Am 17. und 18. Juli 1946 wurden die 73 im Malmedy-Prozeß verurteilten Soldaten in die Strafanstalt Landsberg am Lech überführt. 43 von ihnen hatten die rote Jacke der zum Tode Verurteilten anzuziehen.
Der Verlauf der Hauptverhandlung mit dem Urteil, das sich über alle Beweise und Argumente der Verteidigung hinweggesetzt hatte, verstärkte die Auffassung, daß es in diesem Falle kein Recht mehr geben würde.
Der Chef-Verteidiger W. M. Everett gab trotzdem die Hoffnung nicht auf, daß ein echtes amerikanisches Rechtsempfinden sich durchsetzen würde.
Eine Berufungsinstanz gab es nicht und gibt es für Kriegsverbrecherprozesse heute noch nicht, weil die grundlegenden Bestimmungen festlegen, daß es in Kriegsverbrecherprozessen nur ein einmaliges und endgültiges Verfahren gibt.
Das Urteil im Malmedy-Fall war nun vom Gerichtsherrn, dem amerikanischen Gouverneur in Deutschland, noch nicht bestätigt. Col. Everett legte daher noch im Herbst 1946 ein Revisionsgesuch vor, in dem er die Verfahrensmängel herausstellt und den Schuldnachweis in den Einzelfällen bestreitet.
Everett bestreitet die Zuständigkeit des Gerichts;
er beanstandet die mangelhafte Substantiierung der Anklage;
er verwahrt sich gegen die Aberkennung des Status von Kriegsgefangenen gegen die Verurteilten;
er bestreitet den Beweiswert der "statements" von Schwäbisch-Hall und kennzeichnet die Untersuchungsführung als rechtswidrig;
er weist Fälschungen im Beweismaterial der Anklage nach;
er verwahrt sich gegen die Mißachtung der Zeugenaussage des amerikanischen Lt. Col. McGown;
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er behandelt das Problem der militärischen Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Möglichkeit von Interessenskollisionen unter den meist durch Schwäbisch-Hall verängstigten Angeklagten und der daraus resultierenden unklaren Beweisführung;
er weist zahlreiche Fälle von Zwangsanwendung gegen Angeklagte und Zeugen nach;
er belegt zahlreiche Fälle von Verfahrensverstößen durch das Gericht und weist nach, daß das Verfahren unfair war durch die sehr wirksame Benachteiligung der Verteidigung von seiten des juristischen Mitglieds des Gerichtshofes im Zusammenwirken mit der Anklagevertretung.
Everett kann diese seine Feststellungen durch Zitate aus dem Protokoll der Hauptverhandlung belegen : Das bedeutet, daß diese schwerwiegenden Mängel des Verfahrens tatsächlich im öffentlichen Verfahren erkannt, aber letztlich übergangen wurden.
Ebenso vermag Everett den Schuldnachweis in den 73 Einzelfällen mit Zitaten aus dem Protokoll zu bestreiten bzw. zu widerlegen.
Er fordert die Aufhebung der Urteile als logische Folgerung aus der Beweislage und aus der Erkenntnis der Verfahrensmängel.
W. M. Everett kehrte anfangs 1947 in die USA zurück und vertrat dort weiterhin in klarer Konsequenz seine Rechtsauffassung gegenüber einer unamerikanischen Gewalt-Justiz.
In Deutschland führte Dr. Leer, München, die Arbeit der Verteidigung fort. Mit mehreren eingehenden Gesuchen hat er neues Beweismaterial vorgelegt, das aus den geschilderten Gründen während der Hauptverhandlung noch nicht hatte vorgelegt werden können. Dr. Leer hat in objektiver und übersichtlicher Arbeit eingehend all die ungewöhnlichen Fehler, die kaum glaubhaften Irrtümer und die unverantwortlichen Unterlassungen des Verfahrens, der Urteile, der sämtlichen späteren Überprüfungen, sowie der späteren Entscheidungen des Oberbefehlshabers bewiesen und in vielen Eingaben unter Darstellung einzelner Fälle die zuständigen Stellen beschworen, doch endlich die erwiesenen Umstände nicht mehr weiterhin einfach zu übergehen, weil sich auf diese Weise jedes offensichtliche Fehlurteil aufrechterhalten ließe ! Gleichwohl wurden sämtliche Hinweise auf erwiesene Fehler, Irrtümer und Unterlassungen auch weiterhin einfach totgeschwiegen, so daß auch die letzte Entscheidung von General Handy (August 1951) von offensichtlich falschen Voraussetzungen ausgeht.
