Teil I.

Allgemeine Würdigung
der Rechtsgrundlagen und Verfahrensmethoden
der Kriegsverbrecherprozesse

Nürnberg

"Die Militärgerichte sind nicht errichtet worden und in Tätigkeit getreten, um an einem unterlegenen Gegner Rache zu nehmen . . . Es wäre ungerecht, wenn wir an die Angeklagten, nur weil sie Deutsche sind, nicht dieselben Maßstäbe von Pflichterfüllung und Verantwortlichkeit anlegen würden, die für Beamte der alliierten Mächte und alle anderen Völker Geltung haben. Auch Deutsche dürfen nicht für eine Handlung oder ein Verhalten bestraft werden, das bei Amerikanern, Engländern, Franzosen oder Russen nicht zu einem Strafverfahren oder einer Verurteilung führen würde. Mit Sorgfalt müssen wir vermeiden, die Angeklagten mit einem Maße zu messen, das nicht auch bei anderen Völkern angewendet werden kann und muß gleichgültig, ob sie zu dem Volke der Sieger oder der Besiegten gehören."

(Vgl. Urteil im Falle XI gegen Weizsäcker u.a., S. 7.)

Ähnliche Bekenntnisse zum ausschließlich rechtlichen Charakter der Kriegsverbrecherprozesse und zu einem verbürgten Anspruch der als Kriegsverbrecher angeklagten Deutschen auf eine Anwendung strengen Rechts haben fast alle Nürnberger Militärgerichtshöfe in ihren Urteilen abgelegt. Dies verdient, gleich einleitend festgehalten zu werden, weil dieser Umstand am sinnfälligsten Versuche einer rechtlichen Würdigung dieser Prozesse rechtfertigt; denn wären sie auch von den Richtern nur als in den Mantel des Rechts gekleidete politische Akte aufgefaßt worden, so wäre derartigen Versuchen von vornherein jede Basis für eine rechtliche Argumentation entzogen.

Es fehlt nun freilich nicht an gewichtigen ausländischen Äußerungen zu den Kriegsverbrecherprozessen, die gerade den rechtlichen Ausgangspunkt anzweifeln, von dem die Richter ausgegangen zu sein behaupten.

Der amerikanische Senator Taft äußerte beispielsweise erst kürzlich :

"My objection to the Nuremberg trials was that, while clothed with the forms of justice, they were in fact an Instrument of government policy, determined months before at Teheran and Yalta."

Und damit übereinstimmend bezeichnete im Juni 1949 Justice William O. Douglas vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem Tokioter Kriegsverbrecherprozeß solche Verfahren als "solely an instrument of political power".

Rechtsgrundlagen

Jedoch ist es nicht Sache dieser Darlegungen, in eine ausführliche Erörterung der hierin zum Ausdruck kommenden Zweifel an der rein rechtlichen Zielsetzung der Kriegsverbrecherprozesse einzutreten. Es geht hier um andere Fragen, nämlich einmal darum,

ob die in den Kriegsverbrecherprozessen angelegten Maßstäbe von vornherein so fest bestimmt und in ihrer Anerkennung so allgemein gesichert waren, daß sie überhaupt als Recht angesprochen werden können,

und zum andern darum,

ob in den Kriegsverbrecherprozessen tatsächlich keine anderen rechtlichen Maßstäbe angelegt worden sind als die, die auch für die Angehörigen aller anderen Völker der Erde gültig sind.

Nicht nur die deutsche Verteidigung hat diese Fragen verneint. Es fehlt auch nicht an zahlreichen bedeutsamen Stimmen von kritischen ausländischen Betrachtern der Nürnberger Prozesse, die diesen Standpunkt vertreten und die gänzlich außerhalb des Verdachts stehen, dies aus anderen als rechtlichen Gründen zu tun. Die vom Rechtsstandpunkt aus bisher wohl präziseste Erklärung zum

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Ausnahmecharakter des in Nürnberg angewandten Rechts hat 1948 der Lordbischof von Chichester, Dr. Bell, bei einer Debatte im englischen Oberhaus gegeben :

"Zwei grundlegende Prinzipien des internationalen Rechts sind durch die für die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse festgelegte Rechtsordnung verletzt worden. Es ist unbestritten, daß das Gesetz, unter dem die Angeklagten zur Rechenschaft gezogen werden, lange nach der Zeit geschaffen worden ist, in der die in der Anklage im einzelnen bezeichneten Verbrechen begangen wurden.

Es gibt ein anderes Prinzip des internationalen Rechts, über das wir, wie ich glaube, übereinstimmen werden : es ist das Prinzip der Unparteilichkeit. Bisher hat es niemand unternommen, sich mit den von totalitären Mächten begangenen Kriegsverbrechen zu befassen, und unter den Richtern befinden sich keine Vertreter der neutralen Länder."

(Vgl. "Sonntagsblatt" vom 8. August 1948.)

Es ließen sich hier zahlreiche entsprechende Äußerungen ausländischer Politiker, Juristen, Kirchenvertreter usw. anführen, die alle unter Hinweis auf das in der Verfassung der Vereinigten Staaten niedergelegte Verbot von ex post facto-Gesetzen die Gültigkeit der für die Kriegsverbrecher maßgebenden rechtlichen Bestimmungen anzweifeln und vielfach auch hervorheben, die Unparteilichkeit und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit aller vor dem Gesetz seien in den Prozessen nicht gewährleistet gewesen.

Die Gerichte in Nürnberg haben sich mit diesen Angriffen auf die Rechtsgrundlagen auseinandergesetzt und sie zurückgewiesen. Zur Behauptung, das auf der Moskauer Deklaration, dem Londoner Abkommen und dem Statut für den Internationalen Militärgerichtshof beruhende Kontrollratsgesetz Nr. 10 (KRG Nr. 10) verstoße gegen das ex post facto-Verbot und sei daher nichtig, haben sie gesagt, dieses Gesetz stelle lediglich eine Kodifizierung von Völkerrechtsgrundsätzen dar, die schon seit langem unbestritten und allgemein anerkannt, mithin keineswegs erst nachträglich geschaffenes Recht seien. Dem anderen Einwand, der vielfach in die Formel des "tu quoque" gekleidet wird, haben sie entgegengehalten, die Berufung auf Unrecht, das andere begangen haben sollen, schließe den Unrechtscharakter der eigenen Missetaten nicht aus.

Diese Gegenargumente der Nürnberger Gerichte vermögen die gegen die Rechtsgrundlagen der Prozesse erhobenen Bedenken jedoch nicht zu entkräften.

Mit der Behauptung, das KRG Nr. 10 habe im wesentlichen nur bis dahin ungeschriebene, aber allgemein anerkannte Völkerrechtsgrundsätze kodifiziert, wird die Tatsache eingestanden, daß es geschriebene Rechtsregeln für die in diesem Gesetz normierten Straftaten nur teilweise gab. Die Nürnberger Gerichte berufen sich auf andere Rechtsquellen, vor allem auf das Völkergewohnheitsrecht, aber auch auf die "einschlägige Literatur". Das Urteil im Falle XI sagt beispielsweise an einer Stelle :

"Bei der Prüfung der Frage, ob die Handlung eines Staates dem Völkerrecht entspricht oder nicht, darf man sich nicht auf die Prüfung der genannten Verträge und Abkommen beschränken; man muß vielmehr die einschlägige Literatur berücksichtigen und die Grundsätze untersuchen, die sich aus diesen Verträgen und Abkommen und aus dem Schrifttum ableiten lassen; wenn man diese Grundsätze in ihrem Wesen erkannt hat, kann man sie ohne Zögern auch auf neue, anders gelagerte Fälle anwenden."

(a.a.O. S. 8)

Um im strengen Sinne von Recht sprechen zu können, müßte aber dieses Gewohnheitsrecht und müßten die aus dem Schrifttum abzuleitenden Grundsätze mit der "tatsächlichen Übung als Kundgebung des Rechtsbewußtseins" (v. Liszt) übereinstimmen. Das Kriterium in dieser Hinsicht wird also stets sein, ob mit einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung auch deren tatsächliche Übung zusammenfällt. Zumindest die gemeinsame Rechtsüberzeugung setzen auch die Nürnberger Gerichte bei der Bestimmung dessen voraus, was als Völkergewohnheitsrecht anzusehen ist. Militärgerichtshof V erklärt :

"Wo es keine Übereinstimmung in den Meinungen der Völker der Erde über eine Einschränkung der Souveränität oder über die Pflichten des Individuums gegenüber seinem Staat gibt, da gibt es auch kein Völkergewohnheitsrecht."

(Urteil Fall XII gegen Leeb u.a., S. 37)

Von einer solchen Übereinstimmung in den Meinungen der Völker der Erde gehen nun die Nürnberger Gerichte in allen Fragen aus, die im Hinblick auf die Strafbarkeit der Angeklagten umstritten waren. Sie behaupten, bereits aus Völkergewohnheitsrecht sei die Strafbarkeit eines Verbrechens gegen den Frieden, der Menschlichkeitsverbrechen, des Organisationsverbrechens, des Handelns auf völkerrechtswidrigen höheren Befehl abzuleiten. Ja, darüber hinaus legen sie ihren

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Entscheidungen insgesamt einen Zustand des Völkerrechts zugrunde, bei dem vorausgesetzt und als gegeben angesehen wird, daß sich die Völkergemeinschaft nicht mehr aus einzelnen souveränen Staaten zusammensetzt, sondern daß bereits jetzt die einzelnen Staaten sich der Kontrolle einer internationalen Autorität unterworfen hätten, die über die Regierungen der einzelnen Staaten wache, die den Mißbrauch ihrer Rechte zu verhindern berechtigt sei und die schließlich auch über die Rechte und Pflichten der einzelnen Staatsbürger gegenüber der Völkergemeinschaft entscheiden könne, und zwar ohne Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Staat, dem sie angehören.

Es bedarf keiner näheren Begründung, daß es sich hierbei noch immer bloß um ein Wunschbild, nicht jedoch um eine völkerrechtliche Realität handelt. Bei näherer Prüfung ergibt sich zwingend, daß die Bezugnahme auf Völkergewohnheitsrecht in allen den Fällen, in denen behauptet wird, das KRG Nr. 10 verstoße gegen das ex post facto-Verbot, sich wirklich überzeugend nicht begründen läßt.

