürnberger Gerichtsverfahren nicht erfolgte, bedarf wohl keiner besonderen Begründung. Trotzdem wollen wir für die Zwecke unserer Untersuchung zunächst davon ausgehen, daß alle zur Frage der Judenvernichtung in Auschwitz-Birkenau bisher zitierten Schriftdokumente aus deutschen Akten echt sind. Wo sich Zweifel an der Echtheit bereits aus ihrem Inhalt, ihrer Herkunft oder im Zusammenhang mit anderen Umständen ergeben, wird dies an entsprechender Stelle deutlich gemacht werden.
Der zeitgeschichtlich interessierte deutsche Leser kann die im Nürnberger IMT-Prozeß verwendeten Dokumente im Wortlaut in den 42 Protokollbänden über dieses Verfahren nachlesen, die in allen größeren Bibliotheken vorhanden sein dürften. Die Dokumente sind indessen auch dort nicht immer leicht ausfindig zu machen, da die einzelnen Bände kein Inhaltsverzeichnis haben und das Gesamtregister unvollständig ist. Doch werden in der Literatur Band und Seitenzahl meist richtig zitiert. Schwieriger ist an den Wortlaut der Dokumente heranzukommen, die erst in einem der Nachfolgeprozesse Gegenstand der Beweisführung waren [42]. Es gibt zwar auch eine sozusagen amtliche Zusammenstellung dieser Dokumente, die "Trials of War Criminals" (15 Bände); sie enthalten jedoch die Dokumente nur in englischer Übersetzung, der -- wie Butz meint -- nicht immer zu trauen ist. ‹berdies sind sie, wie selbst Reitlinger zugeben muß, weder dort noch anderswo vollständig und systematisch erfaßt. Mit Sicherheit sind aber alle wesentlichen Dokumente in die deutschsprachige Literatur zur "Endlösung" eingegangen; sie wird daher in erster Linie die Grundlage für unsere Untersuchung bilden. Dieses Verfahren erscheint mir in diesem Fall unbedenklich, weil es hier ja nicht darum geht, festzustellen, wie es in Auschwitz wirklich war, sondern lediglich zu prüfen, ob für die behaupteten Massenvernichtungen von Juden ausreichende Quellenbelege vorgewiesen werden können. Es kann davon ausgegangen werden, daß die "Zeitgeschichtler" in ihren Büchern keine Unterlage unberücksichtigt gelassen haben, die auch nur entfernt für ihre Behauptungen spricht. Im übrigen werden in allen diesen Werken immer wieder dieselben Dokumente, meist allerdings nur auszugsweise, zitiert und behandelt, die bereits in den Nürnberger Prozessen eine Rolle spielten.
Bei der Bedeutung, die einer geplanten Massenvernichtungsaktion des behaupteten Ausmaßes zugekommen wäre, sollte man annehmen, daß entsprechende Dokumente aus jener Zeit besonders zahlreich sind. Die Vernichtung der Juden Europas, die seit Kriegsende von der Anti-Deutschland-Propaganda mit dem im Dritten Reich -- in anderem Zusammenhang -- gebrauchten Begriff "Endlösung der Judenfrage" identifiziert wird, hätte ohne Frage zu ihrer Durchführung einer umfassenden Planung und Vorbereitung bedurft, die sich insbesondere auch aktenmäßig bei den damit befaßten Behörden und Dienststellen hätte niederschlagen müssen. So erklärt denn auch Broszat, einer der Gutachter im sog. Frankfurter Auschwitz-Prozeß und heute Direktor des Instituts für Zeitgeschichte in München, in seinem Vorwort zur angeblichen Autobiographie des ehemaligen Auschwitz-Kommandanten Rudolf Höß, daß "Dokumente über Auschwitz und die Judenvernichtung nichts Neues" seien. Er tut also so, als ob die Auschwitz-Legende dokumentarisch bereits zuverlässig durch Dokumente belegt sei, wobei allerdings offen bleibt, wie weit Broszat den Begriff "Dokument" faßt. Vermutlich hat er, wie aus dem Zusammenhang seiner Äußerung mit der Höß-Biographie gefolgert werden kann, damit auch alle Nachkriegsaussagen und -berichte über Auschwitz im Auge gehabt. Denn zeitnahe Dokumente über eine planmäßige Judenvernichtung in Auschwitz-Birkenau sind wie sich noch zeigen wird -- tatsächlich so gut wie nicht vorhanden.
