Schwäbisch Hall

General Clay hat am 4. 3. 1949 festgestellt, es seien bei der Untersuchung in einzelnen Fällen Versprechungen, Bedrohungen, Scheinverhöre, physische Gewalt, Tricks und Listen angewandt worden. Diese Praktiken hätten manchmal das geeignete Maß überschritten.

Die Eignung der mit der Untersuchung beauftragten Personen wurde leider auch erst 1949 durch eine Senats-Kommission in Zweifel gezogen. 1945/46 hatten sie Vollmachten, die über den Rahmen amerikanischer und internationaler Gesetze und Abmachungen hinausgingen.

Anfang 1945 wurden die während der Kämpfe in den Ardennen gefangenen Angehörigen der 1. SS-Pz.-Div. in Kriegsgefangenen-Lagern in Frankreich zum Vorfall an der Straßenkreuzung bei Malmedy verhört. Dabei kamen Bedrohungen und Mißhandlungen vor.

Nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht wurden in den Kgf.-Lagern in Deutschland und Österreich Angehörige derjenigen Einheiten der 1. SS-Pz.-Div. herausgesucht und zusammengezogen, die seinerzeit die Straßenkreuzung bei Malmedy passiert hatten. Die Protokolle von den Verhören vom Sommer 1945 wurden in der Hauptverhandlung nicht vorgelegt. Der Fragenkreis erstreckte sich auch auf eine etwaige Befehlsgebung zur Erschießung von Gefangenen. Obwohl man sich schon bei diesen Verhören nicht statthafter Methoden bediente, befriedigten die Ergebnisse nicht. Im Herbst 1945 wurde nun eine besondere War Crimes Commission gebildet, die auf Grund spezieller Anweisungen des Major Fanton ca. 1100 Angehörige der 1. SS-Pz.-Div. von November 1945 bis April 1946 einer systematischen Untersuchung unterzogen hat.

Die psychischen Voraussetzungen für diese Untersuchungsführung auf der Seite der Untersuchenden sowohl als auf der Seite der Verhörten erhellen besonders deutlich aus der nachfolgenden eidesstattlichen Erklä-

18


rung von Peiper (von Dr. E. Leer, München, 1948 bei Judge Advocate Office vorgelegt) :

"Betrifft : Die mir diktierten 'Geständnisse', welche im Verlauf des Malmedy-Prozesses von der Staatsanwaltschaft eingeführt und von mir im Zeugenstuhl widerrufen wurden.

A. Erste, den Malmedy-case betreffende Vernehmung.

Ort : Freising : 3rd Army Interrogation-Center.
Zeit : August 1945.
Vernehmender : Mr. Paul; war im Mauthausen-case Ankläger unter dem Namen Lieutenant Guth.

Folgende Gesichtspunkte wurden mir klargemacht :

  1. Die über mich eingeholten Erkundigungen hätten ein überraschend günstiges Bild ergeben.

    Als Adjutant Himmlers sei ich der einzige gewesen, welcher seine persönliche Integrität bewahrt habe.
    Mein Ruf als Panzeroffizier und fairer Soldat sei unbestritten.
    Der G-2 Report des amerikanischen Major McGown werfe ein besonders vorteilhaftes Licht auf mein Verhalten während der Ardennen-Offensive.

  2. Das amerikanische Volk habe sich über den sogenannten "Malmedy-cross-roads"-Vorfall ungeheuer aufgeregt und verlange kategorisch nach einem Opfer.

    Da die Presse zufällig nur meinen Namen erhalten konnte, hätte sie mich bereits seit Jahr und Tag als den Mörder von Malmedy bekanntgemacht. — Ich sei der bestgehaßte Mann Amerikas und überdies der "GI-enemy number 1".

    Mein Kopf sei so oder so verwirkt, da ich

    a) Adjutant bei Himmler gewesen sei,
    b) die "Großmacht Presse" mich bereits im voraus verurteilt habe,
    c) ich als eventueller Untergrundführer eine "potential threat" darstellen würde.

