Teil II.

Zur Forderung einer Überprüfung der in den
Kriegsverbrecherprozessen gefällten Urteile

Dieser gedrängte Überblick über die den deutschen Kriegsverbrecherprozessen anhaftenden Rechts- und Verfahrensmängel sollte noch einmal das dringende Bedürfnis nach einer unparteilichen Überprüfung aller dieser Mängel deutlich machen. Die Begründung, mit der deutsche Kirchenführer schon seit Anfang des Jahres 1948 auf dieses Bedürfnis hingewiesen haben, dürfte durch den hier gegebenen Überblick wiederum sehr eindringlich bestätigt worden sein. Auch heute noch besitzt beispielsweise eine entsprechende Resolution der Fuldaer Bischofskonferenz aus dem Jahre 1948 das gleiche Gewicht wie damals, als im Hinblick auf die Prozesse in Nürnberg und Dachau gesagt wurde :

"Um so entscheidender ist es, daß nun wenigstens die Prozesse, die eine Sühne des Unrechts in feierlicher Form darstellen sollen, ohne jeden Makel der Ungerechtigkeit und des machtpolitischen Mißbrauchs dastehen. Wir wissen, daß der Wille zur Gerechtigkeit im amerikanischen Volke heute wie unmittelbar nach dem Kriege lebendig ist und daß es sich seiner Verantwortung bewußt ist. Dies zeigt sich auch in der Tatsache, daß in den Vereinigten Staaten selbst die Kritik an den Rechtsgrundlagen und den Methoden dieser Prozesse immer lauter wird.

Im Vertrauen auf den Ernst dieses Willens zur Gerechtigkeit sprechen wir Bischöfe Deutschlands einen Vorschlag aus, der das bedrohte Rechtsgefühl zu retten und eine demoralisierende Wirkung der Prozesse zu verhüten verspricht. Wir stellen die dringende Bitte : Gebt dem Angeklagten das Recht zur Appellation. Die in den Urteilen zutage getretene Rechtsunsicherheit kann unter anderem durch Einschaltung einer mit höchster Autorität und langer Rechtstradition ausgestatteten obersten Appellationsinstanz überwunden werden, eine Instanz, die an Stelle sondergerichtlicher Ausnahmenormen die Regeln des Straf- und Völkerrechts zur Anwendung bringt, wie sie seit langem Gemeingut aller zivilisierten Völker geworden sind. Es bestrafe die wirklich Schuldigen und gebe dem deutschen Volke wie der ganzen Welt die Überzeugung zurück, daß Sieger und Besiegte dem gleichen Recht unterworfen sind, wie sie einmal vor dem gleichen göttlichen Richter stehen werden."

Die Tatsache, daß ein Recht zur Appellation gegen die Kriegsverbrecherprozesse bislang nicht besteht, soll in ihren sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen sowie in ihren Auswirkungen im folgenden erörtert werden. Im Zusammenhang damit soll auch auf einige weitere Gesichtspunkte hingewiesen werden, die für die Lösungsbedürftigkeit der durch den derzeitigen Sach- und Rechtsstand aufgeworfenen Problematik sprechen.

1. Versagung der zweiten Instanz

Ein unter der Jurisdiktion der amerikanischen Militärgerichtsbarkeit gefälltes Urteil gegen einen deutschen Kriegsverbrecher ist nicht berufungsfähig. "Es ist endgültig und unanfechtbar", bestimmt ausdrücklich Art. XV der Verordnung Nr. 7, die Verfassung und Zuständigkeit der Nürnberger Militärgerichtshöfe regelt. Das Recht, die von dem Gericht festgesetzten Strafen zu mildern, zu verkürzen oder anderweitig zu ändern, wobei jedoch eine Erhöhung der Strafe nicht statthaft ist, steht allein dem Militärgouverneur zu (Art. XVII a der Verordnung Nr. 7). Dieser spricht mit der Bestätigung des Urteils das letzte Wort über das Schicksal der Verurteilten.

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Verfassung und Zuständigkeit der Dachauer Gerichte richteten sich nicht nach der Verordnung Nr. 7, sondern nach anderen, nicht veröffentlichten Vorschriften. Die von diesen besonderen Militärgerichten durchgeführten Verfahren wandten sich gegen Deutsche wegen der Begehung von Kriegsverbrechen gegen amerikanische Militärpersonen (insbesondere Flieger und Kriegsgefangene) und wegen Greueltaten oder Verbrechen, die in Konzentrationslagern begangen wurden, die sich in den von den amerikanischen Streitkräften eingenommenen oder besetzten Gebieten befinden. Für die Berufungsfähigkeit der in diesen Verfahren gefällten Urteile galten jedoch im Ergebnis die gleichen Grundsätze wie in den Nürnberger Fällen.

Anders als in diesen wurde allerdings den in den Dachauer Fällen Angeklagten ausdrücklich zugestanden, im Falle der Verurteilung ein Gesuch einzureichen, in dem sie in begründeter Form darum bitten konnten, das Urteil im Wege der Überprüfung aufzuheben oder abzuändern. Der Deputy Judge Advocate for War Crimes konnte das Urteil überprüfen und gewisse Empfehlungen hinsichtlich der Berücksichtigung nachträglich eingereichten Beweismaterials machen. Es wurden auch von der Dienststelle des Judge Advocate getrennte Überprüfungsausschüsse (Boards of Review) eingerichtet, die nach der Überprüfung der Urteile an den Judge Advocate zu berichten hatten, ob das Gericht ordnungsgemäß eingesetzt war, ob es die Jurisdiktion über das Verbrechen und den Angeklagten hatte, ob im Gerichtsprotokoll Fehler oder Unregelmäßigkeiten zu finden waren, die eine Benachteiligung des Angeklagten zur Folge gehabt hätten, ob das Urteil, das durch den Deputy Judge Advocate zur Bestätigung vorgeschlagen wurde, dem Gesetz entsprechend fair und gerecht und ob die Überprüfung des Beweismaterials vollständig war und alle wesentlichen Tatsachen vollständig darlegte.

Dem äußeren Anschein nach bestand insofern für die Dachauer Urteile eine ziemlich weitgehende Überprüfungsmöglichkeit. Hier wie in den Nürnberger Fällen, deren endgültiger Bestätigung durch den Militärgouverneur ebenfalls ein gewisses Überprüfungsverfahren vorgeschaltet war, in dem seitens der Angeklagten im Gnadengesuch oder in besonderen Eingaben noch einmal alle zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte gegen das Urteil geltend gemacht werden konnten, darf aber folgendes nicht übersehen werden : Eine solche Überprüfung verbürgt nicht die rechtlichen Garantien für den Angeklagten, wie sie einem richterlichen Berufungsverfahren eigen sind. Bei ihr ist das mündliche Gehör des Angeklagten ausgeschlossen. Sie stützt sich im wesentlichen nur auf die Prozeßakten und macht die endgültige Entscheidung von ihrem Inhalt abhängig.

