Das Rudolf Gutachten auf http://www.vho.org/D/rga/rga.html
5. Schlußfeststellungen
- Auch nach Aussagen des Apothekers J.-C. Pressac sind die Zeugenaussagen bezüglich der Bauweise der Anlagen wie deren Leistungsfähigkeit fast ausnahmslos unhaltbar. Aber auch die von ihm für nötig befundenen Korrekturen an den Aussagen gehen noch nicht weit genug, um sie glaubhaft zu machen. Besonders die Aussagen bezüglich der Dauer von Hinrichtungen in den 'Gaskammern' (Leichenkeller I) der Krematorien II und III sowie der Lüftungszeiten nach der Exekution laufen vollkommen fehl aufgrund der überschätzten Verdunstungsgeschwindigkeit der Blausäure vom Träger des Zyklon B sowie der falschen Vorstellung über die Wirkung von Luftwechselvorgängen in Räumen. Wenn die Aussagen der Zeugen bezüglich der angewendeten Zyklon B-Mengen und wenigstens annähernd bezüglich der Geschwindigkeit des Exekutionsvorganges stimmen sollen, so sind sie unvereinbar mit Aussagen, z.T. von den gleichen Zeugen, daß die Leichen auch in den Anlagen ohne Entlüftungsanlage (die Krematorien IV und V und die Bauernhäuser I und II) sofort nach der Exekution und ohne Schutzmasken und Schutzkleidung herausgeholt worden sein sollen, denn das Arbeiten in schlecht zu lüftenden 'Gaskammern' mit hohen Giftgaskonzentrationen ist ohne Schutzmasken unmöglich. Die Lebensgefährlichkeit stark Blausäure-kontaminierter Leichen für die schweißnassen Arbeiter des Sonderkommandos, die ohne Schutzanzüge gearbeitet haben sollen, macht die Zeugen zusätzlich unglaubwürdig. Nimmt man eine sehr geringe Zyklon B-Anwendungsmenge an, um die schnelle Räumung ohne Schutzmaßnahmen nach der Hinrichtung erklären zu können, so würde sich daraus ein eventuell Stunden währender, kombinierter Erstickungs- und Vergiftungstod ergeben. Damit steht man aber automatisch im Widerspruch zu den Aussagen bezüglich Hinrichtungsdauer und Anwendungskonzentration. Die Zeugenaussagen sind also in sich völlig widersprüchlich, unlogisch, den Naturgesetzen zuwiderlaufend und damit unglaubhaft. Bei einer hypothetischen, durch sehr geringe Zyklon B-Mengen stark verlangsamten Exekution verliert außerdem die Verwendung des teuren Insektizides seinen Sinn. Den gleichen Effekt hätte man mit billigerem Gas, wie z.B. Stickstoff, oder durch schlichtes Ersticken mittels luftdichten Einschlusses auch erreichen können, ohne sich damit die Nachteile der giftigen Blausäure einzuhandeln. Besondere Kapriolen weisen die Aussagen bezüglich der Leichenverbrennungen auf, die zudem nicht mit der Analyse von Luftbildaufnahmen übereinstimmen.
- Die vermeintlichen Anlagen zur Menschentötung sind auch nach dem Urteil Pressacs nicht zweckentsprechend, sondern teilweise unsinnig konstruiert, so daß sie als Instrumente der Massenvernichtung nicht verwendbar gewesen wären. Zieht man die tatsächlichen technischen Voraussetzungen in Betracht, so bleibt der Eindruck der vollkommenen technischen Unzulänglichkeit bis zur Unbrauchbarkeit der beurteilten Anlagen, im schroffen Gegensatz zu den technisch fortschrittlichen Entlausungsanlagen in unmittelbarer Nachbarschaft. Die hier erarbeiteten Fakten bezüglich der Zyklon B-Einfüllstutzen der Dächer der 'Gaskammern' (Leichenhalle bzw. Leichenkeller I) von Krematorium I bis III erhärten den Verdacht einer nachträglichen Manipulation bis zur Gewißheit. Somit sind diese Anlagen zur Massentötung noch weniger geeignet gewesen als die der Krematorien IV und V: Man konnte kein Giftgas einführen.
- Die stellenweise nachweisbaren geringen Cyanidspuren in den 'Menschengaskammern' sind aufgrund der erwiesenen enormen Umweltresistenz des Eisenblau-Pigments nicht durch verbliebene Reste eines Auflösungsprozesses erklärbar, denn auch an den bewitterten Außenseiten der Entlausungstrakte finden sich noch heute große Cyanidmengen. Gegen Ende der Betriebszeit der Anlagen wird daher der Cyanidanteil in gleicher Größenordnung gelegen haben, in der er noch heute liegt, so auch an den Orten, die nie Witterungseinflüssen ausgesetzt waren. An diesen geschützten Stellen jedoch liegen die Cyanidwerte der 'Menschengaskammern' genauso niedrig wie an den der Witterung ausgesetzten Stellen. Die Witterung hat also tatsächlich diese geringen Cyanidspuren nicht vermindert. Die niedrigen Cyanidwerte lassen sich nicht durch die von Leuchter postulierte Raumbegasungen zur Ungezieferbekämpfung erklären, da diese in den feuchten Kellern von Krematorium II und III größere Cyanidmengen hinterlassen hätten. Die Cyanidwerte der angeblichen 'Menschengaskammern' liegen in gleicher Größenordnung wie die Ergebnisse u.a. von mir genommener Proben aus anderen Gebäudeteilen (Heißluftdesinfektion BW 5a, Häftlingsbaracken, Waschraum Krema I). Diese Werte liegen allerdings so nahe der Nachweisgrenze, daß ihnen eine deutliche Signifikanz nicht zugesprochen werden kann, zum einen wegen mangelnder Reproduzierbarkeit, zum anderen wegen möglicher natürlicher Vorkommen. Es kann daraus nur geschlossen werden, daß man in den Wänden der angeblichen 'Gaskammern' keine interpretationsfähigen Cyanidrückstände finden kann.