Es wird immer wieder behauptet, das läge daran, daß dieses Vorhaben der Reichsführung strengster Geheimhaltung unterlegen habe und deshalb alle erforderlichen Befehle und Anordnungen mündlich ergangen seien. So ist z. B. bis heute bekanntlich kein schriftlicher Befehl Hitlers oder einer anderen hohen Reichsstelle aufgefunden worden, mit dem die physische Vernichtung aller im deutschen Machtbereich befindlichen Juden angeordnet wurde. Doch ergibt sich nach Meinung des Instituts für Zeitgeschichte "aus vielen Zeugnissen, daß er mündlich erteilt worden sein muß" [43]. Die von diesem Institut in seinen Gutachten im Auschwitz Prozeß hierzu gegebenen Hinweise sind indessen durchaus nicht zwingend. So sind die von dem Gutachter Helmut Krausnick in diesem Zusammenhang angeführten Memoiren von Himmlers Masseur Kersten inzwischen als objektiv unwahr, ja sogar als Fälschung bezeichnet worden. Da hinter dieser Meinung angesehene Historiker stehen, kann sie nicht ohne weiteres beiseite geschoben werden [44]. Der weitere Hinweis Krausnicks, die Einsatzgruppen des SD hätten auf Grund des sog. Kommissarbefehls Hitlers auch alle in ihrem Einsatzbereich angetroffenen Juden liquidiert [45], ist, selbst wenn das stimmen sollte, noch kein Beweis für einen entsprechenden Befehl Hitlers oder Himmlers. Dahingehende Aussagen aus den Nürnberger Prozessen sind ebenfalls kein Beweis, da es zu viele Beispiele dafür gibt, daß damals in größtem Umfang Aussagen durch psychische oder physische Folter erpreßt oder durch Versprechungen erkauft wurden [46]. Wenn trotzdem behauptet wird, der Kommissarbefehl habe den Befehl zur Vernichtung aller Juden umfaßt, nur sei dieser Teil des Befehls niemals schriftlich ausgefertigt worden, so ist das offensichtlich reine Spekulation. Gewissenhafte und objektive Historiker werden daher diese Behauptung nicht ohne weiteres übernehmen können. Selbst ein so einseitiger Hitler-Biograph wie Joachim C. Fest muß zugeben, daß "aus allen jenen Jahren, aus Tischgesprächen, aus Reden, Dokumenten oder Erinnerungen Beteiligter nicht ein einziger konkreter Hinweis auf die Vernichtungspraxis überliefert" worden ist (aaO., Seite 931).
Gegen die Annahme, daß ein Judenvernichtungsbefehl Hitlers oder Himmlers mündlich erging, spricht übrigens schon die Überlegung, daß trotz der bekannten deutschen Gründlichkeit und der schwerwiegenden Bedeutung des behaupteten Ausrottungsbefehls dieser bei keiner nachgeordneten Dienststelle in irgendeiner Form einen aktenmäßigen Niederschlag gefunden hat. Man sollte doch annehmen, daß in solchem Fall alle Beteiligten allein schon aus Gründen ihrer verantwortungsmäßigen Absicherung hierzu besonderen Anlaß gehabt hätten. Das dürfte um so mehr gelten, wenn der einstige Nürnberger Ankläger und jetzige Frankfurter Rechtsanwalt Dr. Robert M. W. Kempner, ein ehemaliger preußischer Oberregierungsrat jüdischer Abstammung, mit seiner Behauptung recht hätte, daß unzählige Dienststellen und Beamte des Dritten Reiches nicht nur von der Judenvernichtung gewußt hätten, sondern auch an ihr aktiv beteiligt gewesen seien [47]. Es kann auch kaum ein Zweifel daran bestehen, daß die Alliierten die von ihnen beschlagnahmten deutschen Akten sehr gründlich auf solche Dokumente hin durchsucht haben. Wenn trotzdem bis zum heutigen Tage kein einziges Schriftstück entdeckt werden konnte, das entsprechende Hinweise gibt, so läßt das mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schluß zu, daß es Befehle der behaupteten Art nicht gegeben hat. Etwaige Judenvernichtungen, auch solche durch Gas, könnten dann allenfalls auf eigenmächtigen Handlungen untergeordneter Organe beruhen und schon aus diesem Grunde niemals den behaupteten Umfang angenommen haben; von einer "planmäßigen" Judenvernichtung könnte in diesem Fall ebenfalls keine Rede sein. Kein Wunder also, daß man hartnäckig trotz fehlender Beweise darauf beharrt, ein Führerbefehl zur Judenvernichtung müsse mündlich erteilt worden sein. Dieses "müsse" ersetzt jedoch den fehlenden Nachweis nicht.