Schon der zu Anfang 1948 von Dr. Leer vorgelegte 1. Band mit neuem Beweismaterial widerlegt die Anklage in zahlreichen Einzelpunkten und
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gibt ein absolut eindeutiges Bild von der rechtswidrigen Untersuchungsführung. Insbesondere wird hier erneut der Nachweis erbracht, daß die statements von Schwäbisch-Hall keinerlei Beweiswert haben können.
Dieser 1. Band lag am 1. Februar 1948 bei Review Board of Judge Advocate Office vor, also bei der Behörde, welche das Dachauer Urteil für die Entscheidung durch den Gerichtsherrn, General Clay, zu begutachten hatte.
Es waren durch Review Board schon mehrere Gutachten erstellt worden, die aber wieder verworfen worden waren.
Das endgültige Gutachten trägt das Datum vom 2. Februar 1948 und wurde zur Grundlage der Entscheidung durch General Clay vom 20. März 1948, rechtswirksam mit dem 10. April.
Die am 1. Februar vorgelegten Beweismittel des Verteidigers Dr. Leer fanden dabei keine Berücksichtigung, ebensowenig wie seine folgenden Eingaben mit weiteren Beweismitteln jemals die Beachtung oder auch nur eine Stellungnahme der verantwortlichen Behörden und Persönlichkeiten in deren späteren Entscheidungen gefunden haben : sie sind bis heute totgeschwiegen.
Trotz Nicht-Beachtung der neuen Beweismittel weicht das Gutachten von Review Board vom 2. 2. 48 schon sehr erheblich vom Urteil des Dachauer Gerichtshofes ab :
Die psychologisch und verfahrensmäßig schwierige Lage der Angeklagten und der Verteidigung wird anerkannt;
die Gesetzwidrigkeit der Methoden der Voruntersuchung und die Schwäche des Beweiswertes der schriftlichen statements werden anerkannt.
In mehreren Fällen wird anerkannt, daß von der Anklage Beweismittel vorgelegt wurden, die als falsch und ungeheuerlich zu erkennen seien und der Absicht entspringen, jede mögliche Quelle für Beweise ohne Rücksicht auf ihre Wahrheit auszugraben und auch zu verwenden.
Die Fehlerhaftigkeit mehrerer Entscheidungen des Gerichts wird ebenfalls anerkannt.
General Clays Entscheidung vom 20. 8. 48 bringt folgende Änderung gegenüber dem ursprünglichen Urteil :
| ursprünglich : 43 Todesurteile 22 lebenslängl. Haftstrafen |
2 20-jährige Haftstrafen 1 15-jährige Haftstrafe 5 10-jährige Haftstrafen |
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| am 20. 3. 48 : 12 Todesurteile 15 lebenslängl. Haftstrafen 2 25-jährige Haftstrafen |
9 20-jährige Haftstrafen 15 15-jährige Haftstrafen 6 10-jährige Haftstrafen 1 7-jährige Haftstrafe |
Für 13 Verurteilte wird das ursprüngliche Urteil völlig aufgehoben und
4 ursprünglich zum Tode Verurteilte,
8 ursprünglich zu lebenslänglich und
1 ursprünglich zu 10 Jahren Verurteilter
am 10. 4. 1948 freigelassen.
Diese Entscheidung darf wohl als ernste Kritik am ursprünglichen Urteil angesehen werden. Dabei hat General Clay aber noch solche Urteile bestätigt, die das Gutachten vom 2. Februar als nicht gerechtfertigt bezeichnet.
Es gibt in dieser Entscheidung den Fall, daß derselbe behauptete Tatbestand für den einen Verurteilten zur Freilassung und für den andern zur Bestätigung des Schuldspruchs führte.
Grundsätzlich als auch in einigen bestimmten Fällen hatte das Gutachten von Review Board den mangelnden Beweiswert der statements anerkannt — trotzdem basieren die Urteilsbestätigungen auf eben solchen erpreßten statements :
Alle nicht direkt und umfassend widerlegten statement-Aussagen aus der Voruntersuchung sind als Grundlage einer für den Betroffenen denkbar ungünstigen Auswertung in Betracht gezogen. Sie sind bis heute die Grundlage für den seit 20. 3. 1948 nicht mehr angetasteten Schuldspruch. (Inzwischen erfolgte Strafherabsetzungen sind reine Gnadenakte.)
Der Schuldspruch ist res iudicata; unangetastet und unverändert ist er geblieben, trotz der direkten und wesentlichen Gegenbeweise, die Dr. Leer ihm entgegenstellt.
Anstatt die Zweifel aufzuklären, hat die Entscheidung vom 20. 3. 1948 die Zweifel verschärft.