Es sei auch dafür wieder auf eine ausländische Stimme verwiesen. Der Lordbischof von Chichester erklärte am 5. Mai 1949 im englischen Oberhaus gelegentlich einer Debatte über die deutschen Kriegsverbrecherprozesse folgendes :

"Der zweite Punkt der Kritik ist, daß die Charta den Angriffskrieg zu einem Verbrechen gegen den Frieden macht. Als Nichtfachmann kann ich wenigstens so viel mit Sicherheit sagen, daß diese Frage unter Völkerrechtlern sehr umstritten ist; und die soeben veröffentlichte Geschichte der Kriegsverbrechenkommission der Vereinten Nationen gibt einen sehr interessanten umfassenden Bericht über dieses Umstrittensein — nicht auf moralischem Gebiet, sondern im Völkerrecht. Sie legt dar, daß die Mehrheit des besonderen Unterausschusses und des Rechtsausschusses der Kriegsverbrechenkommission als das weitaus wichtigste Ergebnis der wesentlichen Gesetzgebung der vorausgehenden Zeit den Standpunkt ansah, daß der Angriffskrieg, so verwerflich er auch sein mag, kein Verbrechen nach dem Völkerrecht darstellte und daß diese Haltung durch den Kellogg-Pakt nicht geändert wurde . . . Alles, was ich sagen wollte, ist, daß die Frage sehr umstritten ist und daß Nürnberg ein neues Gesetz schuf.

Der dritte Punkt der Kritik betrifft die Regelung bezüglich höheren Befehls. Artikel 8 der Nürnberger Charta lautet :

Die Tatsache, daß ein Angeklagter auf Befehl seiner Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, gilt nicht als Strafausschließungsgrund, kann aber als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden, wenn dies nach Ansicht des Gerichtshofes gerechtfertigt erscheint.

Der Grundsatz : respondeat superior — der Vorgesetzte ist verantwortlich — muß als vor dem Gesetz bedeutsam anerkannt werden. — Dies um so mehr, wenn wir daran denken, daß Deutschland ein Militär-, ja, ein Polizeistaat war. Und daß ein Mann bei Ungehorsam alle Aussicht hatte, erschossen zu werden. Wiederum, soweit eigentliche Kriegsverbrechen in Betracht kommen, geht dieser Artikel in der Charta viel weiter als die Handbücher des Militärrechts, das in Geltung war, als der Krieg ausbrach. Ich habe einige Originaltexte studiert, und ich finde, daß die deutschen, französischen, russischen, amerikanischen und britischen Handbücher alle höheren Befehle als gültigen Verteidigungsgrund bei einer Anklage wegen Kriegsverbrechen zulassen. Das britische Handbuch war bis April 1944 das klarste von allen. § 443 des britischen Militärgesetzbuchs schließt folgenden Wortlaut ein :

"Es ist jedoch von Wichtigkeit, festzustellen, daß Glieder der Streitkräfte, die solche Verletzungen der anerkannten Regeln der Kriegsführung begehen, die von ihrer Regierung oder ihrem Befehlshaber befohlen werden, keine Kriegsverbrecher sind und deswegen nicht vom Feind bestraft werden können."

Dieser Paragraph und ein ähnlicher Paragraph im amerikanischen Handbuch wurde im April 1944 gründlich geändert. Doch war dies die geltende Bestimmung von 1914 bis 1944. Es war die geltende Bestimmung zur Zeit der Moskauer Erklärung über Greuel vom Oktober 1943."

Sowohl nach dem Rechtsbewußtsein als auch nach der tatsächlichen Übung der einzelnen Völker der Erde erweist sich mithin in den Punkten Verbrechen gegen den Frieden und Handeln auf völkerrechtswidrigen höheren Befehl als Völkergewohnheitsrecht gerade das Gegenteil von dem, was die Nürnberger Gerichte als solches bestimmt haben. Zu keinem anderen Ergebnis kommt auch eine Prüfung der hier behandelten Fragestellung, soweit sie sich auf die rechtliche Normierung der Menschlichkeitsverbrechen bezieht. Mit einer Bezugnahme auf das Völkergewohnheitsrecht läßt sich auch deren nachträglicher Charakter nicht leugnen. Moralisch sind die unter dem Begriff des Menschlichkeitsverbrechens zusammengefaßten Handlungen schon seit jeher als verdammenswert empfunden worden, und der

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Wunsch, sie unter Strafe gestellt zu sehen, entspricht sicher der übereinstimmenden Meinung der Völker der Erde. Das ändert aber nichts daran, daß sie rechtlich z. Z. ihrer Begehung die Eigenschaft von Straftaten nicht besaßen.

Nichts beweist das deutlicher als Verlauf und Ziel der Diplomatischen Rotkreuz-Konferenz in Genf, die sich in den Monaten April bis August dieses Jahres gerade auch dieser Materie mit besonderem Nachdruck angenommen hatte. Der Einwurf einer der vier Konventionen, die in Genf beraten worden sind, befaßt sich mit dem Schutz von Zivilpersonen zu Kriegszeiten. Verfolgt man die Konferenzberichte, so tritt immer wieder sehr klar hervor, daß man sich hier einem völlig neuartigen Gebiet des Völkerrechts gegenüber gesehen hat. Es wird in den Kommentaren hervorgehoben, dieser Konventionsentwurf versuche, "völlig neue völkerrechtliche Wege zu bahnen" und einen "Schutz zu schaffen, der während des zweiten Weltkrieges so bitter vermißt wurde". Im gleichen Zusammenhang wird auch auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die "Forderungen der Humanität" mit den "unbarmherzigen Gesetzen der Staatsraison" zu vereinbaren, "die den totalen Krieg als die zweckmäßigste Form der Auseinandersetzung" ansehe.

Es wird damit angedeutet, daß die schreckenerregenden Vorgänge, die in Nürnberg unter dem Gesichtspunkt des Menschlichkeitsverbrechens in Strafurteile gegen einzelne dafür mehr oder weniger willkürlich verantwortlich gemachte Deutsche ihre Sühne finden sollten, nicht das Ergebnis einer grausamsadistischen Gesinnung dieser Angeklagten waren, die die Bezeichnung "verbrecherisch" mit vollem Recht verdienen würde. Vielmehr waren diese Vorgänge das Ergebnis eines historischen Faktums, dem sich zu entziehen den in Nürnberg Angeklagten und Verurteilten genau so wenig möglich war wie in entsprechender Situation Angehörigen anderer am Krieg beteiligter Nationen. Sie waren das Ergebnis einer allgemeinen Hinwendung zu den unbarmherzigen Gesetzen des totalen Krieges, die letztlich sogar das Mittel des "Völkermords" zu "legalisieren" vermochten, gleichviel wie der einzelne und die gesamte Menschheit sich sittlich darüber entsetzten.

Der amerikanische Gelehrte Lewis Mumford hat jüngst in einem Artikel in der "New York Herald Tribune" (vgl. Anlage 1) auf diese Zusammenhänge hingewiesen und ausgesprochen, daß der Entschluß zu den Methoden des Völkermords überzugehen, unter dem Druck des Krieges gefaßt worden und daß er nicht nur für die deutsche Kriegsführung kennzeichnend sei.

In diesem Punkte wird nun bereits die zweite Frage berührt, die anfangs gestellt wurde, ob nämlich die Unparteilichkeit und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz in den Nürnberger Prozessen gewährleistet sei. Es ist in diesem Zusammenhange sehr viel über den Grundsatz des "tu quoque" diskutiert, dabei aber wohl nicht immer scharf genug auseinandergehalten worden, daß hiermit gar nicht, wie es die Gerichte regelmäßig verstanden haben, von der eigenen auf fremde Schuld abgelenkt werden sollte. Der Hinweis darauf, daß sich auch unter der Flagge anderer Nationen Kriegshandlungen vollzogen hätten, die den auf deutscher Seite begangenen und dort als Verbrechen gebrandmarkten entsprächen, sollte in erster Linie die völkerrechtlichen Konsequenzen dieser Tatsache bewußt machen. Gewiß kann die Berufung auf von anderen begangenes Unrecht die eigene Schuld nicht tilgen. Die Frage ist aber hier, ob bestimmte Handlungen, die in Nürnberg strafrechtlich verfolgt wurden, z. Z. ihrer Begehung als Unrecht im Sinne des Völkerrechts zu betrachten waren. Das würde wiederum voraussetzen, daß ein allgemein herrschendes Rechtsbewußtsein sich in einer tatsächlichen Übung der Völker der Erde geäußert hätte. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn nachweislich auf beiden Seiten Handlungen begangen wurden, die sich in Zielsetzung und im Ergebnis gleichen, mögen sie auch moralisch schärfstens verurteilt werden.

Es ist diesem Gesichtspunkt in den Urteilen der Nürnberger Gerichte nur in äußerst geringem Maße Rechnung getragen worden. Im Urteil zum Fall XII findet er an einer Stelle Ausdruck (S. 108) :

"Nach der Ansicht des erkennenden Gerichts kann die Behauptung, daß der Gegner Verstöße gegen das Völkerrecht begangen habe, nicht als Entschuldigung gelten; dieses Material ist aber als Beitrag zur Auslegung der zu jener Zeit anerkannten Völkerrechtsgrundsätze über die Verwendung von Kriegsgefangenen von Bedeutung. Jedenfalls war die Rechtswidrigkeit einer solchen Verwendung offensichtlich durchaus nicht unbestritten."

(Kursivdruck hinzugefügt.)

Wären die Gerichte diesem Rechtsgedanken konsequent gefolgt, so hätten sie es weit schwerer gehabt, ihre zahlreichen strafenden Urteile zu begründen. Sie haben ihn jedoch nicht beachtet und daher den Eindruck der

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Parteilichkeit verstärkt, den die Nürnberger Prozesse daneben schon durch die ausschließliche Besetzung der Gerichte mit Angehörigen einer Siegermacht hervorgerufen hatten.

Es ist bei alledem nicht übersehen worden und an einigen Stellen auch bereits zum Ausdruck gekommen, daß hier von rechtlichen Vorstellungen ausgegangen wird, die juristisch strafbares Verhalten nicht moralisch verwerflichem Verhalten gleichsetzen. Diese Rechtsauffassung sieht es als Vorbedingung einer wirklich gerechten Strafrechtspflege an, daß das anzuwendende Recht einen sehr hohen Grad von Gewißheit und Bestimmtheit erreicht hat und sich nicht nur aus sittlichen Forderungen herleitet, deren Realisierung auch durch das Recht zwar wünschenswert ist, die aber trotzdem nicht ohne weiteres als Recht anerkannt werden können, solange sie nicht ihren Niederschlag in einem geschriebenen Rechtssatz oder in der "tatsächlichen Übung als Kundgebung des Rechtsbewußtseins" gefunden haben. Das Recht kann sonst nicht als fest gesichert angesehen werden.