Ich sollte zeigen, daß ich auch die Kunst des Verlierens verstünde und zugeben, daß auf meinen Befehl die amerikanischen Kriegsgefangenen an der Malmedy cross-roads erschossen worden seien.

19


Ich erklärte mich zur Übernahme der vollen Verantwortung bereit; allerdings unter der Maßgabe, daß niemand meiner Untergebenen angeklagt oder verurteilt werden dürfe.

Bevor eine derartige Aussage jedoch fixiert werden konnte, erschien eine eigens für die Untersuchung des Malmedy-case eingesetzte Kommission, geführt von Captain Fanton.

B. Zweite Phase der Voruntersuchung.

Ort : Oberursel; Army-Group Interrogation Center.
Zeit : September/Oktober 1945.
Zustand : Verschärfte Einzelhaft. Dauer 7 Wochen.

  1. Vernehmungen fanden nicht statt. Lediglich eine Unterhaltung mit einem CIC-Offizier.

    Thema : Das Benehmen amerikanischer Kriegsgefangener im allgemeinen. Das Verhalten des Major McGown im besonderen.

    Da der Gesprächspartner hinsichtlich der Person McGowns in bemerkenswerter Weise von der Wahrheit abwich, waren meine Antworten bewußt irreführend und im ironisierenden Ton gehalten.

  2. Der Leiter der Voruntersuchung und spätere Oberstaatsanwalt Lt. Colonel Burton F. Ellis holte mich zu einer Fahrt nach Benzheim a. d. Bergstraße ab. Wurde hier ergebnislos mit den amerikanischen Überlebenden des "Malmedy-cross-roads"-Vorfalls konfrontiert.

  3. Die Behandlung in Oberursel war äußerst deprimierend. Hinsichtlich Verpflegung, Spaziergang und Rauchwaren erhielt ich als "GI-enemy number one" überall Sonderbenachteiligungen. Für 24 Stunden wurde ich in eine sogenannte Wärme-Zelle eingesperrt und diese auf etwa 80 Grad C erhitzt. Die Verrichtung der menschlichen Notdurft wurde mir verweigert und mir mitgeteilt, daß ich nunmehr verheizt würde. — Da die Dauer der Prozedur und die zunehmende Hitze mich an der Ernsthaftigkeit der Absicht nicht zweifeln ließ, blieb mir als einziger Ausweg die Zerstörung von Heizung und Fenster übrig, wollte ich der Tortur ohne nachhaltige Schädigung meiner Gesundheit entgehen.

20


C. Dritte Phase der Untersuchung.

Ort : Zuffenhausen; Camp for suspected war criminals.
Zeit : Oktober/November 1945.
Zustand : Einzelhaft als "isolated prisoner", Dauer : 5 Wochen.

  1. Vernehmung fand statt durch 1st Lieutenant Perl. Folgende Gesichtspunkte wurden mir klar gemacht : (siehe dazu von mir wörtlich festgelegten Auszug im Malmedy-record)

    a) Ich sei der bestgehaßte Mann Amerikas und die Öffentlichkeit verlange meinen Kopf.

    b) Mein besonderes Pech bestünde in der Tatsache, daß sich unter den Opfern der Straßenkreuzung der Sohn eines Senators und der Sohn eines einflußreichen Industriellen befunden habe. Die ergrimmten Väter hätten die Geschichte an die große Glocke gehängt und die Presse mobil gemacht, weshalb aus einem militärischen "incident" ein politischer Zwischenfall geworden sei, den man nicht mehr ignorieren könnte.

    c) Die amerikanische Presse habe mich bereits "a priori" gehängt.

    d) Wenngleich ich auch ein außergewöhnlicher und von meinen Soldaten "vergötterter" Soldat gewesen sei, dürfe ich doch die heutigen Realitäten nicht vergessen. Meine Zeit sei vorüber und würde nie wiederkommen. Allein schon der politische Selbsterhaltungstrieb zwänge die Sieger, gefährliche Elemente wie mich zu eliminieren. Die Tatsache, daß wir den Krieg verloren hätten, sei unser Hauptverbrechen und die persönliche Schuldfrage dem gegenüber nur von sekundärer Bedeutung. — Er könne mir sein Wort darauf geben, daß ich nie mehr das Tageslicht erblicken würde.