12 Todesurteile waren bestätigt worden :
Als letzten möglichen Schritt erhob W. M. Everett im Namen der Verurteilten beim Obersten Bundesgericht der USA Berufungsklage wegen gesetzwidriger Gefangenhaltung der Verurteilten und beantragte die Anwendung der habeas corpus-Akte (Freilassung zwecks unvoreingenommener Prüfung des wahren Sachverhalts).
Begründet wird die Berufungsklage durch die zahlreichen schwerwiegenden Rechtswidrigkeiten und Verfahrensfehler, die dem Prozeß anhaf-
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ten und nach allgemein anerkannten Grundsätzen das gesamte Verfahren nichtig machen.
Die Berufungsklage kennzeichnet das Verfahren als unvereinbar mit amerikanischen Rechtsbegriffen und erhebt schwere Vorwürfe gegen die Untersuchungsbeamten und das Gericht.
Das Oberste Bundesgericht hat sich für nicht zuständig erklärt.
Somit blieb die US-Armee allein zuständig und voll verantwortlich.
Für den 20. Mai 1948 befahl General Clay die Vollstreckung der 12 von ihm bestätigten Todesurteile.
Am 19. Mai erging telegraphischer Befehl von Staatssekretär für die US-Armee Royall, wonach die Vollstreckung auszusetzen sei bis zum Abschluß einer durch ihn beabsichtigten Überprüfung aller noch nicht vollstreckten Todesurteile der Dachauer Gerichtshöfe.
Der 20. Mai ging in Dachau still vorüber.
Ende Juli traf in München eine dreiköpfige Kommission unter Vorsitz von Richter Simpson ein mit dem Auftrag von Staatssekretär Royall, bis 15. 9. 1948 die 139 von Dachauer Gerichtshöfen ausgesprochenen, von General Clay bestätigten aber noch nicht vollstreckten Todesurteile zu überprüfen. Die Kommission hat auf Grund des Studiums der Akten und nach Anhörung hoher deutscher Geistlicher und einiger Anwälte die Abänderung von 29 der 139 Todesurteile empfohlen. Unter diesen 29 waren auch die 12 bestätigten Todesurteile aus dem Malmedy-Prozeß.
In diese Auseinandersetzungen hatten seit Frühjahr 1948 deutsche Bischöfe eingegriffen. Aus der inneren Verpflichtung zum Eintreten für Recht und Gerechtigkeit und in dem Bemühen um die Schaffung geordneter Rechtsverhältnisse haben sie gegen die bewiesenermaßen gesetzwidrigen Untersuchungs-Methoden protestiert und haben gewarnt vor der Gefahr von Justizmorden auf Grund von Urteilen, die sich auf äußerst zweifelhafte Beweismittel stützen. Sie hatten u. a. die von Dr. Leer, München, vorgelegten Beweismittel bezgl. der Untersuchung im Malmedy-Prozeß kennengelernt, während es noch heute bezweifelt werden muß, ob diese Beweismittel jemals General Clay oder General Handy vorgelegen haben.
Landesbischof D. Wurm forderte Untersuchung und Berücksichtigung der "abscheulichen Untersuchungsmethoden, die jeder Beschreibung spotten". Er forderte geordnete Bearbeitung des nach der Hauptverhandlung erbrachten Beweismaterials und verlangte schließlich nachdrücklich die Schaffung einer Berufungs-Instanz für Kriegsverbrecherprozesse.
Bischof Dr. Neuhäusler hat mehrfach zugunsten der Verurteilten interve-
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niert, weil nach seiner Kenntnis des gesamten Beweismaterials das Dachauer Urteil vom 16. 7. 1946 sowie die Entscheidung vom 20. 3. 1948 jeglicher Rechtsgrundlage entbehren.
Kardinal Frings hat gewarnt vor der Gefährdung aller Bemühungen um die Herstellung geordneter Rechtsverhältnisse in Deutschland durch die Dachauer Urteile. Er stellte fest, daß durch sie die Bestrebungen zur Völkerversöhnung um Jahre zurückgeworfen wurden.
Nach Abgabe des Gutachtens der Kommission Simpson Mitte September 1948 ging die weitere Bearbeitung und Entscheidung zurück in die Zuständigkeit des Militärgouverneurs in Deutschland, General Clay. Er hat am 12. 10. 1948 den sofortigen Beginn der Vollstreckung der 110 (139 abzüglich 29 zur Abänderung empfohlene) Todesurteile in Gruppen zu je 10 pro Woche in Landsberg befohlen.