Prozessual bedeutet dies, daß alle Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung, damit vielfach aber gerade solche Erscheinungen unberücksichtigt bleiben, die, wie z.B. die Methoden der Anklagebehörde bei der Vorbereitung und Durchführung der Prozesse, mit am allerstärksten die Zweifel an der Rechtlichkeit der Prozesse begründen. Die Akten, die der überprüfenden oder bestätigenden Stelle vorliegen, enthalten nichts über das Vorgehen der Anklagebehörde im Ermittlungsverfahren, daher auch nichts darüber, mit welchen Mitteln die Angeklagten oder die Zeugen den Absichten der Anklagebehörde gefügig gemacht worden sind, auf welche Weise diese vielfach die Belastungen der Angeklagten zustande gebracht und wie sie deren Verteidigung erschwert hat. Aus den Akten geht schließlich auch nur in seltenen Fällen etwas über die Angreifbarkeit der Anklagezeugen und der Dokumente hervor.

Es ist an anderer Stelle geschildert worden, in welchem Umfange und in welcher Weise alle diese aus den Akten nicht ersichtlichen Umstände insbesondere die Dachauer Verfahren beherrscht und auf die Urteilsfindung eingewirkt haben. Daher kann von einer den rechtlichen Erfordernissen entsprechenden Überprüfung der Urteile solange nicht gesprochen werden, solange nicht diesen in den üblichen Gerichtsverfahren allenfalls vereinzelt auftretenden und nur begleitenden, hier aber die Regel bildenden und schlechthin entscheidenden Umständen das notwendige Gewicht bei der Überprüfung zugemessen wird.

In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Mängel der geschilderten "Überprüfung", die der Urteilsbestätigung vorausgeht, ebenso schwerwiegend. Durch die Beschränkung der Nachprüfungsmöglichkeiten auf sie hängen vor allem in den Nürnberger Fällen zahllose rechtliche Zweifelsfragen von größter Tragweite mehr oder weniger unentschieden in der Luft, Rechtsfragen vielfach, von denen die Schuld der Verurteilten ausschlaggebend abhängt, bei deren Würdigung aber die überprüfende Stelle keinen vom Gericht abweichenden Standpunkt einnehmen kann, weil sie mit einer solchen Autorität nicht ausgestattet ist. Es entspricht sicher auch sehr wenig hochgestellten Anforderungen an die Gerechtigkeit nicht, den Ausnahmecharakter der Kriegsverbrecherprozesse noch dadurch besonders zu betonen, daß die Entscheidung über Fragen aus einem so wenig festumrissenen und den verschiedensten Meinungen zugänglichen Rechtsgebiet wie dem Völkerrecht in erster und zugleich letzter Instanz

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Richtern überlassen bleiben soll, die erwiesenermaßen nur in den wenigsten Fällen über mehr als durchschnittliche völkerrechtliche Erfahrungen verfügten.

Hätte es sich in Nürnberg nur darum gehandelt, über Tötungs- oder Eigentumsdelikte im Sinne des normalen zivilen Strafrechts zu entscheiden, ließe sich die Unanfechtbarkeit der gefällten Urteile eher rechtfertigen. Hier ging es aber um die Anwendung neuen Rechts von vielfach umwälzender Bedeutung, um die Anwendung eines Rechts, mit dessen Festlegung — allerdings zunächst noch unter Beschränkung auf die deutschen Kriegsverbrecherprozesse — ein Völkerrechtssystem aus den Angeln gehoben wurde, das eine lange geschichtliche Entwicklung hinter sich hatte und das auch heute noch weitgehend das Handeln der zivilisierten Völker der Erde bestimmt.

Man wird nicht schlechthin sagen können, es seien Fragen von untergeordneter rechtlicher Bedeutung, ob beispielsweise die Strafbarkeit eines Verbrechens gegen den Frieden, die Geltung des Grundsatzes Staatsrecht bricht Völkerrecht, die Beschränkung der völkerrechtlichen Deliktsfähigkeit auf Staaten usw. in den Prozessen gegen die deutschen Kriegsverbrecher so, im übrigen aber weiterhin anders beurteilt werden. Hier tritt das Bedürfnis nach einer Instanz besonders deutlich in Erscheinung, die solche und ähnliche Fragen, auf die an anderer Stelle dieser Schrift näher eingegangen worden ist, noch einmal unter Berücksichtigung aller Gegenargumente und vor allem auch des tatsächlichen Standes des Völkerrechts unparteiisch nachprüft und sie mit wirklicher völkerrechtlicher Autorität ausgestattet entscheidet.

2. Habeas Corpus

Es ist nun eine Folge des bisherigen Fehlens einer solchen Instanz gewesen, daß die in den deutschen Kriegsverbrecherprozessen Verurteilten in offensichtlicher Rechtsnot versucht haben, die Rechtsgültigkeit ihrer Urteile auf einem Wege anzufechten, den die maßgebenden Verfahrensvorschriften für die Kriegsverbrecherprozesse zwar nicht ausdrücklich vorsehen, der ihnen aber nach einem in der Verfassung der Vereinigten Staaten verankerten Grundrecht offenzustehen schien. Die Verurteilten haben sich in vielen Fällen auf die durch die Habeas Corpus-Akte garantierten menschlichen Grundrechte berufen und darauf gestützte Anträge auf Freilassung aus der Haft an Gerichtshöfe der Vereinigten Staaten gestellt.

Die angerufenen Gerichtshöfe, in der Mehrzahl der Fälle der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, haben übereinstimmend ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über Habeas Corpus-Anträge der in Nürnberg verurteilten Deutschen verneint. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, die amerikanischen Militärgerichtshöfe in Nürnberg seien internationale Gerichte, die der Jurisdiktion nationaler amerikanischer Gerichte nicht unterlägen. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit bestätigte am 11. Mai 1949 das Urteil eines erstinstanzlichen amerikanischen Gerichts, das im Falle des in Nürnberg verurteilten deutschen Industriellen Flick dessen Habeas Corpus-Gesuch wegen Unzuständigkeit abwies. Es kommt mit Bezug auf den Nürnberger Gerichtshof, der Flick verurteilt hat, zu dem Ergebnis : "We think it was, in all essential respects, an international court. Its power arose out of the joint sovereignty of the Four victorious Powers". Da das Flick verurteilende Gericht kein Gerichtshof der Vereinigten Staaten gewesen sei, habe der District Court nicht die Befugnis gehabt, das Urteil des Nürnberger Gerichts zu überprüfen (Anlage 5).

Der Oberste Bundesgerichtshof hat sich zu einer näheren Darlegung seiner Gründe noch nicht veranlaßt gesehen, weil er über die Frage der Zuständigkeit fundiert nicht entschieden, zur ihr vielmehr nur insoweit in verneinendem Sinne Stellung genommen hat, als er es bereits ablehnte, die Begründung der eingebrachten Habeas-Corpus-Anträge überhaupt nur anzuhören.