Die Nürnberger Gerichte machen keinen klaren Unterschied zwischen Recht und Sittlichkeit. Sie gehen zum Teil sogar noch weiter und sagen, wie beispielsweise Militärgerichtshof IV im Falle XI (S. 338) :

"Unsere Aufgabe ist, Grundregeln für das Verhalten in verantwortlichen Stellungen festzulegen, die nicht nur für die Deutschen als die im Kriege Besiegten gelten und nicht nur für die Vergangenheit und Gegenwart, sondern auch in Zukunft ohne irgendwelche Bedenken auf die Bürger und Amtspersonen eines jeden Staates und eines jeden Volkes angewandt werden können, mögen sie zu den Siegern gehören oder zu den Besiegten."

Der in diesen Sätzen sich ausdrückenden Vorstellung des Gerichts, die Funktion einer gesetzgebenden Körperschaft zu besitzen, tritt ein Mitglied dieses Gerichts selbst sehr eindeutig entgegen. Richter Powers sagt in seiner abweichenden Urteilsbegründung (S. 10) :

"Ich distanziere mich auf das schärfste von der Auffassung (des Gerichts), daß wir die Aufgabe hätten, dem nicht kodifizierten Völkerrecht Geltung zu verschaffen, und daß wir verpflichtet seien, für die Zukunft Verhaltungsmaßregeln für die Staatsführung niederzulegen. Eine derartige Auffassung stellt eine völlig falsche Auslegung unserer Funktion und unserer Vollmacht dar und muß unvermeidlich zu gröbsten Irrtümern führen. Es obliegt uns nicht, festzustellen, was als Verbrechen verurteilt werden sollte und was nicht.

Das ist alles bereits durch die gesetzgebenden Behörden geschehen. Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 beschränkt unsere Zuständigkeit auf drei Kategorien von Straftaten, die dort beschrieben werden, nämlich :

(1) Verbrechen gegen den Frieden,
(2) Kriegsverbrechen und
(3) Verbrechen gegen die Menschlichkeit."

Als "Recht" war danach auch in Nürnberg nur anzusprechen, was seinen Niederschlag in einem geschriebenen Rechtssatz gefunden hatte :

"Wir sind nicht ermächtigt, über diesen Rahmen hinaus all das zu verurteilen, was wir etwa für Unrecht halten. Wenn die Taten eines Angeklagten nicht nach dem Buchstaben des Gesetzes oder der Rechtsregel ein Verbrechen darstellen, dann haben wir keine Befugnis, sie zum Verbrechen zu erklären."

(Powers, a.a.O. S. 11.)

Hieran wird noch einmal deutlich, daß es überhaupt nicht entscheidend auf die Frage ankommen kann, ob das KRG Nr. 10 nur angeblich längst anerkannte Völkerrechtsgrundsätze kodifiziert hat. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, bliebe ausschlaggebend allein, wann dies geschehen ist. Als Strafgesetz würde das KRG Nr. 10 seinen ex post facto-Charakter auch nicht durch eine bloße Kodifizierung solcher Völkerrechtsgrundsätze verlieren; denn im Strafrecht gilt nun einmal der in allen zivilisierten Rechtsordnungen verankerte Grundsatz, daß jemand nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Mehrzahl der in Nürnberg abgeurteilten Straftaten ist erst nach deren Begehung durch das KRG Nr. 10 gesetzlich bestimmt worden. Das läßt sich genau so wenig bestreiten wie die Tatsache, daß sich dieses Gesetz nur gegen die Angehörigen eines besiegten Volkes richtet und damit einen zweiten ebenso allgemeingültigen und fundamentalen Rechtsgrundsatz verletzt, nämlich den, daß vor dem Gesetz alle gleich sind und ohne jeden Unterschied Anspruch auf gleichmäßigen Rechtsschutz haben.

Diesen Gedanken hat, zwar mit anderen Worten, aber nicht minder eindeutig, auch der Lordbischof von Chichester am 5. Mai 1949 im Oberhaus ausgesprochen, als er seine schon 1948 abgegebene Erklärung (siehe oben Seite 2) noch einmal mit folgenden Worten unterstrich :

"Erstlich hat die Charta bloß mit den Verbrechen der Besiegten zu tun. Es ist

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jedoch sehr schwer für einen besiegten Feind, die Gerechtigkeit der Bestrafung solcher Verbrechen, wie der Deportation von Zivilbevölkerungen im besetzten Gebiet, der Plünderung, des Mordes an Kriegsgefangenen und der nicht durch militärische Notwendigkeiten gerechtfertigten Verheerung zu würdigen, wenn ähnliche Anklagen gegen einen oder weitere Verbündete erhoben werden könnten, jedoch nicht erhoben werden."

Nach allem steht fest, daß die Richter das Ziel, das sie sich nach dem an den Anfang dieser Darlegungen gestellten Zitat gesteckt hatten, nicht erreicht haben. Sie konnten es trotz ihrer Bemühungen, ihre Aufgabe im Einklang mit den Forderungen der Gerechtigkeit zu erfüllen, auch gar nicht erreichen, weil bereits die Grundlagen, auf die sie ihre Urteile stützten, diesen Forderungen eindeutig widersprachen.

Eine rechtliche Würdigung der Nürnberger Prozesse, die Anspruch auf Vollständigkeit erheben wollte, müßte natürlich noch zahlreiche andere Rechtsfragen erörtern, die in diesen Prozessen umstritten waren. Diese Darlegungen haben sich jedoch bewußt auf die Behandlung zweier grundlegender Fragen beschränkt, mit denen die Rechtlichkeit der Kriegsverbrecherprozesse steht und fällt. Es muß Untersuchungen der einzelnen Fälle, die in Nürnberg verhandelt worden sind, vorbehalten bleiben, zu zeigen, wie sich die fehlerhaften Rechtsgrundlagen zwangsläufig auf die Urteilsfindung ausgewirkt und in großer Zahl Bestrafungen herbeigeführt haben, die mit den Forderungen des Rechts nicht im Einklang stehen.

Verfahrensmethoden

Auch über die Grundsätze, die das Verfahren vor den Nürnberger Gerichtshöfen bestimmen sollten, haben sich die Richter vielfach in ihren Urteilen ausgesprochen und etwa gesagt :

"Nach dem Völkerrecht haben die Angeklagten Anrecht auf ein gerechtes und unparteiisches Verfahren . . . Der Grundsatz, daß jeder Mensch für unschuldig gilt, bis seine Schuld nachgewiesen ist, gilt für jeden einzelnen Angeklagten . . ."

(vgl. Urteil Fall IX, S. 6917 des Sitzungsprotokolls in dt. Sprache)

Eine zusammenfassende Betrachtung der in den Nürnberger Prozessen tatsächlich beobachteten Verfahrensmethoden ergibt jedoch, daß auch in diesem Punkte die von den Richtern aufgestellten idealen Forderungen sich nicht mit den praktischen Erfahrungen decken. Es soll auf die in dieser Beziehung festzustellenden Mängel hier ebenfalls nur insoweit eingegangen werden, als es sich um allen Verfahren gemeinsame oder zumindest um solche Verstöße gegen Fairneß und Rechtlichkeit handelt, die sich nicht nur vereinzelt gezeigt haben.

Bereits das vorgerichtliche Verfahren litt unter Beeinträchtigungen der Rechte, die den Beschuldigten dem Grundsatz nach zu jedem Zeitpunkt garantiert waren. Es ist im Zusammenhang mit den Nürnberger Prozessen zwar nicht in demselben Umfange von Eingriffen in die körperliche Integrität der Beschuldigten oder Zeugen zu berichten, wie das im nächsten Kapitel dieser Schrift zu geschehen hat. Im Gegensatz zu den Gerichtsverhandlungen in Dachau sind in Nürnberg körperliche Mißhandlungen nur vereinzelt zur Sprache gekommen, etwa bei der Zeugenvernehmung des im Falle IV zum Tode verurteilten Pohl in eigener Sache und für Puhl im Wilhelmstraßenprozeß.

Dieser Einzelfall hat insofern besondere Bedeutung, als er sich im Falle des früheren Reichswirtschaftsministers Funk auch auf das Urteil des Internationalen Militärgerichtshofes gegen die sog. Hauptkriegsverbrecher ausgewirkt hat und dieses als auf fehlerhaften Beweisunterlagen beruhend erscheinen läßt. Die Verurteilung von Funk stützt sich außer auf einen Filmstreifen, der angeblich von der US Army nach der Besetzung Frankfurts im Frühjahr 1945 in den Gewölben der Reichsbankhauptstelle Frankfurt aufgenommen worden sein soll und der neben zahlreichen anderen Säcken mit der Aufschrift "Deutsche Reichsbank" einen geöffneten Sack mit Goldzähnen, Brücken usw. zeigt, sehr wesentlich auf eine belastende eidesstattliche Erklärung Pohls. Der Filmstreifen ist inzwischen selbst von der amerikanischen Presse als Fälschung bezeichnet worden, und Pohl hat in eigener Sache und in der Sache Puhl zu seinen, Funk belastenden Aussagen erklärt, sie seien von ihm unter dem Eindruck und unter den Nachwirkungen schwerer körperlicher Mißhandlungen in dem britischen Vernehmungslager Bad Nenndorf gemacht worden.

Sind, wie bereits gesagt wurde, körperliche Mißhandlungen im Zusammenhang mit den Nürnberger Prozessen als Ausnahmeerscheinungen anzusehen, so muß andererseits bedacht werden, daß sehr viele der Männer, die später in Nürnberg als Angeklagte oder Zeugen vor Gericht auftraten, nicht selten unter schwerem psychischem Druck standen, als sie ihre Aussagen bei der Voruntersuchung machten. Dazu trugen schon die Begleitumstände der Haft nicht unwesentlich bei. Die völlige Abschließung von der Außenwelt, die Tatsache, daß sie von den Vernehmern darüber im unklaren gelassen wurden, ob sie als Beschuldigte oder als Zeugen auszusagen hatten, die häufige Bedrohung mit der Auslieferung

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an östliche Staaten, das Verwirrung und Täuschung bezweckende Gegeneinanderausspielen verschiedener Belasteter aus ein und demselben Untersuchungskomplex, diese und manche andere Umstände minderten die Wahrscheinlichkeit des Zustandekommens einer wirklich unbeeinflußten und freiwilligen Aussage sehr wesentlich herab. Vor allem aber fanden zahlreiche Vernehmungen in einer Atmosphäre statt, die durch Vorkommnisse wie die in Oberursel (vgl. Anlage 2) geschaffen worden war und die nicht ohne Einfluß auf den Beweiswert der dort gemachten Aussagen bleiben konnte.

