Dachau

Mitte April wurden 300 Untersuchungsgefangene von Schwäbisch Hall an den Gerichtsort Konzentrationslager Dachau überführt. 74 von ihnen kamen als Angeklagte in den sog. "Bunker". Es waren die 71 Angehörigen der 1. SS-Pz.-Div., denen in Schwäbisch Hall ein Geständnis abgepreßt worden war, dazu die 3 Generäle.

Die übrigen Gefangenen wurden im Kriegsverbrecher-Lager als Zeugen zur Verfügung gehalten. Mit wenigen Ausnahmen haben diese Männer trotz Versprechungen, Drohungen, Mißhandlungen und Verängstigung vor Gericht wahrheitsgemäß ausgesagt.

Während die WCC bzw. Anklagevertretung zu Beginn der Hauptverhandlung das Ergebnis einer insgesamt 10 Monate langen Vorbereitung vorzulegen hatte, hat eine Vorbereitung der Verteidigung nicht stattgefunden.

Lt. Col. W. M. Everett hat freiwillig die Führung der Verteidigung übernommen. Erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung konnte er mit der Arbeit beginnen. Die deutschen Verteidiger  : Dr. Hertkorn, Dr. Leer, Dr. Leiling, Dr. Pfister, Dr. Rau und Dr. Wieland wurden erst unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung in Dachau zugelassen.

Für die Verteidigung brauchbares Material lag nicht vor. Die Angeklagten glaubten auf Grund der Erlebnisse in Schwäbisch Hall nicht an eine ernst zu nehmende Verteidigung und waren daher anfangs gegen amerikanische und deutsche Verteidiger äußerst mißtrauisch.

Zeugen zu ihrer Entlastung hatten die Angeklagten früher schon benannt und angefordert, ohne daß darauf eingegangen worden war. Die vielen Zeugen, die sich freiwillig für die Verteidigung gemeldet hatten, waren, wenn überhaupt, nur durch die WCC Ellis vernommen und nicht,

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wie beantragt, der Verteidigung zugeführt worden. Sie waren daher der Verteidigung bei Beginn der Hauptverhandlung noch gar nicht bekannt.

So sah sich die Verteidigung jetzt vor der Aufgabe, sich mit dem Personenkreis der Angeklagten und ihren früheren dienstlichen Beziehungen vertraut zu machen, den Verlauf der Kampfhandlungen und die sehr verschieden zu bewertenden Anschuldigungen zu studieren; zugleich waren Zeugen beizubringen, deren Aufenthaltsort erst ermittelt werden mußte.

Oberst Everett wurde vom Anklage-Chef der Einblick in das Anklagematerial verweigert. Er blieb angewiesen auf das Wenige, was er von den Angeklagten in der kurzen Zeit erfahren konnte. Sie berichteten ihm über die Untersuchungsmethoden von Schwäbisch Hall. Eine von ihm veranlaßte Nachprüfung dieser Angaben kam nicht zu ordentlicher Durchführung. Anträge auf Verlängerung der Vorbereitungszeit blieben unberücksichtigt.

Das Gericht stand unter dem Vorsitz von Brigadegeneral J. T. Dalbey. Beisitzer waren 7 Offiziere im Oberstenrang, unter ihnen als juristisches Mitglied Col. A. H. Rosenfeld; er hat das Prozeßverfahren geistig geführt.

Die Hauptverhandlung begann am 16. Mai 1946. Die Anklagebehörde eröffnete die Beweisaufnahme mit der Feststellung : "Praktisch ist es eine Unmöglichkeit, dem Gerichtshof den Beweis dieser Unzahl von Morden in einer chronologischen Abfolge und in einer verständlichen Form zu liefern . . ." Demgemäß begann die Anklagebehörde, die "statements" von Schwäbisch Hall zu verlesen. Diesem Vorhaben trat die Verteidigung entschieden entgegen und gab, da ihr Antrag, die eidlichen Aussagen von Schwäbisch Hall nicht als Beweismittel zuzulassen, abgelehnt wurde, ihren Einspruch bei jedem einzelnen statement zu Protokoll.