Es ist über die Unbilligkeit dieses Verfahrens viel diskutiert worden. Hervorgehoben wurde vor allem, daß die Entscheidung in eine sachliche Prüfung der Zuständigkeitsfrage gar nicht erst einzutreten, bei einem Stimmverhältnis von 4 : 4 nur dadurch möglich gewesen sei, daß der Bundesrichter Jackson, der ehemalige Hauptanklagevertreter der Vereinigten Staaten im Nürnberger Prozeß gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher, sich der Stimme enthalten habe. Auch in den Vereinigten Staaten wurde der Grund heftig kritisiert, den er dafür angab : Er habe vermeiden wollen, daß in Amerika im Hinblick auf seine hervorgehobene Stellung bei der Strafverfolgung der deutschen Hauptkriegsverbrecher Verwirrung entstünde, wenn er seine Stimme für eine Anhörung der Gesuche deutscher Kriegsverbrecher abgebe.

Darauf wird hier lediglich deshalb noch einmal kurz hingewiesen, weil sich an der Hal-

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tung des Bundesrichters Jackson in dieser entscheidenden Frage zeigt, daß Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte politischer Art über rein rechtliche Erwägungen gestellt wurden. Als im Falle der japanischen Hauptkriegsverbrecher der Oberste Bundesgerichtshof vor derselben Frage wie im Falle der deutschen Kriegsverbrecher stand, erkannte Bundesrichter Jackson, daß man die Vereinigten Staaten der Rechtsverweigerung bezichtigen werde, wenn sich das höchste amerikanische Gericht gegen eine Anhörung der von den Japanern eingebrachten Habeas Corpus-Anträge aussprechen sollte. Ausdrücklich mit dieser Begründung gab daher damals Bundesrichter Jackson seine Stimme mit für eine Anhörung der japanischen Gesuche ab. An der späteren Ablehnung dieser Gesuche unter ausschlaggebender Hervorkehrung des internationalen Charakters des Tokioter Gerichts hat diese Haltung Jacksons zwar nichts zu ändern vermocht. Immerhin hat sie im Falle der Japaner aber wenigstens bewirkt, daß sich der Oberste Bundesgerichtshof mit den von den Gesuchstellern vorgetragenen Gründen substantiiert auseinanderzusetzen hatte. Abgesehen von der mangelnden Stichhaltigkeit der Gründe, mit denen diese rechtliche Chance den deutschen Kriegsverbrechern gegenüber im Gegensatz zu den Japanern verweigert worden ist, muß an dieser Stelle nachdrücklich hervorgehoben werden, daß der in den deutschen Fällen pauschal angeführte Grund gegen die behauptete Zuständigkeit nationaler amerikanischer Gerichte, nämlich die Nürnberger Militärgerichtshöfe seien internationale Gerichte, in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugend ist.

Konnte hinsichtlich des internationalen Charakters des Tokioter Internationalen Militärgerichtshofes vor allem darauf verwiesen werden, daß neun Länder an seiner Bestellung beteiligt gewesen seien und seine Entscheide insbesondere deshalb nicht an das Oberste Gericht der Vereinigten Staaten als nur eines dieser neun Länder weitergezogen werden könnten, spricht bei den Nürnberger Militärgerichtshöfen alles für ihren rein amerikanischen Charakter : Sie setzten sich ausschließlich aus amerikanischem Personal zusammen, sie sprachen im Namen der amerikanischen Staaten Recht, verfuhren nach amerikanischem Strafprozeßrecht und tagten unter der amerikanischen Flagge.

Die Behauptung, sie seien internationale Gerichte, weil sie ihre Zuständigkeit vom Kontrollrat herleiteten, vermag bereits aus diesen Gründen wenig zu überzeugen. Sie vermag dies erst recht nicht, wenn man bedenkt, daß in keinem Stadium des Verfahrens auch nur die geringste Mitwirkung des Kontrollrats als einer internationalen Instanz vorgesehen war. Die Nürnberger Gerichtshöfe wurden nach der am 18. Oktober 1946 verkündeten Verordnung Nr. 7 von dem Militärgouverneur der amerikanischen Besatzungszone in Deutschland gebildet. Ihre Urteile wurden allein vom amerikanischen Militärgouverneur ohne Beteiligung der übrigen Kontrollratsmitglieder bestätigt. Sie werden in dem rein amerikanischen War Criminal Prison in Landsberg vollstreckt.

Gewiß kann darauf verwiesen werden, zur Verfolgung und Bestrafung der Kriegsverbrecher seien zwischen den Alliierten internationale Abmachungen, insbesondere das Londoner Abkommen vom 8. August 1945 und das Kontrollratsgesetz Nr. 10, getroffen worden und diese internationalen Verträge bildeten die Grundlage ihrer Rechtsprechung. Jedoch stellt sowohl das Londoner Abkommen als auch das KRG Nr. 10 ausdrücklich fest, daß ihre Bestimmungen in keiner Weise die "Zuständigkeit oder Machtvollkommenheit" (jurisdiction or power) irgendeines von den Zonenbefehlshabern in ihren Zonen bereits errichteten oder in Zukunft zu errichtenden Gerichtshofs beeinträchtigen oder beschränken wolle (vgl. Art. 6 des Londoner Abkommens und Art. III, 2 des KRG Nr. 10). Damit steht zumindest soviel fest, daß die erwähnten internationalen Abmachungen nicht die conditio sine qua non für die Existenz der amerikanischen Militärgerichtshöfe in Nürnberg waren, daß es vielmehr jeder Besatzungsmacht vorbehalten blieb, aus eigener Machtvollkommenheit Gerichte zur Aburteilung und Bestrafung von Kriegsverbrechern einzusetzen, wie dies dann auch geschehen ist.

Im übrigen wird der hier vertretene Standpunkt auch eindeutig durch eine Erklärung des Unterstaatssekretärs im britischen Außenministerium, Lord Henderson, bestätigt, der am 6. Juli 1949 im englischen Oberhaus auf eine entsprechende Anfrage hin klarstellte : "Die Regierung Sr. Majestät hatte keinerlei Verantwortung für die Prozesse, die nach der Auflösung des Internationalen Militärgerichtshofes im Oktober 1946, der gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher verhandelte, in Nürnberg stattfanden" (vgl. Anlage 6).

Der Hinweis auf den internationalen Charakter der Nürnberger Militärgerichtshöfe stellt auch in anderer Beziehung für sich allein noch keinen hinreichenden Grund dar, den Verurteilten jede Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Urteile abzuschneiden.