Die "Strafprozeßordnung für die Gerichte der amerikanischen Militärregierung in Deutschland" (MRVO Nr. 32) sieht vor, daß der Angeklagte bei seiner Vernehmung zur Sache die Aussage verweigern kann. Er ist über dieses Recht zu belehren sowie auch darüber, daß er einen Verteidiger bestellen und sich mit diesem beraten kann, bevor er weitere Erklärungen abgibt. Aus der Aussageverweigerung des Angeklagten dürfen keine für ihn ungünstigen Schlüsse gezogen werden.

Es wird nicht verkannt, daß es sich bei den Nürnberger Militärgerichtshöfen um Sondergerichte mit einem auf den besonderen Zweck der Kriegsverbrecherprozesse zugeschnittenen Verfahren gehandelt hat. Die wenigen Hinweise auf die strafprozessualen Grundsätze der MRVO Nr. 32 zeigen aber, wie wenig der primitivste Rechtsschutz — um mehr handelt es sich auch dabei nicht — der als Kriegsverbrecher angeklagten Deutschen bereits im Vorverfahren gewährleistet war und wie ihr "Anrecht auf ein gerechtes und unparteiisches Verfahren" in Wirklichkeit aussah.

Die später in Nürnberg Angeklagten sind jedenfalls nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Sie wußten nicht einmal, daß sie als Beschuldigte vernommen wurden. Erst recht nicht gestand man ihnen zu, einen Verteidiger zu Rate zu ziehen. Ein Verteidiger wurde ihnen erst nach Anklageerhebung bestellt.

Unverhältnismäßig schwere Nachteile erwuchsen vor allem den Offizieren unter ihnen dadurch, daß man sie durch Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft des Schutzes der Genfer Konvention von 1929 beraubte. Nach Art. 63 dieser Konvention können Kriegsgefangene wegen einer Straftat nur von einem Gericht verurteilt werden, das auch für die Verurteilung von Angehörigen entsprechenden Ranges des Gewahrsamsstaates zuständig wäre. Im Falle der angeklagten deutschen Generale beispielsweise hätte sich das Kriegsgericht aus fünf Generalen je nach dem Dienstrang der Angeklagten zusammensetzen müssen.

In den Fällen Milch und Yamashita hat der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten die Streitfrage zuungunsten der deutschen und japanischen Generale entschieden und damit die Voraussetzung dafür gebilligt, daß ihre Handlungen nicht, wie es dem Sinne der Genfer Konvention entspricht, von militärischen Fachleuten, sondern von zivilen Richtern beurteilt wurden, die den Erfordernissen des Krieges fremd gegenüberstanden. Es darf nicht unerwähnt bleiben, daß diese in den Kriegsverbrecherprozessen geübte und vom Obersten Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligte Praxis inzwischen in ein sehr bezeichnendes Licht gerückt worden ist. Bei der Diplomatischen Rotkreuz-Konferenz in Genf, die im August dieses Jahres zu Ende ging, haben sich nämlich die westlichen Mächte sehr nachdrücklich für die Aufnahme einer Klausel in die maßgebende Genfer Konvention eingesetzt, die auch Kriegsverbrechern den Behandlungsstatus von Kriegsgefangenen zubilligen will, wenn sie in Feindeshand fallen. Mag auch der gesamte Ostblock diese Klausel abgelehnt haben, so haben zumindest die westlichen Staaten den Wunsch geäußert, für ihre Soldaten selbst im Status des Kriegsverbrechers den Schutz der Kriegsgefangenen-Konvention gesichert zu wissen.

Mit der Fassung der Anklageschrift setzte sich die Benachteiligung der Angeklagten fort. Auch amerikanischer Rechtsauffassung entspricht es, daß die Anklageschrift eine klare und genaue Feststellung über die Tatsachen enthalten soll, von denen behauptet wird, sie stellten eine strafbare Handlung dar. Über Ort und Zeit der Verübung ist nach dieser Auffassung der Angeklagte ebenfalls in angemessener Weise in Kenntnis zu setzen, damit er seine Verteidigung entsprechend vorbereiten kann. Art. IV der Verordnung Nr. 7 der amerikanischen Militärregierung schreibt ausdrücklich vor :

"Die Anklageschrift soll die Klagepunkte einfach, deutlich und mit genügenden Einzelheiten bezeichnen, um den Angeklagten über die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung zu unterrichten."

Allen diesen Voraussetzungen entsprachen die in Nürnberg üblichen Anklageschriften nicht. Sie beschränkten sich vielmehr auf summarische Anschuldigungen gegen bestimmte Gruppen von Angeklagten und überließen es dann den einzelnen Angeklagten selbst, sich herauszusuchen, welche der einzelnen angeführten Anklagepunkte er auf sich beziehen wolle.

So heißt es beispielsweise in der Anklageschrift, die im Falle IX den Angehörigen der Einsatzgruppen überreicht wurde :

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"Alle Angeklagten begingen als Offiziere oder Angehörige des Stabes einer oder mehrerer Einsatzgruppen oder ihrer Untereinheiten Morde, Greueltaten und andere unmenschliche Handlungen, die im einzelnen im Absatz 6 bis 9 einschließlich dieser Anklageschrift aufgeführt sind."

In den Absätzen 6 bis 9 werden alsdann auf insgesamt 9 Seiten 86 Einzeltatbestände aufgezählt, ohne auch nur ein einziges Mal einen bestimmten Sachverhalt einem bestimmten Angeklagten zur Last zu legen.

Hierdurch wurde den Angeklagten ihre Verteidigung in einschneidender Weise erschwert, vielfach überhaupt unmöglich gemacht. Sie konnten gar nicht erkennen, welcher Handlungen sie im einzelnen konkret beschuldigt wurden und waren somit auch nicht in der Lage, einschlägiges Entlastungsmaterial zu beschaffen.

In dem erwähnten Fall IX werden in der Anklageschrift darüber hinaus noch mindestens 20 Einzeltatbestände aufgeführt, die sich nachweislich auf überhaupt keinen der 23 Angeklagten beziehen. Alle diese Tatbestände sind aber ebenfalls mit zur Grundlage des Urteils gemacht worden. In einem Einzelfall (Biberstein) hat das Gericht gänzlich ohne Rücksicht auf die zeitliche Begrenzung der Tatbestände in der Anklageschrift auf die Monate Juni 1941 bis April 1942 auch einen Angeklagten zum Tode(!) verurteilt, der erwiesenermaßen erst im September 1942 zum Einsatz abgeordnet worden war.

Eines der Nürnberger Gerichte (Militärgerichtshof I im Falle I — Ärzte —) spricht selbst aus :

"Wir würden es für eine offensichtliche Ungerechtigkeit dem Angeklagten gegenüber halten, ihn eines Vergehens für schuldig zu befinden, dessen er nicht, wie eindeutig aus der Anklageschrift hervorgeht, beschuldigt war."

Im Widerspruch dazu antwortet Militärgerichtshof II im Falle IX auf einen entsprechenden Einwand eines Verteidigers (S. 208 des Sitzungsprotokolls in dt. Sprache) :

"Ob nun in der Anklageschrift gewisse Punkte erwähnt sind oder nicht, ist unerheblich. Der Einwand wird zurückgewiesen."

Den gleichen Standpunkt vertrat offensichtlich Militärgerichtshof IV im Falle XI; denn er verurteilte den Angeklagten Kehrl u.a. wegen Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat und Arbeitsausschuß des Aufsichtsrats der Deutschen Umsiedlung-Treuhand, ohne daß eine Anklage in diesem Punkte vorlag.

Um diese oder ähnliche Punkte in ihrer die Rechte der Angeklagten benachteiligenden Wirkung vollkommen deutlich zu machen, bedürfte es einer Verarbeitung des gesamten Nürnberger Prozeßmaterials. Es kann in diesem engen Rahmen daher immer nur schlaglichtartig auf einzelne Mängel hingewiesen werden, die als so erheblich angesehen werden müssen, daß sie die Urteilsfindung insgesamt in einem bedenklichen Lichte erscheinen lassen. Die Gefahr, dabei ein sehr einseitiges Bild von den Verfahrensmethoden in Nürnberg zu zeichnen, liegt nahe. Daher sei an dieser Stelle ausdrücklich hervorgehoben, daß die Atmosphäre, in der sich die Gerichtsverhandlungen abspielten, im allgemeinen durchaus den Vorstellungen von Fairneß und richterlicher Bemühung um Erforschung der Wahrheit entsprach. Im Ergebnis ist jedoch nicht vermieden worden, das, was von seiten der Anklage an Voreingenommenheit, mangelnder Objektivität und unfairen Praktiken gegenüber den Angeklagten in die Verfahren hineingetragen worden ist, auch auf die Urteilsfindung Einfluß gewinnen zu lassen.

Es ist beispielsweise eine Tatsache, daß die Anklage im Besitze des gesamten Dokumentenmaterials dieses in aller Regel einseitig nur ihren Zwecken dienstbar gemacht, es teilweise durch Weglassungen oder Zerreißung des Zusammenhangs entstellt oder es sogar zurückgehalten hat, obwohl oder gerade weil es für die Entlastung der Angeklagten von entscheidender Bedeutung gewesen wäre.

Es ist des weiteren eine Tatsache, daß sich die Urteile meist nicht in dem erforderlichen Umfange mit dem Verteidigungsvorbringen der Angeklagten auseinandergesetzt, sondern im Gegenteil manchmal sogar völlig einseitig nur das Vorbringen der Anklage berücksichtigt haben. In einem Falle (Fall VII der Südostgenerale) steht fest, daß das fertige Urteil bereits 6 Tage nach dem letzten der insgesamt 10 Plädoyers der Verteidigung im Gesamtumfang von etwa 1200 Seiten an die Übersetzungsabteilung ging, was die Berücksichtigung dieser Plädoyers im Urteil ausschloß und zugleich deutlich macht, welche Bedeutung man den Argumenten der Verteidigung beilegte. In anderen Fällen (z.B. Krupp) gingen viele Seiten der Anklageschrift beinahe wortwörtlich in das Urteil über.