In diesem Zusammenhang wird auch immer wieder in der Literatur auf einen angeblichen Befehl Himmlers vom Herbst 1944 hingewiesen, mit dem die Einstellung der Judenvernichtung angeordnet worden sein soll. Daraus wird gefolgert, daß vorher ein entsprechender Vernichtungsbefehl ergangen sein müsse. Abgesehen davon, daß diese Schlußfolgerung nicht zwingend ist, wird dabei jedoch gewöhnlich verschwiegen, daß ein solcher Befehl bisher ebenfalls dokumentarisch nicht nachgewiesen werden konnte [48].
Neben den äußerst seltenen zeitnahen Dokumenten, die unmittelbar auf Auschwitz Bezug haben, gibt es noch eine Reihe von Dokumenten, aus denen sich das Vorhaben einer planmäßigen Judenvernichtung mittelbar ergeben soll. Sie können hier nicht übergangen werden, wenn sie auch durchweg Auschwitz mit keinem Wort erwähnen. Für unsere Untersuchung sind sie nämlich insofern wichtig, als sie die Grundlage für die Behauptung bilden, die unstreitig ab 1941 durchgeführte Verschickung der Juden Europas (Deportation) in die KL der von der deutschen Wehrmacht besetzten Ostgebiete habe allein dem Zweck gedient, die Juden dort zu töten, und zwar insbesondere in den angeblichen Gaskammern von Birkenau, die das Zentrum der Mordaktion gewesen seien [49]. Auch Dokumente dieser Art sind indessen nicht eben zahlreich.
Alle zeitnahen Dokumente, die mittelbar oder unmittelbar die Frage berühren, ob planmäßige Judenvernichtungsaktionen in Auschwitz stattgefunden haben, werden wir im folgenden Kapitel einer näheren Betrachtung unterziehen.
b) Erlebnisschilderungen der Nachkriegszeit
Wesentlich zahlreicher als die zur Stützung der Auschwitz-Legende herangezogenen zeitnahen Dokumente sind die erst nach dem Krieg entstandenen Erlebnisberichte solcher Personen, die angeblich Einblick in die "Todesfabriken" hatten. Meist handelt es sich um ehemalige Auschwitzhäftlinge, doch werden auch Aussagen von Angehörigen des SS-Lagerpersonals vorgewiesen, die die Judenvernichtung in eigens zu diesem Zweck errichteten "Gaskammern" und Krematorien bestätigen, so vor allem die des bereits erwähnten ehemaligen Lagerkommandanten Rudolf Höß.
Eine besonders instruktive Zusammenstellung solcher Berichte enthält das von den ehemaligen KL-Häftlingen H. G. Adler, Hermann Langbein und Ella Lingens-Reiner herausgegebene Buch "Auschwitz-Zeugnisse und Berichte". Diese nur durch ein Vorwort von Hermann Langbein erläuterte, im übrigen jedoch kommentarlose Zusammenstellung zahlreicher Berichte über Auschwitz sollte offenbar der psychologischen Vorbereitung des nach mehrjährigen Ermittlungen der Frankfurter Staatsanwaltschaft im Jahre 1963 eröffneten Auschwitz-Prozesses dienen; sie enthält auch Berichte solcher Personen, die später im Auschwitz-Prozeß als Zeugen der Anklage auftraten. Zum Teil wurden ihre Aussagen schon vor Prozeßbeginn im Rundfunk verbreitet. Eine ähnliche Berichtesammlung enthält das 1972 erschienene Buch von Hermann Langbein "Menschen in Auschwitz". Sie ist allerdings im Gegensatz zum vorgenannten Buch vom Autor weitgehend ergänzt und kommentiert.