Schon aus Gründen der Billigkeit müßte beachtet werden, daß die Urteile der französi-

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schen, belgischen, dänischen, holländischen, norwegischen Gerichtshöfe, die deutsche Kriegsverbrecher aburteilen, im Gegensatz zu denen der amerikanischen Militärgerichte mit der Berufung angefochten und von einer zweiten richterlichen Instanz auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Sogar Polen gesteht deutschen Kriegsverbrechern ein förmliches Appellationsrecht in einem zweiten Rechtszug zu, das gleiche Land also, dessen Rechtsauffassung von kompetenter amerikanischer Seite erst kürzlich sehr abfällig kritisiert wurde. Der frühere amerikanische Sonderankläger in Nürnberg, Thomas Dodd, lehnte eine hohe Ordensauszeichnung ab, die ihm die polnische Regierung in Anerkennung seiner Verdienste für die Sache der Gerechtigkeit und des Friedens während des großen Nürnberger Prozesses zugedacht hatte. Er schrieb dem polnischen Botschafter, die Regierung, die dieser vertrete, unterscheide sich nur wenig von den Nazis. Sie unterdrücke kirchliche Kreise, terrorisiere politische Gegner und treibe Spott mit den Freiheiten, für die so viele tapfere Männer und Frauen ihr Leben geopfert hätten (vgl. "New York Herald Tribune" vom 24. Juli 1949).

Um diese Freiheiten geht es auch hier. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit hat das in einem Urteil vom 15. April 1949 sehr deutlich ausgesprochen (Anlage 7). Es handelte sich dabei um die Berufungsentscheidung über einen Habeas Corpus-Antrag in einem deutschen Kriegsverbrecherfall, der besonders liegt. 21 Deutsche waren von einer amerikanischen Militärkommission in China wegen Kriegsverbrechens verurteilt worden, weil sie den Japanern auch noch nach der deutschen Kapitulation Hilfe geleistet hätten. Sie richteten einen gemeinsamen Habeas Corpus-Antrag an ein amerikanisches Gericht erster Instanz, an den District Court of Columbia, und erzielten gegen das abweisende Urteil dieses Gerichts ein für sie günstiges Urteil des zuständigen Berufungsgerichtshofs. Es sei erläuternd bemerkt, daß in diesem Fall anders als in den Nürnberger Fällen der rein amerikanische Charakter des Gerichts, das die Verurteilung der 21 Deutschen wegen Kriegsverbrechens aussprach, auch amerikanischerseits nicht bestritten wird.

Der Court of Appeals hat das Recht der 21 Deutschen zur Einreichung eines Habeas Corpus-Antrags mit einer sehr bedeutsamen Begründung bejaht. Er leitet dieses Recht unmittelbar aus der amerikanischen Verfassung ab und bezeichnet es als das einzige Mittel, eine bestimmte staatliche Handlung auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung zu überprüfen. "To deprive a citizen of his only effective remedy would not only be contrary to the 'rudimentary demands of justice' but destructive of a constitutional guaranty specifically designed to prevent injustice." Klar und deutlich spricht dieser Berufungsgerichtshof aus, es sei im Recht der Vereinigten Staaten niedergelegt, daß auch Angehörige von Feindstaaten sich auf das Habeas Corpus-Recht berufen können und daß dieses das geeignete Mittel sei, um die Jurisdiktionsgewalt von Militärgerichtshöfen zu prüfen.

Besonderes Gewicht muß aber dem vom Gericht ausgesprochenen Rechtsgrundsatz zugemessen werden, wonach die durch die Verfassung gezogenen Grenzen absolut sind und die Berufung auf Habeas Corpus überall da wirksam ist, wo eine solche Grenze überschritten worden ist und kein anderes Mittel der Abhilfe zur Verfügung steht. Sind daher die in den deutschen Kriegsverbrecherprozessen Verurteilten in der Lage, die Verletzung verfassungsmäßig garantierter Rechte in ihren Fällen zu behaupten, so dürfte ihnen das Recht, diese Verletzungen im Wege eines Habeas Corpus-Antrags geltend zu machen nicht bestritten werden können.

Unter dieser Voraussetzung gewinnt die Tatsache entscheidende Bedeutung, daß in den deutschen Kriegsverbrecherprozessen durchgängig behauptet worden ist, die in diesen Prozessen angewandten Strafgesetze verstießen gegen das in der Verfassung der Vereinigten Staaten im Artikel 1 Abschn. 9 Abs. 3 niedergelegte Verbot, Gesetze mit rückwirkender Kraft zu erlassen; die Prozeßführung stünde im Widerspruch zur Garantie des "due process of law" des 5. Abänderungsartikels der Verfassung usw. Damit berufen sich also die Verurteilten unmittelbar auf den Schutz der amerikanischen Verfassung, und es kommt daher vor allem auf die Frage an, ob sie das nicht nur dem Grundsatz nach, sondern auch praktisch können.

Der Bundesrichter Murphy hat zu dieser Frage im Yamashita-Fall (US 1,26,90 L.Ed. 499,66 S.Cd. 340/1946) in sehr bemerkenswerter Weise Stellung genommen, als er seine vom Urteil des Obersten Bundesgerichtshofs abweichende Meinung formulierte : Er sagte, die Garantie des "due process of law" nach dem 5. Abänderungsartikel der Verfassung wirke für jede Person, die durch die Bundesregierung oder eines ihrer Organe eines Verbrechens angeklagt wurde. Auch für diejenigen, die eines Kriegsverbrechens beschuldigt würden oder die sich im Stand eines feindlichen Kriegführenden befänden, dürfe davon keine Ausnahme gemacht werden. Eine solche Ausnahme würde im Widerspruch zur gesamten Philosophie von den Menschenrechten

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stehen, die die Verfassung erst zu dieser großartigen, lebensvollen Urkunde mache. Die unwandelbaren Rechte des Individuums, einschließlich desjenigen, das durch die "due process clause" des 5. Abänderungsartikels gesichert werde, gehörten nicht allein den Angehörigen jener Nationen, die sich auf dem Schlachtfeld als siegreich erwiesen oder die sich demokratischen Idealen verschworen hätten. Sie stünden jeder Person auf der Welt zu, gleichviel ob sie zu den Siegern oder Besiegten gehöre, gleichviel auch, welche Rasse, Hautfarbe oder Glaubensrichtung sie vertrete. Sie besäßen über jeden Zustand der Kriegsführung und Ächtung hinweg Geltung. Sie überdauerten jede auf den Augenblick beschränkte nationale Leidenschaft oder Gefühlsaufwallung. Keine rechtsprechende, gesetzgebende oder regierende Körperschaft, nicht einmal die stärkste Armee der Welt könnte sie jemals zerstören. "Das ist die allumfassende und unzerstörbare Natur der Rechte, die die 'due process clause' des 5. Abänderungsartikels anerkennt und schützt, wenn Leben und Freiheit kraft der Machtvollkommenheit der Vereinigten Staaten bedroht werden "