- Weiterhin konnte gezeigt werden, daß unter den Bedingungen der bezeugten Massenvergasungen in den 'Gaskammern' der Krema II bis V Cyanidrückstände in ähnlichen, die Wände blau färbenden Mengen gefunden werden müßten, wie sie in den Entlausungstrakten der BW 5a/b zu finden sind. Da in den 'Gaskammern' keine signifikanten Cyanidmengen gefunden wurden, muß man daraus schließen, daß diese Anlagen ähnlichen Verhältnissen ausgesetzt waren wie die oben genannten übrigen Anlagen (Heißluftentwesung, Häftlingsbaracken, Waschraum Krema I).
Abschließende Feststellungen
- Die Untersuchung über die Bildung und Langzeitstabilität von Cyanidrückständen im Mauerwerk der bezeichneten Anlagen sowie die Interpretation der Analysenergebnisse von Gesteinsproben aus diesen Anlagen in Auschwitz ergaben:
- Das zum Eisenblau abreagierende Cyanid im Mauerwerk besitzt eine viele Jahrhunderte währende Langzeitstabilität. Es zerfällt in ähnlichen Zeiträumen wie das Mauerwerk selber. Cyanidrückstände müßten daher noch heute in fast unverminderter Menge nachweisbar sein, ungeachtet der Witterungseinflüsse. Beweis dafür sind die noch heute äußerlich blauen, stark cyanidhaltigen Außenwände der Entlausungstrakte BW 5a/b in Birkenau.
- Unter den tatsächlich möglichen Umständen bei den bezeugten massenhaften Menschenvergasungen mit Blausäure müßten in den fraglichen Räumen Cyanidrückstände in ähnlicher Größenordnung zu finden sein, wie sie in den Sachentlausungsanlagen zu finden sind, einschließlich der sich daraus ergebenden blauen Wandfärbung.
- In den angeblichen 'Gaskammern' sind ähnlich unsignifikante Cyanidrückstände zu finden wie in jedem beliebigem Gebäude.
Schlußfolgerung zu A:
Aus chemisch-physikalischen Gründen können die bezeugten Massenvergasungen mit Blausäure in den angeblichen 'Gaskammern' in Auschwitz nicht stattgefunden haben.
- Die Untersuchung der praktisch-technischen Vorgänge bei den bezeugten Massenvergasungen in den bezeichneten Räumen und deren chemisch-physikalische Analyse ergab:
- Die angeblichen Hauptvergasungsräume von Auschwitz, die Leichenhalle des Krematoriums im Stammlager und die Leichenkeller I ('Gaskammern') der Krematorien II und III, hatten keine Vorrichtung zur Einführung des Giftgaspräparates. Die heute sichtbaren Löcher in den Decken wurden nach dem Kriege durchgebrochen.
- Die Freisetzung tödlicher Blausäure-Mengen aus dem Trägermaterial dauert ein Vielfaches der bezeugten Zeit; sie zieht sich vielmehr über Stunden hin.
- Die notwendige Lüftung der angeblichen 'Gaskammern' der Krema II und III würde bei einem Luftwechsel pro 15 min. mindestens 2 Stunden gedauert haben, im Widerspruch zu allen Zeugenaussagen.
- Eine wirksame Ventilation der angeblichen 'Gaskammern' der Krematorien IV und V sowie der Bunker I und II war nicht möglich. Die Leichen hätten von den Sonderkommandos nicht ohne Schutzanzug und ohne Verwendung von Gasmasken mit Spezialfiltern aus den Räumen geholt und weggeschafft werden können.
Schlußfolgerung zu B:
Die von den gerichtlich vernommenen Zeugen bekundeten, im zitierten Urteil festgestellten und in wissenschaftlichen und literarischen Veröffentlichungen beschriebenen Vorgänge der Massenvergasungen, in welchen Gebäuden in Auschwitz auch immer, sind mit naturwissenschaftlichen Gesetzen unvereinbar.
Dipl.-Chem. Germar Rudolf, im Exil, den 11.12.96.

ERKLÄRUNG:
Der Autor dieses Gutachtens kann sich nur auf die bestehenden Zeugenaussagen und Dokumente beziehen, die allein Grundlage für die bisherige geschichtliche Betrachtungsweise in den hier behandelten Fragen sind.
Sollte sich daraufhin die Überzeugung durchsetzen, daß sich die Zeugen in ihren entsprechenden Aussagen geirrt haben, so bleibt dem Gutachter nur zu konstatieren, daß es dann keine Grundlage mehr gibt, auf der sich ein Gutachten erstellen ließe und, so die Meinung des Verfassers, auch keine Grundlage mehr, auf der Gerichtsurteile, eine strafrechtlich fixierte Geschichtsschreibung und eine Strafverfolgung gewisser Äußerungen basieren können.
Das Erfinden neuer Massenmordszenarien und -techniken, die den Zeugenaussagen widersprechen, hat etwas mit Hollywoods Gruselfabrik zu tun, aber nicht mit Geschichtsschreibung.
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