Es gibt noch weitere Bücher, die sich ausschließlich mit Erlebnissen in Auschwitz beschäftigen, doch geben diese beiden Bücher meiner Meinung nach den umfassendsten Überblick über das, was über dieses angebliche Vernichtungslager alles berichtet wurde.
Die Beurteilung solcher Zeugenberichte, die übrigens nur in ganz wenigen Fällen genauere Angaben über die sog. Vergasungen oder die Gaskammern und Krematorien enthalten, führt uns an die Problematik der Zeugenaussage heran. Denn es dürfte nicht nur Juristen bekannt sein, daß keineswegs alles, was Zeugen aussagen, nun unbedingt der Wahrheit entsprechen muß. Doch soll diese Problematik hier zunächst nur angedeutet werden. Sie wird an anderer Stelle noch ausführlich zu erörtern sein.
Es liegt auf der Hand und ist wohl kaum zu bestreiten, daß so gut wie allen diesen Berichten nichts ferner lag als nüchterne Objektivität. Man kann dafür, soweit es sich um die Berichte von Häftlingen handelt, sogar ein gewisses Verständnis aufbringen. Denn schließlich läßt sich niemand gern seiner Freiheit berauben und wird daher im allgemeinen leicht geneigt sein, seinen ehemaligen Bewachern nur Böses anzudichten. Dies zumal dann, wenn man es, wie es nach dem Zusammenbruch des Reichs der Fall war, geradezu von ihm erwartet oder sogar fordert. Es darf nicht übersehen werden, daß alle Zeugen in der ersten Nachkriegszeit- unter gewissen Umständen auch noch später -- mehr oder weniger starken einseitigen Einwirkungen und Einflüssen unterworfen waren, von denen sich die meisten Menschen kaum eine Vorstellung machen können [50]. Hinzu kommt das, was Rassinier den "Odysseuskomplex" nennt, nämlich der in der Psyche der meisten Menschen wohnende Hang zur Übertreibung eigener besonderer Erlebnisse im Bösen wie im Guten [51]. Schon auf Grund dieser wenigen naheliegenden Erwägungen kommt allen Nachkriegsberichten eine geringere Bedeutung zu als zeitnahen Dokumenten. Sie müssen sich deshalb eine besonders kritische Betrachtung gefallen lassen.
Doch selbst, soweit Zeugen oder Verfasser von Erlebnisberichten den ehrlichen Willen gehabt haben sollten, nur die Wahrheit auszusagen, wären ihre Berichte mit kritischer Zurückhaltung zu werten. Denn nicht nur das Wahrnehmungsvermögen, sondern auch das Erinnerungsvermögen der Menschen ist in der Regel nicht besonders zuverlässig, wie jeder, wenn er ehrlich ist, schon häufig an sich selbst festgestellt haben wird. Die suggestive Wirkung der Greuelpropaganda, in deren Dienst nach 1945 alle Massenmedien gestellt wurden und der sie sich offenbar auch heute noch weitgehend verpflichtet fühlen, hat mit Sicherheit ein übriges getan, um auch gutwillige Berichterstatter und Zeugen zu Aussagen zu veranlassen, in denen Gehörtes mit Selbsterlebtem untrennbar vermischt oder sogar nur Gehörtes als eigenes Erleben weitergegeben wird. Hand in Hand damit dürfte eine gewisse gegenseitige Beeinflussung unter den ehemaligen KL-Genossen -- bewußt oder unbewußt stattgefunden haben [52].
So kann man nur davor warnen, den Nachkriegsberichten über Auschwitz allzu großen Wert beizumessen. Kein verantwortungsbewußter Historiker wird sie jedenfalls für sich allein -- d. h. ohne das Hinzutreten von weiteren Umständen, die jede einzelne Aussage wenigstens in ihrem Kern als wahr erscheinen lassen -- als Quelle für die Judenvernichtung heranziehen können. Soweit es sich bei den Zeugen der behaupteten Vergasungen um Juden handelt, bleiben sie übrigens fast in jedem Fall die überzeugende Erklärung dafür schuldig, warum gerade sie von diesen Vernichtungsaktionen ausgenommen wurden.
c) Gerichtsverfahren der Nachkriegszeit
Eine besondere Rolle bei der Begründung und Festigung der Judenvernichtungslegende sollte mit Sicherheit den verschiedenen Nachkriegsprozessen gegen sog. NS-Verbrecher zukommen. Dies lag besonders nahe, weil bekannt ist, daß wohl den meisten Menschen gerade richterliche Feststellungen in hohem Maße vertrauenswürdig erscheinen. So versuchte man denn durch justizförmige Verfahren, wie sie mit den Nürnberger Prozessen der Alliierten ihren Anfang nahmen, jener Legende vom Mord an 6 Millionen Juden einen Anschein von Glaubwürdigkeit zu verleihen, indem durch Richterspruch diese "Tatsache" einfach "festgestellt" wurde. Und auch schon im Nürnberger IMT-Prozeß war- wie bereits erwähnt wurde -- von Auschwitz die Rede.