Hier hat ein hoher amerikanischer Richter mit außerordentlich eindrucksvollen Worten ein Bekenntnis zu dem Recht abgelegt, das anzurufen die verurteilten deutschen Kriegsverbrecher unternommen hatten, als sie im Wege der Habeas Corpus-Gesuche an amerikanische Gerichte appellierten und sie baten, ihre Urteile auf eine Übereinstimmung mit den von der amerikanischen Verfassung gewährten Garantien hin zu überprüfen. Im Falle der 21 China-Deutschen hat der Court of Appeals for the District of Columbia diese Bitte für berechtigt erklärt, in den vielen Fällen der in Nürnberg Verurteilten ist jedoch auch jetzt noch die bereits gekennzeichnete Rechtsauffassung des Obersten Bundesgerichtshofs maßgebend, der erst am 2. Mai 1949 wieder in über 50 dieser Fälle beschloß, die Begründung der Gesuche nicht anzuhören. Ohne über die Gründe für diesen Standpunkt des Obersten Gerichtshofes im einzelnen Bescheid zu wissen, ist es schwer möglich, ihn wirkungsvoll zu widerlegen. Jedoch kann nach den zitierten Feststellungen des Bundesrichters Murphy kein Zweifel darüber bestehen, daß hier mehr als nur formale Voraussetzungen für eine Gewährung der Habeas Corpus-Garantie auf dem Spiele stehen. Es geht um die Frage, ob die deutschen Kriegsverbrecher tatsächlich außerhalb des Schutzes von Rechten stehen sollen, auf die sich nach Bundesrichter Murphy alle Menschen in gleicher Weise berufen können sollen, und es geht schließlich um die Frage, ob dieser Schutz etwa nur deshalb versagt werden kann, weil es sich bei den Nürnberger Gerichtshöfen um internationale Gerichte handeln soll.

Diese letztere Frage zumindest ist zu verneinen. Nicht zuletzt in der unmißverständlich geäußerten Auffassung eines Nürnberger Gerichtshofes selbst findet der hier vertretene Standpunkt seine Stütze. Im Laufe der mündlichen Verhandlungen im Nürnberger Einsatzgruppenprozeß traf der Vorsitzende des Militärgerichtshofes II die Feststellung :

"Der Gerichtshof ist nicht Ihrer (des Anklägers) Ansicht, daß die Angeklagten keinen Anspruch auf verfassungsmäßige Rechte haben. Diese Angeklagten haben auf jedes Recht Anspruch, das durch die Verfassung der Vereinigten Staaten garantiert wird, wie dies auch in allen späteren Vereinbarungen mit anderen Nationen festgelegt wurde, die diese Prozesse veranlaßten" (vgl. amtl. Sitzungsprot. S. 405).

Soll diese Feststellung nicht lediglich symbolische Bedeutung behalten, dann muß den in Nürnberg Verurteilten auch die wirksame Verteidigung dieser ihnen hiermit zugestandenen Rechte möglich sein, ganz gleich, ob nun das Gericht, das sie verurteilte, internationalen oder nationalen Charakter besaß. Das Recht, die Urteile mit einem der üblichen Rechtsmittel anzufechten, wurde den deutschen Kriegsverbrechern verwehrt. Ihnen das Recht, den Schutz der Habeas Corpus-Akte geltend zu machen, auch noch beschneiden zu wollen, hieße, sie rechtlos machen.

Der United States Court of Appeals for the District Columbia Circuit sprach aus :

"We think that any person who is deprived of his liberty by officials of the United States acting under purported authority of that government, and who can show that his confinement is in violation of a prohibition of the Constitution, has a right to the writ (of habeas corpus) . . . The writ of habeas corpus is the established, time-honored process in our law for testing the authority of one who deprives another of his liberty, — 'the best and only sufficient defense of personal freedom'."

Es bleibt abzuwarten, wie der Oberste Bundesgerichtshof die Frage endgültig entscheiden wird, ob die in Nürnberg verurteilten Deutschen im Wege des Habeas Corpus an amerikanische Gerichte appellieren können. Im Falle Flick ist mit einer solchen Entscheidung in absehbarer Zeit zu rechnen. Das erwähnte Urteil des United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit vom 11. Mai 1949 in diesem Falle wurde angefochten und liegt nun dem Obersten Bundesgerichtshof zur Nachprüfung vor.1)


1 Vgl. Nachtrag, S. 32.

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3. Untersuchungsausschüsse des amerikanischen Senats

Unter dem Eindruck sehr schwerwiegender Angriffe gegen die Fairneß der in einzelnen Kriegsverbrecherprozessen gegen Deutsche angewandten Methoden haben sich in den letzten Monaten in den Vereinigten Staaten sehr starke Bestrebungen durchzusetzen begonnen, die auf eine amtliche Untersuchung der von der amerikanischen Militärgerichtsbarkeit in Deutschland durchgeführten Verfahren gegen Kriegsverbrecher gerichtet sind. Am nachdrücklichsten wurden diese Bestrebungen vom "National Council for Prevention of War" (NCPW), einer Vereinigung amerikanischer Friedensfreunde, gefördert, mit der sich der Federal Council of Churches, die American Civil Liberties Union und eine große Zahl von Privatpersonen auf das gleiche Ziel hinarbeitend verbanden.

In einem Memorandum vom 18. Dezember 1948 an den Justizausschuß forderte der NCPW, die Hinrichtungen auszusetzen, die Verfahren zu überprüfen und eine Untersuchung gegen die amerikanischen Ankläger einzuleiten. Es wurde in diesem Memorandum davon ausgegangen, den Deutschen sei vom Obersten Bundesgerichtshof die Möglichkeit, ihre Urteile anzufechten, bestritten worden, obwohl zuverlässige Berichte von deutschen Bischöfen und von unparteiischen Amerikanern, die die Verfahren inspiziert hätten, darauf hindeuteten, daß in ihnen den Forderungen der Gerechtigkeit nicht entsprochen worden sei und daß Menschen hingerichtet worden seien, deren Schuld nach amerikanischen Rechtsgrundsätzen nicht einwandfrei feststünde.

Ihren offiziellen Ausdruck fanden diese Bemühungen um eine gerechte Behandlung der Kriegsverbrecherfrage in einer Entschließung, die am 27. Januar 1949 von dem Senator William Langer im amerikanischen Senat eingebracht wurde (Anlage 8). In ihr wurde die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Klärung der Vorwürfe gefordert, die gegen die amerikanische Militärgerichtsbarkeit in Deutschland erhoben worden war. Vom Wehrausschuß des Senats wurde auf Grund dieser Entschließung ein Unterausschuß unter dem Vorsitz des Senators Raymond E. Baldwin mit der Untersuchung des Malmedy-Falles beauftragt.

Dieser Ausschuß hat seine Tätigkeit am 18. April 1949 aufgenommen und will folgende Punkte behandeln :

  1. Untersuchung der Methode zur Erlangung von Geständnissen und Beweismaterial;
  2. Überprüfung der Vorverfahren;
  3. umfassende Untersuchung der im Zusammenhang damit behaupteten Mißhandlungen;
  4. Feststellung, ob Beweise dafür vorhanden sind, daß das Gericht selbst die Fälle voreingenommen und unsachlich behandelt hat.

In den Rahmen des Auftrags des Baldwin-Ausschusses fällt nicht die Überprüfung der Urteile selbst. Es bleibt daher zunächst die Frage offen, ob das Ergebnis der Untersuchungen sich unmittelbar auf die Urteilssprüche auswirken wird.