Das Beweisprinzip erhellt am besten folgende Feststellung der Anklagevertretung  :

"Der Gerichtshof kann sich damit begnügen, daß Beweise stichhaltigen Wertes erbracht worden sind, die ihn davon überzeugen, daß die behaupteten Verbrechen begangen worden sind. Wir brauchen deshalb die Opfer nicht namhaft zu machen; wir haben keine Veranlassung, ihre Leichen vorzuweisen. Denn ein solcher Beweis ist . . . nahezu unmöglich zu erbringen und einem Gerichtshof zugänglich zu machen."

Ein Antrag der Verteidigung, das Verfahren für bestimmte Tatbestandkategorien abzutrennen, wurde mit dem Hinweis auf die Dienstvorschrift

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für Gerichtsoffiziere abgelehnt. Es war dort im § 205 bindend festgelegt, daß die Gerichtshöfe im Interesse der militärischen Sicherheit "schnell, wirksam und ohne Behinderung durch Formalitäten" arbeiten müßten.

Der dreimalige Antrag des Chefverteidigers auf Zurückziehung der Haller statements wurde durch das Gericht in allen Fällen verworfen. Die Verteidigung machte dabei geltend, daß die Ermittlungsverfahren von Schwäbisch Hall sich nicht an die gegenüber Kriegsgefangenen geltenden Gesetze gehalten hätten, daß die Geständnisse und Belastungen durch psychischen Druck und physische Gewaltanwendung erzwungen worden seien und daß diesen Beweismitteln kein Beweiswert zugemessen werden könnte, da diese in der Hauptverhandlung weder durch mündliche Aussagen noch durch Indizien gestützt worden seien.

Es ergab sich bei zahlreichen Zeugenvernehmungen, daß die von der Anklagebehörde vorgeführten Belastungszeugen ihre früheren Aussagen als unter Druck erpreßt widerriefen und daß die als Zeugen in eigener Sache vernommenen Angeklagten Gelegenheit fanden, die widerrechtlichen Vernehmungsmethoden von Schwäbisch Hall dem Gericht zur Kenntnis zu bringen.

In welcher Weise die Verteidigung behindert wurde, beweisen die von Oberst Everett später in seiner Berufungsklage aufgeführten Beispiele, denen u. a. zu entnehmen ist, daß Oberst Everett den 1st Lt. Perl dabei überraschte, wie er während der Hauptverhandlung die für die Verteidigung bestimmten Papiere der Angeklagten aus deren Zellen entwendete. Zeugenbeeinflussung durch die Anklagevertretung waren an der Tagesordnung, insbesondere Beeinflussung durch Drohung, wie die Verteidigung in bestimmten Fällen dem Gericht demonstrieren konnte.

Oberst Everett führt dazu wörtlich aus :

"Wenn jedoch Einzelheiten über versetzte Schläge usw. verlangt wurden, erhob die Anklagevertretung Einspruch und das juristische Mitglied des Gerichts hielt diesen Einspruch immer aufrecht und verhinderte damit, daß diese üblen und rücksichtslosen Taktiken der Anklagevertretung weiter hier im offenen Gericht belichtet werden konnten."

Es muß hinzugefügt werden, daß für das Verfahren keine bindenden Verfahrensregeln festgelegt waren, sondern diese erst im Laufe des Prozesses herausgearbeitet wurden. Dabei gelang es der Zusammenarbeit des juristischen Mitglieds, Col. Rosenfeld, mit der Anklagevertretung, den Beweiswert der Haller statements zu verteidigen.