Indessen vermochten die verschiedenen Nürnberger Prozesse der alliierten Sieger die ihnen zugedachte Aufgabe entgegen den Erwartungen ihrer Urheber nicht zu leisten. Sie sind nicht nur in Deutschland unpopulär und in ihren Ergebnissen immer fragwürdig gewesen und geblieben [53]. Hierin mag mit ein Grund dafür liegen, daß der Name Auschwitz bis weit in die 50er Jahre hinein dem Durchschnittsbürger so gut wie unbekannt war, obwohl das IMT-Tribunal in seinem Urteil gegen die sogenannten Hauptkriegsverbrecher auch Auschwitz bereits als die Stätte millionenfachen Mordes -- in Anlehnung an das zweifellos erpreßte Höß-Affidavit [54] -- hingestellt hatte.
Nachdem man jedoch dazu übergegangen war, in der laufenden Propaganda Auschwitz zum eigentlichen Mittelpunkt der Judenvernichtung zu machen, erschien es zweckmäßig, insoweit durch ein deutsches Gericht die entsprechenden Feststellungen wiederholen zu lassen. So kam es zu jenem makabren Verfahren gegen Mulka und andere vor dem Frankfurter Schwurgericht, das in die Justizgeschichte unter der Bezeichnung "Auschwitz-Prozeß" eingegangen ist. Dieser Prozeß, der der ihm zugemuteten Bedeutung entsprechend eine ganz ungewöhnliche Berücksichtigung in allen Massenmedien erhielt, ist freilich auf das Bewußtsein der Menschen -- insbesondere in Deutschland -- nicht ohne Einfluß geblieben. Er erweckte und festigte zweifellos in weiten Kreisen die Vorstellung von Auschwitz als einem Zentrum des Judenmordes im Dritten Reich, und das sogar- wie oben bereits erwähnt- im sogenannten "nationalen Lager".
Obwohl nun sowohl die verschiedenen Nürnberger Prozesse wie auch der Auschwitz-Prozeß von den Auschwitz-Mythologisten immer wieder ebenfalls als "Beweis" für die einstige Existenz der Birkenauer "Todesfabriken" herangezogen werden, bedürften sie grundsätzlich keiner besonderen Behandlung im Rahmen dieser Arbeit. Denn alle den richterlichen "Feststellungen" zugrunde liegenden Dokumente und Zeugenaussagen sind auch in der einschlägigen Literatur über Auschwitz schon berücksichtigt. Und ein Gerichtsverfahren ist nun einmal, wenn es schon als Beweis für zeitgeschichtliche Vorgänge dienen soll, nicht mehr wert als die Dokumente und Zeugenaussagen, mit deren Hilfe seine Ergebnisse erzielt wurden. Schon Rassinier hat bemerkt, daß nicht nur in der ganzen Literatur über die KL, sondern auch in den Nürnberger Prozessen kein Dokument beigebracht werden konnte, aus dem hervorgeht, daß in den deutschen KL auf Anordnung der Reichsregierung Gaskammern zum Zwecke der Massenvernichtung von Juden eingerichtet wurden [55]. Daran hat sich auch durch den Auschwitz-Prozeß nichts geändert.
Gleichwohl erschien es mir zweckmäßig, wenigstens diesem Prozeß wegen der ihm beigemessenen "Beweiskraft", an die sicherlich nicht wenige Menschen glauben, ein besonderes Kapitel zu widmen. Es erschien mir aber auch wichtig, am Beispiel dieses mit einem Millionenaufwand geführten Strafprozesses zu zeigen, daß Prozesse dieser Art am allerwenigsten geeignet sind, der historischen Wahrheitsfindung zu dienen, sondern sie eher erschweren.