Um den 20. Oktober 1948 erging eine Anordnung von ihm, wonach die Hinrichtung der 12 zum Tode Verurteilten aus dem Malmedy-Prozeß und von 33 zum Tode Verurteilten aus anderen Prozessen bis zum Abschluß einer durch ihn angeordneten Überprüfung auszusetzen sei.
Unbeirrt durch die sofort einsetzenden Proteste und Warnungen ließ General Clay die Exekutionen ausführen und ebenso unbeirrt wurden für die von der Exekution zurückgestellten Fälle die alten Akten neu geprüft. Um die Jahreswende erfolgten dann auch die Hinrichtungen in 6 von den 29 Fällen, die seitens der Kommission Simpson zur Abänderung empfohlen waren.
Die 12 Fälle aus dem Malmedy-Prozeß kamen im Januar 1949 zur Neu-Überprüfung der Akten.
In den USA rang W. M. Everett um weiteren Aufschub und um die Verhinderung der Vollstreckung der Malmedy-Todesurteile. Angesehene Persönlichkeiten in Washington und anderen Orten in den Vereinigten Staaten stellten sich Everett zur Seite, um im Senat auf die Gefährdung des Ansehens der USA durch die Fortführung der Vollstreckung zweifelhafter Todesurteile hinzuweisen.
Senator W. Langer erwirkte im Januar 1949 einen Senatsbeschluß, wonach die amerikanische Militärgerichtsbarkeit in Deutschland überprüft werden sollte. Der Beschluß war auf Grund der Feststellungen in Everetts Berufungsklage, auf Grund des Berichts der Simpson-Kommission und auf Grund des Beweismaterials von Dr. Leer über die Voruntersuchung im Malmedy-Fall gefaßt worden.
Am 4. 3. 1949 sah sich General Clay zu einer Äußerung über die "Praktiken" veranlaßt, die bei der Untersuchung zum Malmedy-Fall angewandt
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worden seien und manchmal 'das Maß der Geeignetheit überschritten' hätten.
Am 16. 3. 1949 gab Staatssekretär Royall bekannt, er habe General Clay angewiesen, kein Todesurteil im Malmedy-Prozeß vollstrecken zu lassen, ehe er, Staatssekretär Royall Gelegenheit gehabt haben werde, die Fälle seinerseits persönlich zu überprüfen. Er bat General Clay um beschleunigte Vorlage des Ergebnisses seiner Prüfung.
In der Zeit vom 17. 3. bis 8. 4. 1949 hat General Clay das Ergebnis seiner persönlichen Überprüfung veröffentlicht : Von den 12 im März 1948 von ihm selbst bestätigten Todesurteile hat er 6 erneut bestätigt und 6 in lebenslängliche Haftstrafe abgeändert.
Als Unterlagen für seine Überprüfung lagen ihm der Bericht der Simpson-Kommission vom September 1948 und der Bericht der ihm unterstellten Revisionsbehörde über die Unregelmäßigkeiten in der Voruntersuchung vor neben den eingehenden Gutachten über die zwölf Einzelfälle von Colonel Harbaugh (Judge Advocate, EUCOM).
Die Gutachten von Colonel Harbaugh stellen Beweismittel der Anklage und der Verteidigung, Gründe für und gegen eine Abänderung der Urteile gegenüber und geben äußerlich das Bild einer sehr gerechten Abwägung; aber die statements von Schwäbisch Hall sind nach wie vor als Beweismittel anerkannt. Es wird wohl in mehreren Fällen eingeräumt, daß Geständnisse mit Gewalt erpreßt wurden, aber die Tatsache, daß bewußt falsche Geständnisse und Anschuldigungen erpreßt worden sind, wird übergangen. Nur dort, wo einem statement von Schwäbisch Hall quantitativ überlegenes Gegenbeweismaterial gegenübersteht, wird die Möglichkeit offengelassen, daß der Inhalt des statements falsch sein könnte.
So stellen diese Gutachten ein rein quantitatives Abwägen der vorliegenden Schriftstücke dar und mehr können sie auch nicht sein ohne Kenntnis der Menschen, um die es sich dabei handelt, und ohne Kenntnis der wahren Vorgänge, die bis heute noch ungeklärt sind.
Die zwischen 17. 3. und 8. 4. 1949 der Presse ausgehändigten abschließenden Berichte von General Clay mit Entscheidung und Begründung sind die ersten Begründungen, die in diesem Prozeß für eine Entscheidung überhaupt gegeben wurden.