    Um darüber hinaus eine Handhabe für die fakultative Ausschaltung der gesamten SS zu erlangen, würde diese in Kürze in Nürnberg zur verbrecherischen Organisation erklärt werden. Gegen die Waffen-SS als solche habe man zwar gemäß der Haager Landkriegsordnung im Augenblick noch keine rechtlichen Mittel, doch würden die Malmedy-Vorkommnisse zweifelsohne ausreichend dazu beitragen.

    e) Mir selbst empfahl er, das Gesicht zu wahren und mich mit Würde in das Unvermeidliche zu fügen eingedenk des hohen Ethos und der moralischen Verpflichtung, welche ein preußi-

21


scher Offizier seinen Untergebenen gegenüber hätte. Auf Grund der Verehrung, welche ich seitens aller bisher vernommenen Soldaten genösse, und auch auf Grund des günstigen Allgemeinbildes, glaube die Untersuchungsbehörde mit meiner Bereitschaft zur vollen Übernahme der Verantwortung rechnen zu können.

In dem Glauben, meinen Kameraden auf diese Weise noch einen letzten Dienst erweisen zu können, bestätigte ich dieses, allerdings verbunden mit der Forderung nach einem deutschen und amerikanischen Notar, in deren Gegenwart mir bescheinigt werden sollte, daß alle Soldaten meiner Division als Gegenleistung straffrei entlassen würden. — Dieses Zugeständnis wurde abgelehnt, 1st Lt. Perl erklärte sogar :

f) "Wenn Sie jetzt in Ihrer Zelle Selbstmord begehen, unter Hinterlassung einer Erklärung, der zufolge Sie die Erschießungsbefehle gegeben haben und der Hauptverantwortliche sind, werde ich dies vor Gericht bestreiten und aussagen, daß Sie mit den Erschießungen nichts zu tun hatten. So billig kommt uns 'des Führers treue Leibstandarte' nicht davon."

  1. Die Behandlung war schlecht und erniedrigend. 5 Wochen wurde ich in einem nahezu völlig dunklen Keller eingesperrt gehalten. An 2 Tagen erhielt ich nichts zu essen und während dreier Wochen konnte ich mich weder waschen noch rasieren. Die sanitären Verhältnisse spotteten jeder Beschreibung. Ich wurde beraubt und beschimpft.

  2. Meine Reaktion. Die auffällige Übereinstimmung in der Terminologie des Herrn 1st Lieutenant Perl und des Mr. Paul — alias Lieutenant Guth — ließen mich einen großangelegten Rachefeldzug der Siegermächte ahnen. Die in diesem Zusammenhang bemerkenswerte Offenheit und unverblümte Ausdrucksweise des Mr. Perl ließ darüber hinaus triumphierende Sicherheit erkennen. Angesichts dieser Haltung und der sich in meiner Behandlung äußernden flagranten Mißachtung internationaler Verträge, rechnete ich mit keinem öffentlichen Gerichtsverfahren mehr, sondern richtete mich darauf ein — um mit Lt. Perl zu sprechen — auf die kalte Weise erledigt zu werden.

    Diese Beurteilung der Lage war für meine späteren Aussagen von wesentlicher Bedeutung !

22


D. Vierte Phase der Voruntersuchung.

Ort : Zuchthaus Schwäbisch-Hall.
Zeit : Dezember/März 1945/46.

  1. In Anbetracht der Hauptrolle, welche die amerikanische Regie mir zuzudenken für richtig befand, sowie zum besseren Verständnis für den Außenstehenden muß ich an dieser Stelle zugleich für meine Kameraden die Grundzüge und Voraussetzungen der damaligen Situation darlegen.