Selbst das unvollendete statement des Arvid Freimuth, der in Schwäbisch

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Hall während der Abfassung dieses Protokolls, ohne es unterschrieben zu haben, Selbstmord begangen hatte, weil er keine weiteren Lügen von sich geben konnte, wie er vor seinem Selbstmord in den Gefängnishof hinuntergeschrien hatte, wurde durch die Einwilligung des "legal member" als beweiskräftig anerkannt. Der Anklage-Chef befragte sogar den damaligen Vernehmer, Oberleutnant Perl, unter Eid darüber, was dieser tote deutsche Jüngling in seiner Erklärung mitgeteilt haben würde, wenn er am Leben geblieben wäre.

Die Verteidigung war gegen Ende des Beweisverfahrens zu der Auffassung gelangt, daß ein Auftreten der Angeklagten als Zeugen in eigener Sache undienlich sei. Die Verteidigung ging dabei von dem Gedanken aus, daß es der Anklagevertretung nicht gelungen sei, ihre Behauptungen durch stichhaltige Beweise zu stützen, so daß keine Veranlassung für die Angeklagten bestünde, sich als Zeuge in eigener Sache zu verteidigen. Darüber hinaus befürchtete die Verteidigung angesichts der Belastungen in den statements Interessenkollisionen. Sie riet daher den Angeklagten davon ab, den Zeugenstuhl einzunehmen und stellte die neuerliche Aufrollung des Gesamtverfahrens für das i. E. sichere, Revisionsverfahren in Aussicht. Deshalb haben nur 10 der 74 Angeklagten den Zeugenstuhl betreten.

In einer kurzen von der Verteidigung beantragten Verhandlungspause konnte diese von den angeblichen Tatorten in Belgien Beweise beschaffen, die viele Anklagepunkte als frei erfunden und zahlreiche Beweisstücke der Anklage als Fälschungen nachwiesen. So hatte ein Angeklagter in seinem Schwäbisch Haller Geständnis beschworen, in der Ortschaft Büllingen ohne Grund eine belgische Frau in einem Hause hinterrücks erschossen zu haben. Ein Offizier der Verteidigung brachte vom Tatort eine eidesstattliche Erklärung des örtlichen Bürgermeisters und Standesbeamten sowie des Ehemannes dieser Frau, in der festgestellt wird, daß die Frau beim Heraustreten aus dem Hause von einer amerikanischen Granate zerrissen worden sei.

Andere Angeklagten hatten in ihren statements zugegeben, im Kessel von La Gleize an der Kirchhofsinnenmauer drei Gruppen amerikanischer Gefangener von je 20—30 Mann erschossen zu haben.

Der nach Belgien entsandte Offizier der Verteidigung stellte fest, daß eine Kirchhofsinnenmauer niemals bestand. Der Priester dieser Kirche übergab der Verteidigung eine beschworene Erklärung, in der er aussagt, daß er die ganze Zeit der Dauer der Kampfhandlungen und zur Zeit der angeblichen Verbrechen in der Kirche anwesend gewesen sei, daß an der äußeren Stützmauer — der einzigen, die die Anlage

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umgab — keine Geschoßeinschläge festzustellen seien, daß keine der geschilderten Greueltaten in der Umgebung seiner Kirche jemals geschehen seien. Der einzige tote Amerikaner, der in der Ortschaft gefunden wurde, sei der verbrannte Leichnam eines Amerikaners in einem abgeschossenen Panzer gewesen. Am Nachmittag, an dem die Tat begangen sein sollte, sei der Priester mehrfach um seine Kirche herumgegangen und habe keinen toten Amerikaner gesehen.

Eine moralische Stärkung der Position der Angeklagten trat im Laufe des Prozesses ein, als der amerikanische Generalstabsoffizier Lt. Col. McGown freiwillig mit dem Flugzeug aus den Staaten kam, um als Entlastungszeuge für Peiper über die Vorgänge im Kessel La Gleize auszusagen.