Es ist kühn, wie hier mit den Beweismitteln verfahren wird ! Z. B. : Der Verurteilte Bersin bekam Zähne ausgeschlagen und trägt Zahn-Prothese; der Untersuchungsbeamte Ellowitz hat unter Eid ausgesagt, gegen Bersin sei keine ungewöhnliche Behandlung angewandt worden. Folgerung : wenig ernste Begründung für Bersins Beschwerde über Gewaltanwendung.
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Insonderheit gegen Diefenthal und Peiper sind sehr fragwürdige Belastungen für die Clay'sche Entscheidung maßgeblich. "Es scheint", "es ist einleuchtend", "ich zweifle nicht", "mir ist unfraglich" heißt es dort und man vermißt die Feststellung "hierdurch ist bewiesen", weil gegen diese beiden Verurteilten noch nicht einmal mehr eine direkte, subjektive Schuld behauptet wird, geschweige denn ein Schuldbeweis möglich ist.
General Clay hat mit seinen gutachtlichen Entscheidungen die Bearbeitung des Malmedy-Prozesses für seine Person abgeschlossen.
Staatssekretär für die Armee Royall gab im März bekannt, daß er die gesamten Akten des Malmedy-Prozesses einem Unterausschuß des Senats zur Verfügung gestellt habe, um diesem Ausschuß eine Überprüfung und maßgebliche Stellungnahme zu ermöglichen.
Ende April wurde Staatssekretär Royall selbst vor dem Ausschuß gehört. Auf die Frage eines Senators, was er von den Berichten über Schwäbisch Hall halte und was in der Sache geschehen solle, erwiderte Royall, er könne im Augenblick zu keinem Schluß kommen : auf der einen Seite billige er persönlich Folterungen nicht. Auf der anderen Seite meinte er, könne es manche Leute im Lande geben, die in ein Wutgeheul ausbrechen würden, wenn die Verurteilungen umgestoßen würden. "Ich bin damit einverstanden, daß der Kongreß die Verantwortung dafür übernimmt, mir zu empfehlen, welche Entscheidungen ich bezüglich der sechs schwebenden Todesurteile treffen soll."
Der Senatsausschuß hatte jedoch lediglich die Vorwürfe gegen die Untersuchungsbeamten von Schwäbisch Hall : Major Fanton, Lt. Col. Ellis und deren Mitarbeiter Shumacker, Byrne, Perl, Thon, Ellowitz und Kirschbaum zu prüfen, und nicht über die Todesurteile zu befinden.
Nach Debatten über die Zuständigkeit wurde Senator Baldwin mit der Führung des Ausschusses beauftragt. Senator McCarthy erklärte am 20. Mai seinen Austritt aus dem Ausschuß und erklärte, dieser Ausschuß ziele nur darauf ab, die in die Malmedy-Affäre verwickelten Offiziere und Beamten reinzuwaschen. Am 26. Juli stellte McCarthy in einer weiteren Rede vor dem Senat fest, Senator Baldwin sei befangen, da der Urheber der Schwäbisch Haller Methoden, Fanton, Anwaltspartner von Baldwin sei. Auch der schwer belastete Shumacker sei mit einem Mitglied der Kommission, dem Senator Kefauver, assoziiert. Trotz ihrer Befangenheit habe die Kommission es abgelehnt, zurückzutreten.
Mehrere Monate lang hat die Baldwin-Kommission in den USA und in Deutschland Vernehmungen über die Vorgänge in Schwäbisch Hall durchgeführt. Das Protokoll umfaßt 1600 Druckseiten; es hinterläßt keinen
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Zweifel mehr an der Berechtigung der Vorwürfe gegen die Prozeßführung : die von Dr. Leer vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen über Schwäbisch Hall werden hier inhaltlich bestätigt, wenn auch die beschuldigten Beamten ihre Praktiken zu bagatellisieren versuchten.
Am 14. Oktober 1949 wurde der vom Protokoll unabhängige summarische Schlußbericht der Baldwin-Kommission vor dem US-Senat verlesen. Er fälscht das Bild durch Wortklaubereien und sprachliche Finten und vermeidet klare Antworten auf die der Kommission gestellten Fragen. Hier einige Sätze aus dem Bericht :
"Dr. E. Knorr, ein privater Zahnarzt, hatte in einer eidesstattlichen Erklärung bekundet, daß er 15—20 Malmedy-Gefangene wegen Mundverletzungen behandelt habe, bei denen es sich um ausgeschlagene Zähne und um einen Unterkieferbruch handelte. Seine Assistentin bemühte sich, die eidesstattliche Erklärung Dr. Knorr's zu bestätigen. Aber die speziellen ärztlichen Berichte seien einige Jahre nach der Behandlung vernichtet worden."