Es ist schließlich auch eine Tatsache, daß die Anklage manchen Prozessen eine sehr wenig faire Note durch die Einführung von Belastungszeugen gegeben hat, die persönlich selbst schwerstens im Sinne der Anklagepunkte belastet waren. Gewiß mag die Verwendung sog. "Kronzeugen" im angelsächsischen Strafprozeß nicht von vornherein verpönt, ja sogar rechtlich zulässig

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sein. Auch von amerikanischen Juristen wird jedoch die Anwendung dieser Methode in den Kriegsverbrecherprozessen nicht nur zustimmend beurteilt. In einer Debatte des amerikanischen Senats am 26. Juli 1949 wurde sie in anderem Zusammenhang sogar lebhaft angegriffen. Es wurde dort eine schriftliche Anweisung behandelt, die an die Vernehmer im Malmedy-Fall ergangen war und die lautete :

"Where a prisoner being interrogated in a crime is implicated in that crime, it is permissible to tell him that he will be recommended as a witness, if such statement to the prisoner will cause him to tell a full or more complete story so that he will be of more value to the case as a witness than as a defendant."

Wenn diese Anweisung sich auch nicht unmittelbar auf die Nürnberger Verfahren bezieht, so ist doch sinngemäß auch hier nach ihr verfahren worden. Die Anklage muß das Recht gehabt haben, jemanden, der selbst der Begehung von Kriegsverbrechen verdächtig war, Straffreiheit anzubieten, wenn er sich zu Aussagen bereit erklärt, die zur Verurteilung anderer wegen dieser Verbrechen ausreichen. Anders läßt sich das Auftreten der Anklagezeugen von dem Bach-Zelewski, Gaus, Felber, Saur usw. nicht erklären. Zumindest im Falle Gaus steht fest, daß er sehr stark mit durch eine Bedrohung mit der Auslieferung an die Sowjetunion dazu veranlaßt worden ist, die ihm angetragene Rolle zu spielen. In anderen Fällen ist die Anwendung ähnlicher Druckmittel ebenso wahrscheinlich. Von der Anwendung fairer Methoden wird man unter allen diesen Umständen nur schwerlich noch sprechen können. Für das Ergebnis der Nürnberger Prozesse ist letztlich entscheidend die Einstellung der Richter zur Frage der individuellen strafrechtlichen Schuld der Angeklagten geworden. Auch dazu haben sich sämtliche Gerichte sehr klar ausgesprochen und mit gleichen oder ähnlichen Redewendungen wie Militärgerichtshof III im Falle X (gegen Krupp u.a.) es als einen Grundsatz des Strafrechts bezeichnet, daß das Strafgesetz einschränkend ausgelegt werden müsse, daß strafrechtliche Verantwortung nur die Einzelperson treffen könne und daß strafrechtliche Schuld eine persönliche sein müsse. In Wirklichkeit sind die Gerichte jedoch auch diesen Leitgedanken in der Regel nicht gefolgt.

In einer Vielzahl von Fällen hat — vielleicht unbewußt — bereits der Gesichtspunkt die Verurteilung ausschlaggebend bestimmt, daß der Angeklagte in einen Komplex von Handlungen verwickelt war, die als Verbrechen festgelegt waren, und daß bereits diese Verwicklung, sei sie auch noch so lose, ausreiche, um seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Der tiefere Grund dafür liegt freilich auch hier wieder in den Rechtsgrundlagen der Prozesse, d.h. vor allem in den Bestimmungen des KRG Nr. 10, deren in dieser Hinsicht maßgebende (Art. II 2) lautet :

"Ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit oder die Eigenschaft, in der er handelte, wird eines Verbrechens nach Maßgabe von Ziffer 1 dieses Artikels für schuldig erachtet, wer

a) als Täter oder
b) als Beihelfer bei der Begehung eines solchen Verbrechens mitgewirkt oder befohlen oder angestiftet oder
c) durch seine Zustimmung daran teilgenommen hat oder
d) mit seiner Planung oder Ausführung in Zusammenhang gestanden hat oder
e) einer Organisation oder Vereinigung angehört hat, die mit seiner Ausführung in Zusammenhang stand . . ."

Sehr treffend äußerte sich dazu wiederum der Lordbischof von Chichester in seiner bereits mehrfach erwähnten Oberhausrede vom 17. Mai 1949, als er sagte :

"Ich sehe nicht ein, wie irgend jemand, der, wenn auch noch so entfernt, damit in Verbindung stand, nach diesen Bestimmungen von Verantwortung freibleiben konnte."

Richter Powers zitiert folgende Stelle aus einem Anklageschriftsatz :

"Wenn wir nicht den unsinnigen Lehrsatz unterschreiben, daß ein Verbrechen, wenn es von einem Staate verübt wurde, keine Sühne finden sollte, müssen diejenigen für das Verbrechen einer Nation büßen, die hervorragende Positionen bei den Dienststellen hatten, die in die Planung oder Ausführung des Verbrechens verwickelt waren."

(Vgl. abweichende Urteilsbegründung im Falle XI, S. 4.)

Er schließt daraus, daß die Anklage "eine Massen- und Kollektivschuld" vertritt, "unter der ein Mensch eines Verbrechens für schuldig befunden wird, selbst wenn er zur Zeit der Tat nichts von diesem Verbrechen wußte, und selbst wenn es von Personen begangen wurde, für die er keine Verantwortung trug und auf die er keinen Einfluß hatte" (a.a.O., S. 5). Aber nicht nur die Anklage, auch die Richter haben sich diesen Vorstellungen bei der Festlegung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und bei der Begründung der persönlichen strafrechtlichen Schuld der einzelnen Angeklagten in vielen Fällen nicht entziehen können. Es sei an einem Beispiel

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kurz veranschaulicht, worum es hierbei im Kern geht. Dieses Beispiel ist zwar nicht den Nürnberger Fällen entnommen, sondern betrifft einen Dachauer Kriegsverbrecherfall. Es ist aber besonders aufschlußreich, weil daraus ein entscheidender Mangel der meisten Kriegsverbrecherurteile abgelesen werden kann, soweit man die Frage untersucht, ob die kriminelle Schuld des einzelnen Angeklagten unter hinreichender Berücksichtigung des vom Internationalen Militärgerichtshof aufgestellten Grundsatzes bestimmt worden ist, daß eine "verbrecherische Schuld eine persönliche Angelegenheit ist".

In dem Beispielsfall, von dem hier gesprochen wird, befürworten zwei Mitglieder eines Dachauer Gerichts die Umwandlung eines im Buchenwaldprozeß gefällten Todesurteils in eine zehnjährige Zuchthausstrafe mit folgender Begründung :

"Die überwiegende Mehrzahl der gegen E. vorliegenden Aussagen gründet sich auf Hörensagen über die Tötung von Konzentrationslagerinsassen durch Todesspritzen, aber keine zeigt oder beweist schlüssig, daß er irgendeinen Häftling vorsätzlich getötet hat. Überdies besteht beträchtlicher Zweifel daran, daß E. in heimtückischer Weise handelte.

Er war jedoch ein Glied des Konzentrationslagersystems. Es ist anzunehmen, daß er den Häftlingen hätte mehr helfen können, als er es getan hat, und in dieser Beziehung war er in verbrecherischer Weise nachlässig."

(Vgl. Anlage 3.)

Hier wird einmal von Richtern selbst klar ausgesprochen, von welchen Vorstellungen sie sich bei der Schuldfeststellung leiten ließen, und auch in vielen Nürnberger Fällen kann nachgewiesen werden, daß in Wirklichkeit bereits die Gliedstellung des Angeklagten innerhalb eines als verbrecherisch bezeichneten Systems als ausreichend für seine Verurteilung angesehen wurde. Damit aber wurde dem Grunderfordernis einer gerechten Strafrechtspflege von vorneherein nicht genügt, zu dem sich — allerdings nur mit Worten — auch die Nürnberger Richter bekannt haben, wenn sie sagten, "daß strafrechtliche Verantwortlichkeit eine individuelle Angelegenheit ist und daß strafrechtliche Schuld persönlich sein muß."

Aus allen diesen Gründen hinterließen die Nürnberger Prozesse, gemessen sowohl an den Rechtsgrundlagen als auch an der Verfahrensweise, nicht den Eindruck einer Gerechtigkeitsübung, deren ausschließliches Ziel die Sühne von Straftaten streng nach den allgemein anerkannten Regeln des Rechts gewesen wäre, und die Frage, die Justice Douglas vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten kürzlich erhoben hat, wird daher allgemein gestellt werden müssen :

". . . solely an instrument of political power?"

Dachau

(Wenn in diesem Kapitel nur von den Dachauer Prozessen gesprochen wird, so sollen damit Kriegsverbrecherprozesse, die an anderen Orten des amerikanischen Besatzungsgebietes, z.B. in Ludwigsburg, Darmstadt, stattfanden, nicht ausgeschlossen werden. Für sie gelten diese Ausführungen entsprechend.)

In einem Memorandum vom 12. August 1948 an Colonel Gordon Simpson, den Leiter der Untersuchungskommission, die im Sommer 1948 im Auftrage des amerikanischen Heeresministers der Dachauer Kriegsverbrecherprozesse zu überprüfen hatte, schilderte Colonel Howard E. Bresee als einer der unmittelbar Verantwortlichen für die Durchführung des sog. Kriegsverbrecherprogramms die nachdrücklichen Bemühungen der daran Beteiligten, jedem Angeklagten einen fairen Prozeß zu sichern. Es heißt in diesem Memorandum u.a. :

"Zu keiner Zeit während des Zeitraumes meiner Mitarbeit war es gestattet oder wurde es nachgesehen, daß Leute, die im Verdacht standen, Kriegsverbrecher zu sein, mißhandelt wurden. Ich weiß von keinem einzigen Fall in der Zeit, in der ich Chef der Dachauer Dienststelle (Dachau Detachment) war, daß irgendein angeblicher Kriegsverbrecher mißhandelt wurde, um von ihm eine Erklärung zu erhalten.