Der Senator McCarthy, der dem Baldwin-Ausschuß bis zum 20. Mai 1949 angehörte, hat im Laufe der Verhandlungen gefordert, die Untersuchungen, die sich zunächst lediglich auf den Malmedy-Fall, also nur auf ein Verfahren von vielen Hunderten, beziehen, auf sämtliche Kriegsverbrecherprozesse, d.h. auch auf die in Nürnberg verhandelten, auszudehnen. Es besteht daher die, wenn zunächst auch noch sehr vage Aussicht, daß das Fehlen jeder Berufungsmöglichkeit in den Kriegsverbrecherprozessen auf diesem Wege noch einen gewissen Ausgleich findet. Einen vollen Ersatz vermag im Vergleich zu einem ordentlichen Berufungsverfahren eine Untersuchung der geschilderten Art jedoch nicht zu bieten, da bei ihr das inneramerikanische Interesse an der Integrität des Justizapparates im Vordergrund steht und eine Klärung verwickelter Rechts- und Verfahrensfragen in den deutschen Kriegsverbrecherprozessen demgegenüber zurückstehen muß. Jedoch könnte das Ergebnis einer solchen Untersuchungsarbeit noch einmal sehr nachdrücklich die unbedingte Notwendigkeit unterstreichen, den Verurteilten einen Weg zu eröffnen, auf dem sie wenigstens nachträglich noch zu ihrem Recht gelangen können.

über den bisherigen Verlauf und den derzeitigen Stand der Untersuchungsarbeit des Baldwin-Ausschusses unterrichtet eine Rede des Senators McCarthy vorm amerikanischen Senat am 26. Juli 1949 (vgl. Anlage 9). 2)


2 Vgl. Nachtrag, S. 32.

4. Gnadenweg

Ehe versucht werden soll, einen ungefähren Rahmen abzustecken, innerhalb dessen sich Maßnahmen halten müßten, die der Notwendigkeit einer Wiedergutmachung gerecht werden könnten, sei kurz noch eine bedingte Lösungsmöglichkeit des Kriegsverbrecherproblems gestreift, der vor allem Erwägungen der Billigkeit zugrunde zu legen wären.

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Die seit dem Kriegsende verstrichene Zeit von über vier Jahren haben das Kriegsverbrecherproblem nach und nach in ein Licht gerückt, das nicht in allem mehr das gleiche ist wie zu jener Zeit, zu der die Durchführung der Prozesse beschlossen und schließlich auch verwirklicht wurde. Nicht nur im deutschen Volk hat sich das Bewußtsein verstärkt, daß es unbillig ist, bestimmte Kriegshandlungen nur dann als Verbrechen zu bestrafen, wenn sie von Angehörigen eines besiegten Volkes begangen worden sind, die gleichen Handlungen aber nicht zu verfolgen, soweit Angehörige der Siegerstaaten an ihnen beteiligt waren. Der Amerikaner William Henry Chamberlin hat in einem Aufsatz "Vengeance, not Justice", den die angesehene amerikanische Zeitschrift "Human Events" in ihrer Ausgabe vom 18. Mai 1949 veröffentlichte (Anlage 10), diesen Widerspruch sehr einprägsam mit folgenden Worten gekennzeichnet :

"Abgesehen von der wahnsinnigen Ausrottung der Juden, ist fast jedes Nazikriegsverbrechen von allen oder einigen Siegermächten auch begangen worden. Das trifft zu auf die gewaltsame Annexion fremden Staatsgebietes, auf die Entfesselung von Angriffskriegen, auf Vergewaltigungen, Plünderungen und andere Ausbreitungen gegen die Zivilbevölkerung, auf Massenvernichtung und -austreibung, auf die beträchtliche Ausbeutung von Kriegsgefangenen für Sklavenarbeit. Solche Handlungen sind entweder verbrecherisch ohne Rücksicht darauf, wer sie begeht oder sie sind es nicht."

Diese Erkenntnis bricht sich allmählich überall Bahn. Die Äußerungen des Lordbischofs von Chichester zu diesem Punkt sind an anderer Stelle schon zitiert worden (s. o. S. 6 und 7). Die von ihm in dieser Hinsicht geäußerten Zweifel an der Rechtlichkeit der Prozesse werden von vielen anderen Ausländern geteilt, deren Stimme bei ihren Völkern etwas gilt.

Es dürfte auch feststehen, daß die Kriegsverbrecherurteile wesentlich anders, vor allem auch milder ausgefallen wären, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt als dem gefällt worden wären, zu dem die vom Krieg entfesselten nationalen Leidenschaften mit ihren Auswirkungen auf den menschlichen Vergeltungstrieb noch nicht besänftigt und die Empörung über das Deutschland vorgeworfene Unrecht noch frisch waren. Der ehemalige amerikanische Heeresminister Royall gestand diese Tatsache freimütig zu, als er in der ersten Sitzung des Baldwin-Ausschusses zu den Malmedy-Urteilen Stellung nahm. Es sei keine Frage, daß die Urteile ganz anders und weniger streng ausgefallen wären, wenn die Verfahren zwei Jahre später stattgefunden hätten, sagte er.

Gerade auf Seiten der Vereinigten Staaten hat der Gedanke die Durchführung der Kriegsverbrecherprozesse sehr wesentlich mit veranlaßt, mit ihnen Präzedenzfälle als Abschreckungsmittel für künftige Angreifer zu schaffen und mit ihnen zugleich die Grundlagen für ein neues Völkerstrafrecht zu legen. Wohl mit aus diesem Grunde hat man in Kauf genommen, daß die Strafgesetze, die Grundlage der Prozesse wurden, sehr wesentliche Angriffspunkte hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den von der amerikanischen Verfassung gezogenen Schranken boten. Der mit den Prozessen verfolgte Zweck wurde auf diese Weise über die sonst gerade im amerikanischen Denken sehr fest verwurzelte Anschauung gestellt, auch dem ärgsten Verbrecher einen fest umrissenen Rechtsschutz zu garantieren, wie er etwa in der Klausel des "due process of law" seinen sichtbaren Ausdruck gefunden hat.

In der erwähnten Debatte des englischen Oberhauses vom 5. Mai 1949 erklärte Viscount Simon, er erinnere sich, daß Präsident Roosevelt gefordert habe, die Anklagen müßten sich auf einige wenige beschränken, um ein Beispiel zu setzen. Ganz offensichtlich ist dieser Forderung angesichts der nach vielen Hunderten zählenden Kriegsverbrecherurteile nicht entsprochen worden, und hierin liegt eine weitere Ursache für schreiende Ungerechtigkeiten. Mit der Ausweitung des Kreises derjenigen, die wegen der Begehung von Kriegsverbrechen zur Verantwortung gezogen werden sollten, war eine mehr oder weniger willkürliche Auswahl verbunden. Das nach der Erklärung Simons auch Präsident Roosevelt vorschwebende Prinzip, nur einen ganz bestimmten, klar übersehbaren Kreis von Verantwortungsträgern vor Gericht zu stellen, war verlassen worden. Infolgedessen wird immer wieder die Frage gestellt werden müssen : Warum gerade diese Industriellen, Juristen, Generale usw., andere mit gleicher Verantwortung und ähnlicher Belastung aber nicht? Und es dürfte auch ganz natürlich sein, daß schwere und schwerste Urteile gegen sog. kleine Leute nicht als gerecht empfunden werden können, wenn deren Vorgesetzte oder ungleich einflußreichere Verantwortungsträger außerhalb der Verfahren bleiben.