"Der Unterausschuß ist der Meinung, daß es wenige oder gar keine Beweise gibt, die den Schluß nahe legen, daß körperliche Mißhandlungen vorgekommen sind."
"Wenn die Erklärungen von Dietrich Schnell der Wahrheit entsprechen, dürften sie die Vermutung sehr nahe legen, daß alle in den verschiedenen Beschwerden aufgestellten Beschuldigungen zutreffen." "Der Unterausschuß ist überzeugt, daß Schnell wegen seiner Nazi-Bindungen ein äußerst befangener Zeuge war."
"Die amerikanischen Beamten Bailey, Tiel und Sloane wiesen in ihren Zeugenaussagen darauf hin, daß sie Vorkommnisse beobachtet haben, die offenbar die Behauptungen der verurteilten Angeklagten bestätigten. Auf der anderen Seite aber sagten Lt. Col. E. J. Carpenter und sein Dolmetscher Paul G. Guth als Zeugen aus : das Ergebnis ihrer Voruntersuchung (1946) bezüglich der dem Hauptverfahren vorausgegangenen körperlichen Mißhandlungen unterstützt in keiner Weise jene Behauptungen." "Der Unterausschuß gibt zu, daß es in vereinzelten Ausnahmefällen Gelegenheiten gegeben haben mag, bei denen einzelne Personen geohrfeigt, herumgestoßen oder möglicherweise auch geschlagen wurden. Der Unterausschuß ist überzeugt, daß — wo dies der Fall war — es die unverantwortliche Handlung einer Einzelperson war."
"Es ist kein ausreichender Beweis dafür vorhanden, daß körperliche Mißhandlungen der angegebenen Art irgendwelche Personen so beeindruckt hätten, daß dies den Ausgang der Untersuchung beeinflußt haben könnte."
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"Vor dem Senatsausschuß sagten auch Angehörige des Untersuchungsstabes für Kriegsverbrechen als Zeugen aus, die zwar zugestandenermaßen unmittelbar interessierte Zeugen sind, deren Aussagen aber eindringlich und überzeugend abgefaßt waren."
"Einer der Punkte, über den der Senatsausschuß überaus bestürzt war, ist die Zusammensetzung des Personals, das sowohl in der Voruntersuchung als auch bei der Rechtsprechung Verwendung fand."
Über die Verdrehung der eigenen protokollierten Feststellungen hinaus erneuert der Bericht die allenfalls noch 1946 begreifliche Hetze gegen die Verurteilten, erneuert die Anklagebehauptungen in einem von der amerikanischen Review-Behörde längst als unwahr erkannten Umfange, umgeht eine präzise Erfüllung des Auftrages der Kommission und bemüht sich, all die Personen schlecht zu machen, die gegen das Unrecht von Schwäbisch Hall aufgetreten sind. Diesen Personen, Deutschen und Amerikanern, wird vorgeworfen, mit den Sowjets zu sympathisieren und die Sache des Friedens sowie die Interessen der USA zu schädigen.
Damit glaubte die Baldwin-Kommission die Herren Fanton, Ellis, Perl usw. am sichersten vor weiteren Belästigungen zu schützen. Die Debatte über Verfahrensfehler im Malmedy-Prozeß war amtlicherseits abgeschlossen.
Dr. R. Aschenauer, München, hat sich in Erkenntnis der Rechtslage seit Anfang 1949 an der Verteidigungsarbeit im Malmedy-Fall beteiligt. Er hat erkannt, daß die für die Greuel von Schwäbisch Hall verantwortlichen Personen alles daransetzen, den Prozeßverlauf und die Beweislage im Dunkeln zu halten. Mit beachtlichem Erfolg, insbesondere in den USA und gegenüber den hohen verantwortlichen amerikanischen Amtsträgern, halten sie an der Version des "Malmedy-Massakers" fest, an den "hartgesottenen Veteranen einer fanatisierten Truppe", die "kaltblütig wehrlose Gefangene morden und Zivilpersonen erschlagen". Das eigene schlechte Gewissen veranlaßt diese Menschen, auch heute noch indirekt ihre Opfer von Schwäbisch Hall unter Terror zu halten, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Dr. Aschenauer hat in seiner Schrift "Um Recht und Wahrheit im Malmedy-Fall", Februar 1950, den Baldwin-Bericht in seinen verdrehten Feststellungen und abwegigen Schlußfolgerungen widerlegt.
Indessen haben nun einmal die Mißachtung von Recht und Gesetz in der Untersuchungsführung und die Abdeckung von Rechtswidrigkeiten durch das juristische Mitglied des Gerichts in eine Sackgasse geführt, aus der nur eine entschlossene Umkehr einen Ausweg hätte bahnen können.