    Als im Frühjahr 1945 die Wellen der siegreichen Alliierten über dem untergehenden Dritten Reich zusammenschlugen, wurde der seit Jahr und Tag an der Front stehende und nur seinen Gefechtsabschnitt übersehende Soldat völlig überrascht. Wenn er auch an keinen Sieg mehr geglaubt hatte, war ihm doch die Tatsache der bedingungslosen Kapitulation unfaßbar und lahmte Körper und Verstand.

    Nichtbegreifen, Niedergeschlagenheit, sowie Schmerz und Scham, nicht zuletzt aber auch ein abgrundtiefer Lebensüberdruß waren die Merkmale der inneren Verfassung, mit welcher die Soldaten der 1. SS-Panzer-Division sich in die Einzelzellen des Zuchthauses Schwäbisch-Hall einsperren lassen mußten.

    Der gleichsam über Nacht vollzogene Auflösungsprozeß der Truppe, welche bislang die Familie ersetzt hatte, und der Übergang vom geehrten Vaterlandsverteidiger zum streng isolierten Untersuchungshäftling war so kraß und die Erschütterung so tief, daß von einer Widerstandskraft, welche die 9-monatige Untersuchungshaft hätte rechtfertigen und einleuchtend hätte machen können, nicht mehr die Rede war. — Siehe hierzu das "opening statement" der Staatsanwaltschaft im Malmedy-trial :

    "Despite the youth of these suspects, it took months of continuous interrogation in which all the legitimate tricks, ruses and stratagems known to investigators were employed, — among other artifices used were stoolpigeons, witnesses who were not bonafide and ceremonies." (Auszug a. d. Record).

    Die augenscheinliche Rechtslosigkeit der Verhältnisse, die allen Bestimmungen der Genfer Konvention hohnsprechende Behandlung und nicht zuletzt die Atmosphäre eines mittelalterlichen Inquisitionsgerichts, welche die Untersuchungsbehörde über den gesamten Tagesablauf des Gefangenen zu verbreiten verstand, fügten dem

23


bereits vorhandenen Zustand noch überdrüssigen Ekel und stumpfe Ergebenheit hinzu.

Betrachtet man die Männer in ihrer Gesamtheit, so ergibt sich das Bild von jungen, unerfahrenen Menschen, welche Erziehungsprodukte der kriegsbedingten Umweltverhältnisse waren und ahnungslos und unbeholfen jeder Vernehmungstaktik gegenüberstanden — und — was noch entscheidender ist — welche durch das Bewußtsein der bis zum letzten der Heimat gegenüber erfüllten Pflicht, die Sorglosigkeit des guten Gewissens besaßen.

Die wesentlichste Stütze, welche nach der totalen Niederlage einzig und allein übrig geblieben war, konnte unter den obwaltenden Umständen nur der Glaube an die Unzerstörbarkeit einer im Kampf geschmiedeten Frontkameradschaft sein !

"Wenn wir weiterkommen wollten, mußten wir zuerst die Kameradschaft niederbrechen" — sagt Captain Shumacker als Vertreter der Anklage bei der Eröffnung des Malmedy-Prozesses aus.

Die Untersuchungsoffiziere wurden dieser ihrer Absicht durch das bekannte Ausspielen von Vorgesetzten gegen Untergebene, sowie Anwendung von Tricks, Scheingerichten, Mißhandlungen, Drohungen, falschen Zeugen und Versprechungen in vollendeter Weise gerecht. Dem Gefangenen aber war hiermit endgültig der Glaube und letzter Rückhalt zerstört. Er mußte die Hoffnungslosigkeit seiner Lage erkennen, hielt bei diesen Spielregeln eine Fortsetzung des Kampfes für Freiheit und Recht für völlig sinnlos und ließ sich müde und gleichgültig das raffiniert gesponnene Netz über den Kopf werfen. Die gedankliche Schlußfolgerung mußte für jeden heißen :

a) die persönliche Schuld oder Unschuld wird hier nicht erforscht und ist im Hinblick auf die Zukunft unwesentlich. Man kann uns schon allein deshalb nicht mehr herauslassen, weil wir zuviel von amerikanischen Untersuchungsmethoden gesehen und erlebt haben.

b) Es erscheint ausgeschlossen, daß unser Fall vor ein ordentliches Gericht kommt. Die Erledigung ist auf "kalte Weise" im Schnellverfahren und unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu erwarten.

c) Es ist daher völlig gleichgültig, ob man sich eine Aussage diktieren läßt; zumindest entgeht man dadurch einem Teil des unerträglichen Drucks.