McGown war in La Gleize Gefangener Peipers gewesen, bis die Kampfgruppe unter Zurücklassung aller Gefangenen und aller Verwundeten aus dem Kessel ausbrach. Während dieser Zeit hatte McGown als ranghöchster Offizier die Interessen seiner Mitgefangenen wahrgenommen und dabei Gelegenheit gehabt, alle Gefangenen nach ihrer Behandlung zu befragen. Als Zeuge vor Gericht sagte McGown über die korrekte Behandlung aus, die ihm und seinen 140 Mitgefangenen im Kessel von La Gleize zuteil geworden war. Er wurde auf diese Aussage hin von der Anklagebehörde der Zusammenarbeit mit dem Feinde bezichtigt.

Der Höhepunkt des Prozesses wurde erreicht, als das Beweisgebäude der Anklage zusammenzubrechen drohte. Die wenigen als Zeugen in eigener Sache aufgetretenen Angeklagten hatten ihre Geständnisse und Aussagen widerrufen. Die klare Gegenbeweisführung stellte die Beweiskraft der "statements" erneut in Frage. Die Anklage sah sich in die Abwehr gedrängt. Sie gedachte aus diesem Grunde am folgenden Tage mit Zeugen aufzuwarten, die dem Gericht im Sinne der Anklage bezeugen sollten, daß im Schwäbisch Hall keine Mißhandlungen vorgekommen seien.

Am Abend vor der Aussage, es war der 30. 6. 1946, suchte der Chef-Ankläger Lt. Col. Ellis persönlich die Zeugenbaracke auf, um sich nochmals zu vergewissern, daß die beiden Zeugen in dem gewünschten Sinne aussagen würden. Dennoch nahm die Zeugenvernehmung am folgenden Tage einen ganz anderen Verlauf. Beide vorgeführte Zeugen bestätigten im Kreuzverhör der Verteidigung, daß auch ihre Tätigkeit als Belastungszeugen von den Untersuchungsbeamten mit Gewalt erzwungen worden war. Von Lt. Perl und H. Thon seien sie geschlagen worden. Daraufhin sah sich die Anklage veranlaßt, einen der ehemaligen Vernehmer, den selbst schwer belasteten Oberleutnant Perl in den Zeugenstuhl zu bringen. Als Zeuge unter Eid sagte Perl aus, daß in Schwäbisch Hall

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keine Mißhandlungen vorgekommen seien. Lediglich durch "geschicktes Manövrieren" sei es gelungen, die "Wahrheit" an das Licht zu bringen.

Diese eidliche Aussage schien dem Gericht auszureichen, um den statements aus Schwäbisch Hall endgültig Beweiskraft zuzuerkennen.

In seinem Schluß-Plädoyer versuchte der Chef-Verteidiger W. M. Everett noch, das Gericht für das Recht zu gewinnen.

Das Plädoyer der Anklage überging alle Gegenbeweise der Verteidigung und wiederholte inhaltlich die Anklage-Erhebung.

Am 16. Juli 1946 verkündete das Gericht im Malmedy-Prozeß nach einer Beratungsdauer von 2 Stunden 20 Minuten, das sind knapp 2 Minuten für jeden Angeklagten, das Urteil.

Da ein Angeklagter französischer Staatsbürgerschaft während des Verfahrens an Frankreich ausgeliefert werden mußte, wo er von einem französischen Kriegsgericht freigesprochen wurde, hatte das Gericht über 73 Angeklagte zu urteilen. Es fand alle 73 Angeklagten schuldig im Sinne der Anklage und verurteilte :

43 Angeklagte zum Tod durch den Strang,
22 Angeklagte zu lebenslänglichem Gefängnis,
2 Angeklagte zu 20 Jahren Gefängnis,
1 Angeklagten zu 15 Jahren Gefängnis, und
5 Angeklagte zu 10 Jahren Gefängnis.

Dieses Urteil wurde weder mündlich noch schriftlich begründet.

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