Das alles sind Gesichtspunkte, die zusammen mit dem schon in Teil I dieser Schrift herausgearbeiteten die Forderung nach einer Lösung dieses — am Maßstabe des Rechts gemessen — unerträglichen Zustandes noch dringlicher erscheinen lassen. Der Gedanke,

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ihn wenigstens teilweise im Wege der Gnade zu mildern, liegt nahe, zumal sich eine nochmalige unparteiische und auf rechtlich unangreifbaren Grundlagen beruhende Überprüfung sehr lange hinauszögern würde. Infolgedessen wäre eine möglichst baldige, großzügige Gnadenaktion als ein erster Schritt zur Bereinigung der zahlreichen nach einer Lösung drängenden Fragen sehr zu begrüßen.

Es muß jedoch hervorgehoben werden, daß damit die Forderung auf Revision der von einer Amnestie nicht erfaßten Urteile nicht verlassen wird. Es muß eine Möglichkeit geschaffen werden, diese Urteile einer Instanz zur Nachprüfung zu unterbreiten, die in der Lage ist, offenkundige Rechts- und Verfahrensverstöße zu revidieren und aus ihnen die Folgerungen zu ziehen, die Forderungen des Rechts allein entsprechen. Der Zustand, daß gegen Urteile, in denen schwere Strafen ausgesprochen worden sind, nichts unternommen werden kann, obwohl jede Voraussetzung für ihre Aufrechterhaltung fehlt, darf nicht verewigt werden.

Senator McCarthy hat in seiner kürzlichen Rede vor dem amerikanischen Senat (vgl. Anlage 9) zwei Beispiele erwähnt, die klarmachen, was hier gemeint ist. Zwei Verurteilte aus dem Malmedy-Fall, die auf Grund erpreßter Geständnisse zum Tode verurteilt waren, sind unter Abänderung der Todesurteile, aber unter Aufrechterhaltung der Verurteilung selbst, zu je 15 Jahren Gefängnis "begnadigt" worden, obwohl von einer amerikanischen Kommission am angeblichen Tatort einwandfrei geklärt werden konnte, daß der Widerruf ihrer Geständnisse den wahren Tatsachen entsprach und somit jede Voraussetzung für ihre Verurteilung weggefallen war.

Solche Fälle ließen sich in großer Zahl anführen. Es sind darunter sehr viele, wenn nicht sogar die meisten, die von einer etwaigen Amnestie voraussichtlich nicht mit erfaßt werden würden; denn in mehreren Fällen, die ähnlich wie die beiden angeführten liegen, hat die "Begnadigung" in einer Umwandlung der Todesstrafe in lebenslängliche Freiheitsstrafe bestanden.

Mit der Anführung dieser Beispielsfälle soll die Forderung auf Einrichtung einer Überprüfungsinstanz nicht etwa auf diese besonderen "Härtefälle" beschränkt werden. Die Rechtsgrundlagen und Verfahrensmethoden waren in den Kriegsverbrecherprozessen, wie gezeigt worden ist, insgesamt so fragwürdig, daß in jedem einzelnen Fall von vornherein die Vermutung eines fehlerhaften Urteils besteht. Dieser Tatsache muß Rechnung getragen werden; auch dadurch, daß ein mit gewissen Rechtsgarantien ausgestattetes berufungsähnliches Verfahren geschaffen wird, das den Verurteilten gestattet, gehört zu werden und die Gründe für ihre Urteilsrüge darzulegen. Es muß den Verteidigern weiterhin Einsicht in die amerikanischen Akten gewährt werden. Die Beibringung neuen Beweismaterials muß zugelassen werden. Richtunggebend für dieses Verfahren könnten die Vorschriften der MRVOen Nr. 31 und 32 über die Zuständigkeit der Berufungsinstanz und über das Berufungsverfahren sein.

In den Review Boards für die Dachauer Prozesse haben schon bisher Einrichtungen bestanden, deren Aufgabe die Überprüfung der gefällten Urteile und auch die Berücksichtigung neuen Beweismaterials war. Ihre Arbeit hat sich jedoch im wesentlichen hinter verschlossenen Türen abgespielt und sich im übrigen auf die Überprüfung der Prozeßakten beschränkt, aus denen nur zum Teil die schweren Mängel ersichtlich sind, die dem Vorverfahren, der Beweisaufnahme und der Urteilsfindung anhaften.

Alle diese Unzulänglichkeiten ließen sich vermeiden, wenn ein Verfahrensmodus gefunden werden könnte, der den berechtigten Interessen der Verurteilten dadurch Rechnung trägt, daß die amerikanischen Akten offengelegt werden und die Möglichkeit gewährt wird, in einem näher festzulegenden Rahmen über strittige Fragen zu verhandeln. Die großen Unterschiede in der Prozeßmaterie, die zwischen den Nürnberger und den Dachauer Prozessen bestehen, sowie die außerordentliche Bedeutung, die in den Nürnberger Fällen den reinen Rechtsfragen zugemessen werden muß, lassen es allerdings angezeigt erscheinen, für diese Fälle besondere Überprüfungsausschüsse einzusetzen. Diese müßten auch dazu autorisiert sein, in eine Überprüfung dieser Rechtsfragen einzutreten, wobei vermieden werden sollte, noch weiterhin die rechtlichen Maßstäbe anzulegen, die insbesondere durch das KRG Nr. 10 geschaffen worden sind.

Nach dem geltenden allgemeinen Völkerrecht hätten die deutschen Angeklagten nur nach dem deutschen Strafrecht beurteilt und bestraft werden können, das für sie während des Krieges 1939—1945 Gültigkeit besaß. Der durch das Verfahren gegen die Kriegsverbrecher geschaffene Zustand, daß Menschen nach einem nachträglich geschaffenen Recht bestraft worden sind, widerspricht zivilisiertem Rechtsdenken. Nach einem Recht, das z. Zt. der Tat für den einzelnen nicht verbindlich war, konnte dieser sich auch nicht richten. Diesem Gesichtspunkt trägt ein anerkannter Grundsatz des internationalen

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Rechts Rechnung, den der Richter J. B. Moore vom Ständigen internationalen Gerichtshof in Den Haag im Zusammenhang mit dem Urteil im sog. Lotus-Fall (1927) in einem Sondervotum dahingehend formuliert hat, "daß ein Staat nicht zu Recht in Anspruch nehmen kann, Ausländer wegen angeblicher Verletzungen von Gesetzen zu bestrafen, denen sie z. Z. der angeblichen strafbaren Handlung in keiner Form unterworfen waren".