24


d) Sollte es überraschenderweise doch noch zu einem öffentlichen Prozeß kommen, muß das gesamte aufgezwungene Lügengebäude wie ein Kartenhaus zusammenbrechen. Die bisherigen Aussagen bedeuten keine Meineide, da sie erpreßt wurden.

Der aus dem Zusammenbruch des Vaterlandes und dem Verlust aller bisherigen Werte resultierende seelische Nihilismus sowie die bewußte Pflege und Förderung dieses Zustandes in der Folterkammer und psychotherapeutischen Klimaanlage Schwäbisch-Hall, sind daher die tieferen Ursachen für das Zustandekommen der durch ihre Uniformität ohnehin schon ins Auge fallenden sogenannten "freiwilligen Geständnisse".

Ohne eingehendes Studium der psychologischen Zusammenhänge kann der Außenstehende die Hintergründe des Malmedy-Case nicht verstehen und die rein formaljuristische Revision muß stets ein die Tatsachen nicht erschöpfendes Stückwerk bleiben." Soweit Peiper.

Aus den bei den Akten befindlichen beeideten Aussagen von weiteren Betroffenen, von am Prozeß unbeteiligten Deutschen und von Amerikanern ergibt sich das folgende Bild der Untersuchungsführung :

Mit der Einlieferung in das Zuchthaus Schwäbisch-Hall begann für alle Untersuchungsgefangenen die systematische Zermürbung :

Unter Schlägen wurden sie in die Einzelzellen getrieben, die gesamte persönliche Habe wurde ihnen abgenommen, ohne Angabe eines Grundes waren sie vollständig abgesperrt von der Außenwelt in Einzelhaft ohne den vorgeschriebenen Spaziergang, ohne Postverbindung, ohne Priesterbesuch, ohne Anwalt. Beschimpfungen, Anspucken und Mißhandlungen durch das Untersuchungs- und Wachpersonal zeigte ihnen deutlich, daß sie in absoluter Rechtlosigkeit und Hilflosigkeit der Willkür der dort tätigen amerikanischen Offiziere und Beamten ausgeliefert waren :

Lt. Col. Burton F. Ellis, dem Leiter der War Crimes Commission, und seinen Mitarbeitern :
Capt. Raphael Shumacker
1st Lt. Robert E. Byrne
1st Lt. William R. Perl
Mr. Morris Ellowitz
Mr. Harry Thon
Mr. Kirschbaum

Diese Beamten haben in der Zeit von Dezember 1945 bis April 1946 gegen die Untersuchungsgefangenen folgende "Praktiken" angewandt :

25


Diese sog. "Praktiken" sind mehr oder weniger heftig und häufig gegenüber allen späteren Angeklagten und gegenüber einer großen Anzahl sonstiger Untersuchungsgefangener angewandt worden.

"Ich hatte noch niemals in meinem Leben ein Gerichtsgebäude oder Gefängnis von innen gesehen und es stürzten so viele Beschuldigungen, Beschimpfungen und Drohungen auf mich ein, daß ich durch diese seelische Belastung geistig total zerrüttet war und ein völlig willenloses Werkzeug in den Händen der Vernehmer wurde. Wenn ich 'ja' sagte, wurde es mir in 'nein' verdreht und ich mußte es niederschreiben. Sagte ich 'nein', wurde es umgekehrt gemacht. Oberlt. Perl diktierte meine Aussage und ich mußte, ob ich wollte oder nicht, das schreiben, was Perl für richtig befand, trotzdem ich wußte, daß es falsch war.