Es ist meine feste Überzeugung, daß der Geist des fair play sowohl die Gedanken der Anwälte auf seiten der Verteidigung und der Anklage beherrschte und ebenso ihren Mitarbeiterstab.

Verteidiger setzten sich mit aller Kraft für die Interessen ihrer Mandanten ein.

Es wurde alles versucht, die von den Anwälten angeforderten Zeugen und Leute zu beschaffen, die wichtig erschienen, oder

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solche, von denen vernünftigerweise angenommen werden konnte, daß sie etwas über die in Rede stehenden Tatsachen wußten."

Fügt man diesen Feststellungen Bresee's noch die weiteren, ebenfalls von ihm getroffenen hinzu, daß nämlich alles darangesetzt worden sei, die Gerichte auf höchstem Niveau zu halten und daß die zuständige Regierungsstelle in Washington die besten juristischen Kräfte für das Kriegsverbrecherprogramm ausgesucht habe, so stellt sich einem Außenstehenden von selbst die Frage, was es unter diesen Voraussetzungen mit der ständigen Kritik an den Methoden der Dachauer Kriegsverbrecherprozesse dann überhaupt für eine Bewandtnis habe. Mehr als das, was nach dem Memorandum Bresee's und darüber hinaus nach den sog. acht Grundrechten (vgl. Anlage 4) den Angeklagten an rechtlichen Garantien zugestanden worden zu sein behauptet wird, könnte schließlich selbst bei Anlegung eines sehr strengen Maßstabes nicht verlangt werden.

Aus der Fülle des Materials, das sich im Laufe des seit der Abfassung des Bresee'schen Gutachtens verstrichenen Jahres angesammelt hat, aus der Vielzahl der Angriffspunkte, die die Dachauer Verfahren danach bieten, das herauszuarbeiten, was wahr und wesentlich ist, ist schwer. Es ist dies um so schwerer, als die Bekundungen der von dem Kriegsverbrecherprogramm Betroffenen in einem ganz außerordentlich schroffen Gegensatz zu der Darstellungsweise der für die Durchführung dieses Programms Verantwortlichen stehen, wie sie hier am Beispiel des Breseeschen Memorandums gezeigt worden ist. Aber nicht nur durch diesen Umstand lösen jene Bekundungen zunächst erhebliche Zweifel hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit aus. Es liegt auch nahe, sie lediglich als Ausdruck einer Haltung anzusehen, die Verurteilte üblicherweise dazu verleitet, ihre eigene Unschuld zu beteuern und sich als Opfer eines Justizirrtums zu fühlen.

Gegen diese verständlichen Bedenken, als glaubwürdig hinzunehmen, was aus den angeführten Gründen zunächst als unglaubwürdig erscheint, muß sich jeder Versuch einer zusammenfassenden Betrachtung der den Dachauer Verfahren anhaftenden Mängel wappnen, insbesondere auch dagegen, daß man wegen der Eigenart der Kriegsverbrecherprozesse in der Wahrung rein rechtlicher Interessen vielfach nicht mehr als nur einen Vorwand für die Verfolgung eines allgemeinen nationalen Interesses zu sehen geneigt ist, das sich gegen die Strafverfolgung von Angehörigen eines besiegten Volkes durch eine Siegermacht schlechthin richte.

Solche Vorbehalte, so erklärlich sie im Kern sein mögen, verlieren jedoch ihre Berechtigung durch klar erweisbare Tatsachen, und diese liegen hier vor. Sie widerlegen Punkt für Punkt die Behauptungen des Bresee'schen Memorandums. Sie stellen auch in Frage, daß den Angeklagten die ihnen ausdrücklich zugesicherten acht Grundrechte tatsächlich gewährt worden sind. In Wirklichkeit ergeben die Einzelheiten, die über die Vorbereitung und prozessuale Behandlung der Dachauer Verfahren bekannt geworden sind, daß weder von einem fair play auf seiten der amerikanischen Strafverfolgungsbehörden noch von einer Sicherung auch nur der primitivsten Rechte der Angeklagten gesprochen werden kann. Sie waren weitgehend rechtlos.

Es soll hier nicht noch einmal ausführlich auf alle Erscheinungen eingegangen werden, in denen eine Verletzung des Rechtsschutzes zu erblicken ist, der den Angeklagten dem Schein nach garantiert war. Über die Tatsache, daß sie durch eine mangelnde Substantiierung der Anklageschrift, durch Behinderung bei der Beschaffung von entlastendem Beweismaterial, durch die Verwendung zweifelhafter Zeugenaussagen seitens der Anklagebehörde, durch das Fehlen einer schriftlichen Urteilsbegründung usw. schwerwiegend in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt worden sind, ist inzwischen hinreichend diskutiert worden. Es steht auch fest, daß die als Kriegsverbrecher verfolgten Deutschen bei der Vorbereitung ihrer Verfahren vielfach schwersten körperlichen Mißhandlungen und schärfstem seelischem Druck ausgesetzt waren, um von ihnen belastende Aussagen zu erlangen.

Alle diese Tatsachen sind heute weitgehend bekannt. Jedoch tritt dabei noch nicht immer mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß die angedeuteten Eingriffe in garantierte Rechte der Angeklagten keine Einzelerscheinungen oder vielleicht nur menschlich verständliche Reaktionen gegen einen Kreis vermuteter Täter waren, denen die Begehung von nach Art und Umfang kaum je für möglich gehaltenen Grausamkeiten zur Last gelegt wurde. Es sind genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, um die Behauptung zu rechtfertigen, daß die mannigfachen Mängel der Verfahren, die heute in Einzelheiten klar zutage liegen, nichts anderes als Erscheinungsformen eines wohldurchdachten Systems waren, dazu bestimmt, eine möglichst große Zahl von Verurteilungen, gleichviel mit welchen Mitteln, zu erzielen und damit im Wege eines gerichtlichen Verfahrens eine gewisse kollektive Verantwortlichkeit für unmenschliche Handlungen in Konzentrationslagern oder bei der Behandlung von feindlichen Fliegern und Kriegsgefangenen zu erhärten.

Mit einem ungewöhnlichen Aufwand an Propagandamitteln war vor der Weltöffentlich-

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keit die Notwendigkeit einer Bestrafung der deutschen Kriegsverbrecher unterstrichen und durch zum Teil einseitige, zuungunsten der Angeklagten gefärbte, manchmal auch stark übertriebene Nachrichten von vornherein der Eindruck erweckt worden, alle jene, die in Dachau vor Gericht gestellt wurden, hätten ihre Hände mit dem Blut vieler unschuldiger Opfer befleckt. Stimmungsmäßig war daher von allem Anfang an gegen jeden, zu dessen Ungunsten die Würfel der Anklagebehörde fielen und der damit in den Stand des Angeklagten versetzt wurde, als einen Schuldigen entschieden.

Das war das Ziel! Wie wurde es im einzelnen verfolgt?

Der Anklagebehörde lag es ob, aus dem nach vielen, vielen Hunderten zählenden Reservoir vermuteter Kriegsverbrecher, die aus den verschiedenen Internierungslagern nach und nach herausgeholt und in Speziallager verbracht worden waren, eine genügend große Anzahl auszuwählen und zwischen ihnen und den vorliegenden Straftaten die zu einer Strafverfolgung ausreichenden Beziehungen zu konstruieren.

Schon in diesem ersten Stadium wurde sehr summarisch vorgegangen. Die Frage nach der kriminellen Schuld des vermuteten Täters, die Frage also, ob ihm eine juristisch bestimmbare Verantwortlichkeit für ein strafbares Handeln nachzuweisen sein werde, war dabei zweitrangig. Solche Erwägungen traten zurück hinter rein äußerliche Merkmale, wie z.B. die Angehörigkeit zu einer bestimmten Formation, die rein tatsächliche Zugehörigkeit zu einer Konzentrationslagerverwaltung usw. Infolgedessen kam es bei der späteren gerichtlichen Behandlung der einzelnen Fälle teilweise auch vor, daß an Stelle eigentlich Verantwortlicher, die sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde hatten entziehen können, gänzlich untergeordnete, nach juristischen Maßstäben nicht verantwortlich zu machende Personen verurteilt wurden, wie z.B. im Mauthausen-Prozeß der Heizer des Krematoriums der Irrenanstalt Hartheim bei Linz (Todesurteil!) als Ersatz für den abwesenden Leiter dieser Anstalt.

Umgekehrt zog man die Verantwortlichkeit auch im Verhältnis zu höheren Rangstufen möglichst weit, um auch diese außer den als eigentliche Täter Beschuldigten mit verurteilen zu können. Man entsprach damit einer ausdrücklichen Anweisung an die mit der Vorbereitung von Kriegsverbrecherprozessen betrauten amerikanischen Behörden, denen man vorschrieb, "to collect evidence which when properly correlated with evidence from other sources, may enable the fixing of responsibility at levels above that of the immediate perpetrator".

So erklärt es sich, daß in den ersten Dachauer Prozessen, die als Monstre- und Schauprozesse unter stärkstem Einsatz von Presse, Rundfunk und Film aufgezogen waren, jeweils auch sog. "big shots", wie Sepp Dietrich (Malmedy-Prozeß), Fürst Josias zu Waldeck (Buchenwald-Prozeß) usw. mit vor Gericht standen, Personen, die nach rein rechtlichen Gesichtspunkten keine Verantwortung für die Taten trugen, die Gegenstand dieser Prozesse waren. So erklärt es sich auch, daß bei den Vernehmungen im Malmedy-Fall einzelne Beschuldigte von Vernehmern immer wieder aufgefordert wurden, ihren Oberkommandierenden zu belasten, da man an ihnen gar kein Interesse habe : "What could happen to you? You are just a little Obersturmfuehrer. We don't want you. We don't even want Peiper. We want Sepp Dietrich and we'll have a trial for him about which the world will gaze with wonder".