Wenn sich die als Kriegsverbrecher verurteilten Deutschen gegen das deutsche Strafrecht vergangen haben, so sind sie zu bestrafen. Niemand wird dagegen das Geringste einzuwenden haben. Daher sollte auch bei der etwaigen Überprüfung ihrer Urteile stets von der Frage ausgegangen werden, ob die Verurteilten für die ihnen vorgeworfenen Handlungen nach dem damals für sie allein verbindlichen deutschen Strafrecht Strafe verdient haben.

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Schlußbemerkungen

Sinn und Zweck der vorausgegangenen Darlegungen wären erfüllt, wenn sie unbeschadet der Möglichkeit, daß durch eine positive Klärung der Habeas Corpus-Frage oder durch eine umfassendere Entwicklung der Untersuchungstätigkeit des amerikanischen Senats andere Wege einer befriedigenden Lösung der Kriegsverbrecherfrage eröffnet werden könnten, die dringende Notwendigkeit nachfolgender Maßnahmen begründet erscheinen ließen :

  1. Baldige großzügige Amnestie der von leichten bis mittleren Zeitstrafen betroffenen Verurteilten unter gleichzeitiger völliger Beseitigung sämtlicher entehrenden und die Betätigungsfreiheit einschränkenden Urteilsfolgen; gnadenweise Strafherabsetzung in allen Fällen, auf die sich eine zur Entlassung führende Amnestie nicht erstrecken würde.
  2. Ausnahmslose Umwandlung der noch nicht vollstreckten Todesurteile im Hinblick auf die im Grundgesetz der neuen deutschen Bundesrepublik niedergelegte Abschaffung der Todesstrafe und im Hinblick darauf, daß bei der Fragwürdigkeit der Rechts- und Verfahrensgrundlagen, auf denen diese Urteile beruhen, deren Fehlerhaftigkeit im hohen Grade wahrscheinlich erscheinen.
  3. Schaffung einer Überprüfungsinstanz für sämtliche Urteile, die von einer Amnestie nicht erfaßt würden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, daß eine Klärung der vielfach sehr komplizierten Rechts- und Verfahrensfragen nur durch die Eröffnung eines mit bestimmten Rechtsgarantien ausgestatteten berufungsähnlichen Verfahrens möglich ist, und unter der Voraussetzung, daß als Beurteilungsmaßstab für die Strafbarkeit der den Verurteilten zur Last gelegten Handlungen das deutsche Strafrecht anerkannt wird, das zur Zeit der Tat galt.

Abschließend sei auf einen Bericht der Schweizer Tageszeitung "Die Tat" vom 20. 7. 1949 hingewiesen, der die Aufnahme des Berufungsurteils eines dänischen Gerichts im Kriegsverbrecherprozeß gegen Best und andere in Schweden schildert. Dort heißt es :

" . . . In Schweden empfindet man — ganz unabhängig von der moralischen Verurteilung der Vergehen — Hochachtung vor dem Mut des dänischen Gerichts, das die Urteile dänischer Kriegsgerichte gegen Best und seine Mitangeklagten gemildert hat. Damit ist wohl zum ersten Male in der Geschichte der Kriegsverbrecherprozesse der Versuch unternommen worden, moralische und juristische Schuld streng voneinander zu trennen . . .

In Schweden sieht man in diesem Urteil einen erfreulichen Schritt zur Wiederherstellung normaler Verhältnisse im Rechtswesen und zur erneuten Befestigung jener unbedingten Rechtssicherheit, die schon lange eine der stolzesten Traditionen der skandinavischen Länder darstellt . . ."

Es würde auch für das deutsche Volk einen sehr großen Fortschritt auf dem Wege zur Wiederherstellung normaler Rechtsverhältnisse und damit zugleich eine beträchtliche Erstarkung des Rechtsgedankens überhaupt bedeuten, wenn die Kriegsverbrecherfrage unter strenger Scheidung von moralischer und juristischer Schuld entschlossen und unvoreingenommen im Rahmen der geschilderten Notwendigkeiten gelöst werden würde. Dadurch würde sich in besonders eindrucksvoller Weise der Sinn der Absicht erfüllen, die die Militärregierung im Vorspruch zu ihrem Gesetz Nr. 1 proklamiert hat, nämlich :

"für das deutsche Volk Recht und Gerechtigkeit wiederherzustellen und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz wiedereinzuführen."

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Nachtrag

(Stand : 1. Dezember 1949)

Zu Teil II Nr. 2 am Schluß :

Mitte November hat der Oberste Bundesgerichtshof in Sachen Flick mit einem Stimmverhältnis von 7 : 1 bei Stimmenthaltung von Justice Jackson entschieden, die Angelegenheit nicht zu verhandeln und damit erneut seinen früheren Standpunkt bekräftigt, wonach die Nürnberger Prozesse als sog. internationale Verfahren der Jurisdiction amerikanischer Gerichte nicht unterliegen. Der Verteidigung Flicks ist zwar eingeräumt worden, ihr Vorbringen noch ergänzend zu begründen, so daß die erwähnte Entscheidung noch nicht als endgültig anzusehen ist. Jedoch ist nicht damit zu rechnen, daß der Oberste Bundesgerichtshof zu einem wesentlich anderen Ergebnis kommen wird.

Zur gleichen Zeit wie im Falle Flick hat sich der Oberste Bundesgerichtshof auch mit dem Falle der 21 Deutschen befaßt, die von einer amerikanischen Militärkommission in China wegen Kriegsverbrechen verurteilt worden waren und über deren Habeas Corpus-Antrag der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit am 15. April 1949 positiv entschieden hatte. Der Oberste Bundesgerichtshof hat beschlossen, diese Sache zu verhandeln, und wird im Laufe der derzeitigen Sitzungsperiode die hier zur Erörterung stehende Frage klären, ob nämlich Ausländer, die von amerikanischen Behörden im Ausland verurteilt und gefangengehalten werden, das Recht haben, die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen durch amerikanische Gerichte zu verlangen.

Zu Teil II Nr. 3 am Schluß :

Der Baldwin-Ausschuß hat am 14. Oktober 1949 dem amerikanischen Senat einen abschließenden Bericht über das Ergebnis der Untersuchungen des Malmedy-Prozesses vorgelegt. Die Feststellungen, die der Baldwin-Ausschuß trifft, stimmen im allgemeinen mit der Tendenz überein, die Senator McCarthy bereits in seiner Rede vom 26. Juli 1949 vorausgesagt hat.

Gegen das Ergebnis der Untersuchungen des Baldwin-Ausschusses haben unmittelbar nach seinem Bekanntwerden hohe Vertreter der beiden Kirchen in Deutschland Stellung genommen, weil es als gänzlich unbefriedigend zu betrachten sei.

Eine ins einzelne gehende Erörterung der Feststellungen des Untersuchungsberichts muß einer besonderen Arbeit vorbehalten bleiben.

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