Auf diese Art und Weise kam meine Aussage von Schwäbisch-Hall zustande. Sie ist völlig unwahr und es sind nicht meine, sondern die Gedanken des Vernehmungsoffiziers",

sagt der am 16. 7. 46 zum Tode durch den Strang verurteilte und am 20. 3. 1948 zu lebenslänglichem Gefängnis "begnadigte" Max Hammerer (zur Zeit der Ardennen-Offensive 20 Jahre alt).

26


Die Methodik der Untersuchung war (ständig unterstützt durch "Praktiken") folgende :

Ein Mann schildert in einer Niederschrift wahrheitsgemäß den Verlauf einer Kampfhandlung, bei der amerikanische Soldaten gefallen sind.

Kameraden dieses Mannes, die an derselben Kampfhandlung teilgenommen haben, wird vorgehalten, sie wüßten, daß hier Amerikaner "umgelegt" worden seien, ihr Kamerad X. habe ja schon zugegeben, dabei beteiligt gewesen zu sein. Auf dieser Grundlage werden die Betreffenden so lange "bearbeitet", bis einer dazu gebracht wird, zu unterschreiben, er habe damals auf einen amerikanischen Soldaten geschossen, der die Waffe bereits abgelegt hatte.

Durch gegenseitiges Ausspielen der Verhörten gelingt es dann schließlich unter Anwendung verschiedener "Praktiken" einzelnen Männern schriftliche Geständnisse abzupressen, wonach sie Gefangene erschossen hätten.

Diese Geständnisse werden dann dazu benutzt, von den Männern die Aussage zu erpressen, ihre Offiziere hätten Befehle zur Erschießung von Gefangenen erteilt.

Damit hatte die WCC Ellis die Unterlagen für das Verhör der Offiziere, die nun belastet waren als Verantwortliche für die vorgeblich befohlenen und angeblich begangenen Taten der Männer. Nach Anwendung neuer "Praktiken" werden dann auch Geständnisse von Offizieren bezüglich rechtswidriger Befehlsgebung erpreßt :

Den Männern wird Straffreiheit in Aussicht gestellt, falls sie die Offiziere belasten; den Offizieren wird vorgehalten, ihre Offiziersehre fordere die Übernahme der Verantwortung für die Taten der Männer, die dann vielleicht freikämen, während sie, die Offiziere, sowieso verloren seien.

Die Folgen dieser systematischen Anwendung physischen und psychischen Drucks waren : Völlige Gleichgültigkeit oder Verzweiflung, die bis zum Selbstmord führte; geistige Verwirrung und krankhafte Angstzustände, völlige Hilflosigkeit und stärkstes Mißtrauen gegen jedermann; jedenfalls bei den meisten Betroffenen ein abnormaler Geisteszustand, der zu hemmungsloser Bereitschaft führte, alles niederzuschreiben und zu beeiden, was diktiert wurde.

Es wurde hier nicht mehr untersucht, wer Schuld oder Verantwortung zu tragen hatte an einem erwiesenen Tatbestand, sondern es kam darauf an, Geständnisse zu erbringen ohne jede Rücksicht auf die Wahrheit oder Unwahrheit des Inhalts.

27


Diese Behauptung wird am sichersten bewiesen durch die "statements" (schriftliche Geständnisse) von Schwäbisch Hall selbst : in allzu ähnlichen Sätzen werden darin schießtechnisch wie psychologisch undenkbare Handlungen geschildert. Der Rückschluß auf einheitliche Beeinflussung und auf abnormale seelische Verfassung der Schreibenden ist zwingend.

Immerhin lagen beim Abschluß der Untersuchung zu Anfang Mai 1946 71 beeidete, schriftliche Geständnisse über ca. 20 Einzelfälle von Gefangenen- und Zivilisten-Erschießungen vor mit rund 900 Opfern an erschossenen amerikanischen Kriegsgefangenen und belgischen Zivilpersonen.

Die Anklage konnte somit von der ursprünglich behaupteten Erschießung von 71 amerikanischen Soldaten beim Zwischenfall an der Straßenkreuzung erheblich ausgedehnt werden und die angeblich erwiesene Häufigkeit von Verstößen gegen die Land-Kriegsordnung veranlaßte dazu, auch gegen die höheren Kommandostellen Anklage zu erheben wegen Anweisung zu völkerrechtswidriger Kampfführung. Mitangeklagt wurden daher die Generäle Dietrich, Prieß, Krämer.