Das alles sind jedoch mehr oder weniger Erscheinungen am Rande, die das hier zu schildernde System der Strafverfolgung noch nicht in seinem Kern erfassen. Für dieses ist kennzeichnend folgendes :

Angesichts des gesteckten Zieles, möglichst zahlreiche Verurteilungen zu erreichen, und wegen der Schwierigkeit, die propagandistisch von vornherein als Massenverbrechen größten Stiles charakterisierten Grausamkeiten zumindest insofern durch wirklich einwandfreie Beweise zu erhärten, als man vorgab, die in Dachau Angeklagten seien die tatsächlich Schuldigen, mußten besondere Methoden zur Erlangung von Beweismitteln angewandt werden, die wenigstens dem Schein nach die Wahrheit der erhobenen Anschuldigungen zu erbringen vermochten. Eine sehr große Zahl der Dachauer Schuldsprüche beruht daher auf Beweismaterial, das den an eine wirklich objektive Wahrheitserforschung zu stellenden Anforderungen nicht entspricht. Dieses Beweismaterial setzt sich in weitem Umfange aus Geständnissen der Angeklagten, die im vorgerichtlichen Verfahren erzwungen worden waren, und aus belastenden Aussagen von unglaubwürdigen Zeugen zusammen.

Die zur Erlangung dieses Beweismaterials angewandten Mittel sind an den Maßstäben der deutschen Strafrechtspflege gemessen unbekannt und einmalig, so daß sie etwas eingehender geschildert werden müssen.

Erpressung von Geständnissen

Mag nun die schon erwähnte summarische Auswahl, die nicht nach dem Gesichtspunkt einer mit großer Wahrscheinlichkeit erweisbaren individuellen Schuld, die vielmehr nach kollektiven Schuldvermutungen vorgenommen wurde, von vornherein beabsichtigt ge-

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wesen sein oder mag sich dieser Umstand in seinen hemmenden Auswirkungen auf die Beweisführung erst nachträglich herausgestellt haben, so oder so sah sich dadurch die Anklagebehörde bei der Überführung der Beschuldigten vor eine sehr schwierige Aufgabe gestellt : Freiwillige Geständnisse der Angeklagten waren in den seltensten Fällen zu bekommen; hier vielfach nicht nur, weil im allgemeinen niemand geneigt ist, begangene Straftaten bedingungslos zuzugeben. Zahlreiche Beschuldigte konnten sich wahrheitsgemäß auf ihre mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit für die ihnen vorgeworfenen Taten berufen.

Dieses Hemmnis war zu beseitigen, und die dazu angewandten Mittel stehen in krassem Widerspruch zu einem von Colonel Bresee und anderen behaupteten fair play gegenüber den Angeklagten. Die Behauptung Bresee's, daß es zu keiner Zeit während seiner Mitarbeit, die sich auf die Zeit vom 1. November 1945 über die ganze Dauer der Prozesse hinweg erstreckte, gestattet gewesen sei, Kriegsverbrecher zu mißhandeln, steht die Tatsache gegenüber, daß die gesamte Untersuchungsführung gegen die Kriegsverbrecher unter der Anwendung sämtlicher nur möglichen Spielarten von Zwang stand. Die Vorgänge in einzelnen Internierungslagern, in der Strafanstalt Schwäbisch-Hall, in Oberursel, in Dachau selbst schufen eine Atmosphäre der Furcht und des Schreckens, die auf keinen der sich in den Status des Kriegsverbrechers versetzt sah, seine Wirkung verfehlen konnte. Bis zu welchen Exzessen sich dabei die Gewaltanwendung steigern konnte, geht aus einem Bericht über die Folterungen in den Hitzezellen des amerikanischen Vernehmungslagers Oberursel (Anlage 2) hervor.

Auch dort, wo auf unmittelbare Eingriffe in die körperliche Integrität des einzelnen verzichtet wurde, war die Behandlung der Inhaftierten planmäßig darauf abgestellt, sie durch Einschüchterung und ständige Demütigung zu zermürben und sie so dem Willen der Vernehmer gefügig zu machen. Eine ganze Kette von Handlungen diente diesem Zweck. Sie begann beim Empfang im Lager mit Anschreien und Wegnahme persönlichen Eigentums, setzte sich im Lager durch menschenunwürdige Unterbringung, Schikane und Hunger fort und endete schließlich im Zimmer des Vernehmers selbst, der den letzten Rest von Widerstandskraft und Selbstbewußtsein mit Beschimpfungen, Drohungen und Demütigungen zu brechen bemüht war.

In Dachau kam hierzu noch die sog. "Bühnenschau" als Form der Masseneinschüchterung. Sie diente zunächst dazu, durch Gegenüberstellung von Verhafteten mit ehemaligen Häftlingen der Konzentrationslager, die wirklich Schuldigen festzustellen. Zugleich erfüllte sie aber auch den Zweck, die dabei als schuldig Erkannten durch die ehemaligen Häftlinge so bedrohen und beschimpfen zu lassen, daß die Erlangung von Geständnissen keine Schwierigkeiten mehr bereitete.

Ebenso wie das deutsche wird auch das amerikanische Strafverfahrensrecht von dem Grundsatz der absoluten Aussagefreiheit eines Beschuldigten beherrscht. Zwangsmaßnahmen, die die Freiheit des Ob und Wie seiner Aussagen einschränken könnten, sind unzulässig. Dabei sind unter "Zwang" nach deutschen strafprozessualen Grundsätzen nicht nur grobe physische Folterungen zu verstehen. Als Zwang gilt jede Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit.

Die Verfassung der USA enthält in ihrem fünften Abänderungsartikel das ausdrückliche Verbot "Niemand darf in einem Strafverfahren zur Aussage gegen sich selbst gezwungen . . . werden." Aus dem Wortlaut dieses Verfassungssatzes kann nicht auf eine vom deutschen Rechtsstandpunkt abweichende Auffassung geschlossen werden.

Unter diesen Voraussetzungen kommt der Tatsache, daß in den Dachauer Prozessen die Anwendung von Zwang zur Aussage gegen sich selbst und damit die Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit die Regel war, besonderes rechtliches Gewicht zu.

Belastungszeugen

Es dürfte kein Zufall sein, daß das Mittel der Geständniserpressung am nachhaltigsten und planmäßigsten im Malmedy-Fall angewandt worden ist. In diesem Fall stand nämlich der Anklagebehörde ein anderes Beweismittel, der Belastungszeuge, nur in weit geringerem Umfang als beispielsweise in den KZ-Fällen zur Verfügung. Das Problem der Belastungszeugen gewinnt daher seine besondere Bedeutung vornehmlich im Zusammenhang mit der Behandlung dieser Fälle.

Auch in diesem Punkte läßt sich aus den zahlreichen bekannten Einzelerscheinungen wiederum ein wohldurchdachtes System entwickeln. Die Erwartungen der Anklagebehörde, daß die als Belastungszeugen in erster Linie benutzten ehemaligen KZ-Häftlinge ihren Haß- und Vergeltungsinstinkten gegenüber ihren früheren Bewachern keine Zügel anlegen würden, sind nur in seltenen Fällen enttäuscht worden. In großer Zahl waren diese Zeugen bereit, sich nach den Wünschen der Anklagebehörde zu richten und sich von dieser notfalls auch "belehren" zu lassen. Mancherlei materielle Anreize dienten außerdem dazu, sie "bei der Stange" zu halten.

In der ersten Zeit, bis November 1946, waren die Zeugen gut untergebracht. Sie erhielten

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die gleiche Verpflegung wie amerikanische Offiziere und wurden überdies reichlich mit amerikanischen Waren, vor allem mit Zigaretten, Seife, Rasierklingen usw. versorgt. Es war daher nicht weiter verwunderlich, daß bei der damaligen Versorgungslage in Deutschland der Besitz der roten Zeugenkarte sehr begehrt war und daß diese auch auf dem Schwarzen Markt in München gehandelt zu werden pflegte. Gelegentliche Kontrollen konnten diesen Mißbrauch zwar etwas eindämmen. Ihn völlig zu unterbinden, gelang jedoch nicht, weil die Ausstellung und Verlängerung der Zeugenkarten für manchen Ankläger ein wirksames Mittel war, die Zeugen für ihre Willfährigkeit zu belohnen oder sie zu neuen Aussagen zu veranlassen. Später, während des ganzen Jahres 1947, wurden Unterbringung und Versorgung der Zeugen wesentlich schlechter, insbesondere wurde Essen nur noch gegen Marken verabreicht. Allerdings sprang hier der Staatskommissar für die politisch und rassisch Verfolgten ein, der den Belastungszeugen Zusatzkarten zur Aufbesserung ihrer Verpflegung verabreichen ließ.

Manche Zeugen hielten sich viele Monate lang im Lager auf. Sie wurden "Berufszeugen" genannt, weil ihre einzige Tätigkeit darin bestand, im vorbereitenden Verfahren oder vor Gericht belastende Aussagen zu machen und weil sie ganz oder überwiegend von dieser Tätigkeit lebten. Sie wurden besonders in den Prozessen benötigt, die den ersten großen Prozessen folgten und sich gegen das übrige Personal der Lager richteten, über deren Zustände bereits verhandelt worden war. Die Anklagebehörde hatte sich mit diesen Berufszeugen einen Stamm gut eingearbeiteter Zeugen herangezogen, die mit den amerikanischen Vernehmungsmethoden vertraut waren und wußten, worauf es den Anklägern ankam.

Der Mangel an tatsächlichem Wissen schuf bei diesen Zeugen kein Hindernis für ihr Auftreten in der Verhandlung. Zeitweise traten Zeugen auf, die niemals in dem KZ, über das sie aussagten, waren, dennoch aber genaue Angaben über Vorfälle in dem Lager machten. Diese Zeugen wurden "Scheinzeugen" genannt nach einem Zeugen namens Heinrich Schajn, der im ersten Mauthausen-Prozeß schwer belastende Aussagen machte, obwohl er die von ihm bekundeten Wahrnehmungen gar nicht gemacht haben konnte, weil er zu der angegebenen Zeit nicht im KZ. war. Es wird behauptet, daß ähnliche Zeugen, meist Ausländer, auch in anderen Prozessen aufgetreten seien.

Es sind ferner Fälle bekannt geworden, in denen Berufszeugen, die nur über ein ganz beschränktes oder über gar kein Wissen verfügten, das, was sie bei der Vorbereitung der Prozesse zufällig gehört hatten, als eigenes Wissen ausgaben und dieses Wissen an andere Zeugen, deren Wissen ebenso beschränkt war, gegen Geld oder Waren feilboten.