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Die Scheu vor solcher Umkehr war zu stark : anstatt den klar bestimmten, kleinen Kreis von beschuldigten Personen zu eliminieren, hat die US-Armee in den ausschließlich auf diesen kleinen Kreis bezogenen Vorwürfen eine Gefährdung ihres Prestiges gesehen. Dabei ist es gerade den Verteidigern im Malmedy-Prozeß absolut klar, daß nur die echte, alt-amerikanische Auffassung von Recht und Fairneß den Verurteilten zu ihrem Recht verhelfen kann.
Viele amerikanische Soldaten und Juristen stehen mit ihrer Auffassung auf der Seite jener Offiziere, die sich von jeher für die Wahrheit im Malmedy-Fall eingesetzt haben. Ihnen ist es unfaßlich, daß sich immer wieder und immer noch das Lügengebäude von Männern behaupten kann, denen altüberkommene, amerikanische Rechtsauffassung noch nicht in Fleisch und Blut übergegangen sein kann, weil ihr Einwanderungsdatum noch zu frisch ist.
Gewiß : der Malmedy-Fall ist überprüft worden und er ist oft überprüft worden. Aber bis heute gab es keine Überprüfung, die losgelöst von den Dachauer Akten unvoreingenommen die Menschen und ihr tatsächliches Verhalten geprüft hätte. Und außerdem blieb das Beweismaterial der Verteidigung unberücksichtigt !
Gewiß : man hat auch die Menschen betrachtet und man hat mehrfach ihre korrekte Haltung, ihre klaren Angaben, ihren guten Gesamt-Eindruck hervorgehoben. Aber die Akten von Schwäbisch Hall behalten ihre Wirksamkeit !
Gewiß : General Handy hat es gewagt, am 31. 1. 1951 die letzten Todesurteile aus dem Malmedy-Prozeß in lebenslängliche Haftstrafen abzuändern. Er ist deswegen in der US-Presse heftig angegriffen worden.
General Handy hat dann im Juli 1951 alle übrigen Einzelfälle durch den Modification Board überprüfen lassen. 20 Minuten hatte jeder Verurteilte Zeit, seinen Fall vorzutragen oder durch den Anwalt vortragen zu lassen. Aber es ging nicht um eine Prüfung der Schuldfrage — lt. Potsdamer Abkommen hat sie unangetastet zu bleiben —, geprüft wurde die Möglichkeit, im Gnadenwege Strafherabsetzungen verfügen zu können.
In 31 Fällen ist das geschehen, jedoch in einem für den Einzelnen wenig bedeutsamen Maß.
Schließlich wurden zu Weihnachten 1951 noch sechs Mann aus dem Malmedy-Fall entlassen, deren Zeit im Januar 1952 abgelaufen ist.
(In Landsberg findet die amerikanische Strafvollzugsordnung Anwendung, die es erlaubt, Strafgefangene bei guter Führung nach Ablauf von 2/3 der eigentlichen Strafzeit zu entlassen.)
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Gewiß : die Strafzeiten werden kürzer, die Zahl der Strafgefangenen aus den Kriegsverbrecherprozessen wird kleiner.
Aber darum geht es nicht. Es geht nicht um die Frage, ob 73 gefangen gehalten werden oder 41. Es geht nicht um die Frage, ob einer lebenslänglich oder 25 Jahre gefangen gehalten wird.
Es geht um die Tatsache, daß deutsche Soldaten als Kriegsgefangene durch körperlichen und seelischen Zwang zu unwahren Geständnissen gepreßt wurden. Daß sie, des rechtlich schützenden Status von Kriegsgefangenen entkleidet, in einem Monstreprozeß unter Verhinderung einer geordneten Verteidigung von einem nicht zuständigen Gericht verurteilt wurden, ohne jemals schriftlich oder mündlich eine Begründung dieses Urteils zu erfahren.
Es geht um die Tatsache, daß die während und nach der Hauptverhandlung ordnungsgemäß und wiederholt vorgelegten Beweismittel, dazu ständige, nicht zu übersehende Hinweise der Verteidigung auf längst geklärte Umstände, auf gröbste Fehler und Irrtümer, sowie auf das Verschweigen erwiesener Tatsachen nicht berücksichtigt wurden —, daß ohne Rücksicht auf die Erkenntnis der Mängel des Verfahrens und der Unwahrheit der Anklage der Schuldspruch in allen Einzelfällen unangetastet geblieben ist. Es geht um die Tatsache, daß ehemalige deutsche Soldaten gegen Recht und Gesetz eingekerkert wurden, ohne daß ihnen eine wahre Schuld bewiesen wurde, und noch gefangen gehalten werden 3 Jahre nach der Vorlage des Beweises ihrer Schuldlosigkeit.