"In order to preclude the possibility of legal complications . . ." (um rechtliche Verwicklungen auszuschließen) wurden durch Befehl vom 26. 4. 1946 die 74 Angeklagten aus dem Status von Kriegsgefangenen am 9. 5. 1946 in den Status von Zivilinternierten überführt (für die es keinen Rechtsschutz durch die Genfer Konvention von 1929 gibt). In dem Befehl wird diese Maßnahme als desirable to be carried out at once bezeichnet (sofortige Durchführung erwünscht).

Das war eine Sicherung für die War Crimes Commission. Eine weitere bestand darin, daß die Anklagevertretung sich nicht so zusammensetzte, wie sie in dem am 10. Mai 1946 herausgegebenen Befehl zur Konstituierung des Gerichtshofes bestimmt war, sondern bei der Eröffnung der Hauptverhandlung am 16. Mai stand die War Crimes Commission Ellis von Schwäbisch Hall als Anklagevertretung im Gerichtssaal mit ihrem Führer Ellis als Chefankläger und Shumaker, Perl, Byrne, Ellowitz, Thon und Kirschbaum als Assistenten.

Als Zeugen standen der Anklagevertretung 4 von der Straßenkreuzung entkommene amerikanische Soldaten zur Verfügung, einige belgische Zivilpersonen sowie eine Anzahl von Angehörigen der 1. SS-Pz.-Div., die in Schwäbisch Hall zu Aussagen bestimmt worden waren, in denen sie Mitgefangene belasteten. Trotz bevorzugter Behandlung bzw. Bedrohung mit Meineidverfahren im Falle des Widerrufs ihrer in Schwäbisch Hall gemachten Aussagen waren sie für die Anklage recht unsichere Zeugen.

28


So kam es für die Anklagevertretung entscheidend darauf an, beim Gericht die Anerkennung der Beweiskraft der statements von Schwäbisch Hall zu erwirken und diese Anerkennung gegen voraussichtliche Anfechtungen aufrecht zu erhalten.

Besonders schwach begründet war von vornherein die Anklage wegen der Befehlsgebung zu völkerrechtswidriger Kampfführung.

Noch Anfang Mai wurden krampfhafte Versuche unternommen, für diesen Teil der Anklage Zeugen zu gewinnen.

Es ist besonders zu beachten, daß alle statements von Angeklagten stammen, das heißt also, daß für viele angebliche verbrecherische Handlungen außer dem gewaltsam erpreßten schriftlichen Geständnis des betr. Angeklagten bzw. außer gewaltsam erpreßten Anschuldigungen von Mitangeklagten keine anderen Beweismittel vorlagen.

Die für die Hauptverhandlung vorliegenden statements datieren fast alle von März oder April 1946. Es waren jeweils die letzten von 2, 3, 4 oder mehr Niederschriften des einzelnen Angeklagten, die im Laufe der Untersuchung erstellt worden waren. Durch wiederholte Änderung im Ausdruck und Inhalt der statements war es gelungen, immer eindeutiger das Bild hemmungsloser Charaktere aufzuzeigen und rückhaltlose Geständnisse verbrecherischer Taten vorzulegen.

Wem die Angeklagten von früher her bekannt waren, wer sie im Kampf erlebt hatte, dem mußten diese Aussagen unbegreiflich erscheinen. Unmöglich zu glauben, daß solche Aussagen von diesen Männern ohne äußersten Druck abgegeben waren ! Undenkbar, daß diese Formulierungen in den Köpfen dieser Männer entstanden waren !

Streichungen, Korrekturen und auffallende Verschiedenheiten im Schriftbild lassen auf heftige Auseinandersetzungen bei der Abfassung des Textes schließen, wo nicht völlige Apathie beim Niederschreiben angenommen werden muß.

29


Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zum nächsten Abschnitt
Zum vorhergehenden Abschnitt
Zurück zum Archiv