Dabei war es möglich, daß die Berufszeugen vor den verschiedenen Gerichten die widersprechendsten Aussagen machen konnten, ohne aufzufallen. Einige von ihnen waren amtsbekannte Verbrecher. Die sog. prominenten Zeugen waren es in der Regel. Geiger beispielsweise, der gegen über 80 Angeklagte als Belastungszeuge aufgetreten ist, hatte sich im Außenlager Gusen des KZ. Mauthausen schwerste Übergriffe gegen Häftlinge zuschulden kommen lassen. Auch Magnus Keller, der in den Konzentrationslagern Dachau und Mauthausen als Lagerältester eingesetzt war, hatte zahlreiche Menschenleben auf dem Gewissen. Sie und manche andere blieben straffrei, weil sie sich durch ihre belastenden Aussagen die Gunst der Anklagebehörde zu verschaffen gewußt haben. In gleicher Weise trifft dies auch auf Belastungszeugen zu, die, wie Poprawka, David Zimmet und Kanduth, nach 1945 sich kriminell vergangen hatten und aus der Straf- oder Untersuchungshaft entlassen wurden, weil sie sich durch belastende Aussagen "besondere Verdienste" erwerben konnten.

Den Angeklagten wurde es unmöglich gemacht, die geschlossene Front der Berufszeugen zu durchbrechen, die eisern zusammenhielten, ihre Aussagen aufeinander abstimmten oder durch die Ankläger abstimmen ließen und die sich gegenseitig deckten. Die Beiziehung der Straflisten oder polizeilichen Akten wurde unter irgendwelchen Vorwänden abgelehnt. Gelang es im einzelnen Fall, solche Beweisstücke zu bekommen, wurden gegen ihre Einführung in den Prozeß formale Bedenken erhoben, so daß die Verteidigung vielfach gezwungen war, darauf zu verzichten. Auch die kriminellen Belastungszeugen galten daher während der Hauptverhandlungen als vollwertige Zeugen.

Erst nach Abschluß der Prozesse sind, worauf Colonel Bresee in seinem mehrfach erwähnten Memorandum hinweist, gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Berufszeugen Kramer und Geiger auch bei den amerikanischen Dienststellen aufgekommen. Die Überprüfungsbehörde (Post Trial Branch) wurde angewiesen, die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen in den Reviews und Recommendations zum Ausdruck zu bringen. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß in einer Vielzahl von Fällen die belastenden Aussagen gleich wenig glaubwürdiger Zeugen nach wie vor den Schuldspruch und das Strafmaß tragen.

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In der Ausnutzung einer weiteren Möglichkeit sich gegen die vielfach wahrheitswidrigen Aussagen der Belastungszeugen zu wehren, nämlich in der Beibringung von Entlastungszeugen, wurden die Angeklagten ebenfalls stark behindert. Die Behauptung Bresee's, es sei alles versucht worden, um die beantragten Entlastungszeugen herbeizuschaffen, trifft allenfalls für die ersten großen Prozesse zu. Etwa seit Herbst 1946 wurde dagegen die Herbeischaffung von Entlastungszeugen durch alle möglichen Einwirkungen seitens der Anklagebehörde wesentlich eingeschränkt. Anträge der Verteidigung auf Herbeischaffung von Zeugen gingen verloren oder wurden nicht mehr aufgefunden und tauchten erst wieder auf, als der Prozeß so weit fortgeschritten war, daß das Erscheinen der Entlastungszeugen nicht mehr möglich war. Die Heranholung anderer, insbesondere ausländischer Zeugen, wurde mit der Begründung verweigert, daß Transportmöglichkeiten nicht zur Verfügung stünden, obwohl vorher und nachher Zeugen der Anklage mittels Flugzeug und Auto aus den entlegensten Teilen Europas herangebracht wurden. Mitunter sind auch Entlastungszeugen durch von der Anklage angelernte oder angereizte Belastungszeugen mit Tätlichkeiten bedroht und zum Verlassen des Lagers veranlaßt worden. Anderen wurde der Entzug der Vergünstigungen in Aussicht gestellt, die ihnen als politisch und religiös Verfolgten vom Staatskommissar für politisch und religiös Verfolgte zugebilligt worden waren, um auch auf diese Weise einen Druck auf sie auszuüben und sie von ihrem Auftreten zugunsten der Angeklagten abzuhalten.

Gelegentlich wurden internierte Zeugen, deren die Verteidigung dringend bedurfte, gerade in diesem Zeitpunkt einer ausländischen Macht, für die sie interniert waren, ausgeliefert, so daß sie der Verteidigung nicht mehr zur Verfügung stehen konnten. Andere Internierte konnten, obwohl ihre Anschrift und ihr Aufenthalt bekannt waren, nicht gefunden werden, weil sie rasch von einem Lager in ein anderes verlegt wurden, das der Verteidigung nicht bekannt war.

Die Verhältnisse besserten sich, als ein eigenes Büro für die Herbeischaffung der Zeugen eingerichtet wurde. Nunmehr hatten die Anträge auf Heranholung von Entlastungszeugen größere Aussicht auf Erfolg. Diese Verbesserung wurde jedoch im Laufe der Zeit wieder eingeschränkt, indem man die Zahl der Zeugen, die zur Entlastung eines Angeklagten geladen werden durften, sehr eng begrenzte. Mehr als drei Entlastungszeugen sollten nicht geladen werden. Bei darüber hinausgehenden Anträgen, die dem Leiter der Rechtsabteilung zur Genehmigung vorzulegen waren, strich dieser oder einer seiner Mitarbeiter ohne Rücksicht auf die Wichtigkeit des einzelnen Entlastungszeugen diejenigen ab, die die vorgeschriebene Zahl überstiegen.

Es ließen sich noch eine Reihe weiterer wesentlicher Beeinträchtigungen der Verteidigungsmöglichkeiten für die Angeklagten anführen. Insbesondere ließe sich nachweisen, daß zwar bei vielen Verteidigern, auch amerikanischer Nationalität, der Wille vorhanden war, sich nachdrücklich für ihre Mandanten einzusetzen, daß jedoch die freie Entfaltung des Willens häufig auf in der Struktur des Verfahrens liegende Hemmnisse stieß. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, vermochte die Anklagebehörde sich gegenüber der Verteidigung ein eindeutiges Übergewicht zu verschaffen, das es ausschloß, die Rechte und Interessen der Angeklagten in dem erforderlichen Umfange geltend zu machen. Die Herstellung eines wirklichen Vertrauensverhältnisses zwischen Angeklagten und Verteidiger wurde überdies dadurch erschwert, daß mehrfach amerikanische Verteidiger auftraten, die in anderen Fällen als Ankläger tätig waren.

Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, daß sich die Stellung der deutschen Verteidiger von dem Zeitpunkt an laufend verschlechterte, zu dem erkannt wurde, daß sie sich inzwischen mit der amerikanischen Gerichtspraxis vertraut gemacht hatten und daß sie das erforderliche Gegengewicht gegen die Anklage herzustellen versuchten. Sie wurden in der Unterbringung und Verpflegung, vor allem aber in ihren Arbeitsmöglichkeiten sowie durch kleinliche Schikanen so benachteiligt, daß die Absicht der Anklagebehörde, ihnen den Aufenthalt im Lager mehr und mehr zu verleiden, unverkennbar war.

Alle diese Dinge werden hier jedoch nur gestreift, um den Eindruck zu vermeiden, irgendwelche Ressentiments der deutschen Verteidiger hätten auf diese Darstellung eingewirkt. Sie wurden lediglich kurz erwähnt, um deutlich zu machen, daß das von der Anklagebehörde entwickelte System Lücken nicht aufwies. Drohten solche aufzutreten, wurde ihnen mit entsprechenden Maßnahmen entgegengewirkt.

Unter welchem Blickwinkel auch immer man die Dachauer Kriegsverbrecherprozesse betrachten mag, eine objektive, rein rechtliche Maßstäbe zugrunde legende Würdigung ihrer Durchführung wird nicht zu dem Ergebnis kommen, daß die Anwälte der Anklage und ihr Mitarbeiterstab, wie Colonel Bresee meint, vom Geiste des fair play gegenüber

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den Angeklagten durchdrungen waren. Dagegen sprechen außer den geschilderten Verfahrensmethoden auch zwei Vorfälle, die sich zwar "hinter den Kulissen" der Verfahren zutrugen, die aber nichtsdestoweniger sehr bezeichnend für den Geist sein dürften, der die Gedanken der Sachbearbeiter der Anklage in Wirklichkeit beherrschte.

Im Hauptbüro einer Abteilung der Anklagebehörde war eine Tafel angebracht, in die nach Art der "Rennergebnisse" die von dieser Abteilung erzielten Verurteilungen eingetragen wurden. Diese Tafel enthielt mehrere Zeilen. In der ersten Zeile : "1. Preis Todesstrafe" wurden die Todesurteile vermerkt. In der nächsten Zeile stand : "2. Preis lebenslänglich". Dann kamen die Zeilen, die die begrenzten Freiheitsstrafen enthielten, und schließlich eine Zeile : "Ferner liefen" für die geringfügigen Freiheitsstrafen. Jede Eintragung unter der Rubrik "1. Preis Todesstrafe" wurde freudig begrüßt, während Eintragungen unter "Ferner liefen" stets sehr mißmutig aufgenommen wurden.

Der zweite Vorfall ereignete sich im Dezember 1947 zum Abschluß der Prozesse in Dachau. Hier wurde bei einem Abend, der den deutschen Anwälten und Angestellten gegeben wurde, ein Theaterstück aufgeführt, in dem die Dachauer Prozesse lächerlich gemacht wurden. Alle Schauspieler waren Amerikaner. Ein Gericht trat auf, das aus Blinden, Lahmen oder Betrunkenen bestand. Das Verfahren rollte genau so ab wie im richtigen Prozeß. Der "Belastungszeuge" trat unter dem Namen "Schwarzhandel" auf und machte zunächst eine unklare und verworrene Aussage. Erst als ihm der "Ankläger" einige Schachteln Zigaretten in die Tasche steckte, wurden die Aussagen genauer. Als ihm schließlich Geld angeboten und auch ausbezahlt wurde, kam sofort die gewünschte Aussage. Der Einspruch, den der "Verteidiger" hiergegen erhob, wurde zurückgewiesen. Dann wurde der "Angeklagte" vernommen. Er antwortete ständig, daß er "nur unter Zwang" oder "auf höheren Befehl" gehandelt habe. Schließlich wurde nach kurzer Beratung das "Todesurteil" gegen ihn verkündet.

Das war der Hintergrund, vor dem in Dachau im Namen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit Recht gesprochen wurde.

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