Es geht um die Tatsache, daß diese Menschen sich aufgerieben haben in sieben Jahre andauerndem Hin- und Hergerissenwerden zwischen Furcht und Hoffnung, zwischen Apathie und Verzweiflung; daß mit ihnen Mütter und Frauen gequält werden; daß alte Eltern und Kinder Not leiden, weil 1946 nicht das Recht gesucht, sondern Rache geübt wurde.
Gewiß, es sind nicht Viele angesichts der millionenfachen Not um uns her. Es sind noch keine 100 Männer, diese "Malmedymen", deren innere Kraft kaum mehr ausreicht zum Durchhalten; es sind noch keine 50 Familien, deren Notlage verschärft ist durch ein Urteil, das nichtig ist nach internationalem Rechtsbrauch.
Aber daß jene Rechtsbrüche hier im Westen geschehen sind, — daß hier im Bereich der Charta der Menschenrechte bestimmten Menschen alles und jedes Recht abgesprochen wird, — daß erkanntes Unrecht Tag für Tag und Jahr um Jahr erneuert wird, — daß es so leicht wäre, dieses Unrecht zu beheben und daß es trotzdem fortbestehen soll, — daß eine mutige Bereinigung so ganz im Sinne der guten Worte liegen würde, die unsere
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Leitsterne sein sollen — das verpflichtet nach unserer Meinung jedermann, für eine Bereinigung einzutreten.
Der Hochkommissar McCloy hat am 17. Dezember 1951 in Stuttgart erklärt :
"Dies ist nicht die Zeit, zynisch oder skeptisch zu sein. Es ist die Zeit für positive Entschlüsse und Taten. Wenn Sie an den hohen Gedankengängen und Idealen Ihrer großen Dichter und Denker festhalten, dann ist die Zukunft der Bundesrepublik und schließlich eines wiedervereinten Deutschlands innerhalb einer großen, wohlhabenden und friedlichen europäischen Gemeinschaft gesichert."
Ja, wir sind trotz allen Schicksalsschlägen noch fähig zu positiven Entschlüssen und würden gerne offenen Auges und aufrichtigen Herzens einschlagen in freimütig entgegengestreckte Hände, weil wir nur zu gut die tödliche Gefahr kennen, die freiheitlicher Lebensauffassung droht, und weil wir nur zu gut wissen, daß die Verständigung und Zusammenarbeit der westlichen Völker die Voraussetzung für ihr Weiterleben bedeutet.
Aber erkanntes Unrecht darf nicht weiterbestehen, wenn die Verständigung echt sein und zu fruchtbarer Zusammenarbeit führen soll. Die Luft muß frei sein von Haß und frei von Zweifeln. Das ist sie noch nicht und deshalb funktioniert auch noch keine Zusammenarbeit so, wie es auf beiden Seiten des Atlantik gewünscht wird.
Wir sollen unsere Skepsis aufgeben. Ja, das wollen wir und wir freuen uns auf eine Zeit, in der wir uns bei der Arbeit leiten lassen können von dem uns angeborenen Optimismus. Wie stark dieser Optimismus ist, beweist die Tatsache, daß wir 1946 daran geglaubt haben, daß das Urteil im Malmedy-Prozeß eines Tages doch noch revidiert würde. Unsere Skepsis ist trotz allem so schwach geblieben, daß wir immer gehofft haben und noch darauf hoffen, daß wahres amerikanisches Rechtsempfinden stärker sein wird als der unamerikanische Haß, der die Malmedy-Männer nach Schwäbisch Hall, nach Dachau und nach Landsberg geführt hat. Gerne wollen wir von unserer Skepsis ablassen, wenn in dieser Malmedy-Sache nun endlich nach 6 Jahren entschlossen gehandelt und der Weg für das Recht freigemacht wird.
Wir wissen, daß wir nicht warten sollen, bis alles von oben befohlen wird. Eine klare Stellungnahme zu der Frage :
"Wie lange noch Malmedy-Männer in Landsberg ?"
erleichtert die Entscheidung an den Stellen, die verantwortlich sind für den bisherigen Verlauf und für die Folgen in der Zukunft.
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Für diese elektronische Auflage wurden die folgenden Korrekturen vorgenommen :
S. 19 : Maudhausen — Mauthausen
S. 23 : strategem — stratagems
S. 23 : uses — used
S. 28 : Shoemaker — Shumaker
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